TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 W185 2176655-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2176657-1/7E

W185 2176648-1/7E

W185 2176652-1/7E

W185 2176655-1/7E

W185 2176651-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX aliasDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias

XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX ,römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 3.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 ,

4.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zlen. 1.) 1157690802-170754444, 2.) 1157690900-170754401, 3.) 1157917003-170754465, 4.) 1157917101-170754479 und 5.) 1157917210-170754509 zu Recht erkannt:4.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zlen. 1.) 1157690802-170754444, 2.) 1157690900-170754401, 3.) 1157917003-170754465, 4.) 1157917101-170754479 und 5.) 1157917210-170754509 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen ehelichen Kinder. Am 27.06.2017 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung vom 28.06.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, mit seiner Gattin und seinen 3 minderjährigen Söhnen über den Libanon, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein, wobei sie zunächst nach Deutschland weitergereist und anschließend wieder nach Österreich zurückgekommen seien. Ein bestimmtes Zielland hätten die Beschwerdeführer nicht gehabt. In Ungarn und in Deutschland hätten die Beschwerdeführer Behördenkontakt und eine erkennungsdienstliche Behandlung gehabt. In Deutschland hätten sich die Beschwerdeführer nur wenige Stunden aufgehalten. Zum Aufenthalt in Ungarn gab der Erstbeschwerdeführer an, dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein und sich dort 23 oder 24 Tage lang aufgehalten zu haben. Die Lage in Ungarn sei sehr, sehr schlecht gewesen. Gleich am ersten Tag hätten die Beschwerdeführer eine Lebensmittelvergiftung bekommen, wobei sie in Handfesseln zum Arzt gebracht und dort "wie Tiere behandelt" worden seien. Im Lager hätten ihnen Beamte gesagt, dass sie "weggehen" sollen; zugleich hätte man ihnen gesagt, in welche Länder die Beschwerdeführer weiterreisen sollten. Gesundheitliche Beschwerden machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Ungarn zurückkehren wollen; da würde sich der Erstbeschwerdeführer "lieber umbringen" oder nach Syrien zurückkehren.

Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete im Zuge ihrer Erstbefragung am 28.06.2017 im Wesentlichen gleichlautende Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Ebenso führte sie an, dass die Beschwerdeführer in Ungarn zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden seien, eine Lebensmittelvergiftung bekommen hätten und auf dem Weg zum Arzt sogar der mj Beschwerdeführer Handfesseln hätte tragen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zusammen mit anderen für eine Woche "in einen Container gesperrt" worden; dies sei damit begründet worden, dass sie "ansteckend" seien. Polizeibeamte hätten der Zweitbeschwerdeführerin auch ihre Herztabletten weggenommen. Nach Ungarn zurückkehren wolle sie auf keinen Fall; es sei dort schlimmer als im Krieg.

Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 mit Ungarn vom Juni 2017

(HU1............... 02.06.2017) richtete das Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl am 06.07.2017 Wiederaufnahmegesuche gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Ungarn.Fremdenwesen und Asyl am 06.07.2017 Wiederaufnahmegesuche gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Ungarn.

Mit Schreiben vom 10.07.2017, den österreichischen Behörden übermittelt am 18.07.2017 teilte Ungarn mit, dass dem Erstbeschwerdeführer am 21.06.2017 und den übrigen Beschwerdeführern am 28.06.2017 subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt worden sei.

Am 08.08.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin - einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen.

Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund. In Deutschland würden sich Cousins des Erstbeschwerdeführers aufhalten. Finanzielle Abhängigkeiten oder eine besonders enge Beziehung zu den genannten Verwandten machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Er befinde sich mit seiner Gattin und den mj Kindern in Österreich in der Grundversorgung. Nach Mitteilung des Bestehens subsidiären Schutzes in Ungarn und der somit beabsichtigten Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Ungarn gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer dort zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden seien; der Erstbeschwerdeführer habe auch unter Zwang einen Asylantrag stellen müssen. Beim Grenzübertritt seien sie eingesperrt worden. Zudem seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie sowie 50 weitere Personen bei der Einreise in Ungarn schwer krank geworden; sie hätten eine Lebensmittelvergiftung bekommen. Es habe jedoch keine medizinische Behandlung gegeben. Sie seien in ein geschlossenes Lager gebracht worden und hätten ständig Handschellen tragen müssen. Da seine Kinder dies gesehen hätten und die Wachen im Lager immer geschrien hätten, seien die Beschwerdeführer ständig ängstlich gewesen. Die Kinder hätten in Ungarn mehr Angst gehabt als in Syrien. Nach 27 Tagen hätten die Beschwerdeführer das Lager verlassen müssen, wobei man ihnen gesagt habe, dass sie keine Unterstützung mehr bekommen würden und selbst zurecht kommen müssten. In Ungarn würden Menschenrechte nicht eingehalten werden und man haben dort einen "großen Hass" auf Flüchtlinge. Der Erstbeschwerdeführer legte Fotos und Videos von Unterbringung in Ungarn vor. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen in Hinblick auf Schutzberechtigte in Ungarn, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass ihm in Ungarn mitgeteilt worden sei, dass er dort nur 1 Monat eine Unterstützung erhalten werde und danach keine Unterstützung mehr zu erwarten habe. Sie hätten ihm sogar gesagt, dass er nach Deutschland gehen solle. In Ungarn würden die Beschwerdeführer keinen Schutz, keine Unterkunft und keine Unterstützung bekommen; sie hätten dort keine Rechte. Syrer würden nach einem Monat "rausgeworfen" (vgl. Aktenseite 144 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; infolge kurz: AS). Die Rechtsberaterin beantragte die Verfahrenszulassung, da die Beschwerdeführer dort nach ihren eigenen Schilderungen und auch nach den Länderfeststellungen in eine ausweglose, menschenunwürdige Situation geraten würden.Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund. In Deutschland würden sich Cousins des Erstbeschwerdeführers aufhalten. Finanzielle Abhängigkeiten oder eine besonders enge Beziehung zu den genannten Verwandten machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Er befinde sich mit seiner Gattin und den mj Kindern in Österreich in der Grundversorgung. Nach Mitteilung des Bestehens subsidiären Schutzes in Ungarn und der somit beabsichtigten Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Ungarn gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer dort zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden seien; der Erstbeschwerdeführer habe auch unter Zwang einen Asylantrag stellen müssen. Beim Grenzübertritt seien sie eingesperrt worden. Zudem seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie sowie 50 weitere Personen bei der Einreise in Ungarn schwer krank geworden; sie hätten eine Lebensmittelvergiftung bekommen. Es habe jedoch keine medizinische Behandlung gegeben. Sie seien in ein geschlossenes Lager gebracht worden und hätten ständig Handschellen tragen müssen. Da seine Kinder dies gesehen hätten und die Wachen im Lager immer geschrien hätten, seien die Beschwerdeführer ständig ängstlich gewesen. Die Kinder hätten in Ungarn mehr Angst gehabt als in Syrien. Nach 27 Tagen hätten die Beschwerdeführer das Lager verlassen müssen, wobei man ihnen gesagt habe, dass sie keine Unterstützung mehr bekommen würden und selbst zurecht kommen müssten. In Ungarn würden Menschenrechte nicht eingehalten werden und man haben dort einen "großen Hass" auf Flüchtlinge. Der Erstbeschwerdeführer legte Fotos und Videos von Unterbringung in Ungarn vor. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen in Hinblick auf Schutzberechtigte in Ungarn, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass ihm in Ungarn mitgeteilt worden sei, dass er dort nur 1 Monat eine Unterstützung erhalten werde und danach keine Unterstützung mehr zu erwarten habe. Sie hätten ihm sogar gesagt, dass er nach Deutschland gehen solle. In Ungarn würden die Beschwerdeführer keinen Schutz, keine Unterkunft und keine Unterstützung bekommen; sie hätten dort keine Rechte. Syrer würden nach einem Monat "rausgeworfen" vergleiche Aktenseite 144 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; infolge kurz: AS). Die Rechtsberaterin beantragte die Verfahrenszulassung, da die Beschwerdeführer dort nach ihren eigenen Schilderungen und auch nach den Länderfeststellungen in eine ausweglose, menschenunwürdige Situation geraten würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt zusammengefasst an, seit 22 Jahren an einem "Herzproblem" zu leiden und regelmäßig Medikamente (Soltalol Tabletten) einnehmen zu müssen. Wenn ihr Blutdruck zu tief falle, bekomme sie einen Herzstillstand. Im Notfall erhalte sie eine Spritze und werde "wiederbelebt". Sie sei hier bereits bei der Lagerärztin gewesen, die ihr Medikamente verschrieben habe. Einen Termin beim Kardiologen müsse sie erst noch vereinbaren. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien alle gesund. Zum Aufenthalt in Ungarn erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dort gleich nach ihrer Ankunft verhaftet und in ein Lager gebracht worden zu sein. Viele Flüchtlingen, auch ihr jüngster Sohn, hätten eine Lebensmittelvergiftung erlitten und seien von den anderen Flüchtlingen "abseits eingesperrt" worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei ihrem Sohn bleiben dürfen, jedoch seien sie 7 Tage lang nicht medizinisch behandelt worden. Die ersten zwei Tage hätten sie auch nichts zu essen, sondern nur zu trinken erhalten. Sie hätten auch keine Medikamente bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte die ersten vier Tage in Ungarn keinen Zugang zu ihren Medikamneten gehabt; diese seien ihr von Polizeibeamten "abgenommen" worden. Die Lagerärztin habe dies jedoch ignoriert. Die Kinder seien aufgrund der mangelhaften Versorgung im Lager "abgemagert und kränklich" gewesen. Am Ende der Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin noch an, dass es in Ungarn keine Rechte für Flüchtlinge gebe und dass die Beschwerdeführer nach dem Verweis aus dem Lager keine Unterkunft und keine Unterstützung mehr erhalten hätten. Die Kinder würden dort "keine Versicherung bekommen" und könnten dort auch nicht zur Schule gehen. In Ungarn gebe es keine Rechte für Flüchtlinge.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden - soweit entscheidungswesentlich - folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016

? HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016,

http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016

? VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail

? VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt seien und demnach das Recht auf dieselben sozialen Leistungen wie die ungarischen Staatsbürger hätten. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bilder würden hauptsächlich Sanitäreinrichtungen und Müllcontainer zeigen und seien keinem bestimmten Land zuordenbar. Aus einigen Bildern gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführer offensichtlich in einem geschlossenen Lager befunden hätten; eine Zuordnung zu Ungarn sei jedoch nicht eindeutig gegeben. Misshandlungen durch Behördenvertreter seien nicht ersichtlich. Die Vorbringen hinsichtlich unmenschlicher Bedingungen in der Unterbringung und Versorgung seien dadurch zu relativieren, dass die Beschwerdeführer in Ungarn zwischenzeitig subsidiären Schutz erhalten hätten. Die Beschwerdeführer würden zwar nicht besser gestellt sein als ungarische Staatsbürger, jedoch dieselben Rechte auf dieselben sozialen Leistungen haben wie die Ungarn selbst. Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte hätten nur sechs Monate das Recht auf medizinische Versorgung. In Ungarn bestehe das Recht auf medizinische Notversorgung. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese seit nunmehr 22 Jahren an einer Herzerkrankung leide, welche medikamentös (Sotalol) behandelt würde. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei es in Ungarn als subsidiär Schutzberechtigte jedenfalls möglich, ihre medikamentöse Behandlung fortzusetzen. Im Rahmen des Überstellungsvollzugs würden sämtliche aktuellen medizinischen Unterlagen übermittelt und auf allfällige Versorgungsbedürfnisse hingewiesen, weshalb gewährleistet sei, dass die ungarischen Behörden alle medizinisch indizierten Vorkehrungen für sie treffen könnten, um eine Anschlussversorgung in Ungarn sicherzustellen. Darüber hinaus würde die Zweitbeschwerdeführerin vor der Überstellung von einem Amtsarzt untersucht werden. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Ungarn bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt seien und demnach das Recht auf dieselben sozialen Leistungen wie die ungarischen Staatsbürger hätten. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bilder würden hauptsächlich Sanitäreinrichtungen und Müllcontainer zeigen und seien keinem bestimmten Land zuordenbar. Aus einigen Bildern gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführer offensichtlich in einem geschlossenen Lager befunden hätten; eine Zuordnung zu Ungarn sei jedoch nicht eindeutig gegeben. Misshandlungen durch Behördenvertreter seien nicht ersichtlich. Die Vorbringen hinsichtlich unmenschlicher Bedingungen in der Unterbringung und Versorgung seien dadurch zu relativieren, dass die Beschwerdeführer in Ungarn zwischenzeitig subsidiären Schutz erhalten hätten. Die Beschwerdeführer würden zwar nicht besser gestellt sein als ungarische Staatsbürger, jedoch dieselben Rechte auf dieselben sozialen Leistungen haben wie die Ungarn selbst. Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte hätten nur sechs Monate das Recht auf medizinische Versorgung. In Ungarn bestehe das Recht auf medizinische Notversorgung. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese seit nunmehr 22 Jahren an einer Herzerkrankung leide, welche medikamentös (Sotalol) behandelt würde. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei es in Ungarn als subsidiär Schutzberechtigte jedenfalls möglich, ihre medikamentöse Behandlung fortzusetzen. Im Rahmen des Überstellungsvollzugs würden sämtliche aktuellen medizinischen Unterlagen übermittelt und auf allfällige Versorgungsbedürfnisse hingewiesen, weshalb gewährleistet sei, dass die ungarischen Behörden alle medizinisch indizierten Vorkehrungen für sie treffen könnten, um eine Anschlussversorgung in Ungarn sicherzustellen. Darüber hinaus würde die Zweitbeschwerdeführerin vor der Überstellung von einem Amtsarzt untersucht werden. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Ungarn bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen die Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden für sämtliche Beschwerdeführer erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer ohne ihr Wissen in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt und dort den Status von subsidiär Schutzberechtigten erhalten hätten. Noch vor Zuerkennung dieses Status hätten sie Ungarn verlassen, weil sie dort unter unmenschlichen Bedingungen untergebracht gewesen seien. Sie hätten sich nicht frei bewegen können und hätten aufgrund des verunreinigten Essens eine Lebensmittelvergiftung erlitten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Herzkrankheit (konkret an einer paroxysmalen Sinustachykardie, die regelmäßig mit Synkopen einhergehe) und seien ihr die Medikamente, auf die sie angewiesen sei, von ungarischen Beamten für mehrere Tage ohne ersichtlichen Grund abgenommen worden, was zu verstärkten Symptomen (erhöhte Herzfrequenz, Angst, Stress, Leistungsabfall) geführt habe. Trotz der frühzeitigen Diagnose im Alter von 16 Jahren und vorgeschriebener Medikation, hätten die anfallsartigen Herzrhythmusstörungen bereits zwei Mal zur Sauerstoffunterversorgung geführt, die eine Reanimation der Zweitbeschwerdeführerin erforderlich gemacht hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich derzeit in Österreich in ärztlicher Behandlung. Darüber hinaus werde ihr gesundheitlicher Zustand mithilfe eines Langzeit-EKGs untersucht, um die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten zu ermitteln. Die Auswertung des Langzeit-EKGs erfolge am 17.11.2017; der Befund werde numgehend nachgereicht werden. Trotz der Schwere der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin habe die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen hiezu getätigt bzw. auch keine fundierten Feststellungen hiezu getroffen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien aufgrund der Flucht, des unfreiwilligen Aufenthalts in Ungarn und des zurückweisenden Bescheides im Asylverfahren, sehr belastet, weshalb für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer bereits jeweils ein ärztlicher Termin vereinbart worden sei. Der belangten Behörde sei auch vorzuwerfen, dass sich diese nicht ausreichend mit der Situation von Schutzberechtigten in Ungarn auseinandergesetzt habe. Schutzberechtigte hätten in Ungarn gravierende Probleme in Bezug auf den Zugang zur Krankenversorgung; zudem sei für sie das Risiko, obdachlos zu werden, groß. Der bisher bestehende Intergrationsvertrag sowie der Wohnkosten- und der Ausbildungszuschuss seien abgeschafft worden. Es würden Feststellungen zur Versorgung von Schutzberechtigten, insbesondere in Hinblick auf das Bestehen, das Ausmaß und die Dauer von finanzieller Unterstützung sowie anderer Sozialleistungen, etwa in den Bereichen Unterkunft, Lebensmittelversorgung und Medikamentenversorgung von Schutzberechtigten, fehlen. Die Länderfeststellungen seien sohin als mangelhaft zu qualifizieren. Die in der Beschwerde angeführten Berichte würden die prekäre Lage von Schutzberechtigten in Ungarn aufzeigen. Insbesondere in Anbetracht der schweren Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass unter den Beschwerdeführern drei minderjährige Kinder seien, die eine besondere Vulnerabilität aufweisen würden, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern einen Abschiebung nach Ungarn zumutbar wäre. Hätte sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den öffentlich zugänglichen Länderberichten zur Unterbringung und Versorgungssituation von subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt, hätte eine anderslautende Entscheidung ergehen müssen. Bei Rücküberstellung drohe unmenschliche Behandlung und die Beschwerdeführer würden mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten. Ohne ordentliche Unterstützung wären sie nicht selbsterhaltungsfähig. Es sei nicht ersichtlich, ob die für die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer ernsthaften Herzerkrankung erforderliche engmaschige fachärztliche Betreuung und Behandlung in Ungarn bereitgestellt werden könne bzw ob diese zufolge mangelnder finanzieller Ressourcen effektiven Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung haben würde. Auch habe es die Behörde unterlassen, das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten sich in der Gemeinde wo sie wohnen, trotz der erst kurzen Aufenthaltsdauer, bereits sehr gut integriert.

