TE Bvwg Beschluss 2018/4/3 W233 2162881-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2018
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Entscheidungsdatum

03.04.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W233 2171093-2/3E

W233 2171087-2/3E

W233 2171108-2/3E

W233 2171104-2/3E

W233 2171101-2/3E

W233 2171090-2/3E

W233 2171095-2/3E

W233 2162881-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die BeschwerdenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden

1. des XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130887810 - 161309195,1. des römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130887810 - 161309195,

2. der XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130888208 - 161309301,2. der römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl: 1130888208 - 161309301,

3. der minderjährigen XXXX, amXXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:3. der minderjährigen römisch 40 , amXXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:

1130888404 - 161309336,

4. der minderjährigen XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:4. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:

1130887004 - 161309352,

5. der minderjährigen XXXX, am XXXXgeboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:5. der minderjährigen römisch 40 , am XXXXgeboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:

1130886900 - 161309344,

6. des minderjährigen XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:6. des minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:

1130887102 - 161309379:

7. der minderjährigen XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:7. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:

1130887200 - 161309395 und

8. der minderjährigen XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX, am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:8. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zahl:

11394391104 - 170410065,

beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VGA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG

stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (BF bis BF 8) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und brachten am 29.09.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Über die Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) sind im EURODAC-Informationssystem Treffermeldungen nach Asylantragstellung in der Republik Polen vom 22.07.2016 und 16.08.2017 gespeichert.

Am 29.09.2016 gab der BF 1 im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organen der Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Zu seiner Reiseroute befragt gab der BF 1 zu Protokoll, das er ca. einen Monat vor seiner Ankunft in Österreich beschlossen hätte seinen Herkunftsstaat zu verlassen. In der Folge wäre er mit seiner Familie mit einem Zug nach Weißrussland gereist und daran anschließend nach Polen weitergereist. In Polen wären sie von den Behörden angehalten und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe jedoch wissentlich keinen Asylantrag in Polen gestellt, sondern den polnischen Behörden mitgeteilt, dass sie nach Österreich reisen möchten. In Polen wären sie ca. eine Woche in einem Lager untergebracht gewesen. Da man ihnen gesagt hätte, dass sie nach Belarus abgeschoben werden würden, hätte er nach einer Woche dieses Lager mit seiner Familie verlassen und wäre mit einem Reisezug nach Österreich gereist. Über den Aufenthalt in Polen befragt, führte der BF 1 aus, dass sie dort "normal" gelebt hätten, jedoch ihnen nur ein Raum für die ganze Familie zur Verfügung gestanden hätte und sie darüber hinaus von den polnischen Behörden kaum beachtet worden seien. Ihr Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen, da hier sein Schwiegervater lebe.

Als eigentlichen Fluchtgrund brachte der BF 1 vor, dass sein Schwiegervater in seinem Heimatland ein Menschenrechtsaktivist gewesen wäre und er deswegen vom "FSB" vorgeladen worden wäre. Er sei auch zweimal zusammengeschlagen worden und glaube, dass es sich bei diesen Leuten um Mitarbeiter des "FSB" gehandelt habe.

Die BF 2 gab im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am 29.09.2016 an, dass sie an keinen Krankheiten oder Beschwerde leide, jedoch im achten Monat schwanger sei und dieser Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Auch die BF 2 gab zu Protokoll, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei, da hier ihr Vater aufhältig sei. Nachdem sie über Belarus in die Republik Polen eingereist seien, hätte man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und wären sie einvernommen worden. Sie hätten jedenfalls in der Republik Polen um politisches Asyl angesucht. Da aber ihr Vater in Österreich lebe, hätten sie sich entschieden nach Österreich zu kommen. In Polen seien sie eine Woche in einem Lager untergebracht und dort versorgt worden. Auch die BF 2 gab als eigentlichen Fluchtgrund an, dass ihr Vater seinem Heimatland ein Menschenrechtsaktivist gewesen sei und sich der Geheimdienst nun auch bei ihnen gemeldet hätte. Da sie Angst um ihre Familie gehabt hätte, hätten sie sich entschlossen ihren Herkunftsstaat zu verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 11.10.2016 ein für die BF 1 bis BF 7 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 und vom 14.10.2016 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller sieben Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 11.10.2016 ein für die BF 1 bis BF 7 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 und vom 14.10.2016 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller sieben Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 teilte das Bundesamt der polnischen Dublin Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO mit, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der neugeborenen Achtbeschwerdeführerin nach der Zuständigkeit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, richte, deren Wiederaufnahme Polen bereits mit Schreiben vom 14.10.2016 zugestimmt habe.Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 teilte das Bundesamt der polnischen Dublin Behörde im Sinne von Artikel 20, Absatz 3, der Dublin III-VO mit, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der neugeborenen Achtbeschwerdeführerin nach der Zuständigkeit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, richte, deren Wiederaufnahme Polen bereits mit Schreiben vom 14.10.2016 zugestimmt habe.

