Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W202 2173018-1/13E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Indien, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 1164090009/170948545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Indien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 1164090009/170948545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46 und 52 FPG idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46 und 52 FPG idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass am 06.06.2016 die Hindufundamentalisten vor ihrem Tempel einen Protest veranstaltet hätten und sie mit diesen einen Streit begonnen hätten. Bei diesem Streit sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Im November oder Dezember 2016 hätten ihre Gegner ihr heiliges Buch zerrissen und es sei zu Unruhen gekommen. In diesem Streit seien mehrere Leute verletzt worden, darunter auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe zudem jemanden verletzt. Ihr Anführer habe sie angewiesen, dass sie ihre Dörfer beobachteten und sich selbst verteidigten. In ihrem Dorf sei es dann zu Streitereien gekommen und der Beschwerdeführer sei attackiert worden, einmal im Jänner und einmal im Februar 2017. Am 11.03. seien die Wahlen gewesen und die Kongresspartei habe diese gewonnen. Diese Partei hätte sie nicht unterstützt und daher sei die Situation schlechter geworden. Sie hätten ihre Familie mehrmals bedroht und deswegen habe sein Vater zu ihm gesagt, dass er Indien verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst. Die Lage sei sehr schlecht, er könne nicht zurück nach Indien. Er sei von der Shiv Sena mit dem Leben bedroht worden.
Während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 14.09.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (Fehler im Original):
" (...)F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.
A.: Nein.
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.
A.: Nein, denn ich habe nichts.
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.
A.: Nein.
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Nein.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A.: Mir geht es gut. Ich bin gesund.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
A.: Nein.
F.: Nehmen Sie Medikamente?
A.: Nein.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?
A.: Ja.
F.: Können Sie Deutsch.
A.: Nein.
F.: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A.: Ja, ich spreche Panjabi und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Panjabi durchgeführt wird.
F.: Welche Sprachen, außer Panjabi sprechen Sie noch?
A.: Ich spreche Panjabi und Hindi und ein bisschen Englisch.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.
Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungs-schwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.
Mir wird mitgeteilt dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter (auch der Dolmetsch) gesetzlich über sämtliche von mir getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Ich wurde über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Ich wurde auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.Ich wurde über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Ich wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.
Sollte ich über keine Abgabestelle verfügen, wird mir empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BFA nachzusehen, ob für mich ein Schriftstück hinterlegt wurde bzw. einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.
V.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.römisch fünf.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.
Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
F.: Sind Sie mit Recherchen unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Ihrem Heimatstaat einverstanden?
A.: Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass in meinem Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen Recherchen durchführt werden."
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden?
A.: Ja.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Indien, gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikh an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie?
A.: Ich wurde im Dorf XXXX geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe dort auch mein bisheriges Leben bis zu meiner Ausreise verbracht. Meine Adresse dort ist XXXX, Gemeinde XXXX, BezirkXXXX, Punjab, Indien.A.: Ich wurde im Dorf römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe dort auch mein bisheriges Leben bis zu meiner Ausreise verbracht. Meine Adresse dort ist römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , BezirkXXXX, Punjab, Indien.
F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Indien?
A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX.A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 .
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A.: Seit 14.08.2017.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich habe keine Dokumente. Ich reiste mit meinem eigenen authentischen Reisepass aus Indien aus. Nachgefragt der Schlepper hat mir den Reisepass als ich in Russland war, abgenommen.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe von Ende des Jahres 1991 bis 2006 die Schule besucht. Zuerst die Schule in XXXX und dann die Schule in XXXX. Nach der Schule habe ich zu Hause in der Landwirtschaft meines Vaters mitgearbeitet. Das habe ich bis zu meiner Ausreise aus Indien gemacht.A.: Ich habe von Ende des Jahres 1991 bis 2006 die Schule besucht. Zuerst die Schule in römisch 40 und dann die Schule in römisch 40 . Nach der Schule habe ich zu Hause in der Landwirtschaft meines Vaters mitgearbeitet. Das habe ich bis zu meiner Ausreise aus Indien gemacht.
F.: Wann war der letzte Arbeitstag?
