TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/21 W238 2169124-1

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W238 2169124-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und in der Provinz Parwan geboren worden sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe acht Jahre die Schule besucht. Zuletzt sei er als Landarbeiter tätig gewesen. Er sei ledig und kinderlos. Als Fluchtgrund gab er an, dass er sechs Jahre alt gewesen sei, als er seine Familie verloren habe. Danach sei er bei seinem Onkel aufgewachsen. Er habe die Schule nur bis zum achten Lebensjahr besuchen dürfen. Danach sei sein Onkel immer wieder mit ihm umgezogen. Der Grund seien Grundstücke gewesen und weil sie Feinde gehabt hätten. Plötzlich habe sein Onkel entschieden, das Land zu verlassen. An der Grenze zwischen der Türkei und dem Iran habe er seinen Onkel verloren. Im Falle einer Rückkehr äußerte der Beschwerdeführer die Befürchtung, dass sein Leben im Heimatdorf in Gefahr sein könnte.

2. Am 07.06.2017 wurden seitens des Beschwerdeführers eine Kursbestätigung Deutsch für Asylwerbende A1/2 sowie ein Ausweis der Republik Afghanistan seines Vaters und ein Ausweis über eine Parteimitgliedschaft seines Vaters in Vorlage gebracht.

3. Anlässlich der am 07.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Geburtsort, Familienstand und Schulbesuch. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er gesund sei. Er sei in der Provinz Parwan geboren worden und habe ab seinem sechsten Lebensjahr mit seinem Onkel väterlicherseits an verschiedenen Orten in Afghanistan gelebt. Seit er acht Jahre alt sei, habe er gearbeitet.

Als Grund für die Ausreise aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er im Alter von sechs Jahren seine Eltern, seinen älteren Bruder und seine Schwester erschossen zu Hause aufgefunden habe, nachdem er vom Einkaufen zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin an einem Ort versteckt, den sein Vater für den Fall eingerichtet habe, dass der Familie etwas passieren sollte. Sein Onkel habe ihn in diesem Versteck gefunden und zu sich genommen. Er habe oft mit seinem Onkel umziehen müssen, ohne zu wissen, aus welchem Grund. Immer wenn er seinen Onkel danach gefragt habe, sei er geschlagen worden Nun habe er herausgefunden, dass sein Vater Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei. Auch seine Mutter soll Parteimitglied gewesen sein. Deshalb sei seine Familie umgebracht worden. Er selbst sei nie bedroht worden, er habe aber Angst, so zu enden wie seine Familie. Die vorgelegten Original-Dokumente habe ihm ein asylberechtigter Afghane mit Hilfe eines Jugendfreundes des Beschwerdeführers aus Afghanistan besorgt. In Afghanistan habe er keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Empfehlungsschreiben vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen ergeben. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer vom 12.12.2016 bis 19.12.2016 aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Am 04.01.2017 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Ladendiebstahls nach § 127 StGB angezeigt worden. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen ergeben. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer vom 12.12.2016 bis 19.12.2016 aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Am 04.01.2017 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Ladendiebstahls nach Paragraph 127, StGB angezeigt worden. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe erachtete das BFA für nicht ausreichend, um eine Verfolgungshandlung in einer solchen Intensität glaubhaft zu machen, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise als Afghanistan als einzig probates Mittel übrig geblieben sei. Das Vorbringen stelle sich gesamt betrachtet als unglaubwürdig dar. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zudem habe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich den Fluchtgründen seines Onkels angeschlossen. Eine gegen seine Person gerichtete Bedrohung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Für völlig unglaubwürdig erachtete das BFA die Darstellung des Beschwerdeführers über den Erhalt der seinen Vater betreffenden Dokumente aus Afghanistan. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise nach Europa nur geplant habe, um hier ein besseres Leben führen zu können.

Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan möglich und zumutbar. Der Reiseweg von Kabul nach Parwan über den Asian Highway sei hinreichend sicher. Zwar verfüge der Beschwerdeführer in Parwan über keine familiären Anknüpfungspunkte. Allerdings habe der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht, könne lesen und schreiben und weise Berufserfahrung als Maurer und Elektrikergehilfe auf. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte oder andere tiefgreifenden Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege trotz gewisser Integrationsbemühungen nicht vor.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die am 22.08.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung die reale Gefahr der Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es bestehe die Gefahr, dass er in eine ausweglose Lage gerate. Im Falle der Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben beigelegt, in dem das Fluchtvorbringen wiederholt bzw. ergänzt wurde.5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die am 22.08.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung die reale Gefahr der Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es bestehe die Gefahr, dass er in eine ausweglose Lage gerate. Im Falle der Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben beigelegt, in dem das Fluchtvorbringen wiederholt bzw. ergänzt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen oder dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 29.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 30.10.2017 wurde seitens des BFA die Meldung über eine Straftat des Beschwerdeführers betreffend den Verdacht eines Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG nachgereicht.7. Am 30.10.2017 wurde seitens des BFA die Meldung über eine Straftat des Beschwerdeführers betreffend den Verdacht eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG nachgereicht.

8. Am 22.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung eine Bestätigung über die Absolvierung der ÖSD-Prüfung A1, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A2/1 sowie eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG vom 14.11.2017 in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung eine Bestätigung über die Absolvierung der ÖSD-Prüfung A1, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A2/1 sowie eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vom 14.11.2017 in Vorlage.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung zahlreiche Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Parwan, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem sechsten Lebensjahr wohnte. Nach dem Tod seiner Eltern und Geschwister wurde der Beschwerdeführer von seinem Onkel väterlicherseits aufgenommen, mit dem er sich ab seinem sechsten Lebensjahr bis zur Ausreise aus Afghanistan an verschiedenen Orten Afghanistans aufhielt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie ca. bis zu seinem sechsten Lebensjahr wohnte. Nach dem Tod seiner Eltern und Geschwister wurde der Beschwerdeführer von seinem Onkel väterlicherseits aufgenommen, mit dem er sich ab seinem sechsten Lebensjahr bis zur Ausreise aus Afghanistan an verschiedenen Orten Afghanistans aufhielt.

Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel von Jalalabad aus Afghanistan aus. Am 04.11.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er sechs Jahre alt gewesen sei, als er seine Familie verloren habe. Danach sei er bei seinem Onkel aufgewachsen. Dieser sei mit ihm immer wieder umgezogen. Der Grund seien Grundstücke gewesen und weil sie Feinde gehabt hätten.

Bei der Einvernahme vor dem BFA begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er im Alter von sechs Jahren seine Eltern, seinen älteren Bruder und seine Schwester erschossen zu Hause aufgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin an einem Ort versteckt, den sein Vater für den Fall eingerichtet habe, dass der Familie etwas passieren sollte. Sein Onkel habe ihn in diesem Versteck gefunden und zu sich genommen. Er habe oft mit seinem Onkel umziehen müssen, ohne zu wissen, aus welchem Grund. Immer wenn er seinen Onkel danach gefragt habe, sei er geschlagen worden. Er habe nunmehr herausgefunden, dass sein Vater Mitglied einer kommunistischen Partei gewesen sei. Auch seine Mutter soll Parteimitglied gewesen sein. Deshalb sei seine Familie umgebracht worden. Er selbst sei nie bedroht worden, er habe aber Angst, so zu enden wie seine Familie.