Nach Durchführung dieses ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). Diese als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke wurden am 15.11.2016 gem. § 8 Abs. 3 (sic!) iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Nach Durchführung dieses ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Diese als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke wurden am 15.11.2016 gem. Paragraph 8, Absatz 3, (sic!) in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

In der Folge wurden alle acht Beschwerdeführer am 26.07.2017 nach Polen überstellt.

Aufgrund der mit Schriftsatz vom 10.08.2017 gegen die "Bescheide" der BF 1 bis BF 7 eingebrachten Beschwerden hat das BVwG mit Beschluss vom 28.09.2017 diese mangels rechtswirksamer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen und unter einem der Beschwerde der BF 8 mit selben Beschluss stattgeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Am 02.10.2017 reisten die Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und sprachen in der Polizeiinspektion Traiskirchen vor. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der BF 1 vor, dass er gesund sei und an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die diese Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. In der Republik Polen hätten sie im August 2017 Asylanträge gestellt, wären dazu auch einvernommen worden, hätte aber noch keine Entscheidung der polnischen Behörden erhalten. Nachdem man sie von Österreich aus in die Republik Polen überstellt habe, wären sie in Polen in einem Lager namens "Grotniki" untergebracht gewesen. Sie hätten gehört, dass in diesem Lager nur Asylwerber untergebracht werden, die abgeschoben werden. Daher wären sie am 01.10.2017 mit einem Kleinbus von Polen aus wieder nach Österreich gereist.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 04.10.2017 neuerlich ein für alle acht Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 04.10.2017 neuerlich ein für alle acht Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.

Die Republik Polen stimmte mit Schreiben vom 16.10.2017 dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller acht Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die Republik Polen stimmte mit Schreiben vom 16.10.2017 dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller acht Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 25.01.2018 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Rechtsberaterin, die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) vor dem Bundesamt. Hierbei gab der BF 1 zu Protokoll, dass er gesund sei. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Republik Polen für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei, führte der BF 1 aus, dass er nicht nach Polen zurückkehren möchte. Konkret nachgefragt, warum er eine Überstellung nach Polen ablehne, gab der BF 1 zu Protokoll, dass es in Polen nicht gut gewesen wäre und es sich wie in Russland angefühlt hätte. Jede Person könne aus Russland nach Polen einreisen und ihn in Gefahr bringen. Polen sei jedenfalls nicht sicher. Man würde sie in Polen finden. Zudem kenne er in Polen niemanden und wolle daher dort nicht bleiben. Seine Kinder seien krank und wäre es für sie nicht gut nach Polen überstellt zu werden. Seine Frau sei ebenfalls in Gefahr und bestünde bei ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft die Gefahr einer Fehlgeburt. In Österreich sei sein Schwiegervater aufhältig und bestünde zu ihm eine sehr gute Beziehung und würde er ihnen helfen und ihnen Geld geben. Befragt nach dem Verfahrensstand in seinem polnischen Asylverfahren gab der BF 1 diesmal an, eine negative Entscheidung erhalten zu haben.

Die BF 2 bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen ihres Ehmanns, des BF 1, wobei sie ergänzend zu den Gründen warum sie nicht nach Polen überstellt werden wollen ausführte, dass sie gesehen hätten das tschetschenische Asylwerber aus Polen abgeschoben werden würden.

