TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/5 LVwG-435-1/2016-R5

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

WRG 1959 §107 Abs1
AVG §42 Abs1
AVG §42 Abs1a

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerde der S F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Heitzmann, Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.10.2007 betreffend wasserrechtliche, naturschutzrechtliche, elektrizitätsrechtliche und forstrechtliche Bewilligung zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Spruchpunkt IV. folgender Spruchpunkt IVa. eingefügt wird:

IVa. Gemäß § 111 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 82/2003, iVm § 17 VwGVG wird das nachstehende, zwischen der S F und der A E GmbH am 15.12.2017 abgeschlossene Übereinkommen beurkundet:

„Vereinbarung

zwischen

S F, Sgasse, F (im Folgenden „S F“)

und

A E GmbH, K Wstraße, N (im Folgenden „A“)

Präambel

(1)  Die S F betreiben im Raum F an der I unter anderem die Kraftwerke H und M.

(2)    Die A betreiben in R an der A ein Kraftwerk, das Oberlieger der Kraftwerke der S F ist.

(3)     Im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B beantragten die A die Wiederverleihung des Wasserrechts und die Erteilung der wasser-, naturschutz-, forst- und elektrizitätsrechtlichen Genehmigungen für den Umbau der A. Der Umbau beinhaltete die Errichtung eines Seitenspeichers. Die Bezirkshauptmannschaft B erteilte mit Bescheid vom 08. Oktober 2007 die beantragte Bewilligung.

(4)   Im Nachhinein kam die Bezirkshauptmannschaft B zur Ansicht, dass die S F im obgenannten Verwaltungsverfahren zu laden gewesen wären (übergangene Partei). Die Bezirkshauptmannschaft B stellte daher den S F am 19. Jänner 2016 den Bescheid vom 08. Oktober 2007 zu. Gegen diesen Bescheid erhoben die S F Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Die S F gehen nämlich davon aus, dass sich der von den A errichtete Seitenspeicher negativ auf die Wassermenge auswirke, die ihre Kraftwerke zur Stromerzeugung nutzen können.

(5)    Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende

Vereinbarung

I.

(1)  Es wird festgestellt, dass sich durch die Speicherung des Wassers im Speichersee und den Betrieb des Seitenspeichers, abhängig von den Witterungsbedingungen und insbesondere von den jeweiligen Niederschlagsmengen der Seitenspeicher der A gegebenenfalls nachteilig auf die Kraftwerke der S F auswirken kann.

(2)  Die Parteien vereinbaren, dass die A die S F bezüglich dieser Nachteile aus dem Betrieb des Speichers der A schadlos halten werden. Im Gegenzug stimmen die S F zu, dass die A das A samt Seitenspeicher im Rahmen des zitierten Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 08. Oktober 2007 betreiben.

(3)  Die Parteien vereinbaren, dass die Einflüsse aus dem Betrieb des Seitenspeichers der A auf die Kraftwerke der S F jeweils über ein Kalenderjahr (1.1. - 31.12.) kumulativ ermittelt werden. Ergibt sich in Summe ein Erzeugungsnachteil für die S F, wird der Nachteil von den A abgegolten. Ergibt sich in Summe ein Erzeugungsvorteil für die S F, wird dieser Vorteil den A nicht vergütet und auch nicht als Guthaben der A ins Folgejahr übertragen.

(4)     Die Auswirkungen des Speicherbetriebs werden dadurch erfasst, dass der Pegelstand des Speichersees und der Pegelstand der I beim Pegel F alle 15 Minuten aufgezeichnet werden. Die so ermittelten Daten werden mit dem fiktiven Zustand „ohne Einfluss des Seitenspeichers A“ verglichen und zwar gemäß dem Rechenmodell in Anlage I, welches einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung darstellt.

(5)     Bei der Erfassung der Auswirkung werden aktuell folgende Umstände bzw. Betriebsweisen berücksichtigt.

- Die Fischaufstiegshilfe beim Kraftwerk H wird mit 300 lt/s dotiert.

Diese Wassermenge dient nicht der Energieerzeugung.

