TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 L518 2178629-1

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L518 2178640-1/21E

L518 2178629-1/19E

L518 2178633-1/16E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.02.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Armenien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien und von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, alle vertreten durch Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2017, Zl. XXXX , vom 21.10.2017, Zl. XXXX und vom 21.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Armenien, von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien und von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, alle vertreten durch Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2017, Zl. römisch 40 , vom 21.10.2017, Zl. römisch 40 und vom 21.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.07.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.07.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde brachten die bP im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der seit Geburt der bP 3 bestehenden Erkrankung in der Hoffnung auf bessere Behandlungsmöglichkeiten ausgereist wären.römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde brachten die bP im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der seit Geburt der bP 3 bestehenden Erkrankung in der Hoffnung auf bessere Behandlungsmöglichkeiten ausgereist wären.

Vorgelegt wurde von den bP medizinische Befunde betreffend die bP 3 (Kurzarztbrief des XXXX Universitätsklinikum vom XXXX 2017, ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX 2017, Laborbefunde, medizinische Befunde aus Armenien).Vorgelegt wurde von den bP medizinische Befunde betreffend die bP 3 (Kurzarztbrief des römisch 40 Universitätsklinikum vom römisch 40 2017, ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 2017, Laborbefunde, medizinische Befunde aus Armenien).

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde im Rahmen von zwei Wochen iSd § 55 FPG gewährt.Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde im Rahmen von zwei Wochen iSd Paragraph 55, FPG gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft, aber nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft, aber nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

"Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, Sie wären allein aufgrund der Behinderung des Sohnes nach Österreich gereist, Sie würden hier für Ihren Sohn eine bessere medizinische Behandlung als in Yerevan erwarten.

Die Behörde geht davon aus, dass allein die Sorge um Ihr behindertes Kind Sie veranlasste Ihrer Heimat den Rücken zu kehren und in Österreich einen Asylantrag zu stellen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen den weiteren Feststellungen und Erwägungen zu Grunde gelegt werden können.

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten.

Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung und Universitätsbildung. Sie sind laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig.

Die Feststellung, dass Sie keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme.

Ihr Sohn Arman kam behindert zur Welt. Aktuell erhält er das Medikament Depakine chrono ret. 150 mg und Physiotherapie.

Ihr Sohn Arman leidet an einer susp. West-Syndrom-Krankheit und an einer infantilen Cerebralparese. Er kam in der 36. SSW zur Welt und war eine Frühgeburt. Diese Erkrankung ist in Armenien behandelbar. Laut Anfragebeantwortung durch IOM Jerewan sind in Armenien psychotherapeutische Behandlung und notwendige Medikamente verfügbar. Personen, die an depressiven Reaktionen leiden (F 43.12) und andere schwere mentale Störungen können in spezialisierten Krankenhäusern in Armenien behandelt werden. Die Behandlung von Patienten, die an schweren mentalen Krankheiten leiden ist in Armenien kostenlos, wenn sie in staatlichen Programmen behandelt werden. Zudem werden die Patienten nach einer Entlassung weiter medizinisch beobachtet und bekommen regelmäßig kostenlos Medikamente. Zudem ist Ihre Ehefrau Apothekerin, was den Zugang zu allen in Armenien verfügbaren Medikamenten für Ihr Kind jedenfalls erleichtert.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen selbsterhaltungsfähigen Mann handelt, welcher in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert."

In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 AsylG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, AsylG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass gemäß der nunmehr vorgelegten Stellungnahme des behandelnden Arztes der bP 3 eine entsprechende medizinische Behandlung der bP 3 in Armenien nicht möglich sei. Selbst wenn in Armenien die gleichen Medikamente verordnete worden wären, wären diese nach kurzer Zeit abgesetzt worden und entspreche die medizinische Behandlung nicht annähernd den therapeutischen Möglichkeiten in Österreich bzw. seien mehrfach Fehlbehandlungen durchgeführt worden, sodass die bP 3 in einem schlechten Zustand gewesen wäre. Zudem entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Behandlung kostenlos ist und wurde auf eine Anfragebeantwortung von Accord verwiesen. Es wurde eine Auflistung der Behandlungskosten erstellt, demgemäß die bP 1.000.000 armenische Dram pro Monat aufzubringen gehabt hätten, während das Durchschnittseinkommen in Armenien weit darunter läge und auch das Einkommen der bP 1 dafür nicht ausreichend gewesen wäre. Da die Behörde dies unberücksichtigt gelassen hätte, läge ein Verfahrensfehler vor und hätte den bP subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.

Die bP 1 und 2 würden versuchen, die deutsche Sprache zu erlernen und würden sich ehrenamtlich (SOMA Markt, Reha Gemeinde, International Teams Austria) engagieren.

