Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
BBG §40Spruch
W115 2001582-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß Paragraph 41 und Paragraph 43, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des weiterhin in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am XXXX hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung im weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass der Beschwerdeführerin mit 60 vH neu festgesetzt.2. Am römisch 40 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung im weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass der Beschwerdeführerin mit 60 vH neu festgesetzt.
2.1. Dieser Entscheidung wurde das im Rahmen eines Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:2.1. Dieser Entscheidung wurde das im Rahmen eines Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am römisch 40 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Abnützungserscheinungen des linken Knies Eine Stufe unterhalb des oberen Richtsatzwertes entsprechend dem Zustand nach vielfacher Operation am linken Knie.
g.Z. 418
40 vH
02
Zustand nach Brüchen der Lendenwirbelsäule Unterer Richtsatzwert entsprechend dem Zustand nach Fraktur von drei Lendenwirbelkörpern.
189
30 vH
03
Zustand nach venöser Durchblutungsstörung am rechten Bein Eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert entsprechend dem Zustand nach postthrombotischem Syndrom rechts mit geringer Einschränkung.
700
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsschädigung 1, welche durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht wird.
3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.3. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks Wahl dieser Rahmensatzposition, da mäßiggradige Flexionseinschränkung bei Zustand nach multiplem operativem Vorgehen.
g.Z. 124
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktions-einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und endgradige Einschränkungen in der Halswirbelsäule vorliegen.
190
30 vH
03
Zustand nach Beinvenenthrombose am rechten Unterschenkel Unterer Rahmensatz, da Rezidivfreiheit vorliegt.
700
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da diese ein relevantes zusätzliches Leiden darstellt, welches mit dem führenden Leiden 1 ungünstig zusammenwirkt und daher um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da nunmehr kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht.
3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 und3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 41, und
§ 43 Abs. 1 BBG festgestellt, dass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.Paragraph 43, Absatz eins, BBG festgestellt, dass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) erhoben. Unter nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH nicht gerechtfertigt sei, da sich keine der bereits festgestellten Gesundheitsschädigungen gebessert habe. Sie sei im Gegenteil ständig in ärztlicher Behandlung.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde, eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund jedoch nicht objektiviert werden konnte.5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde, eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund jedoch nicht objektiviert werden konnte.
5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der Ausstellung des Behindertenpasses am XXXX mit einem Grad der Behinderung von 60 vH zugrunde gelegt wurde, basierend auf der aktuellen Untersuchung, eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben habe. Die damalige Beurteilung stelle jedoch eine Fehleinschätzung dar, eine Besserung des Leidenszustandes habe nicht objektiviert werden können. Da eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG nicht aber im Wege einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden könne, sei der Grad der Behinderung, vorbehaltlich der Entscheidung des Senates, weiterhin mit 60 vH anzunehmen.5.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der Ausstellung des Behindertenpasses am römisch 40 mit einem Grad der Behinderung von 60 vH zugrunde gelegt wurde, basierend auf der aktuellen Untersuchung, eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben habe. Die damalige Beurteilung stelle jedoch eine Fehleinschätzung dar, eine Besserung des Leidenszustandes habe nicht objektiviert werden können. Da eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden könne, sei der Grad der Behinderung, vorbehaltlich der Entscheidung des Senates, weiterhin mit 60 vH anzunehmen.
5.3. Weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin wurden Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung ist weiterhin mit 60 vH festzustellen. Im Vergleich zu dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund ist keine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung ist weiterhin mit 60 vH festzustellen. Im Vergleich zu dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund ist keine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: normal. Das Gangbild ist in Turnschuhen durchaus flüssig, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Keine weiteren Gehhilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Knochenbau: normal. Caput/Collum:
unauffällig. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne:
eigene, gut. Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut. Thorax:
symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 105/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, Bauchdecke weich. Leber am Rippenbogen. Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei.
Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Die linke Schulter ist etwas verkürzt, steht minimal höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.
Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Rechter Ellbogen: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Lokal Druckschmerz über dem Speichenköpfchen. Kein Reiben bei Unterarmdrehung. Endlagenschmerz beim Strecken und Beugen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern seitengleich frei. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Ellbogen S rechts 0/10/130, links 0/0/140. Vorderarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird etwas breitbasig ausgeführt, ist minimal links hinkend. Zehenballengang und Fersengang werden nicht ausgeführt. Einbeinstand rechts mit Anhalten, links nicht ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Diskrete Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Spreizfußstellung beidseits. Links mehr als rechts Hallux valgus. Linkes Knie: Mehrfach Narben streckseitig, streckinnen- und streckaußenseitig. Die Konturen sind weitgehend verstrichen. Das Gelenk ist nicht überwärmt. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test ist negativ. Keine Schubladenzeichen. Endlagenschmerz beim Strecken und Beugen, sowie bei X- und O-Vermehrung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei. Knie S rechts 10/0/130, links 0/0/90. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Ganz zarte Rotationsskoliose, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 3/18 cm, Seitwärtsneigen 20/0/20. Rotation 70/0/60 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35 cm. Seitwärtsneigen 20/0/20, Rotation 35/0/35.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Kniegelenksarthrose links Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfachen Operationen die Streckung uneingeschränkt ist und eine Beugung bis 90° möglich ist.