In einer handschriftlichen Beilage zum Beschwerdeschriftsatz, deren Inhalt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einem Bekannten diktiert hat, wurde in Ergänzung dazu u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den Orten, an denen er mit seinem Onkel gelebt habe, geschlagen und bedroht worden sei. Einmal sei ihm ein Messer an den Hinterkopf gehalten worden; er habe aber fliehen können. Mit Hilfsarbeiten hätten er und sein Onkel sich über Wasser halten können. Als er seinen Onkel erneut nach dem Grund gefragt habe, aus dem seine Eltern getötet worden seien, habe ihm dieser gesagt, dass seine Eltern Kommunisten gewesen seien. Diese würden in Afghanistan ausgerottet werden, weshalb auch der Beschwerdeführer in Afghanistan nie sicher leben könnte. Wenn er zurück nach Afghanistan gehen müsste, würden "sie" ihn töten. "Sie" hätten auch gesagt, dass sie ihn verbrennen würden, da er für einen Kommunisten gehalten werde. Sodann wiederholte der Beschwerdeführer die Schilderung, wie er in den Besitz der Dokumente seines Vaters gelangt sei. Der Dolmetscher bei den Einvernahmen habe vieles nicht oder falsch übersetzt, zumal dieser Persisch gesprochen habe. In Österreich habe er eine Frau kennengelernt, die für ihn wie eine Mutter sei. Auch mit ihrer Familie verstehe er sich gut.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung fasste der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wie folgt zusammen:

"Es war so, wie ich schon sagte. Mit 16 Jahren habe ich angefangen, meinem Onkel Fragen zu stellen. Ich habe ihm gedroht, ich habe gesagt, dass er mir entweder die Wahrheit sagen soll oder ich mich töten oder ihn verletzen würde. Er hat gesagt, dass mein Vater ein Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen ist. Ich habe das vergessen und es ist mir erst wieder eingefallen, als ich seine Tazkira gesehen habe. Nach dem war ich natürlich interessiert, mich über den Kommunismus in Afghanistan zu informieren. Daher weiß ich, dass der jetzige Staat sowie auch Taliban und IS ein Problem mit dem Kommunismus haben. Aus diesem Grund war mein Onkel auch der Meinung, dass ich das letzte Mitglied dieser Familie und daher in großer Gefahr bin. (...) An der Grenze zwischen Iran und Türkei habe ich meinen Onkel verloren.

...

Der wichtigste Grund für mich ist die Frage, warum meine Familie getötet worden ist. Was das Zurückgehen angeht, denke ich, dass es in Afghanistan für mich keinen Platz gibt, ein Leben aufzubauen. Wenn ich dort wäre, würde jeder denken, ich bin als Sohn meiner Familie auch ein Kommunist, was nicht stimmt. Aus diesem Grund habe ich natürlich auch Angst."

In der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten wurde darüber hinaus u.a. vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Waisenkinder" zukomme. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Waiseneigenschaft nicht zur Verfügung.

Festgestellt wird dazu im Einzelnen Folgendes:

Die Familie des Beschwerdeführers war wohlhabend. Im Heimatdorf besaß die Familie ein Haus und Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied einer kommunistischen Partei.

Als der Beschwerdeführer ca. sechs Jahre alt war, wurden seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester von einem oder mehreren Unbekannten im Haus der Familie getötet. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause und fand seine Familie tot auf, als er vom Einkaufen nach Hause kam. Er versteckte sich in einem in der Nähe des Hauses befindlichen unterirdischen Verschlag, den sein Vater für den Notfall eingerichtet und mit Lebensmitteln und Wasser ausgestattet hatte. Nach einigen Tagen fand der Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer in seinem Versteck und zog ihn auf. Sein Onkel nahm ihn zunächst mit in die Stadt Kabul, wo sie sich ca. sechs bis sieben Monate aufhielten. Danach lebten der Beschwerdeführer und sein Onkel in Mazar-e Sharif. Dann gingen der Beschwerdeführer und sein Onkel nach Herat, wo sie bis zum zwölften Lebensjahr des Beschwerdeführers blieben. Vom zwölften bis zum sechzehnten Lebensjahr hielt sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel in Jalalabad auf. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel oft geschlagen.

Von wem, unter welchen Umständen und aus welchem Grund die Familie des Beschwerdeführers getötet wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ob die Gewalttat aus asylrelevanten Motiven, etwa wegen der Mitgliedschaft des Vaters bei einer kommunistischen Partei, ausgeführt wurde, konnte ebenso wenig festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat allfällige Feinde seiner Eltern nie gesehen.

Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der (zum Zeitpunkt des Todes seine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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