-   Die behördlich vorgeschriebene Restwassermenge für die Stadtstrecke der I wird über das Kraftwerk H abgearbeitet. Sie dient der Energieerzeugung. Sie beträgt für die Monate November, Dezember, Jänner und Februar 4,5 m³/s, für die Monate März, April, September und Oktober 7 m³/s und für die Monate Mai, Juni, Juli und August 10 m³/s.

-  Sobald die Restwassermenge erreicht ist, wird das Wasser der I solange dem Oberwasserkanal und damit dem Kraftwerk M der S F und in der Folge dem Kraftwerk der Spinnerei F zugewiesen, bis die Konsenswassermenge von 35 m³/s erreicht ist.

-     Danach wird das Wasser solange durch das Kraftwerk H geleitet, bis die Konsenswassermenge von 50 m³/s (ohne der 300 l/s Dotierung Fischaufstiegshilfe), unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Restwassermenge in der Stadtstrecke der I, erreicht ist.

-   Jede darüber hinausgehende Wassermenge geht - energetisch ungenutzt - über die Wehranlage in die Stadtstrecke der I.

-     Bei einer Wassermenge über 240 m³/s findet ein Spülbetrieb statt, bei dem die gesamte Wassermenge ungenutzt durch die Stadtstrecke der I geleitet wird.

II.

(1)    Die Parteien vereinbaren, dass ein m³ Wasser der I

- für das Kraftwerk M 0,019 kWh

- für das Kraftwerk H 0,024 kWh

an Stromerzeugung entspricht.

(2)     Bei Zugrundelegung der in Pkt I. dargelegten Grundsätze ergeben sich für die Jahre 2012 - 2016 folgende Auswirkungen des Seitenspeichers

-        bei dem Kraftwerk M

a) 2012: - 5.453.379 m³/Jahr = - 103.614 kWh

b) 2013: - 2.608.839 m³/Jahr = - 49.568 kWh

c) 2014: - 2.349.189 m³/Jahr = - 44.635 kWh

d) 2015: - 4.845.915 m³/Jahr = - 92.072 kWh

e) 2016: - 1.991.785 m³/Jahr = - 37.939 kWh.

        -       bei dem Kraftwerk H

f) 2012:  3.286.296 m³/Jahr =  78.871 kWh

g) 2013:  1.802.763 m³/Jahr =  43.266 kWh

h) 2014:  1.100.925 m³/Jahr =  26.422 kWh

i) 2015 :  3.176.505 m³/Jahr =  76.236 kWh

j) 2016:  1.606.356 m³/Jahr =  38.553 kWh.

(3)  Ergibt sich in einem Jahr eine Auswirkung des Seitenspeichers dahingehend, dass von den Kraftwerken H und M ein Kraftwerk mehr Strom erzeugen kann, das andere aber weniger, so werden diese beiden Effekte miteinander ausgeglichen.

(4)      Für die monetäre Bewertung der Jahre 2012 - 2016 wird der durchschnittliche Nettoverkaufspreis herangezogen, den die S F für Strom aus Eigenerzeugnis in einem Kalenderjahr erzielen können. Der Preis für eine kWh beträgt demnach

- 2012:  XX Euro Cent

- 2013:  XX Euro Cent

- 2014:  XX Euro Cent

- 2015:  XX Euro Cent

- 2016:  XX Euro Cent.

Für die jeweiligen Kalenderjahre ergeben sich bei den S F folgende Mehraufwendungen:

- 2012:  XX Euro

- 2013:  XX Euro

- 2014:  XX Euro

- 2015:  XX Euro

- Im Jahr 2016 ist kein Nachteil für die S F entstanden

Dies ergibt für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016 einen Mehraufwand für die

S F in Höhe von EUR XX.

Die A sind verpflichtet, diesen Betrag den S F durch Überweisung binnen dreißig Tagen ab beiderseitiger Unterfertigung dieser Vereinbarung auf ein von den S F bekannt gegebenes Konto zu ersetzen.

III.

(1)     Auch zukünftig hat die monetäre Bewertung der in kWh errechneten negativen Auswirkungen des Speichers der A so zu erfolgen, dass den S F im Vergleich zur möglichen Bewirtschaftung ihrer Kraftwerke ohne Einfluss des Speichers der A im betrachteten Kalenderjahr kein Nachteil entsteht.