A.: Ich habe bis einen Tag vor meiner Ausreise gearbeitet. Da wir auch Tiere hatten gab es immer was zu tun.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort?
A.: Mein Vater heißt XXXX, sein genaues Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist ca. 50 Jahre alt.A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein genaues Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist ca. 50 Jahre alt.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort?
A.: Meine Mutter heißt XXXX, sie ist im Jänner 2015 verstorben. Ich weiß ihr Geburtsdatum nicht. 2015 war sie zwischen 45 und 50 Jahre alt.A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , sie ist im Jänner 2015 verstorben. Ich weiß ihr Geburtsdatum nicht. 2015 war sie zwischen 45 und 50 Jahre alt.
F.: Wovon leben die Familie im Herkunftsland?
A.: Von der eigenen Landwirtschaft. Wir haben auch 5 Kühe. Wir haben außerdem noch ein Geschäftlokal vermietet. In diesem Geschäft wird Holz verkauft.
F.: Haben Sie Geschwister?
A.: Ich habe noch eine Schwester. Ihr Name ist XXXX. Ihr genaues Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie wurde im Jahr 1991 geboren. Sie ist bereits verheiratet und wohnt mit Ihrer Familie in XXXX.A.: Ich habe noch eine Schwester. Ihr Name ist römisch 40 . Ihr genaues Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie wurde im Jahr 1991 geboren. Sie ist bereits verheiratet und wohnt mit Ihrer Familie in römisch 40 .
F.: Hat Ihr Vater Geschwister?
A.: Er hat eine Schwester. Sie lebt in der Stadt XXXX zusammen mit Ihrer Familie.A.: Er hat eine Schwester. Sie lebt in der Stadt römisch 40 zusammen mit Ihrer Familie.
F.: Hatte Ihre Mutter Geschwister?
A.: Sie hat 3 Brüder und eine Schwester. Es wohnen alle zusammen mit Ihren Familien im Dorf XXXX.A.: Sie hat 3 Brüder und eine Schwester. Es wohnen alle zusammen mit Ihren Familien im Dorf römisch 40 .
F.: Sind alle Verwandten Punjabi und Angehörige der Sikh?
A.: Ja, alle.
F.: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg.
A.: Ich bin von meinem Heimatdorf nach XXXX und dann weiter nach Delhi mit dem Zug. Von Delhi bin ich mit dem Flugzeug nach Russland. Ausgemacht war mit dem Schlepper, dass ich nach London komme. Der Schlepper ist aber dann durch verschiedene Wälder auf einer mir unbekannten Route bis nach Österreich gereist. Ich wollte eigentlich nach London.A.: Ich bin von meinem Heimatdorf nach römisch 40 und dann weiter nach Delhi mit dem Zug. Von Delhi bin ich mit dem Flugzeug nach Russland. Ausgemacht war mit dem Schlepper, dass ich nach London komme. Der Schlepper ist aber dann durch verschiedene Wälder auf einer mir unbekannten Route bis nach Österreich gereist. Ich wollte eigentlich nach London.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
A.: Ich war das Monat vor der Ausreise in Delhi. Der Schlepper hat in dieser Zeit meine Reise organisiert.
Auf Nachfrage gebe ich an, bei Pind Lopoke handelt es sich um ein Dorf mit ca. 10.000 Einwohnern. Die Einwohner sind mehrheitlich Punjabi und Angehörige Sikh.
F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.
A.: Meine Familie hat ein Haus mit 4 Zimmer, 2 Bäder, Küche, Toilette.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
A.: Ja.
F.: Warum wählten Sie Österreich?
A.: Ich hatte mit dem Schlepper vereinbart nach London zu kommen. Ich wollte eigentlich nicht nach Österreich.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.
A.: Immer im Heimatort.
F.: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
A.: Ja. Dieser Name ist auch in meinem Reisepass gestanden.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Standen Sie je vor Gericht?
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation?
