TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/4 LVwG-S-3290/001-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

StVO 1960 §19 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des MN, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. November 2016, GZ. MDS2-V-16 52742/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

2.       Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3.       Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.

4.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.       Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. November 2016, GZ. MDS2-V-16 52742/5, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 29. Juni 2016 um 15:25 Uhr im Gemeindegebiet von *** im Bereich der Kreuzung *** und *** mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***

1.   am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten,

2.   als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Kreuzen den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde und

3.   als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da die Räder quietschten.

Er habe dadurch zu 1. § 52 lit a Z. 10a StVO, zu 2. § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 1 StVO und zu 3. § 102 Abs. 4 KFG verletzt und wurde über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden), zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) und zu 3. gemäß § 134 Abs. 1 KFG 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen als erwiesen angenommen werden könnten. Bei der Strafzumessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist. Erschwerend wurden keine Umstände gewertet.

2.       Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpft werde. Das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das bekämpfte Straferkenntnis selbst, würden an wesentlichen schwerwiegenden Mängeln leiden, die verhindern würden, die vorgeworfenen Übertretungen als begangen anzunehmen. Insbesondere sei die Begründung mangelhaft und wurde die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gerügt. Die Angaben des Zeugen würden einer Überprüfung weitgehend nicht standhalten. Die Annahme einer „erheblichen“ Überschreitung sei nicht zulässig und nicht zu erkennen was unter „erheblich“ eigentlich zu verstehen sei. Diese Tatsachenfeststellung, die im Spruch integriert sei, sei zu unbestimmt.

Außer Streit stünde, dass der Beschuldigte am angenommenen Tatort benachrangt gewesen sei. Allerdings sei nicht veri?ziert, dass der Zeuge durch das vorbeifahrende Fahrzeug des Beschuldigten zu einem „unvermittelten“ Bremsen genötigt worden wäre.

Auch zum Tatvorwurf nach § 102 Abs. 4 KFG seien die Feststellungen zu dürftig

und zu unbestimmt. Es erhelle nicht, welche Geräuschentwicklung bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges entstehe, es ergebe sich auch gar nicht, dass der Beschuldigte seinen PKW nicht sachgemäß verwendet habe.

Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde statt zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis in allen Punkten der Tatbeschreibung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3.       Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes, die Einvernahme des Zeugen AS und die Einvernahme des Beschwerdeführers.

4.       Feststellungen:

Am 29. Juli 2016 um 15:25 Uhr lenkte AS sein Auto im Ortsgebiet von *** von der *** kommend in Fahrtrichtung ***. Als er auf die Höhe der Kreuzung mit der *** kam, wurde er langsamer und wollte die Kreuzung übersetzen. Plötzlich erblickte er das Auto des Beschwerdeführers von links kommend. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhr in der *** mit unverminderter Geschwindigkeit über die Kreuzung in Fahrtrichtung ***. Nur durch eine abrupte Bremsung konnte AS sein Fahrzeug von ca. 10-15 km/h rechtzeitig zum Stillstand bringen und so einen Zusammenstoß zu verhindern. Etwa ein Meter trennte die zwei Fahrzeuge von einem Zusammenstoß. An dieser Örtlichkeit herrscht Rechtsvorrang.

Im Bereich der Kreuzung *** und *** quietschten die Reifen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer ist mit konstanter Geschwindigkeit durch die *** gefahren. Eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit kann nicht festgestellt werden.

5.       Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort mit seinem Auto unterwegs war. Die Feststellung, dass der AS sein Fahrzeug von ca. 10-15 km/h abrupt abbremsen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sowie dass die beiden Fahrzeuge ca. einen Meter auseinander waren, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Aussage im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Er schilderte den Vorgang lebensnah und sachlich. Es entstand nicht der Eindruck, er würde bei der Schilderung des Vorfalles übertreiben. Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Kreuzung hingegen gibt es keine objektivierbaren Beweise, die die Annahme einer konkreten überhöhten Fahrgeschwindigkeit mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, mit konstanter, aber nicht überhöhter Geschwindigkeit die *** durchfahren zu haben.

Hinsichtlich des Vorwurfes der quietschenden Reifen beim Betrieb des Fahrzeuges ist festzuhalten, dass es lebensfremd wäre anzunehmen, dass bei konstanter Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Strecke die Reifen quietschen.

