Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2180740-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 7.3.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.11.2017, Zl. 1111408203-170271761, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.11.2017, Zl. 1111408203-170271761, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 2.3.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 2.3.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Schwester des BF habe sich in einen Mann verliebt und diesen heiraten wollen. Die Familie des BF sei einverstanden gewesen, nicht aber die Dorfältesten. Trotzdem habe das Paar geheiratet und der BF und seine Familie seien dann von den Taliban bedroht worden. Zunächst habe der Vater des BF das Haus verlassen. Nachdem dann der BF bedroht wurde, sei er ausgereist.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass seine Schwester eine Affäre mit einem Mann gehabt habe. Diese hätten Ende 2014 heimlich durch einen Mullah geheiratet. Die Dorfältesten sowie die dort sesshaften Talibanmitglieder hätten von der Hochzeit erfahren und den Vater des BF bedroht. Nachdem dieser den Wohnsitz verlassen hat, sei der BF bedroht worden. Eines Abends seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten einen Besucher verletzt, der anschließend verstarb.
Ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF zeige der Umstand, dass der BF bereits 1 - 2 Tage nach der Hochzeit der Schwester das erste Mal persönlich in Form eines Briefes bedroht worden sein soll. Befragt nach den Zeitabständen der Drohungen gab der BF an, dass es unterschiedlich gewesen sei, manchmal bereits nach 1 - 2 Tagen. Der BF habe sich jedoch erst im Jänner 2016 entschlossen, Pakistan zu verlassen. Befragt, wann er seinen Wohnsitz endgültig verlassen habe, gab er an, XXXX im Dezember 2015 verlassen zu haben. Für die Behörde sei nicht glaubhaft, dass der BF erst nach ca. 1 Jahr den Entschluss zur Ausreise gefasst hat, wenn er tatsächlich in kurzen Zeitabständen ständiger Bedrohung durch die Taliban und die Dorfältesten ausgesetzt war. Der BF sei somit trotzdem in der Lage gewesen, mit den Drohungen zu leben. Dies sei aber kein typisches Verhalten einer Person, die tatsächlich ernsthafter Verfolgung ausgesetzt ist und aufgrund dessen ihre Heimat verlassen hat.Ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF zeige der Umstand, dass der BF bereits 1 - 2 Tage nach der Hochzeit der Schwester das erste Mal persönlich in Form eines Briefes bedroht worden sein soll. Befragt nach den Zeitabständen der Drohungen gab der BF an, dass es unterschiedlich gewesen sei, manchmal bereits nach 1 - 2 Tagen. Der BF habe sich jedoch erst im Jänner 2016 entschlossen, Pakistan zu verlassen. Befragt, wann er seinen Wohnsitz endgültig verlassen habe, gab er an, römisch 40 im Dezember 2015 verlassen zu haben. Für die Behörde sei nicht glaubhaft, dass der BF erst nach ca. 1 Jahr den Entschluss zur Ausreise gefasst hat, wenn er tatsächlich in kurzen Zeitabständen ständiger Bedrohung durch die Taliban und die Dorfältesten ausgesetzt war. Der BF sei somit trotzdem in der Lage gewesen, mit den Drohungen zu leben. Dies sei aber kein typisches Verhalten einer Person, die tatsächlich ernsthafter Verfolgung ausgesetzt ist und aufgrund dessen ihre Heimat verlassen hat.
Der BF sei auch nicht in der Lage gewesen, die Bedrohung detailliert zu schildern. Wenn es um die Verfolgung ging, habe er plötzlich keine genauen Zeitangaben machen können, da er diese vergessen hätte. Wäre der BF tatsächlich so oft bedroht worden, wäre es ihm mit Sicherheit zumutbar, detailliertere Angaben zu machen, sodass man den Eindruck hat, dass der BF das tatsächlich erlebt habe. Dies sei beim BF aber nicht der Fall gewesen.
Einerseits gab der BF an, Probleme mit den Dorfältesten gehabt zu haben, sowie mit den Taliban. Andererseits gab er aber auf die Frage, ob er Probleme mit Privatpersonen hatte, an, das dies nur von den Terroristen und den Taliban ausginge. Hier machte der BF keine Angaben über die Bedrohung durch die Dorfältesten. Hätte der BF mit diesen tatsächlich Probleme gehabt, so sei nicht glaubhaft, dass er weiterhin im Heimatdorf leben konnte. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass die Schwester des BF und sein Schwager keinen Problemen ausgesetzt sind, da es eigentlich um die Beziehung der beiden ging. Auf die Frage, ob seine Schwester und sein Schwager bedroht wurden, gab der BF an, dass sie keine großen Probleme hätten und der Vater nun deswegen bedroht worden sei, da er sich für Menschen- und Frauenrechte eingesetzt hätte. Anfangs gab der BF jedoch an, dass die Probleme aufgrund der unehelichen Beziehung seiner Schwester entstanden seien.
Zusammenfassend gehe die Behörde nicht davon aus, dass der BF einer konkreten, gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgung in Pakistan ausgesetzt ist. Er habe im gesamten Verfahren eine nur ihn betreffende individuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen können. So habe er im gesamten Verfahren nie von einer gegen ihn persönlich gerichteten Drohung gesprochen. Vielmehr sei anzunehmen, dass der BF aus persönlichen Gründen aus Pakistan ausgereist ist.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und nicht mit der gebotenen Tiefe geführt worden. Weitergehende Fragen seien nicht an den BF gestellt worden. Die Länderberichte seien unvollständig, veraltet und viel zu allgemein. Daher würden sie um die in der Beschwerde auszugsweise angeführten Berichte ergänzt.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Es werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Narbe am Kopf des BF vom Schlag mit einer Kalaschnikow stammt, beantragt. Die Angaben zum Fluchtgrund bei der Erstbefragung seien entgegen § 19 AsylG überbewertet worden. Dem BF stünden auch kein staatlicher Schutz und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Es werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Narbe am Kopf des BF vom Schlag mit einer Kalaschnikow stammt, beantragt. Die Angaben zum Fluchtgrund bei der Erstbefragung seien entgegen Paragraph 19, AsylG überbewertet worden. Dem BF stünden auch kein staatlicher Schutz und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der BF sei um Integration bemüht und sozial engagiert in der Pfarre. Er besuche auch mehrfach Deutschkurse und sei unbescholten.
I.4. Für den 7.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.4. Für den 7.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Paschtunen gehört und sich zum schiitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein lediger, junger, weitgehend gesunder (er hatte lediglich eine in Österreich operativ entfernte Analfistel), arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus Khyber Pakhtunkhwa und hat 12 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Elektriker gemacht. Er spricht neben Paschtu auch Urdu.
In Pakistan leben nach wie vor zumindest die Mutter und 2 Schwestern des BF.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht Grundversorgung. Der BF hat nach eigener Angabe Deutschkurse besucht, aber noch eine Deutschprüfung abgelegt.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Seiner ihn mit Erkenntnis des BVwG vom 8.9.2016, W233 2133818-1, treffenden Ausreiseverpflichtung nach Ungarn ist der BF nicht nachgekommen.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen O