TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/4 WI-8/96

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 drittletzter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 ff
VfGG §68 Abs1
Wr GemeindewahlO 1996 §90
Wr GemeindewahlO 1996 §102
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Bezirksvertretungswahlen in einem Wiener Gemeindebezirk als verspätet; Abweisung der Anfechtung der Wiener Gemeinderatswahl 1996; keine entsprechende Konkretisierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten; rechtmäßige Zurückweisung des Einspruchs als verspätet wegen Versäumung der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - dreitägigen Frist

Spruch

Die Wahlanfechtung wird, insoweit sie sich gegen die Bezirksvertretungswahl richtet, zurückgewiesen, insoweit sie sich gegen die Gemeinderatswahl richtet, abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 13. Oktober 1996 fand - ua. auch im hier maßgeblichen Wahlkreis Donaustadt bzw. im 22. Wiener Gemeindebezirk - die vom Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien gemäß §3 Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO, LGBl. 16, idF LGBl. 1996/27 und 1996/31, im Amtsblatt der Stadt Wien vom 9. August 1996, Heft 32A, ausgeschriebene Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen statt.1.1.1. Am 13. Oktober 1996 fand - ua. auch im hier maßgeblichen Wahlkreis Donaustadt bzw. im 22. Wiener Gemeindebezirk - die vom Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien gemäß §3 Abs1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO, LGBl. 16, in der Fassung LGBl. 1996/27 und 1996/31, im Amtsblatt der Stadt Wien vom 9. August 1996, Heft 32A, ausgeschriebene Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen statt.

1.1.2. Im Wahlkreis Donaustadt lagen der Wahl des Gemeinderates die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §50 GWO abgeschlossenen und im Amtsblatt der Stadt Wien vom 29. September 1996, Heft 39A, kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:

Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ), Österreichische Volkspartei (ÖVP),

Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),

Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF),

Die Grünen Grüne Alternative Wien (GRÜNE),

Bewegung Rotes Wien,

Die Neutralen - Bürgerinitiative (N),

Freie Demokraten Wien (FDW) und Donaustadt-Partei.

Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk vom 14. Oktober 1996 entfielen von den 61.931 gültig abgegebenen Stimmen - 1.179 wurden als ungültig gewertet - auf

SPÖ ................ 27.546 Stimmen (4 Mandate),

ÖVP ................. 6.229 Stimmen (0 Mandate),

FPÖ ................ 18.443 Stimmen (2 Mandate),

LIF ................. 4.416 Stimmen (0 Mandate),

GRÜNE ............... 3.577 Stimmen (0 Mandate),

Bewegung Rotes Wien ... 268 Stimmen (0 Mandate),

N ..................... 490 Stimmen (0 Mandate),

FDW ...................  63 Stimmen (0 Mandate),

Donaustadt-Partei ..... 899 Stimmen (0 Mandate).

Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate wurden am 15. Oktober 1996 von der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk gemäß §85 Abs6 GWO durch Anschlag an der Amtstafel (und in der Sonderausgabe des Amtsblattes der Stadt Wien vom 24.10.1996, Heft 43A) verlautbart.

1.1.3. Der Wahl der Bezirksvertretung im 22. Bezirk lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §50 GWO abgeschlossenen und im Amtsblatt der Stadt Wien vom 29. September 1996, Heft 39A, kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:

  • -Strichaufzählung
    Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),
  • -Strichaufzählung
    Liste Karl Regner - Volkspartei Donaustadt (ÖVP),
  • -Strichaufzählung
    Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),
  • -Strichaufzählung
    Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF),
  • -Strichaufzählung
    Die Grünen Grüne Alternative Wien (GRÜNE),
  • -Strichaufzählung
    Bewegung Rotes Wien,
  • -Strichaufzählung
    Bürgerliche Grüne Österreichs Die Ökologische
    Bürgerliste (BGÖ)
  • -Strichaufzählung
    Die Neutralen - Bürgerinitiative (N),
  • -Strichaufzählung
    Freie Demokraten Wien (FDW),
  • -Strichaufzählung
    Donaustadt-Partei.

Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk vom 14. Oktober 1996 entfielen von den 61.863 gültig abgegebenen Stimmen - 1.521 wurden als ungültig gewertet - auf

SPÖ ................ 26.768 Stimmen (27 Mandate),

ÖVP ................. 6.484 Stimmen ( 6 Mandate),

FPÖ ................ 17.880 Stimmen (18 Mandate),

LIF ................. 4.094 Stimmen ( 4 Mandate),

GRÜNE ............... 3.939 Stimmen ( 4 Mandate),

Bewegung Rotes Wien ... 333 Stimmen ( 0 Mandate),

BGÖ .................... 93 Stimmen ( 0 Mandate),

N ..................... 501 Stimmen ( 0 Mandate),

FDW ...................  71 Stimmen ( 0 Mandate),

Donaustadt-Partei ... 1.700 Stimmen ( 1 Mandat).

Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber wurden am 15. Oktober 1996 von der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk gemäß §85 Abs6 GWO durch Anschlag an der Amtstafel (und in der Sonderausgabe des Amtsblattes der Stadt Wien vom 24.10.1996, Heft 43A) verlautbart.

1.2.1. Mit ihrer am 23. Dezember 1996 zur Post gegebenen und auf Art141 Abs1 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift stellt die wahlwerbende Partei "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

"nachstehend genannte Teile des Wahlverfahrens als nichtig zu erklären und aufzuheben:

  • -Strichaufzählung
    das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zurückweisung des am 28.10.1996 eingebrachten Einspruchs der Beschwerdeführerin gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt bei der Gemeinderatswahl 1996 mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 03.12.1996,

  • -Strichaufzählung
    das Einspruchsverfahren der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 1996 hinsichtlich der Abweisung des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk bei der Gemeinderatswahl 1996 mit Bescheid vom 24.10.1996,

  • -Strichaufzählung
    das erste Ermittlungsverfahren der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 1996 im Umfang der ziffernmäßigen Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk sowie auch das zweite Ermittlungsverfahren, die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde Donaustadt und die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde,

  • -Strichaufzählung
    die Feststellungen der Bezirkswahlbehörde Donaustadt über die zahlenmäßigen Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden des Bezirkes sowie die Feststellungen der Sprengelwahlbehörden des Bezirkes Donaustadt über die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme der gültigen Stimmen und die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen)."

Begründend wird dazu vor allem folgendes ausgeführt:

"Am 13.10.1996 fanden in Wien die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 1996 statt. Im Sprengel Donaustadt erlangte die wahlwerbende Partei SPÖ 4 Grundmandate, wobei lediglich 18 Reststimmen verblieben. Insgesamt gelangten in Wien 29 Restmandate zur Verteilung, wobei die FPÖ mit 62.225 Stimmen mit Abstand die meisten Stimmen hatte und demnach im Falle, daß ein zusätzliches Restmandat zur Verteilung gelangen würde, dieses jedenfalls der FPÖ zu Gute kommen würde. Im Falle, daß die SPÖ im Sprengel Donaustadt demnach um mindestens 18 Stimmen weniger erhielte, gelangte ein zusätzliches Restmandat zur Verteilung, welches der FPÖ zu Gute kommen würde.

...

Am Tage der Wahl fanden ja insgesamt drei Wahlen statt, die EU-Wahl, die Wahl zur Bezirksvertretung und die Landtagswahl, und war der Wahltag von einer immensen Überforderung der Beisitzer geprägt, die von frühmorgens bis in die späten Nachtstunden ihre Tätigkeit ausüben mußten.