Für die Zeit ab 01. Jänner 2017 wird gemäß der aktuellen Bewirtschaftung und den geltenden Regulierungen des Strommarkts wiederum der durchschnittliche Nettoverkaufspreis herangezogen, den die S F für Strom aus Eigenerzeugung in einem Kalenderjahr erzielen können. Dieser durchschnittliche Nettoverkaufspreis des Vorjahrs wird den A bis zum 31. März nach dem Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich bekannt gegeben.

(2)  Die A verpflichten sich, ebenfalls bis zum 31. März nach dem Ende eines jeden Kalenderjahres die Auswirkung des Seitenspeichers entsprechend der in Pkt II. genannten Grundsätze zu ermitteln, und die Pegeldaten samt Berechnungen den S F schriftlich und auf Verlangen auch in weiterverarbeitbarem Format elektronisch zu übermitteln.

Die S F werden nach Prüfung der Daten den sich für das Vorjahr ergebenden Ausgleichsbetrag den A in Rechnung stellen und ist dieser Betrag binnen dreißig Tagen ab Rechnungslegung fällig.

IV.

Die A sind darüber hinaus verpflichtet, den S F binnen gleicher Frist allfällige Netzkosten zu ersetzen, die anfallen, weil Strom aufgrund der negativen Auswirkungen des Seitenspeichers der A zugekauft werden musste. Die Netzkosten sind jedoch nur zu ersetzen, wenn den S F entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen (ELWOG) und energiewirtschaftlichen Vorschriften (TOR) der Mehraufwand nicht anderweitig ausgeglichen wird. Die S F werden in diesem Fall den tatsächlich entstandenen Mehraufwand auf Basis der 15-minütigen Lastprofile berechnen und den A am Ende eines Kalenderjahres bekannt geben.

V.

Die Parteien vereinbaren, diese Vereinbarung bzw. das Berechnungsmodell für die Entschädigung - jeweils unter Beachtung der Punkte I. (2) u. (3) - anzupassen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie zum Beispiel

-        Inbetriebnahme eines weiteren A- oder I-Kraftwerks oder Veränderung der bescheidmäßigen Wassernutzung eines bestehenden A- oder I-Kraftwerks, welche sich auf die Wasserführung bei den Kraftwerken der S F nach Menge oder Zeitraum auswirkt, insbesondere durch (Wieder)inbetriebnahme einer oder mehrerer weiterer Druckleitung(en) durch das Skraftwerk; davon ausgenommen sind Kraftwerke, die sich am Unterlauf der Kraftwerke der S F befinden;

Änderungen in der jeweils nutzbaren Wassermenge von S F (derzeit 85 m³/s)

-        längere Stehzeiten der Kraftwerke der Parteien

-        Änderung der wesentlichen rechtlichen Parameter, insbesondere in den Bereichen Energie und Stromerzeugung.

VI.

(1)  Die A verpflichten sich, bei Verfahren betreffend ihrem Wasserrecht für rechtzeitige persönliche Ladungen der S F bzw. Zustellung von Schriftstücken Sorge zu tragen, damit die S F ihre Parteienrechte ausüben können.

         

(2)  Diese Vereinbarung wird im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens der A als Parteiübereinkommen für die Dauer des Betriebs eines Speichers (bzw. Möglichkeit hierzu) bei dem Kraftwerk der A in R beiderseits unkündbar abgeschlossen. Die Rechte und Pflichten der Parteien gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger im Betrieb der jeweiligen Kraftwerksanlagen bzw. Inhaber der jeweiligen Wasserrechte über bzw. sind jeweils zu überbinden.

(3)  Jede Partei trägt die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren und der Errichtung dieser Vereinbarung entstandenen Anwalts-, Gutachter- und sonstigen Kosten selbst.