Der Beschwerde wurden folgende medizinischen Unterlagen angeschlossen:

? ein Überweisungsschreiben die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vom 20.09.2017 an die interne Ambulanz/Cardiologie;

? ein Untersuchungsprotokoll; Ruhe-EKG die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vom 30.10.2017;

? einen ärztlicher Befundbericht die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vom 30.10.2017 mit folgendem Behandlungsgrund:

"Rezidivierende Synkopen anamnest. rhythmogen seit 2001, in Syrien anamenstisch 2 malige elektr. Defibrillation. Nun vermehrtes Verspüren von Herzrhythmusstörungen, welche nicht anhalten und spontan terminieren" und folgender Diagnose: "tachykarde Herzrhythmusstörng mit Synkopen". Ihr wurde eine entsprechende Medikation sowie die Vorstellung an einer Herzambulanz mit einem Eventrecorderbefund empfohlen.

Die Beschwerdeführer sind seit dem 17.11.2017 nicht mehr aufrecht gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, brachten nach illegaler Einreise in Ungarn am 06.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz ein. In der Folge wurde den Beschwerdeführern mit Entscheidung vom 21.06.2017 bzw vom 28.06.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es sind keine Verfahren zu deren Anträgen in Ungarn mehr anhängig.

Die Beschwerdeführer reisten in der Folge illegal nach Österreich weiter, wo sie am 27.06.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Es ist dem Erstbeschwerdeführer als arbeitsfähiger Person mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn - unter Anspannung seiner Kräfte - möglich und zumutbar, dort die Bedürfnisse der Beschwerdeführer durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Erstbeschwerdeführer und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind gesund (Befunde wurden bis dato jedenfalls nicht in Vorlage gebracht). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an "tachykarder Herzrhythmusstörung mit Synkopen". Sie wurde in Österreich medizinisch untersucht (Langzeit-EKG). Es wurde die Einnahme von Medikamenten (Sotacor 80mg 1-0-0) verordnet und die Vorstellung an einer Herzambulanz empfohlen. Ein stationärer Aufenthalt war nicht erforderlich. In Ungarn ist ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet; es sind dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die Beschwerdeführer leiden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Seit dem 17.11.2017 sind die Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht gemeldet und somit unbekannten Aufenthaltes.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihrer Asylantragstellung in Ungarn und des ihnen in Ungarn jeweils zukommenden Status von subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt, aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 mit Ungarn vom 02.06.2017 sowie insbesondere aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 18.07.2017.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass Schutzberechtigte ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben, wie ungarische Staatsbürger, jedoch diesen gegenüber nicht bessergestellt würden. Wenngleich der kostenlose Zugang zu medizinischer Versorgung mit einem Zeitraum von 6 Monaten nach Zuerkennung des Schutzes limitiert is, stehen den Beschwerdeführern in weiterer Folge dieselben Möglichkeiten für eine Versicherung offen, wie für ungarische Staatsangehörige. Zudem wurde angeführt, dass in Ungarn NGOs, Sozialzentren, etc kostenlose Leistungen wie etwa Sprachkurse anbieten, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellung des Untertauchens der Beschwerdeführer basiert auf dem Ergebnis einer veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

...

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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