Beim entscheidenden Schritt des Auszählens der Stimmen ist es zu Ungenauigkeiten gekommen. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk bei der Gemeinderatswahl 1996 hat die wahlwerbende Partei am 17.10.1996 Einspruch erhoben. Konkret wurde behauptet, daß es bei Auszählung der Stimmen in zahlreichen Wahlsprengeln des Wahlkreises Donaustadt zu gesetzwidriger Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln in den Sprengeln, die eine ziffernmäßig falsche Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkswahlbehörde zur Folge hatte, (gekommen sei). Unregelmäßigkeiten seien bei den Sprengeln 16, 21, 30, 33, 39, 40, 44, 46, 47, 49, 52, 53, 54, 56, 57, 59, 60, 61, 63, 64, 69, 70, 71, 79, 83, 84, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 96, 101, 104, 110, 111, 112, 117, 118, 119, 120, 124, 125, 127, 129, 133, 137, 138, 139, 141, 142, 147, 148, 155, 156, 157, 158, 160, 161, 163, 164, 165, 166, 168, 170, 173, 174, 175, 176, 179, 181, 182, 183, 184, 186, 187, 188, 195, 197, 198, 200 erfolgt. Im Einvernehmen mit der Leiterin der Bezirkswahlbehörde ... überprüfte die Bezirkswahlkommission stichprobenweise drei Wahlsprengel, die sämtliche gravierende Fehler aufwiesen.

...

Dem Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 24.10.1996 der Wiener Stadtwahlbehörde keine Folge gegeben.

...

Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Nachzählung der genannten Sprengelergebnisse begehrt, sondern auch verlangt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht wurde vo(m) ... Vorsitzenden der Landeswahlbehörde verweigert.

...

Am 28.10.1996 überreichte die Beschwerdeführerin den Einspruch gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid vom 03.12.1996 des Wr. Stadtsenates Zl. Pr. Z. 2033/96-MDPLTG als verspätet zurückgewiesen und behauptet, daß am Samstag, dem 26.10. und am Sonntag, dem 27.10.1996 im Bürgermeisterbüro wie auch im Stadtratsbüro und in der MA 62 Fax-Geräte auch während des Wochenendes in Betrieb standen, welche vom Einspruchswerber zu benützen gewesen wären, ebenso wie auch die Hausbriefkästen (Einlaufkästen) des Rathauses zur Verfügung gestanden wären.Am 28.10.1996 überreichte die Beschwerdeführerin den Einspruch gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid vom 03.12.1996 des Wr. Stadtsenates Zl. Pr. Ziffer 2033 /, 96 -, M, D, P, L, T, G, als verspätet zurückgewiesen und behauptet, daß am Samstag, dem 26.10. und am Sonntag, dem 27.10.1996 im Bürgermeisterbüro wie auch im Stadtratsbüro und in der MA 62 Fax-Geräte auch während des Wochenendes in Betrieb standen, welche vom Einspruchswerber zu benützen gewesen wären, ebenso wie auch die Hausbriefkästen (Einlaufkästen) des Rathauses zur Verfügung gestanden wären.

...

Gemäß §102 GWO 1996 haben die Behörden, fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Am 27.10.1996 hatte die Beschwerdeführerin versucht, den Einspruch persönlich zu überreichen, dies war nicht gelungen, da die Büros nicht besetzt waren. Da die Übersendung des Einspruches per Telefax keinen sicheren Nachweis über die Tatsache der Einbringung des Einspruches ermöglicht, ist das Einschalten der Fax-Geräte nicht ausreichend, um im Sinne des §102 Abs1 GWO entsprechend vorzusorgen, daß befristete Handlungen an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können. Die Stadtwahlbehörde hätte demnach gemäß §102 Abs3 GWO die Überschreitung der Termine für zulässig erklären müssen, und ist die Zurückweisung des Einspruches der Beschwerdeführerin demnach rechtswidrig erfolgt.

Auch die Abweisung des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk erfolgte rechtswidrig. Gemäß §80 Abs2 GWO 1996 ist die Bezirkswahlbehörde zur Überprüfung der Wahlergebnisse der Wahlsprengel verpflichtet. Fraglich ist der genaue Inhalt und Umfang der Überprüfungspflichten bzw. Überprüfungsrechte der Bezirkswahlbehörde bzw. der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, Herr B und Herr M, haben substantiierte Bedenken an Sprengelwahlergebnissen geäußert, und die Nachzählung der Stimmen ebenso wie auch die Einsicht in die zu Grunde liegenden Wahlakten verlangt wurde.

Das wahlbehördliche Ermittlungsverfahren ist vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht. Bei gegebenen Bedenken (das durchgeführte Stichprobenverfahren unterstützte die Begründetheit der Bedenken maßgeblich) wäre das verlangte Nachzählen der Sprengelwahlergebnisse unbedingt erforderlich gewesen, um ein mängelfreies wahlbehördliches Ermittlungsverfahren zu gewährleisten.

Gemäß §90 Abs2 GWO ist in einem Einspruch lediglich hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung nicht der Bestimmung des Gesetzes entspricht, und verpflichtet bereits ein hinlänglich begründeter Einspruch zur Überprüfung des Wahlergebnisses aufgrund der Wahlakten. Durch die Abweisung des Einspruches mit Bescheid vom 24.10.1996 wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht genüge getan, da ja eben (der) substantiiert begründete (durch das durchgeführte Stichprobenverfahren) glaubhaft gemachte Einspruch die Behörde verpflichtet hätte, die verlangte Nachzählung durchzuführen. Die Rechtswidrigkeit des Einspruchsverfahrens ist demnach auch damit begründet, daß der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Akteneinsicht, insbesondere ihr begründet geltend gemachtes Recht, die Sprengelergebnisse nachzählen zu dürfen, verweigert wurde.

Die oben gerügten Rechtswidrigkeiten waren von Einfluß auf das Wahlergebnis, da eine Neuauszählung der Stimmen gezeigt hätte, daß mindestens 18 Stimmen im Sprengel Donaustadt zu viel der SPÖ zugezählt wurden und bei gesetzmäßiger Auszählung die SPÖ ein Grundmandat weniger erhalten hätte und bei Verteilung der Restmandate die Beschwerdeführerin ein weiteres Restmandat erhalten hätte."

1.2.2. Die (Wiener) Stadtwahlbehörde als oberste Wahlbehörde erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie für eine Zurückweisung, in eventu für die Abweisung der Wahlanfechtung eintritt. Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Sofern sich die Wahlanfechtung auch auf die Bezirksvertretungswahl im 22. Bezirk bezieht (bzw. beziehen sollte), wird bemerkt, daß die Frist hiefür von der Anfechtungswerberin nicht eingehalten wurde. Gem. §68 Abs1 VfGG muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Das Wahlverfahren für die Bezirksvertretungswahl des 22. Bezirkes wurde am 24. Oktober 1996 abgeschlossen. Die erst am 23. Dezember 1996 eingebrachte Wahlanfechtung würde sich daher als verspätet erweisen und aus diesem Grunde zurückzuweisen sein.

Ebenso verspätet erscheint auch die Wahlanfechtung bezüglich der Gemeinderatswahl. Der am 28. Oktober 1996 eingebrachte, auf §90 Abs1 litb GWO 1996 gestützte und an den Wiener Stadtsenat gerichtete Einspruch erwies sich als verspätet. Ein verspäteter Einspruch kann aber - ebenso wie ein sonst unzulässiger Einspruch - nicht ein bereits ordnungsgemäß abgeschlossenes Wahlverfahren neu 'aufmachen', wobei es keinen Unterschied machen kann, ob die Frist hiefür um einen Tag, eine Woche, ein Monat oder ein Jahr überschritten wurde. Demzufolge muß als Beendigung des Wahlverfahrens die bereits im Oktober 1996 erfolgte Zustellung des Bescheides der Wiener Stadtwahlbehörde vom 24. Oktober 1996 ... angesehen werden. Die erst am 21. Dezember 1996 eingebrachte Wahlanfechtung erweist sich demnach infolge Überschreitung der im §68 Abs1 VfGG vorgesehenen vierwöchigen Anfechtungsfrist als verspätet.

Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, daß erst mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides des Wiener Stadtsenates vom 3. Dezember 1996 ... das Wahlverfahren betreffend die Wiener Gemeinderatswahl vom 13. Oktober 1996 abgeschlossen worden wäre, ist davon auszugehen, daß der administrative Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist, was die Unzulässigkeit der Wahlanfechtung zur Folge hätte.

Ungeachtet der nach Ansicht der Wiener Stadtwahlbehörde verspäteten bzw. unzulässigen Wahlanfechtung wird bemerkt:

Es liegt in der Natur der Sache, daß bei Mandatsermittlungen oft die eine oder andere Partei nur mit knappem Überhang ein Mandat erringt bzw. nur knapp ein weiteres Mandat verfehlt. Es ist auch verständlich, daß die durch eine solche rechnerische Zufälligkeit enttäuschten wahlwerbenden Parteien dadurch den für eine andere Partei günstigen und für die eigene Partei weniger günstigen Wahlausgang zu korrigieren suchen, daß sie in diesen - und nur in diesen Wahlkreisen - Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens aufzeigen wollen. Dies wird auch von der FPÖ aus den in der Anfechtungsschrift dargelegten Gründen (18 Stimmen 'zuviel' für die SPÖ im Wahlkreis Donaustadt) versucht. Dabei wurde aber nicht einmal der Versuch unternommen, konkret vorwerfbaren Rechtswidrigkeiten auf die Spur zu kommen und sodann anzuprangern, sondern es wird unter Anführung einer ganzen Reihe von Sprengeln pauschal behauptet, daß es in diesen zu gesetzwidriger Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln gekommen wäre. Wenn auf Seite 2 der Wahlanfechtung die Behauptung aufgestellt wird, daß es 'beim entscheidenden Schritt des Auszählens der Stimmen zu Ungenauigkeiten gekommen ist', fehlt hiefür jegliche weitere Ausführung, welcher Art diese Ungenauigkeiten gewesen sein sollen. Auch zu welchen konkreten Fällen und wodurch konkret eine gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln in den Sprengeln erfolgt sein soll, ... wird nicht weiter ausgeführt. Ebenso unbeantwortet bleibt, worin die substantiierten Bedenken der Herren B und M ... bestanden haben sollen.

Die im Einvernehmen mit der Bezirkswahlleiterin erfolgte

Überprüfung einzelner Sprengel kann insofern nicht als Parameter

für die Arbeit in einer Vielzahl von Sprengeln genommen werden,

als es sich hiebei um solche handelte, die zu jenen wenigen

gehörten, wo bei Übernahme des Wahlaktes durch die

Bezirkswahlbehörde Mängel offenbar wurden, sodaß deren

Überprüfung und Richtigstellung ohnedies bewerkstelligt wurde. Zu

Recht hat daher die Stadtwahlbehörde den substanzlosen Einspruch

gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde und

die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln

durch eine Sprengel- oder Bezirkswahlbehörde abgewiesen ... Zur

Vermeidung von Wiederholungen darf daher auf den Bescheid vom

24. Oktober 1996 ... verwiesen werden, wobei noch besonders

hervorzuheben wäre, daß im Falle tatsächlicher Rechtswidrigkeiten im Bereiche der Sprengel zumindest dort, wo auch die FPÖ durch Beisitzer vertreten war, dies aufgezeigt worden wäre und die ordnungsgemäß festgestellten Sprengelergebnisse nicht auch durch kommentarlose Unterschriftsleistungen von FPÖ-Beisitzern mitgetragen worden wären. Zu dem ... enthaltenen Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht ist zu bemerken, daß es selbstverständlich der Stadtwahlbehörde (und nicht der in diesem Beschwerdepunkt angesprochenen Landeswahlbehörde), wenn sie es im Hinblick auf konkrete Umstände für erforderlich hält, unbenommen bleibt, einzelne Wahlergebnisse nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen und solcherart vermutete oder ins Auge springende Mängel zu beheben. Dem Wunsche einzelner Mitglieder der Stadtwahlbehörde, eine Überfülle von Sprengeln ohne greifbare Verdachtsmomente allein mit dem Ziel einer Überprüfung zu unterziehen, um doch noch die ersehnte Verschiebung von 18 Stimmen im Bereiche der Gemeinderatswahl zu erzielen, wurde als nicht in den strikte auszulegenden Wahlvorschriften begründet angesehen und diesem Wunsche daher zu Recht nicht stattgegeben. Derartige, lediglich höchstens als Anträge auf Durchführung eines Erkundungsbeweises einzustufende Wünsche müssen wohl auch im Wahlverfahren als unzulässig angesehen werden.

