TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W163 1409999-2

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W163 1409999-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 14.10.2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion XXXX (im Folgenden: GPI) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 gestellt (AIS Zl. 05 17.233).1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 14.10.2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden: GPI) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 gestellt (AIS Zl. 05 17.233).

1.2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.11.2006 zu Zl. 05

17.233 wurde das Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des BF gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.17.233 wurde das Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des BF gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.

1.3. Am 16.04.2009 hat der BF im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos XXXX (im Folgenden: PAZ) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1.3. Am 16.04.2009 hat der BF im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos römisch 40 (im Folgenden: PAZ) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am 17.04.2009 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der Bf. am 08.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF seine Identität mit "XXXX, geb. XXXX" an.

1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.10.2009, Zl. XXXX, zugestellt am 05.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.10.2009, Zl. römisch 40 , zugestellt am 05.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.5. Gegen den gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gerichtet Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.02.2011, Zl. C9 XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.5. Gegen den gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gerichtet Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.02.2011, Zl. C9 römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.1. Der BF wurde am 01.04.2011 vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen und von ihm ein Formularantrag zur Ausstellung eines nepalesischen Reisepasses/Ersatzreisedokuments ausgefüllt.

2.2. In weiterer Folge wurde bei der nepalesischen Botschaft in Berlin am 09.04.2011, 21.06.2011, 15.09.2011, 07.03.2012 und 19.07.2012, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt bzw. urgiert.

3. Der BF wurde am 18.04.2012, 21.04.2012, 21.11.2012, 21.02.2013, 25.02.2013 und 30.04.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.3. Der BF wurde am 18.04.2012, 21.04.2012, 21.11.2012, 21.02.2013, 25.02.2013 und 30.04.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.

4.1. Der BF stellte am 14.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom gleich Tag wurde ein Vorbringen zur Lebenssituation des BF erstattet und ein Sprachzertifikat A.2. des Österreichischen Integrationsfonds vom 31.05.2013 vorgelegt. Zudem wurden ein Konvolut von Abrechnungen der Zustellhonorare für die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller sowie ein Gebietsbetreuungsvertrag, ein Mietvertrag und ein Unterstützungsschreiben übermittelt.4.1. Der BF stellte am 14.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom gleich Tag wurde ein Vorbringen zur Lebenssituation des BF erstattet und ein Sprachzertifikat A.2. des Österreichischen Integrationsfonds vom 31.05.2013 vorgelegt. Zudem wurden ein Konvolut von Abrechnungen der Zustellhonorare für die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller sowie ein Gebietsbetreuungsvertrag, ein Mietvertrag und ein Unterstützungsschreiben übermittelt.

4.2. Der BF wurde mit Schreiben vom 08.10.2014 des BFA zur Vorlage eines Reisepasses bzw. von Identitätsdokumenten aufgefordert. Hiezu wurde am 24.10.2014 ein Fristerstreckungsantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 wurde die Kopie einer Übersetzung von Nepali ins Englische mit dem Titel "Bestätigung des Geburtsdatums" vorgelegt, dazu eine entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache.

Unter einem wurde bezüglich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments ein Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt.Unter einem wurde bezüglich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments ein Heilungsantrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestellt.

4.3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.03.2015 wurden dem BF das Ermittlungsergebnis des BFA sowie Länderberichte zur Kenntnis übermittelt, zugleich wurde die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mitgeteilt. Dazu nahm der BF mit Schriftsatz vom 30.03.2015 Stellung.

4.4. Mit Schreiben der nepalesischen Botschaft in Berlin vom 05.08.2015 wurde u.a. die Notwendigkeit der Vorlage von Dokumenten (mit Lichtbild) zu Identifikation von Personen als nepalesische Staatsangehörige und zur Ausstellung von Reisedokumenten mitgeteilt.

4.5. Der BF wurde am 09.03.2016 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seiner Lebenssituation und legte eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor, wobei er angab, dass sich das Original dieses Dokuments derzeit in Nepal befinde, da seine Kinder es zur Verwandtschaftsprüfung brauchen würden. Sodann gab er an, den Staatsbürgerschaftsnachweis im Asylverfahren vorgelegt zu haben. Nach Vorhalt, dass er in beiden Asylverfahren einen solchen nicht vorgelegt habe, gab der BF mehrmals an, dass er es nie verstanden habe, dass er alle Dokumente vorlegen solle.

4.6. Mit Stellungnahme vom 01.04.2016 wurde auf eine künftige Beschäftigungsmöglichkeit des BF hingewiesen und ein entsprechender Arbeitsvorvertrag vorgelegt, zudem wurde auf Vereinsmitgliedschaften des BF hingewiesen.

4.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2016 wurden dem BF das Ermittlungsergebnis des BFA sowie Länderberichte zur Kenntnis übermittelt, zugleich wurde die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (sowie die beabsichtigte Abweisung eines - nicht verfahrensgegenständlichen - Antrags auf Duldung gem. § 46a Abs.1 FPG) mitgeteilt. Dazu nahm der BF mit Schriftsatz vom 27.07.2016 Stellung.4.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2016 wurden dem BF das Ermittlungsergebnis des BFA sowie Länderberichte zur Kenntnis übermittelt, zugleich wurde die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (sowie die beabsichtigte Abweisung eines - nicht verfahrensgegenständlichen - Antrags auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG) mitgeteilt. Dazu nahm der BF mit Schriftsatz vom 27.07.2016 Stellung.

4.8. Am 03.08.2016 wurde neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bei der nepalesischen Botschaft in Berlin beantragt, wobei in der Anlage (Kopien der) "Geburtsurkunde" und "ID-Card" übermittelt wurden.

4.9. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.10.2016, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4.9. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.10.2016, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

4.10. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 21.10.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 02.11.2016 vom BFA vorgelegt.

5.1. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2016, Zl. W163 1409999-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5.1. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2016, Zl. W163 1409999-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5.2. Mit Schreiben vom 10.08.2017 wurde über die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zwischen dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter informiert.

5.3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsberater persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

5.4. Am 26.09.2017 wurde ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis einer vorausgegangenen selbstständigen Tätigkeit des BF vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal und stammt aus dem Distrikt XXXX. Er bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Nepali, er hat auch Kenntnisse der Sprache Hindi.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal und stammt aus dem Distrikt römisch 40 . Er bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Nepali, er hat auch Kenntnisse der Sprache Hindi.

Der BF ist in Nepal geboren und aufgewachsen und hat dort vor seiner Ausreise eine eigene Landwirtschaft betrieben, mit der er seinen Lebensunterhalt verdiente.

Der BF ist verheiratet, hat aber zu seiner Ehegattin keinen Kontakt mehr. Die Kinder des BF leben in Nepal, er hat zu diesen Kontakt. Der BF unterstützt seine Familie seit über drei Jahren nicht mehr finanziell.

2. Der BF hat seinen Herkunftsstaat Nepal zuletzt Mitte Oktober 2005 mit dem Flugzeug verlassen und ist am 14.10.2005 am Flughafen Wien-Schwechat schlepperunterstützt und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Seitdem lebt der BF im österreichischen Bundesgebiet.

Der BF stellte 14.10.2005 einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997. Das entsprechende Verfahren wurde vom Bundesasylamt am 28.11.2006 wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.Der BF stellte 14.10.2005 einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997. Das entsprechende Verfahren wurde vom Bundesasylamt am 28.11.2006 wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.

Der Aufenthalt des BF war sodann bis 16.04.2009 nicht bekannt.

Am 16.04.2009 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005.Am 16.04.2009 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 29.10.2009, Zl. 09 04.496-BAW,

bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.02.2011 als unbegründet abgewiesen.

Der BF verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet.

4. Der BF hat gute Deutschkenntnisse. Für das Sprachkompetenzniveau A.2. hat er am 31.05.2013 ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds erlangt.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte.

Der BF war bis zum November 2014 als Zeitungs-/Werbemittelzusteller auf Werkvertragsbasis tätig und verdiente damit zuletzt monatlich rund 1000,- Euro.