418
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten.
190
30 vH
03
Zustand nach Beinvenenthrombose am rechten Unterschenkel Unterer Rahmensatz, da Rezidivfreiheit vorliegt.
700
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliegt. Leiden 3 erhöht dagegen wegen Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Betreffend den Gesamtleidenszustand konnte keine Verbesserung objektiviert werden. In den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wird fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund keine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.Betreffend den Gesamtleidenszustand konnte keine Verbesserung objektiviert werden. In den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wird fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund keine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
So beschreibt Dris. XXXX nachvollziehbar, dass im Gutachten Dris. XXXX der Zustand nach venöser Durchblutungsstörung im rechten Bein bei geringer Einschränkung mit 20 vH beurteilt wurde, diese Beurteilung jedoch nicht in optimalem Einklang mit dem in diesem Gutachten dokumentierten Status gestanden ist und hält weiters nachvollziehbar fest, dass die Beurteilung nunmehr mit 10 vH zu erfolgen hat, da Rezidivfreiheit vorliegt.So beschreibt Dris. römisch 40 nachvollziehbar, dass im Gutachten Dris. römisch 40 der Zustand nach venöser Durchblutungsstörung im rechten Bein bei geringer Einschränkung mit 20 vH beurteilt wurde, diese Beurteilung jedoch nicht in optimalem Einklang mit dem in diesem Gutachten dokumentierten Status gestanden ist und hält weiters nachvollziehbar fest, dass die Beurteilung nunmehr mit 10 vH zu erfolgen hat, da Rezidivfreiheit vorliegt.
Dr. XXXX führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die im Gutachten Dris. XXXX vorgenommene Einschätzung von Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH und dadurch in weiterer Folge der Gesamtgrad der Behinderung nicht nachvollziehbar sind und im klinischen Befund keine Deckung finden. Er hält diesbezüglich anschaulich fest, dass sich die Höhe der damaligen Beurteilung des Knieleidens durch den am XXXX erhobenen klinischen Befund nicht erklären lässt, da das Gelenk als bandfest, mit einer Beweglichkeit in S von 0-0-90° (volle Streckung ist möglich und eine Beugung bis 90°) beschrieben worden ist.Dr. römisch 40 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die im Gutachten Dris. römisch 40 vorgenommene Einschätzung von Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH und dadurch in weiterer Folge der Gesamtgrad der Behinderung nicht nachvollziehbar sind und im klinischen Befund keine Deckung finden. Er hält diesbezüglich anschaulich fest, dass sich die Höhe der damaligen Beurteilung des Knieleidens durch den am römisch 40 erhobenen klinischen Befund nicht erklären lässt, da das Gelenk als bandfest, mit einer Beweglichkeit in S von 0-0-90° (volle Streckung ist möglich und eine Beugung bis 90°) beschrieben worden ist.
Dr. XXXX führt weiters schlüssig aus, dass das Knieleiden mit dem gleichen Grad der Behinderung wie schon in jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, in Höhe von 30 vH einzuschätzen ist, wobei allerdings die Richtsatzposition 418 zu wählen ist, da diese vor dem Hintergrund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustandes zutreffender ist. Weiters ist das Wirbelsäulenleiden unverändert mit 30 vH einzuschätzen.Dr. römisch 40 führt weiters schlüssig aus, dass das Knieleiden mit dem gleichen Grad der Behinderung wie schon in jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, in Höhe von 30 vH einzuschätzen ist, wobei allerdings die Richtsatzposition 418 zu wählen ist, da diese vor dem Hintergrund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustandes zutreffender ist. Weiters ist das Wirbelsäulenleiden unverändert mit 30 vH einzuschätzen.
Zusammenfassend wird somit von Dr. XXXX anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass aus fachärztlicher Sicht eine Änderung im klinischen Befund gegenüber dem am XXXX erhobenen klinischen Befund nicht objektivierbar ist.Zusammenfassend wird somit von Dr. römisch 40 anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass aus fachärztlicher Sicht eine Änderung im klinischen Befund gegenüber dem am römisch 40 erhobenen klinischen Befund nicht objektivierbar ist.
Diesen Ausführungen in den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verw