(4)  Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Bei Streitigkeiten ist das für F sachlich zuständige Gericht anzurufen.“

Das im Pkt I. Abs 4 der Vereinbarung genannte, einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung darstellende Rechenmodell ist diesem Erkenntnis als Anlage angefügt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A E GmbH, N, unter Spruchpunkt II. gemäß den §§ 9, 11, 12, 13, 21, 38, 41, 99, 101 Abs 3, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für das Akraftwerk in den Gemeindegebieten B, S und L mit Umbau der Wasserfassung, Errichtung eines Seitenspeichers mit einem nutzbaren Speichervolumen von 129.000 m³ und Erhöhung der Konsenswassermenge auf 6,8 m³/sec (wieder)erteilt.

Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 22 WRG 1959 das erteilte Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum am GST-NR XXX GB L (Standort Krafthaus) verbunden. Unter Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 ein im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen der A E GmbH und der V-A P G AG abgeschlossenes privatrechtliches Übereinkommen beurkundet. Unter Spruchpunkt V. wurden gemäß § 112 Abs 1 WRG 1959 Fristen für die späteste Bauvollendung festgesetzt. Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 21 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung befristet. Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 120 WRG 1959 ein Bauaufsichtsorgan zur Überwachung der Bauausführung bestellt.

Weiters wurden unter Spruchpunkt I. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau der Wasserfassung mit Errichtung eines Seitenspeichers, unter Spruchpunkt VIII. die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Änderung des Akraftwerkes durch Erhöhung der Konsenswassermenge sowie den Umbau der Wasserfassung und unter Spruchpunkt IX. die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer dauernden und einer befristeten Rodung im Zusammenhang mit dem Umbau der Wasserfassung erteilt.

2.   Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin über Antrag durch die Bezirkshauptmannschaft B nachträglich am 19.01.2016 zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die S F rechtmäßig die Kraftwerke „H“ und „M“ betreibe. Beide Kraftwerke hätten einen gemeinsamen Einlauf und teilten sich das Wasserdargebot der I. Beide Kraftwerke seien im Verhältnis zum „Akraftwerk“ Unterlieger. Im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft B sei die S F nicht persönlich zu den mündlichen Verhandlungen geladen worden und habe mangels Ladung keine Möglichkeit zur Akteneinsicht oder Wahrnehmung ihrer Parteistellung gehabt. Mit Eingabe vom 19.08.2011 an die Bezirkshauptmannschaft B habe die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung geltend gemacht und die Zustellung der Bescheide betreffend das Akraftwerk beantragt. Bereits anhand der vorhandenen Daten habe der Amtssachverständige DI Z Berechnungen angestellt, die zweifelsfrei eine negative Beeinflussung der Kraftwerksanlagen der Beschwerdeführerin durch das Awerk ergäben. Eine Quantifizierung des Nachteils der Beschwerdeführerin sei im Vorhinein aufgrund der Vielzahl der möglichen Betriebsweisen des Akraftwerkes bzw anderer zusätzlicher Einflüsse, die manchmal negative Beeinflussungen des Akraftwerks teilweise ausgleichen könnten, für den Amtssachverständigen nicht möglich. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.01.2016 sei der gegenständliche Bescheid vom 08.10.2007 der Beschwerdeführerin zugestellt und somit die Parteistellung der Beschwerdeführerin anerkannt worden. Die S F sei übergangene Partei.

Gemäß § 107 Abs 1 WRG sei die Beschwerdeführerin als im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden gewesen. Aus den Gutachten des Amtssachverständigen DI Z ergäbe sich eindeutig, dass bei Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes durch das Awerk die Wasserrechte der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst würden. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung habe. Als übergangene Partei sei sie berechtigt, auch jetzt noch Einwendungen gegen das Projekt zu erheben.

