TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 W128 2127119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
NAG §45
StudFG §1 Abs4
StudFG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 4 heute
  2. StudFG § 4 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 4 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  4. StudFG § 4 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  5. StudFG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  6. StudFG § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  7. StudFG § 4 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999

Spruch

W128 2127119-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz vom 09.03.2016, Zl. 1531424, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz vom 09.03.2016, Zl. 1531424, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Kosovarischer Staatsbürger. Er hält sich seit 05.05.2004 gemeinsam mit seinen Eltern (beide kosovarische Staatsbürger) in Österreich auf. Am 03.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Mit Bescheid vom 22.12.2015 wurde der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen. In der Begründung wird angeführt, dass Personen mit Staatsbürgerschaft eines Staates, der nicht Mitglied des EWR ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, wenn sie langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der EU-Richtlinie 2003/109/EG seien. Da der Beschwerdeführer die Kriterien nicht erfülle, habe sein Antrag abgewiesen werden müssen.

2. Einlangend mit 05.01.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung gegen diesen Bescheid. In der Begründung führte er an, dass er eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" besitze und daher dauernd nach Österreich zugewandert sei.

3. In ihrer Vorstellungsvorentscheidung vom 14.01.2016 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und wies den Antrag neuerlich ab. In der Begründung wird angeführt, dass der Nachweis eines dauernden Aufenthaltes nur durch Vorlage einer "Daueraufenthaltskarte-EU" erbracht werden könne. Die "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" stelle keinen derartigen Nachweis dar. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Beschwerdeführer keine "Daueraufenthaltskarte-EU" vorweisen können, daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.

4. Mit Schreiben vom 20.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. In der Begründung führte er an, dass er kosovarischer Staatsbürger sei, und seit 2004 in Österreich lebe. Er genieße internationalen Schutz und sei zunächst Inhaber einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen und sei festgestellt worden dass die Ausweisung unzulässig sei. Deshalb sei ihm amtswegig ein Aufenthaltstitel, "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", erteilt worden er sei daher rechtmäßig nach dem NAG niedergelassen. Nach der Zitierung der relevanten innerstaatlichen und europarechtlichen Rechtsgrundlagen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der unmittelbaren Anwendung von EU-Recht im Sinne des § 4 Studienförderungsgesetz gleichgestellt sei und ihm daher Studienbeihilfe zustehe.4. Mit Schreiben vom 20.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. In der Begründung führte er an, dass er kosovarischer Staatsbürger sei, und seit 2004 in Österreich lebe. Er genieße internationalen Schutz und sei zunächst Inhaber einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen und sei festgestellt worden dass die Ausweisung unzulässig sei. Deshalb sei ihm amtswegig ein Aufenthaltstitel, "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", erteilt worden er sei daher rechtmäßig nach dem NAG niedergelassen. Nach der Zitierung der relevanten innerstaatlichen und europarechtlichen Rechtsgrundlagen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der unmittelbaren Anwendung von EU-Recht im Sinne des Paragraph 4, Studienförderungsgesetz gleichgestellt sei und ihm daher Studienbeihilfe zustehe.

5. Am 04.03.2016 erließ der Senat der belangten Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 03.12.2015 neuerlich abgewiesen wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Gleichstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten nur jenen Personen zukomme, die nachweislich das Daueraufenthaltsrecht erworben hätten. Die langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG werde erst durch die erstmalige Ausstellung der "Daueraufenthaltskarte-EU" nach § 45 NAG erworben. Zur Prüfung der Voraussetzung des § 45 NAG und zur Verleihung des Aufenthaltstitels seien ausschließlich die Fremdenbehörden zuständig. In Ermangelung der "Daueraufenthaltskarte-EU" liege keine Gleichstellung vor.5. Am 04.03.2016 erließ der Senat der belangten Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 03.12.2015 neuerlich abgewiesen wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Gleichstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten nur jenen Personen zukomme, die nachweislich das Daueraufenthaltsrecht erworben hätten. Die langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG werde erst durch die erstmalige Ausstellung der "Daueraufenthaltskarte-EU" nach Paragraph 45, NAG erworben. Zur Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 45, NAG und zur Verleihung des Aufenthaltstitels seien ausschließlich die Fremdenbehörden zuständig. In Ermangelung der "Daueraufenthaltskarte-EU" liege keine Gleichstellung vor.

6. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 16.04.2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorlageantrag und warf der belangten Behörde Ermittlungs- und Begründungsmängel vor. Darüber hinaus zeigte er verfassungsrechtliche Bedenken auf.

7. Am 01.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger.

Er verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", welche am 06.02.2014 ausgestellt wurde und bis 05.02.2017 gültig war.

Der Spruch des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 26.01.2012, B2 263.933-0/2008/5E, betreffend den Beschwerdeführer, lautet wie folgt:

"Die Beschwerde vom 01.09.2005 wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen."Die Beschwerde vom 01.09.2005 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist."Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist."

Dem Beschwerdeführer kommt somit der Genuss des internationalen Schutzes nicht zu.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.

Die Feststellungen zum internationalen Schutz wurden durch Einschau in den Akt des Asylgerichtshofes Zl: B2 263.933-0/2008 erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit, mangels einer anderslautenden Bestimmung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am 03.12.2015 geltenden Fassung, ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit [...] nichts anderes festgelegt ist.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der am 03.12.2015 geltenden Fassung, ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit [...] nichts anderes festgelegt ist.

Gemäß § 2 leg.cit. können österreichische Staatsbürger und gleichgestellte Ausländer und Staatenlose Förderungen erhalten.Gemäß Paragraph 2, leg.cit. können österreichische Staatsbürger und gleichgestellte Ausländer und Staatenlose Förderungen erhalten.

§ 4 Abs. 1 leg.cit. lautet: "Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt."Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. lautet: "Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt."

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen idF der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011, erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011, erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

Gemäß Art. 11 leg.cit. werden langfristig Aufenthaltsberechtigte auf dem Gebiete der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht, wie eigene Staatsangehörige behandelt.Gemäß Artikel 11, leg.cit. werden langfristig Aufenthaltsberechtigte auf dem Gebiete der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht, wie eigene Staatsangehörige behandelt.

§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

"Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn(4a) Abweichend von Absatz 4, letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.(5) Abweichend von Absatz 4, wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.(9) Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.(11) Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."

3.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen keinen internationalen Schutz genießt. Daher sind für ihn jene Bestimmungen anzuwenden, wie sie für "sonstige" Drittstaatsangehörige gelten.

Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Maßgeblich sind somit die entsprechenden Regelungen auf EU-Ebene, sowie deren innerstaatliche Umsetzungsbestimmungen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Maßgeblich sind somit die entsprechenden Regelungen auf EU-Ebene, sowie deren innerstaatliche Umsetzungsbestimmungen.

Wie sich aus der oben angeführten EU-Richtlinie ergibt, erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Daraus ist klar ersichtlich, dass die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger konstitutiv verliehen wird und nicht alleine durch den rechtmäßigen Aufenthalt entsteht.

In Österreich wurde die Richtlinie mit dem NAG umgesetzt. In § 45 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verliehen wird.In Österreich wurde die Richtlinie mit dem NAG umgesetzt. In Paragraph 45, wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verliehen wird.

Somit ergibt sich für die Anwendung des § 4 Abs. 1 StudFG auf gleichgestellte Ausländer unmissverständlich, dass es auf einen (von der zuständigen Behörde erteilten) "Aufenthaltstitel", und nicht auf ein - gegebenenfalls im Wege der Vorfragenbeurteilung zu ermittelndes - "sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht" ankommt (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0369).Somit ergibt sich für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG auf gleichgestellte Ausländer unmissverständlich, dass es auf einen (von der zuständigen Behörde erteilten) "Aufenthaltstitel", und nicht auf ein - gegebenenfalls im Wege der Vorfragenbeurteilung zu ermittelndes - "sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht" ankommt vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0369).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt, der hier maßgeblich ist, nicht über einen solchen maßgeblichen Aufenthaltstitel verfügt hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie oben unter Punkt 3.2 dargestellt- von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie oben unter Punkt 3.2 dargestellt- von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Drittstaatsangehöriger - Studierender,
Inlandsaufenthalt, Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2127119.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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