Zu dem am 28. Oktober 1996 überreichten Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde sei darauf hingewiesen, daß auch diesem die gleiche Substanzlosigkeit anhaftete wie dem oberwähnten, zusätzlich erwies er sich aber als verspätet, sodaß in diesem Falle mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 die Zurückweisung durch den Wiener Stadtsenat erfolgen mußte....

Nunmehr versucht die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Wahlanfechtung, diese Zurückweisung als rechtswidrig darzustellen, wobei in völliger Verkennung der Rechtslage auch noch §102 Abs3 GWO 1996 als Vorwurf für die nicht erfolgte Sanierung der eindeutigen Fristversäumnis herangezogen wird.

Dem Vorbringen, daß die Übersendung des Einspruches per Telefax keinen sicheren Nachweis über die Tatsache der Einbringung des Einspruches ermögliche, kann nicht gefolgt werden, ist diese Art der Einbringung doch z.B. im Verwaltungsverfahren selbst bei fristgebundenen Eingaben (z.B. Rechtsmittel) durchaus üblich, im §102 Abs4 GWO 1996 sogar ausdrücklich vorgesehen und durch die Möglichkeiten eines Sendeprotokolls und einer 'Empfangsbestätigung' ebenso sicher wie eine postalische Eingabe. Daß keine Möglichkeit bestanden hat, den Einspruch mittels Telefax einzubringen, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im übrigen verschweigt die Wahlanfechtung die im Zurückweisungsbescheid genannte mögliche Inanspruchnahme der Hausbriefkästen (Einlaufkästen) des Rathauses."

1.3. Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

Die nunmehrige Anfechtungswerberin hatte mit Eingabe vom 17. Oktober 1996 einen auf §90 Abs1 lita und c GWO gestützten - auf den Wahlkreis Donaustadt Bezug nehmenden - Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk erhoben, den die Stadtwahlbehörde mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 mangels hinreichender Begründung gemäß §90 Abs2 GWO abwies.

Ferner hatte die Anfechtungswerberin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1996 einen auf §90 Abs1 litb GWO gestützten - gleichfalls auf den Wahlkreis Donaustadt Bezug nehmenden - Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde erhoben, den der Stadtsenat mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 gemäß §90 Abs1 GWO als verspätet zurückwies.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Gemeinde Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - für den Bereich des Art141 B-VG - neben dem Gemeinderat (vgl. Art117 Abs1 lita iVm Art112 B-VG) auch die in dieser Gemeinde landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 11738/1988).2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Gemeinde Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - für den Bereich des Art141 B-VG - neben dem Gemeinderat vergleiche Art117 Abs1 lita in Verbindung mit Art112 B-VG) auch die in dieser Gemeinde landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 11738/1988).

Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.2. §90 Abs1 GWO sieht nun administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, und zwar gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß §85 Abs2 GWO (somit im ersten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates bzw. im einzigen Ermittlungsverfahren bei der Wahl der Bezirksvertretung) bei der Stadtwahlbehörde sowie weiters gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß §89 Abs2 GWO (somit im zweiten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates) beim Stadtsenat und schließlich gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde.

2.1.3. Wie sich aus den oben in Pkt. 1.2.1. wiedergegebenen Anträgen ergibt, strebt die Einschreiterin mit ihrer Anfechtungsschrift - bezogen auf den 22. Bezirk bzw. den Wahlkreis Donaustadt - sowohl für die Wahl der Bezirksvertretung als auch für die Wahl des Gemeinderates die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §90 Abs1 GWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen und Berichtigungen sowie die Überprüfung der Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln an.