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Ja.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Ich bin Mitglied der Partei Saromani Akalidal Amratsar. Unsere Gegner sind die Hindu Fundamentalisten Shivsena. Im Juni 2016 haben die Hindu Fundamentalisten einen Protest vor unseren Tempel abgehalten wobei ich auch verletzt wurde. Im November oder Dezember 2016 haben unsere Gegner unser heiliges Buch zerrissen und es kam auch hier zu Unruhen. Ich wurde auch hier wieder verletzt und habe auch jemanden verletzt. Unser Führer hat uns angewiesen, dass wir auf unsere Dörfer und Tempel selbst aufpassen sollen. In meinem Dorf ist es dann im Jänner und Februar zu Streitereien gekommen, bei denen ich einmal im Feburar 2017 attackiert wurde. Am 11. März wurden dann Wahlen abgehalten. Bei den Wahlen hat dann die Partei Congress gewonnen. Wir haben dann auch von dieser Partei keine Unterstützung bekommen. Meine Familie wurde dann bedroht und mein Vater hat daher gesagt, es wäre besser, wenn ich das Land verlasse.
F.: Ist Ihr Vater auch Mitglied der Partei Saromani Akalidal Amratsar?
A.: Nein. Nur mein Großvater und ich sind Mitglied. Nachgefragt mein Großvater lebt auch in unserem Haus bei meinem Vater.
F.: Wurden Sie im Februar 2017 aufgrund dessen, dass Sie attackiert wurden, verletzt?
A.: Nein. Sie haben eigentlich nur unser Haus attackiert. Ich war nicht zu Hause. Ich habe gehört, dass mit Stangen gegen unser Haus geschlagen wurde. Es wurde niemand verletzt. Zu meinem Vater wurde gesagt, dass ich der Partei austreten soll.
F.: Wurden Sie im Juni 2016 / November bzw. Dezember 2016 verletzt?
A.: Im Juni 2016 bekam ich einen Schlag auf das rechte Bein. Man sieht davon jetzt nichts mehr. Ich hatte damals einige Tage Schmerzen. Im November bzw. Dezember 2016 bekam ich einen Schlag auf das linke Knie und auch auf den Kopf. Ich ging daraufhin in unserem Dorf zu einer Arzt Apotheke um mich dort ansehen zu lassen.
F.: Seit wann sind Sie Mitglied der Partei?
A.: Seit ungefähr 3 oder 4 Jahren.
F.: Was sind die Ziele der Partei?
A.: Die Partei möchte die Unabhängigkeit von Indien und eine autonome Regierung von Kalistan.
F.: Hatten Sie irgendwelche Probleme als Sie in Delhi waren?
A.: Nein.
V.: Lt. den der ho. Behörde vorligenden Informationen gehen die indischen Behörde rigoros gegen die Fundamentalisten vor. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Lt. den der ho. Behörde vorligenden Informationen gehen die indischen Behörde rigoros gegen die Fundamentalisten vor. Was sagen Sie dazu?
A.: Das stimmt.
F.: Haben Sie versucht sich unter den Schutz der staatlichen Behörde zu stellen?
A.: Die Regierung ist eigentlich gegen uns. Die indische Regierung sind selbst Fundamentalisten.
F.: Wann reisten Sie aus Indien aus?
A.: Ich glaube es war Ende Mai 2017. Nachgefragt von Februar bis zu meiner Ausreise Ende Mai 2017 hatte ich keine Probleme.
F.: Wie geht es Ihrer Familie (Vater, Großvater, Schwester) aktuell?
A.: Gut. Es gibt keine Probleme. Der letzte Kontakt war erst gestern per Telefon. Nachgefragt seit meiner Ausreise aus Indien gab es überhaupt keine Probleme.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?
A.: Ja.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe niemanden hier.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ja. Ich wohne in 4040 Linz, XXXXXXXX Ich wohne dort bei einem indischen Mann den ich in Linz in einem Tempel kennengelernt habe. Der Tempel befindet sich in Linz, XXXX. Die genaue Adresse weiß ich nicht.A.: Ja. Ich wohne in 4040 Linz, XXXXXXXX Ich wohne dort bei einem indischen Mann den ich in Linz in einem Tempel kennengelernt habe. Der Tempel befindet sich in Linz, römisch 40 . Die genaue Adresse weiß ich nicht.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Ich habe hier keine Verwandten.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Falls seitens ho. Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, besteht Interesse an freiwilliger Ausreise?
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Nein.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?