Vorgelegt wurde von den bP:

* Stellungnahme des XXXX Universitätsklinikum vom XXXX 2017 (Dr. XXXX )* Stellungnahme des römisch 40 Universitätsklinikum vom römisch 40 2017 (Dr. römisch 40 )

* Kurzarztbriefe vom 18.09.2017 und 05.09.2017

* Bestätigung über die wöchentliche Physiotherapie der bP 3

* Referenzschreiben über ehrenamtliche Betätigungen der bP 1 und bP 2 in einem SOMA Markt

* Unterstützungsschreiben der XXXX Gemeinde (Freikirche in Österreich - bP nehmen an Integrationsveranstaltungen und Deutschkursen teil)* Unterstützungsschreiben der römisch 40 Gemeinde (Freikirche in Österreich - bP nehmen an Integrationsveranstaltungen und Deutschkursen teil)

* Deutschkursbesuchsbestätigung bP 1 und bP 2 von International Teams Austria

* Anfragebeantwortung zu Armenien vom 18.12.2013 von Accord

* Unterstützungsschreiben der Deutschlehrerin der bP

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 04.12.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Mitgeteilt wurde in der Folge, dass den bP vor ihrer Ausreise in Armenien Reisepässe ausgestellt wurden und Heimreisezertifikate für sie ausgestellt werden.römisch eins.5. Die Beschwerdevorlage langte am 04.12.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Mitgeteilt wurde in der Folge, dass den bP vor ihrer Ausreise in Armenien Reisepässe ausgestellt wurden und Heimreisezertifikate für sie ausgestellt werden.

I.6. Für den 05.02.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien sowie den behandelnden Arzt der bP 3 XXXX als Zeuge zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.6. Für den 05.02.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien sowie den behandelnden Arzt der bP 3 römisch 40 als Zeuge zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage sowie Behandelbarkeit von Erkrankungen im Herkunftsstaat zugestellt.

Die bP brachten vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft iSd § 15 AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließen.Die bP brachten vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft iSd Paragraph 15, AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließen.

Der Zeuge gab unter anderem an, die bP 3 in der Epilepsieambulanz des Krankenhauses zu betreuen. Die bP 3 leide seit der Geburt an einer therapieschwierigen Epilepsieform. Er habe lediglich von den bP 1 und bP 2 erfahren, welche Therapieformen die bP 3 in Armenien erhalten habe, aus externen Unterlagen habe er keine Kenntnisse. Er selbst sei nie in Armenien gewesen und würden seine Kenntnisse vom armenischen Gesundheitssystem aus den Schilderungen der Patienten bzw. bP 1 und 2 stammen.

Vorgelegt wurden:

* Sprachzertifikat bP 2

* Unterstützungserklärungen

* Aktuelle medizinische Befunde betreffend bP 3

* Entbindung von der Verschwiegenheit des Zeugen

* Schreiben über die Ausstellung eines Behindertenpasses (90%) mit Zusatzeintragungen - Bedarf Begleitperson / Epileptiker samt entsprechendem Gutachten

* Internetkorrespondenz (Facebook) mit einer armenischen Kinderärztin

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

I.7. Mit Schreiben vom 08.02.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 08.02.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

I.8. Mit Mandatsbescheiden vom 15.02.2018 wurde die den bP eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise vom BFA widerrufen.römisch eins.8. Mit Mandatsbescheiden vom 15.02.2018 wurde die den bP eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise vom BFA widerrufen.

I.9. Die bP sind am 08.03.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgereist.römisch eins.9. Die bP sind am 08.03.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Die bP 1 hat nach Absolvierung der Schule die Universität abgeschlossen, eine Ausbildung als Zahntechniker gemacht und war vor der Ausreise von Beruf Zahnarzt und Zahntechniker.

Die bP 2 hat nach der Schule ein medizinisches College besucht und bis zur Geburt der bP 3 und dessen Zwillingsbruder als Apothekerin gearbeitet.

Zwei minderjährige, gesunde Kinder der bP leben bei der Mutter des bP 1 in einem der Familie gehörenden Haus. Die Mutter bezieht eine Pension, der Bruder des bP 1 arbeitet als Manager in einem Casino. Der Vater des bP 1 lebt wie zwei Geschwister mit ihren Kindern nach wie vor in Armenien. Auch die Eltern und zwei Brüder der bP 2 leben in Armenien in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Die bP hatten regelmäßigen Kontakt mit ihren Verwandten von Österreich aus vor ihrer freiwilligen Ausreise.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und lebten auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie hielten sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit 8 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie leben von der Grundversorgung. Die bP haben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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