2.1.4. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist im Sinne des zweiten Teilsatzes des §68 Abs1 VerfGG 1953 ist demnach die Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides. In dieser Hinsicht ist im vorliegenden Zusammenhang die folgende Unterscheidung geboten:

2.1.4.1. Soweit sich die vorliegende Anfechtung gegen die Wahl der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk richtet, könnte der für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist beim Verfassungsgerichtshof maßgebliche Zeitpunkt nur jener der Zustellung des über den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung bzw. gesetzwidrige Beurteilung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die - hier allein maßgebliche - Bezirkswahlbehörde ergangenen Bescheides der Stadtwahlbehörde sein. Wenn man von der diesbezüglichen Bekanntgabe der Anfechtungswerberin ausgeht, ist dies der 29. Oktober 1996. Die erst am 23. Dezember 1996 zur Post gegebene Wahlanfechtung ist daher verspätet und somit allein aus diesem Grund unzulässig. (Angesichts dessen erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob der von der Anfechtungswerberin am 17. Oktober 1996 bei der Stadtwahlbehörde erhobene Einspruch gegen das ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt überhaupt gegen die Bezirksvertretungswahl gerichtet war. Verneinendenfalls wäre die vorliegende Anfechtung in dieser Hinsicht zudem auch deshalb unzulässig, weil der in der GWO vorgesehene Instanzenzug nicht erschöpft wäre.)

2.1.4.2. Was hingegen die gegen die Wahl des Gemeinderates gerichtete Wahlanfechtung anlangt, so ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ihrer Einbringung auf die Zustellung des letzten im Einspruchsverfahren gemäß §90 GWO hiezu ergangenen Bescheides abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof läßt sich dabei von der Überlegung leiten, daß die Frage der ziffernmäßigen Ermittlung bzw. der Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln bei der Gemeinderatswahl in einem bestimmten Wahlkreis den Gegenstand eines Einspruches sowohl gegen Ermittlungen und Zurechnungen der jeweiligen Bezirkswahlbehörde als auch gegen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde bilden kann; des zuletzt genannten insoweit, als die Ermittlungen der Stadtwahlbehörde im zweiten Ermittlungsverfahren auf jenen der erstgenannten Behörde im ersten Ermittlungsverfahren aufbauen (s. dazu vor allem §87 Abs5 GWO). Weiters ist hier zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitsvoraussetzung der Beendigung des Wahlverfahrens, wie sie im §68 Abs1 VerfGG 1953 formuliert ist, in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 9963/1984 unter Hinweis auf VfSlg. 8953/1980) so verstanden hat, daß sie es nur ermöglicht, ein abgeschlossenes Wahlverfahren anzufechten. Unter dem Begriff "Wahlverfahren" sind demnach sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammengefaßt. Unter "Beendigung" des Wahlverfahrens ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist (VfSlg. 9342/1982, 9963/1984).2.1.4.2. Was hingegen die gegen die Wahl des Gemeinderates gerichtete Wahlanfechtung anlangt, so ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ihrer Einbringung auf die Zustellung des letzten im Einspruchsverfahren gemäß §90 GWO hiezu ergangenen Bescheides abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof läßt sich dabei von der Überlegung leiten, daß die Frage der ziffernmäßigen Ermittlung bzw. der Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln bei der Gemeinderatswahl in einem bestimmten Wahlkreis den Gegenstand eines Einspruches sowohl gegen Ermittlungen und Zurechnungen der jeweiligen Bezirkswahlbehörde als auch gegen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde bilden kann; des zuletzt genannten insoweit, als die Ermittlungen der Stadtwahlbehörde im zweiten Ermittlungsverfahren auf jenen der erstgenannten Behörde im ersten Ermittlungsverfahren aufbauen (s. dazu vor allem §87 Abs5 GWO). Weiters ist hier zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitsvoraussetzung der Beendigung des Wahlverfahrens, wie sie im §68 Abs1 VerfGG 1953 formuliert ist, in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 9963/1984 unter Hinweis auf VfSlg. 8953/1980) so verstanden hat, daß sie es nur ermöglicht, ein abgeschlossenes Wahlverfahren anzufechten. Unter dem Begriff "Wahlverfahren" sind demnach sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammengefaßt. Unter "Beendigung" des Wahlverfahrens ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist (VfSlg. 9342/1982, 9963/1984).

Im vorliegenden Fall war dieser letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens die Erlassung des Bescheides des Wiener Stadtsenates über den Einspruch der nunmehrigen Anfechtungswerberin vom 27. Oktober 1996 gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt. Anders als die Stadtwahlbehörde in ihrer Gegenschrift meint, ändert der Umstand, daß es sich dabei um einen diesen Einspruch als verspätet zurückweisenden Bescheid handelt, daran nichts. Es geht nämlich nicht an, die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof davon abhängig zu machen, ob die Behörde, deren Akte dabei der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegen, meritorisch entschieden hat oder nicht. Der in Rede stehende, der Anfechtungswerberin zugestellte Bescheid des Stadtsenates datiert vom 3. Dezember 1996. Somit wurde die am 23. Dezember 1996 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift rechtzeitig eingebracht.

2.1.5. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die vorliegende Anfechtung, insoweit sie sich gegen die Gemeinderatswahl (im Wahlkreis Donaustadt) richtet, zulässig.

3.1. Aus Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG sowie aus den §§67 Abs1, 69 Abs2 und 70 Abs1 VerfGG 1953 ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat und daß er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens vom Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf (vgl. VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979, 9011/1981).3.1. Aus Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG sowie aus den §§67 Abs1, 69 Abs2 und 70 Abs1 VerfGG 1953 ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat und daß er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens vom Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf vergleiche VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979, 9011/1981).

3.2.1. Die Anfechtungswerberin führt für die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Wahlverfahrens im wesentlichen ins Treffen, daß sowohl die Abweisung ihres Einspruches vom 17. Oktober 1996 durch die Stadtwahlbehörde als auch die Zurückweisung ihres Einspruches vom 27. Oktober 1996 durch den Stadtsenat rechtswidrig gewesen seien. Damit ist sie jedoch auf Grund der folgenden Erwägungen nicht im Recht.

Gemäß §90 Abs1 GWO kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß §85 Abs2 GWO bei der Stadtwahlbehörde bzw. gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß §89 Abs2 GWO beim Stadtsenat und gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Gemäß Abs2 des §90 GWO ist in den Einsprüchen hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht; fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, so ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.

Die nunmehrige Anfechtungswerberin hat ihren am 17. Oktober 1996 bei der Stadtwahlbehörde erhobenen Einspruch gegen das von der Bezirkswahlbehörde ermittelte Ergebnis des Wahlkreises Donaustadt im wesentlichen damit begründet, daß es bei der Auszählung der Stimmen in einer Reihe näher bezeichneter Wahlsprengel des Wahlkreises Donaustadt zu einer nicht näher beschriebenen gesetzwidrigen Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln gekommen sei, die eine ziffernmäßig falsche Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkswahlbehörde zur Folge hatten.

Mit diesem vagen und allgemein gehaltenen Vorbringen werden aber die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht in der dem §90 Abs2 GWO entsprechenden Weise konkretisiert. Die auf diese Bestimmung gestützte Abweisung des Einspruches erfolgte somit durchaus zu Recht.

Wenn die Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang in der Anfechtungsschrift weiters vorbringt, zwei Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, B und M, hätten substantiierte Bedenken an Sprengelwahlergebnissen geäußert und die Nachzählung der Stimmen und ebenso auch die Einsicht in die zugrundeliegenden Wahlakten verlangt, so ändert dies daran nichts. Dies allein deshalb, weil es die Anfechtungswerberin unterlassen hat, diese Bedenken in ihrem Einspruch bei der Stadtwahlbehörde in einer dem §90 Abs2 GWO entsprechenden Weise vorzubringen; auch in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anfechtungsschrift hat sie die damit behaupteten Rechtswidrigkeiten übrigens nicht weiter substantiiert.

Im Hinblick darauf war auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob es - wie die Anfechtungswerberin behauptet - zutrifft, daß im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit des wahlbehördlichen Ermittlungsverfahrens bei gegebenen Bedenken das verlangte Nachzählen der Sprengelwahlergebnisse unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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