Bei Ausnützung der im angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligungen werde in die Wasserrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Projekts- und bescheidgemäß sei das Awerk bei der Bewirtschaftung des neuen Seitenspeichers in der Betriebsweise nicht eingeschränkt. Es könne sohin nach Belieben Wasser zurückbehalten und in den Seitenspeicher eingeleitet werden. Dieses Wasser fehle dann zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin zum Abarbeiten bei ihren Unterlieger-Kraftwerken. Wenn das Awerk in der Folge zu einem für das Awerk günstigen Zeitpunkt das Wasser aus dem Speicher abarbeite und dieses Wasser dann einige Stunden später bei den Unterlieger-Kraftwerken eintreffe, werde dies regelmäßig zu einem Zeitpunkt sein, an dem weniger Nachfrage nach Strom vorhanden sei und sohin für die Beschwerdeführerin ein geringerer Erlös je Kubikmeter abgearbeiteten Wassers zu erzielen sei. Ebenso regelmäßig könne das zeitlich verzögert von dem Awerk aus dessen Speicher abgegebene Wasser in den Kraftwerken der Beschwerdeführerin überhaupt nicht genutzt werden und entgehe sohin endgültig, da zum relevanten Zeitpunkt dieses Wasser als Überwasser abzugeben sei. Zum Nachweis dieses Vorbringens werde auf die gutachterliche Stellungnahmen des DI M M und das Gutachten des Amtssachverständigen DI Z verwiesen. Mit dem im Auftrag des Awerkes erstellten Gutachten DI H R werde der Einfluss auf die Unterlieger dem Grunde nach bewiesen. Das Ausmaß der negativen Beeinflussung könne mit den von der Bewilligungswerberin bisher nur eingeschränkt zur Verfügung gestellten Daten nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführerin lägen bis heute keine digitalen Betriebsdaten des Awerkes als Betreiber des Seitenspeichers vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid werde der Bewilligungswerberin ohne nähere Einschränkungen der Betrieb eines Speichers mit 129.000 m³ nutzbaren Fassungsvermögen gestattet. Es werde ihr damit die Möglichkeit zu rasch wechselnden Schwallbetrieben mit den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser bzw im Uferbereich eingeräumt. Durch den Bau des Seitenspeichers werde in erheblichem Ausmaß in natürliche Gegebenheiten eingegriffen und diese künstlich verändert. Damit werde gegen die Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie verstoßen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes vom 01.07.2015, C-461/13, werde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrages auf Wiederverleihung des Wasserrechtes und auf Erteilung der wasser-, naturschutz-, forst- und elektrizitätsrechtlichen Genehmigungen für den Umbau des Awerkes, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstinstanz.

3.   Die A E GmbH ist der Beschwerde in einer Beschwerdebeantwortung entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass aufgrund der Ausdehnung und der Abflusscharakteristik der I und ihrer Nebenflüsse und der an der I und ihren Nebenflüssen geübten Wassernutzungen aus den Projektunterlagen nicht auf einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin zu schließen sei. Der Pegel von A und I unterliege vielzähligen Einflüssen, beispielsweise durch das Skraftwerk der Ö, das Lkraftwerk der V AG sowie das Wkraftwerk der V AG. Aufgrund dieser zahlreichen sonstigen Einflüsse bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Nutzung des Seitenspeichers durch die Beschwerdegegnerin und der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Wassermenge. Gleichzeitig wurde die Bereitschaft bekundet, die Angelegenheit durch ein Übereinkommen mit der Beschwerdeführerin zu regeln.

4.   In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass sie sich nur gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung richtet.

5.   Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren:

5.1. Die Beschwerdeführerin betreibt in F an der I die Kraftwerke „H“ und „F“ (bzw „M“), deren Einzugsgebiet auch die A umfasst. Diese Kraftwerke befinden sich in einer Entfernung von ca 26 km nach der Wasserfassung des Akraftwerkes.

5.2. Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sind Parteien ua diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden.

Gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034) kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 26.04.1995, 92/07/0159). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072).

Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung die-selben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh dass auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0169).

5.3. Das von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Parteistellung in Auftrag gegebene Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI M M vom 25.10.2011 kommt zum Ergebnis, dass ein Einfluss der Speicherbewirtschaftung des Akraftwerkes auf den Kraftwerksbetrieb der S F jedenfalls in einer nennenswerten Größenordnung gegeben sei. Dieser Einfluss hänge von sehr vielen Faktoren ab, die sich meist verschlechternd, in manchen Fällen jedoch auch verbessernd auswirken könnten.