Beide Beschwerdeführer gaben auf Einladung, dass ihnen die aktuellen Länderfeststellungen über die Republik Polen übersetzt zur Kenntnis gebracht werden, an, dass sie dies nicht wünschen.

Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin stellte den Antrag auf Zulassung der Asylverfahren in Österreich und begründet dies damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile im achten Monat schwanger sei.

Nach Durchführung dieses zweiten Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. der beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge aller acht Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.Nach Durchführung dieses zweiten Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. der beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge aller acht Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.

Mit Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Spruchpunkt römisch zwei. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung mit Schriftsatz vom 09.03.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielten fest, dass die Bescheide vollinhaltlich angefochten werden. Gleichzeitig wurden die Anträge gestellten, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerden langten am 14.03.2018 in der Gerichtsabteilung W 233 des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.03.2018 wurden den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.03.2018 wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) stellten am 22.07.2016 in der Republik Polen einen Asylantrag und suchten nach ihrer irregulären Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich am 28.09.2016 auch in Österreich um Asyl an.

Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Viertbeschwerdeführerin leidet nach einem offensichtlich im Verwaltungsakt der Achtbeschwerdeführerin irrtümlich einliegenden Ambulanzbrief des SMZ-Süd - Kaiser-Franz-Josef-Spital vom 14.05.2017 (AS 202-203 des Verwaltungsaktes der BF 8) seit ihrer Geburt an einer bilateralen bein- und rechtsbetonten Tetraparese. Laut diesem Ambulanzbrief werden bei der Viertbeschwerdeführerin regelmäßige neuropädiatrische und neuroorthopädische Kontrollen notwendig sein. Laut einer ebenfalls im Verwaltungsakt der Achtbeschwerdeführerin einliegenden Ambulanzkarte des Kaiser-Franz-Josef-Spital vom 20.03.2017 leidet die Viertbeschwerdeführerin an einer klinisch spastischen bilateralen rechts und beinbetonten CP mit deutlich erhöhtem Muskeltonus an UE, dynamischer Verkürzung der Muskulatur, bds neurogene Knicksenkfüße, etc. (AS 204-205 des Verwaltungsaktes der BF 8).

Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Tatsache, dass die Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) in Polen am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ergibt sich aus den in den Akten der Beschwerdeführer einliegenden positiven EURODAC-Treffermeldungen.

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung der Viertbeschwerdeführerin und insbesondere den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

2.3. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Viertbeschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die gegenständlichen nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurden.

2.4. Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Viertbeschwerdeführerin vor. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwar mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Viertbeschwerdeführerin vor. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwar mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung).