Der BF arbeitet derzeit als Zeitungszusteller, indem er einem Freund hilft und verdient damit seinen Lebensunterhalt in Österreich. Er hat eine Einstellungszusage (einen Arbeitsvorvertrag) eines Restaurants für den Fall, dass er einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommt.

Der BF ist Mitglied in einem Sportverein mit internationalen Mitgliedern und einer nepalesischen Kulturvereinigung sowie bei einem Verein der im Ausland lebenden Nepalesen, in diesen Vereinen ist er auch aktiv.

5. Der BF hat mit der nepalesischen Botschaft in Berlin bislang keinen Kontakt aufgenommen. Er hatte nicht die Absicht, nach der Ausweisungsentscheidung nach Nepal zurückzukehren.

Der BFA legte in der Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2016 eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor und ließ sich auf nach entsprechender Aufforderung zur Vorlage des Originals dieses Dokuments seinen Staatsbürgerschaftsnachweis aus Nepal schicken. Er legte diesen im Original dem BFA vor, ebenso legte er ihn in der Beschwerdeverhandlung vor.

6. Der BF wurde mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 120a FPG angezeigt.6. Der BF wurde mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. Paragraph 120 a, FPG angezeigt.

b) Zur Situation im Herkunftsstaat (LIB der Staatendokumentation zum Stand 21.06.2017):

1. Politische Lage

Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 30,4 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 3.2017a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 3.2017a; vgl. AA 3.2017b). Nepals Parlament wählte Sher Bahadur Deuba im Juni 2017 zum neuen Ministerpräsidenten Nepals. Der 70-Jährige wurde somit zum vierten Mal Regierungschef des Landes. Deubas Vorgänger, Pushpa Kamal Dahal, war knapp zwei Wochen zuvor nach zehn Monaten im Amt zurückgetreten. Verschiebungen wie diese sind in der nepalesischen Politik keine Seltenheit. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2006 wird Nepal von oft sehr kleinteiligen Koalitionsregierungen geführt, was zu häufigen Personalwechseln auch auf Ministerebene führt (DS 6.6.2017).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 30,4 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 3.2017a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 3.2017a; vergleiche AA 3.2017b). Nepals Parlament wählte Sher Bahadur Deuba im Juni 2017 zum neuen Ministerpräsidenten Nepals. Der 70-Jährige wurde somit zum vierten Mal Regierungschef des Landes. Deubas Vorgänger, Pushpa Kamal Dahal, war knapp zwei Wochen zuvor nach zehn Monaten im Amt zurückgetreten. Verschiebungen wie diese sind in der nepalesischen Politik keine Seltenheit. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2006 wird Nepal von oft sehr kleinteiligen Koalitionsregierungen geführt, was zu häufigen Personalwechseln auch auf Ministerebene führt (DS 6.6.2017).

Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Im Februar 1996 wurde der Kampf der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik aufgenommen. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als

1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Das 12-Punkte-Friedensabkommen wurde im Jahr 2006 unterschrieben (AA 3.2017b; vgl. GIZ 6.2017).1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Das 12-Punkte-Friedensabkommen wurde im Jahr 2006 unterschrieben (AA 3.2017b; vergleiche GIZ 6.2017).

Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg, Anfang April 2008 gewählte, erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Nach der Interimsverfassung vom 15.1.2007 war der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive lag beim Premierminister und der Regierung. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Aus den vorausgegangenen Wahlen am 19.11.2013 waren die vormaligen Oppositionsparteien, Nepali Congress (NC) und die Communist Party of Nepal-United Marxist Leninist (CPN-UML), mit 196 bzw. 175 Sitzen als deutliche Sieger hervorgegangen. Herbe Verluste hingegen musste die vorherige Regierungspartei United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) hinnehmen. Sie konnte, ehemals stärkste Fraktion in der verfassungsgebenden Versammlung, lediglich noch 80 Sitze erringen. Einen Achtungserfolg erzielte die royalistische Rastriya Prajatantra Party - Nepal (RPP-N) mit 24 Sitzen an vierter Stelle. Insgesamt 100 Mandate entfallen auf kleine und kleinste Parteien. Insgesamt konkurrierten 134 politische Parteien bzw. 6.000 Kandidaten um 575 Sitze, die im Verhältnis 40 zu 56 nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in den 240 Wahlkreisen vergeben wurden. Hinzu kommen 26 vom Präsidenten zu ernennende Mitglieder. Ihr Mandat beträgt fünf Jahre (AA 3.2017b; vgl. LIP 6.2017).Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg, Anfang April 2008 gewählte, erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Nach der Interimsverfassung vom 15.1.2007 war der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive lag beim Premierminister und der Regierung. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Aus den vorausgegangenen Wahlen am 19.11.2013 waren die vormaligen Oppositionsparteien, Nepali Congress (NC) und die Communist Party of Nepal-United Marxist Leninist (CPN-UML), mit 196 bzw. 175 Sitzen als deutliche Sieger hervorgegangen. Herbe Verluste hingegen musste die vorherige Regierungspartei United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) hinnehmen. Sie konnte, ehemals stärkste Fraktion in der verfassungsgebenden Versammlung, lediglich noch 80 Sitze erringen. Einen Achtungserfolg erzielte die royalistische Rastriya Prajatantra Party - Nepal (RPP-N) mit 24 Sitzen an vierter Stelle. Insgesamt 100 Mandate entfallen auf kleine und kleinste Parteien. Insgesamt konkurrierten 134 politische Parteien bzw. 6.000 Kandidaten um 575 Sitze, die im Verhältnis 40 zu 56 nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in den 240 Wahlkreisen vergeben wurden. Hinzu kommen 26 vom Präsidenten zu ernennende Mitglieder. Ihr Mandat beträgt fünf Jahre (AA 3.2017b; vergleiche LIP 6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Nepal, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Nepal_node.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Nepal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (6.6.2017): Deuba wird zum vierten Mal Ministerpräsident Nepals,
https://derstandard.at/2000058826478/Deuba-wird-zum-vierten-Mal-Ministerpraesident-Nepals, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 21.6.2017

2. Sicherheitslage

Nepal befindet sich in einer politischen Übergangsphase. Seit Inkrafttreten der Verfassung am 20.9.2015 haben sich die politischen Spannungen erhöht, da sie nicht von allen politischen Parteien und Gesellschaftsgruppen akzeptiert wird. Zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 führten zahlreiche Proteste und Generalstreiks auf nationaler, regionaler und Distrikt-Ebene zu mehrmonatigen Versorgungsengpässen; vor allem die Treibstoffversorgung war stark eingeschränkt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 1.6.2017).

Großflächig angelegte Generalstreiks und auch gewalttätige Protestaktionen sind nicht auszuschließen. Im Terai und anderen Gebieten, selbst in Kathmandu, waren in der Vergangenheit vereinzelt auch Fahrzeuge von Diplomaten und internationalen Organisationen Ziel von Angriffen. Auf Grund der politischen Instabilität und der Unzuverlässigkeit des Rechtssystems ist eine steigende Gewaltbereitschaft und Kriminalität im ganzen Land feststellbar. Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 17.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (17.5.2017): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NepalSicherheit_node.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2017): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 21.6.2017

2.1. Regionale Problemzone Terai

Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Es besteht deshalb ein höheres Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 1.6.2017; vgl. AA 17.5.2017; BMEIA 5.4.2017).Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Es besteht deshalb ein höheres Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 1.6.2017; vergleiche AA 17.5.2017; BMEIA 5.4.2017).

Am 8. August 2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Terai-Region. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mindestens 47 Zivilpersonen und zehn Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.2.2016). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt (EDA 1.6.2017; vgl. AA 17.5.2017; BMEIA 5.4.2017).Am 8. August 2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Terai-Region. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mindestens 47 Zivilpersonen und zehn Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.2.2016). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt (EDA 1.6.2017; vergleiche AA 17.5.2017; BMEIA 5.4.2017).

Am 6. März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der United Democratic Madhesi Front (UDMF) und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten (AA 17.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (17.5.2017): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NepalSicherheit_node.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (5.4.2017): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2017): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 21.6.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gerichtsbarkeit ist formell unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet, das Justizwesen ist jedoch anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig. Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschlie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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