Das von der A E GmbH in Auftrag gegebene Gegengutachten des Ingenieurkonsulenten DI H R vom April 2013 kommt zum Ergebnis, dass es durch den Betrieb des Akraftwerkes mit dem Seitenspeicher zu einer Verschiebung der Abflüsse vom Vormittag in den Nachmittag komme. Die „kleinen“ Verschiebungen der Abflussmengen hätten für die Unterlieger sowohl geringe positive als auch negative Auswirkungen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige DI A Z erstattete im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft B auf der Grundlage umfangreicher Datenerhebungen, ua zu den Pegelganglinien an mehreren Abflussmessstellen im relevanten Gewässernetz von I und A und zu den bestehenden Wassernutzungen durch Wasserkraftwerke im I-Einzugsgebiet, sowie auf der Grundlage der zwei vorgenannten Privatgutachten das Amtssachverständigengutachten vom 04.12.2014. Zusammenfassend konstatierte der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten, dass bei projektgemäßer Wasserbenutzung des Akraftwerkes die Wasserführung bei den Unterliegerkraftwerken H, F und S F in Abhängigkeit von der Betriebsführung beeinflusst werde. Die Beeinflussung erfolge insbesondere durch die zeitlich verzögerte Abgabe des im Seitenspeicher der Awerke zwischengelagerten Wassers in Kombination mit zeitlich veränderlichen Wassergaben aus den Speicherkraftwerken an der A, I und L. Aufgrund der komplexen Zusammenhänge und der uneingeschränkten Betriebsweise der Speicherkraftwerke sei davon auszugehen, dass eine Beeinflussung der Unterliegerkraftwerke nicht im Vorhinein prognostizierbar sei, sondern nur im Nachhinein mittels Modellrechnung auf Basis geeigneter Betriebsdaten und Abflussmessungen belegt werden könne.

In einer ergänzenden Stellungnahme mit E-Mail vom 05.10.2015 führte der Amtssachverständige DI Z aus, dass er die Ganglinien der Abflüsse bei den Pegeln I-F, I-B, I-N, A-L (Restwasser) und I-L der Jahre 2006 (vor Inbetriebnahme des Seitenspeichers) und 2012 (nach Inbetriebnahme des Seitenspeichers) nochmals verglichen habe. Es sei eindeutig erkennbar, dass beim Pegel I-N im Jahre 2012 der Abfluss um ca 4 m³/s verzögert nach dem Absenken des Seitenspeichers ansteige. Dieser Anstieg decke sich oft mit der Inbetriebnahme des Lwerkes Unterstufe und des Wwerkes, wodurch beim Zuflusspegel I-F die nutzbare Konsenswassermenge überschritten werde. Das im Awerk abgearbeitete Wasser gehe somit teilweise als Überwasser beim KW H vorbei.

Aufgrund der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen stellte die Bezirkshauptmannschaft B im Aktenvermerk vom 02.11.2015 fest, dass es in gewissen Betriebsphasen des Akraftwerkes, welches hinsichtlich der Betriebsart in keiner Weise eingeschränkt sei, zu einer Überlagerung des Betriebes mit dem Betrieb der Unterliegerkraftwerke Wwerk und Lkraftwerk komme und dabei Verlustwasser bei den Unterliegerkraftwerken auftrete. Gleichzeitig nahm die Bezirkshauptmannschaft aber auch an, dass im Einzelfall der Betrieb des Akraftwerkes auf die Unterliegerkraftwerke positive Auswirkungen habe, wenn nämlich der Wasseranfall aus dem Betrieb des Akraftwerkes zu keiner Überlagerung mit der Wasserabgabe des Lkraftwerkes und Wwerkes führe, sodass eine höhere nutzbare Wassermenge gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft B erkannte deshalb die Parteistellung der Beschwerdeführerin an.

Das Landesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Behörde, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachtens zu bejahen ist. Das Gutachten zeigt deutlich auf, dass durch den projektgemäßen Betrieb (Betrieb mit Seitenspeicher) des Akraftwerkes eine nachteilige Berührung des der Beschwerdeführerin mit behördlicher Bewilligung verliehenen Wassernutzungsrechtes iS des § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht ausgeschlossen werden kann. Ob dadurch tatsächlich in das geschützte Recht eingegriffen wird und gegebenenfalls in welchem Ausmaß, kann für die Frage der Parteistellung dahingestellt bleiben.

5.4. Die Bezirkshauptmannschaft B stellte der Beschwerdeführerin den nunmehr angefochtenen Bescheid nachträglich zu, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung nicht durch Präklusion verloren hat.

Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft B ergibt sich, dass im gegenständlichen Behördenverfahren am 10.08.2006 und 09.10.2006 mündliche Verhandlungen durchgeführt wurden. Die mündlichen Verhandlungen wurden durch Anschlag der Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden B, S und L kundgemacht, die mündliche Verhandlung vom 09.10.2006 außerdem durch Veröffentlichung im „Anzeiger für die Region B“. Eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Gemäß § 107 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2001, sind zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen).

Ob die persönliche Ladung der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung zu Recht unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die erfolgte doppelte Kundmachung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat. Zwar wurde durch die Kundmachung durch Anschlag in den betroffenen Gemeinden dem § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG Genüge getan, durch die Veröffentlichung im „Anzeiger für die Region B“ erfolgte jedoch keine Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ (§ 107 Abs 1 WRG 1959).

Eine Kundmachungsform ist nach § 42 Abs 1 letzter Satz AVG „geeignet“ die Präklusionsfolgen auszulösen, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037). Diesem Kriterium muss nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes auch die zweite Kundmachungsform iS des § 107 Abs 1 WRG 1959 entsprechen. Da der „Anzeiger für die Region B“ in den Gemeinden, die entlang der Gewässerstrecke der I nördlich der Gemeinden B und B liegen, nicht zugestellt (verbreitet) wird, bot diese Kundmachungsform nicht ausreichend Gewähr dafür, dass auch Wassernutzungsberechtigte im unteren Gewässerlauf der I, wie auch die Beschwerdeführerin, von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangen.

Somit ist die Bezirkshauptmannschaft B mit Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung nicht durch Präklusion verloren haben konnte.

6.   Zum Eingriff in das bestehende Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführerin:

6.1. In der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der A E GmbH und der Beschwerdeführerin beiderseits die Absicht bekräftigt, die fortgeschrittenen Verhandlungsgespräche mit einer Vereinbarung zum Abschluss zu bringen.

In weiterer Folge wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.12.2017 das zwischen der S F und der A E GmbH abgeschlossene Übereinkommen („Vereinbarung“) vorgelegt. Das Übereinkommen wurde von den Parteien am 15.12.2017 rechtsgültig unterfertigt. Bestandteil des Übereinkommens ist auch ein Rechenmodell zur Ermittlung „Einfluss Speicherbetrieb auf Abfluss I Pegel F“ („Anlage I“ zur Vereinbarung). Es wurde der Antrag gestellt, das Parteiübereinkommen im wasserrechtlichen Verfahren zu beurkunden.

6.2. Gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden.

Gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Das gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 zur Beurkundung beantragte Übereinkommen enthält die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Eingriff in ihre wasserrechtlich geschützte Rechtsposition durch den Betrieb des Akraftwerkes im Rahmen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.10.2007 sowie eine Einigung über die hierfür von der A E GmbH zu leistende Entschädigung für den Fall eines in einem Kalenderjahr sich ergebenden Erzeugungsnachteiles der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser zivilrechtlich wirksamen Zustimmung der Beschwerdeführerin stehen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte der Beschwerdeführerin iSd § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht mehr entgegen (vgl zB VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169).

Es war daher das vorgelegte Übereinkommen antragsgemäß gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 zu beurkunden und gleichzeitig die wasserrechtliche Bewilligung zu bestätigen.

7.   Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geforderte Überprüfung, ob durch den Bau des Seitenspeichers das Verschlechterungsverbot gemäß der Wasserrahmen-RL 2000/60 eingehalten wird, berührt ihre im WRG 1959 verankerten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht, sodass dieser Themenbereich von der Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht umfasst ist.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kundmachung mündliche Verhandlung, Sicherstellung Kenntniserlangung, Kundmachung Verhandlung Wasserrecht, Lokalzeitung, Unterlieger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.435.1.2016.R5

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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