2.4.1. Im Besonderen stellt die aufgrund der von den gesetzlichen Vertretern der Viertbeschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten russischsprachigen medizinischen Unterlagen von der belangten Behörde veranlasste Übersetzung und in der Folge Übermittlung dieser übersetzten Dokumente an eine Ärztin für Allgemeinmedizin zur Erstellung einer "gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" (vgl. AS 147 - 153 im Verwaltungsakt der Achtbeschwerdeführerin) keinen geeigneten Ermittlungsschritt dar, um den wirklichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführerin darzulegen. Dies insbesondere deshalb, da dieser Ärztin für Allgemeinmedizin von der belangten Behörde eine reine Befundbewertung ohne Patientenkontakt aufgetragen worden ist und diese ärztliche Stellungnahme ausdrücklich darauf hinweist, dass nur das vorliegende Material (also die der Ärztin in Übersetzung übermittelten ärztlichen Unterlagen) beurteilt werden können, sodass akut oder neu aufgetretene Erkrankungen der Viertbeschwerdeführerin oder solche, über die keine Befunde vorgelegt worden sind, keine Aussagen getroffen werden können. Unter Punkt 3 der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren heißt es sodann, dass diese in russischer Sprache verfassten Befunde aus dem Jahre 2007 stammen und kaum verwertbar seien und sollte es Befunde aus Österreich geben, ersucht werde, diese nach zu reichen. Unter der Rubrik "Beurteilung" wird festgehalten, dass die Übersetzungen aus dem Russischen schwer verständlich seien. Verstanden werde jedenfalls, dass das Kind schwer behindert sein dürfte und eine lebenslange Betreuung erforderlich sein werde. Unter den in dieser gutachterlichen Stellungnahme unter Punkt 4 - "Psychologische Schlussfolgerungen" aufgezählten Unterpunkten betreffend das Vorhandensein einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und der Frage nach sonstigen psychischen Krankheitssymptomen finden sich keinerlei Feststellungen oder Angaben. Auch die Punkte "Befund" und "Schlussfolgerung" weisen keine Begründungen auf. Ebenso blieben auch die restlichen Fragen über den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin bzw. über allfällige notwenige therapeutische Maßnahmen und Behandlungen als auch die in diesem Zusammenhang relevante Frage der Auswirkungen einer Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand der Viertbeschwerdeführerin unbeantwortet. Einzig unter Punkt 5 - "Sonstige Bemerkungen" ist vermerkt, dass eine schwere körperliche und geistige Behinderung von Geburt an vorhanden sei.2.4.1. Im Besonderen stellt die aufgrund der von den gesetzlichen Vertretern der Viertbeschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten russischsprachigen medizinischen Unterlagen von der belangten Behörde veranlasste Übersetzung und in der Folge Übermittlung dieser übersetzten Dokumente an eine Ärztin für Allgemeinmedizin zur Erstellung einer "gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vergleiche AS 147 - 153 im Verwaltungsakt der Achtbeschwerdeführerin) keinen geeigneten Ermittlungsschritt dar, um den wirklichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführerin darzulegen. Dies insbesondere deshalb, da dieser Ärztin für Allgemeinmedizin von der belangten Behörde eine reine Befundbewertung ohne Patientenkontakt aufgetragen worden ist und diese ärztliche Stellungnahme ausdrücklich darauf hinweist, dass nur das vorliegende Material (also die der Ärztin in Übersetzung übermittelten ärztlichen Unterlagen) beurteilt werden können, sodass akut oder neu aufgetretene Erkrankungen der Viertbeschwerdeführerin oder solche, über die keine Befunde vorgelegt worden sind, keine Aussagen getroffen werden können. Unter Punkt 3 der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren heißt es sodann, dass diese in russischer Sprache verfassten Befunde aus dem Jahre 2007 stammen und kaum verwertbar seien und sollte es Befunde aus Österreich geben, ersucht werde, diese nach zu reichen. Unter der Rubrik "Beurteilung" wird festgehalten, dass die Übersetzungen aus dem Russischen schwer verständlich seien. Verstanden werde jedenfalls, dass das Kind schwer behindert sein dürfte und eine lebenslange Betreuung erforderlich sein werde. Unter den in dieser gutachterlichen Stellungnahme unter Punkt 4 - "Psychologische Schlussfolgerungen" aufgezählten Unterpunkten betreffend das Vorhandensein einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und der Frage nach sonstigen psychischen Krankheitssymptomen finden sich keinerlei Feststellungen oder Angaben. Auch die Punkte "Befund" und "Schlussfolgerung" weisen keine Begründungen auf. Ebenso blieben auch die restlichen Fragen über den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin bzw. über allfällige notwenige therapeutische Maßnahmen und Behandlungen als auch die in diesem Zusammenhang relevante Frage der Auswirkungen einer Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand der Viertbeschwerdeführerin unbeantwortet. Einzig unter Punkt 5 - "Sonstige Bemerkungen" ist vermerkt, dass eine schwere körperliche und geistige Behinderung von Geburt an vorhanden sei.

Schließlich ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde die ihr mit Vorlage der Beschwerde vom 20.06.2017 zur Kenntnis gelangten ärztlichen Unterlagen einer österreichischen Krankenanstalt über den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin nicht wie von der zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von der belangten Behörde beauftragen Ärztin für Allgemeinmedizin zur allfälligen Ergänzung ihrer gutachterlichen Stellungnahme angeregt, nachgereicht hat.

Somit hat sich die belangte Behörde mit dem aufgrund der Vorlage von Ambulanzbriefen untermauerten Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführer nicht auf demselben fachlichen Niveau auseinandergesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

§ 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden:

"KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

KAPITEL IVKAPITEL römisch vier

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16 - Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 - ErmessensklauselnArtikel 17, - Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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