Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2153191-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. 14-1001752006-170138859, Regionaldirektion Tirol,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. 14-1001752006-170138859, Regionaldirektion Tirol,
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Hinsichtlich Spruchpunkt V. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX , XXXX in der Provinz Punjab, XXXX und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX , stellte am 11.02.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgende BFA) vom 21.07.2014 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässige zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Am 01.09.2014 wurde der BF in Österreich wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren verurteilt. Eine Abschiebung des BF nach Ungarn unterblieb.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus römisch 40 , römisch 40 in der Provinz Punjab, römisch 40 und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 , stellte am 11.02.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgende BFA) vom 21.07.2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässige zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Am 01.09.2014 wurde der BF in Österreich wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren verurteilt. Eine Abschiebung des BF nach Ungarn unterblieb.
2. Am 19.02.2015 und 07.11.2016 wurde dem BF Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft eingeräumt. Am 26.02.2015 und 22.1.2016 langten beim BFA jeweils diesbezügliche Stellungnahmen des BF ein.2. Am 19.02.2015 und 07.11.2016 wurde dem BF Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft eingeräumt. Am 26.02.2015 und 22.1.2016 langten beim BFA jeweils diesbezügliche Stellungnahmen des BF ein.
3. Am 01.02.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
4. Anlässlich der Erstbefragung am 01.02.2017 gab der BF zu seinen Daten befragt, an, dass er sunnitischen Religionsbekenntnisses sei und der Volkgruppe der XXXX angehöre. Er sei in XXXX geboren und ledig. Befragt zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, dass - wie er schon im ersten Verfahren erwähnt habe - sein Bruder bei der "Mia Shakeel Ahmed Raza" Partei sei und er deshalb Probleme mit der "PP" Partei bekommen habe. Diese Probleme seien in letzter Zeit noch größer geworden, weshalb es ihm seit Anfang Dezember 2016 nicht mehr möglich sei, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten. Ein Freund habe ihm berichtet, dass sein Bruder von der gegnerischen Partei erschossen worden sei. Ob dies der Wahrheit entspreche, wisse er nicht. Er könne nicht nach Pakistan zurück, weil er gesehen habe, wie täglich Menschen ermordet werden und hab er davor große Angst.4. Anlässlich der Erstbefragung am 01.02.2017 gab der BF zu seinen Daten befragt, an, dass er sunnitischen Religionsbekenntnisses sei und der Volkgruppe der römisch 40 angehöre. Er sei in römisch 40 geboren und ledig. Befragt zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, dass - wie er schon im ersten Verfahren erwähnt habe - sein Bruder bei der "Mia Shakeel Ahmed Raza" Partei sei und er deshalb Probleme mit der "PP" Partei bekommen habe. Diese Probleme seien in letzter Zeit noch größer geworden, weshalb es ihm seit Anfang Dezember 2016 nicht mehr möglich sei, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten. Ein Freund habe ihm berichtet, dass sein Bruder von der gegnerischen Partei erschossen worden sei. Ob dies der Wahrheit entspreche, wisse er nicht. Er könne nicht nach Pakistan zurück, weil er gesehen habe, wie täglich Menschen ermordet werden und hab er davor große Angst.
5. Am 23.02.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Dort erklärte der BF, dass nach der Wahl im Jahr 2008 die PML-Q Partei ihren Wahlsieg gefeiert habe. Währenddessen seien Mitglieder der PP-Partei gekommen und hätten zuerst nach oben und dann auf die anwesenden PML-Q Mitglieder geschossen. Der BF selbst sei nicht angeschossen worden, bei dem Tumult aber gestürzt. Ein Bruder des BF habe eine Schussverletzung davongetragen. Der BF habe Angst bekommen und zu seinem Vater gesagt, er wolle an einen anderen Ort ziehen. Zwei Monate später hab er Pakistan verlassen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund von widersprüchlichen, gesteigerten und wenig konkreten Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Zudem wurde festgestellt, dass dem BF auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Verurteilung des BF habe zum Einreiseverbot geführt.Zudem wurde festgestellt, dass dem BF auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Verurteilung des BF habe zum Einreiseverbot geführt.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Beschwerde wurde erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie mangelhafter Beweiswürdigung und daraus folgender unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre.
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge
-) eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG durchführen.-) eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.
-) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren;-) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren;
-) in eventu für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan zukommt;-) in eventu für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan zukommt;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG);-) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG);
-) sowie feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist;-) sowie feststellen, dass die