6.       Rechtslage:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 19 Abs. 1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

Gemäß § 19 Abs. 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO “Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Gemäß § 102 Abs. 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2. VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

7.       Erwägungen:

7.1.     Zu Spruchpunkt 1 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses):

AS lenkte sein Auto im Ortsgebiet von *** von der *** kommend in Fahrtrichtung ***. Als er auf die Höhe der Kreuzung mit der *** kam, wurde er langsamer und wollte die Kreuzung übersetzen. Plötzlich erblickte er das Auto des Beschwerdeführers von links kommend. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit über die Kreuzung in Fahrtrichtung ***. Nur durch eine abrupte Bremsung konnte er sein Fahrzeug von ca. 10-15 km/h rechtzeitig zum Stillstand bringen und so einen Zusammenstoß zu verhindern.

An dieser Örtlichkeit herrscht Rechtsvorrang (§ 19 Abs. 1 StVO). Der Beschwerdeführer war daher wartepflichtig.

Wird der Vorrangberechtigte durch das in die Vorrangstraße einfahrende Fahrzeug während der ganzen Phase des Einbiegens lediglich zu einer durch bloßes Wegnehmen von Gas zu erreichenden Mäßigung seiner Geschwindigkeit verhalten, so kann von einem Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 19 Abs. 7 StVO nicht gesprochen werden (OGH 13. 5. 1982, 8 Ob 295/81 ZVR 1983/51).

Die Veranlassung zu einer „mittleren Betriebsbremsung“ entspricht allerdings schon einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen (OGH 24. 3. 1981, 2 Ob 36/81 ZVR 1981/274).

Im gegenständlichen Fall war der Zusammenprall nicht lediglich mit einer geringfügigen Verminderung der Geschwindigkeit durch Wegnehmen von Gas zu verhindern, sondern war der Lenker des vorrangberechtigten Fahrzeuges gezwungen, durch eine abrupte Bremsung das Fahrzeug von ca. 10-15 km/h komplett zum Stillstand bringen. Er musste volle Bremskraft aufbringen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hat daher den Lenker eines Fahrzeuges mit Vorrang zum unvermittelten Bremsen genötigt (§ 19 Abs. 7 StVO).

Zur subjektiven Tatseite: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Als Lenker eines Kraftfahrzeuges ist es ihm zuzumuten, sich über die einschlägigen Bestimmungen der StVO zu informieren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer an, das vorrangberechtigte Fahrzeug gar nicht bemerkt zu haben. Genau das hätte ihm aber bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen müssen. Das erkennende Gericht kommt somit zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei der erforderlichen und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass sein gegenständliches Verhalten nicht gesetzeskonform war, sodass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschrift bewusst hätte werden müssen. Somit ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinn eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7.2.     Zu Spruchpunkt 2 (Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses):

Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer ist mit konstanter Geschwindigkeit durch die *** gefahren. Eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit kann nicht festgestellt werden.

Da dem Beschwerdeführer nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, war das Verfahren diesbezüglich einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG).

Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im Bereich der Kreuzung *** und *** quietschten die Reifen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht.

Da der Beschwerdeführer am angeführten Tatort mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm durch quietschende Reifen verursacht hat, hat er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Das Verfahren war diesbezüglich daher einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG).

8.       Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstößt.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Verkehrssicherheit, ist sehr hoch. Es soll gewährleistet werden, dass die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden, um Verkehrsunfälle, bei denen Menschen schwer verletzt oder sogar getötet werden können, zu verhindern. Die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter durch die Tat ist nicht unerheblich.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet daher die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.100,-- Euro netto, kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten) kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Strafe im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die verhängte Strafe ist aus spezialpräventiven Gründen, wie auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Der Allgemeinheit ist zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da – wie bereits dargestellt – weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigungen durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

9.       Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Der Umstand, dass in einem Erkenntnis über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels (im Fall einer von mehreren Übertretungen) zu einer Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch in jenen Fällen führt, in welchen der Beschwerde hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung nicht Folge gegeben wird (vgl. die Rsp zu § 65 VStG [zB VwGH vom 7. Juli 1989 89/18/0069], welche nach VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/09/0033, auch auf § 52 Abs. 8 VwGVG anzuwenden ist).

Es waren daher die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben.

10.      Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Vorrang;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.3290.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten