TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/29 98/12/0484

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. Oktober 1998, Zl. 55 5110/104-II/15/98, betreffend Ruhegenussbemessung (§ 62c PG 1965), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bezirksgendarmeriekommando Villach.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1995 wiederholt längerfristig krank und befand sich seit 1. Oktober 1995 durchgehend im Krankenstand. Die Dienstbehörde forderte den Beschwerdeführer im November 1995 auf, ärztliche Befunde über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Ein amtswegiges Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wurde daraufhin nicht eingeleitet; ein schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand wurde ebenfalls nicht eingebracht.

Mit Schreiben vom 24. April 1996 wurde der Gendarmerievertragsarzt darum ersucht, vom medizinischen Standpunkt aus zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer noch in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aus dem Gutachten vom 26. April 1996 geht hervor, dass die Exekutivtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei, sodass der Beschwerdeführer am 6. Mai 1996 der Innendienstverwendung zugeführt wurde.

Am 10. Mai 1996 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er dem Landesgendarmeriekommando Kärnten bereits Anfang November 1995 fachärztliche Befunde über seine Dienstunfähigkeit vorgelegt habe, den Antrag, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

In weiterer Folge wurde von der Dienstbehörde ein Gutachten der PVAng eingeholt, in dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. September 1996 mit Ablauf des 30. September 1996 gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 in den Ruhestand versetzt.

Das Bundesrechenamt nahm daraufhin mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 die Ruhegenussbemessung unter Anwendung der Abschlagsregelung (ab 1. Oktober 1996 monatlich brutto S 25.189,30 sowie Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage von monatlich brutto S 754,--) vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vor allem geltend machte, dass sein Ruhestandsversetzungsverfahren auf Grund seines mündlichen Antrages um Ruhestandsversetzung bereits im November 1995 vor dem Stichtag des § 62c PG 1965 anhängig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Pensionsbemessung unter Anwendung der Abschlagsregelung nicht stattgegeben und in der Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, bei der Bemessung seines Ruhegenusses sei offensichtlich von der falschen Annahme ausgegangen worden, das Ruhestandsversetzungsverfahren sei erst durch sein Schreiben vom 10. Mai 1996 eingeleitet worden, das er auf mündliche Weisung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten verfasst habe und mit dem er beantragt habe, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Beschwerdeführer habe ferner ausgeführt, er habe bereits im November 1995 das Landesgendarmeriekommando für Kärnten über seinen Gesundheitszustand informiert und darüber, dass infolge seiner Beschwerden ein Wiedererlangen seiner Dienstfähigkeit als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden müsse. Auf Grund dieses Gespräches, in dem er nur mündlich um seine Ruhestandsversetzung angesucht habe, sei ihm zugesagt worden, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet werde, ein schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls nicht notwendig sei. In diesem Zusammenhang sei er auch aufgefordert worden, fachärztliche Befunde über seine Dienstunfähigkeit vorzulegen. Im Vertrauen auf die Zusage des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten habe er seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung nicht nochmals schriftlich gestellt. Dabei sei zu beachten, dass die Zusage einer amtswegigen Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens ihm gegenüber nie berichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Juli 1996 an seine ausgewiesene Vertreterin habe das Landesgendarmeriekommando für Kärnten erstmals erklärt, dass die im November 1995 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und die krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahre 1995 eine Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens von Amts wegen nicht zugelassen hätten. Dieses Schreiben respektive die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 1995 trotz Untätigkeit der Behörde in dem Glauben gelassen worden sei, dass sein Ruhestandsversetzungsverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch entsprechend fortgesetzt worden wäre, stelle einen massiven Vertrauensbruch von Seiten des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten dar. Dies umso mehr, als er während der gesamten Zeit keinen Anlass gehabt habe, an der ihm im Herbst 1995 gemachten Zusage zu zweifeln. Es sei ihm, als er sich im März 1996 telefonisch über den Stand seines Ruhestandsversetzungsverfahrens erkundigt habe, mitgeteilt worden, dass sich seine Unterlagen bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien befänden. Da er daraus geschlossen hätte, dass er in einem bereits eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren untersucht werden sollte, hätte er sich mit dieser Auskunft zufrieden gegeben. Am 7. Mai 1996 sei der Beschwerdeführer auf telefonischem Wege aufgefordert worden, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Dieser Aufforderung sei er mit dem Schreiben vom 10. Mai 1996 nachgekommen, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich hiebei um eine Weisung handle. Allerdings habe er den Sinn dieses Antrages nicht verstanden, weil er der Meinung gewesen sei, das Ruhestandsversetzungsverfahren wäre längst eingeleitet, bis er zur Überzeugung gelangt sei, dass dieser neuerliche schriftliche Antrag der Verfahrensbeschleunigung dienen sollte. Hätte er geahnt, dass sein schriftlicher Antrag vom Mai 1996 an Stelle seines mündlichen Antrages vom November 1995 für seine Ruhestandsversetzung herangezogen werden sollte, so hätte er diesen Antrag sicher nicht gestellt.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich erwiesen. Hätte er nämlich tatsächlich einen ausdrücklichen mündlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt, so wäre bereits dadurch ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Die Zusage, ein derartiges Verfahren von Amts wegen einzuleiten, hätte sich in diesem Fall erübrigt und wäre dann sicherlich auch nicht erfolgt. Dieser Widerspruch könne geklärt werden, wenn man die Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 16. Dezember 1996 zu den Berufungsausführungen heranziehe. Danach sei der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch vom November 1995 über die Behördenzuständigkeit informiert worden und darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet werden könne. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damals offenbar keinen ausdrücklichen mündlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt habe, sondern lediglich in einem informativen Gespräch in Erfahrung habe bringen wollen, unter welchen Voraussetzungen er ebenso schnell wie ein namentlich genannter ehemaliger Arbeitskollege in den Ruhestand versetzt werden könne. Eine ausdrückliche Zusage, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet werde, sei dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen. Offenbar um die damals erwähnten Voraussetzungen, unter denen nach Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet werde, zu erfüllen, habe er dann auch Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Nach Prüfung dieser Unterlagen habe das Landesgendarmeriekommando für Kärnten keinerlei Anlass gefunden, Maßnahmen zur Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens von Amts wegen zu setzen. Ob dem Beschwerdeführer dieser Umstand in einem Telefonat vom Dezember 1995 mitgeteilt worden sei und er sich damals geweigert habe, von sich aus einen Antrag auf Ruhestandsversetzung zu stellen, wie es das Landesgendarmeriekommando für Kärnten in seiner Stellungnahme behaupte, vom Beschwerdeführer aber bestritten werde, und ob dem Beschwerdeführer die in der Berufung erwähnte offenbar unrichtige Auskunft vom März 1996 tatsächlich erteilt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei niemals ein Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden. Das Verfahren, das schließlich dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt worden sei, sei daher erst durch seinen Antrag vom 10. Mai 1996, eingelangt beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten am 14. Mai 1996, eingeleitet worden. Es sei beim Beschwerdeführer das Ruhestandsversetzungsverfahren also nicht vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden, sodass die Bestimmungen des § 4 und § 12 PG 1965 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Fassung - so wie es das Bundesrechenamt im angefochtenen Bescheid zu Recht getan habe - bei der Bemessung des ihm gebührenden Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage anzuwenden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsbezüge nach dem PG 1965 ohne Anwendung der Abschlagsregelung nach §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 2 dieses Gesetzes (zufolge dessen § 62c Abs. 1), durch unrichtige Anwendung insbesondere des § 62 Abs. 1 PG 1965 (in Verbindung mit dem die Verfahrenseinleitung betreffenden Verfahrensrecht) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Im Beschwerdefall ist vor allem der Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens des Beschwerdeführers strittig.

§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Die §§ 4 und 12 PG in der in § 62c Abs. 1 genannten Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kennen im Fall der "Frühpensionierung" (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Im Beschwerdefall ist also zunächst entscheidend, ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, dass er bereits im November 1995 einen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0061, ausgeführt hat, sind nach § 13 Abs. 1 AVG auch dann, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist (und kein Fall des Abs. 2 leg. cit. vorliegt), mündliche Anträge nicht uneingeschränkt zulässig, sondern nur "soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist wegen der - möglichen - weit reichenden Folgen eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand eine entsprechende mündliche Antragstellung grundsätzlich nicht "tunlich" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG.

Eine (fern)mündliche "Antragstellung", wie sie vom Beschwerdeführer für das Jahr 1995 behauptet wird, wäre daher unwirksam und - jedenfalls nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage - keiner Verbesserung im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich gewesen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen an das zu diesem Zeitpunkt für die Ruhestandsversetzung nicht mehr zuständige Landesgendarmeriekommando Kärnten übermittelt hat. In diesem Zusammenhang versagt auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996, Zl. 91/12/0207, dem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag (Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem AWG wurde bejaht, weil eine Besprechung mit Lokalaugenschein in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, bei der neben gewerbebehördlichen Fragen und bautechnischen Gesichtspunkten auch abfallrechtliche Fragen behandelt wurden). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Sachverhalt auch die "konkludente" Antragstellung durch die Übersendung medizinischer Unterlagen zu verneinen.

Damit ist auch im Beschwerdefall schon aus rechtlichen Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem 16. Februar 1996 keinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 gestellt hat, sodass sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme erübrigte.

Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abschlagsregelung laut §§ 4, 12 und § 62 c Abs. 1 PG 1965 vorbringt, ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1998, B 4939/96 u.a., zu verweisen.

Die Beschwerde ist aber dennoch insoweit berechtigt, als die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid mangels eines darin festgelegten Endzeitpunktes über die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides, d. h. also bis einschließlich Oktober 1998 abgesprochen hat, ohne die ab 1. Jänner 1998 auch für den Beschwerdefall nach § 41 Abs. 1 PG geänderte Rechtslage (keine Kürzung ab diesem Zeitpunkt im Fall des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung) zu berücksichtigen. Daran ändert auch die Ankündigung im Bescheidabschnitt "Sonstiges" (amtswegige Prüfung dieser Frage durch das Bundespensionsamt) nichts (vgl. dazu näher die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, zu einem in diesem Punkt völlig gleich gelagerten Sachverhalt).

Der Beschwerdeführer hat diesen Mangel - anders als im Beschwerdefall Zl. 98/12/0500 - zwar nicht ausdrücklich in seinen Beschwerdeausführungen gerügt; er ist aber von der (weiten) Formulierung des Beschwerdepunktes erfasst und war daher vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie über den Ruhebezug des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Jänner 1998 abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG, dessen Anwendung auch im Beschwerdefall in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben war; im Übrigen (das heißt, soweit der angefochtene Bescheid über den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1997 abgesprochen hat) war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2000

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120484.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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