TE Bvwg Beschluss 2018/3/13 W243 2187855-1

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §22 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W243 2187855-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 18.08.2016 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2016 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Am 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und erfolgte noch am selben Tag die Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG, dem Beschwerdeführer die Anreise in eine Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen.

3. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag eingebracht, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Darin wird darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer am 18.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der derzeit seit mehr als 15 Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei. Bis dato habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht über seinen Antrag entschieden, obwohl seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 von 15 Monaten verstrichen sei. Deswegen begehre der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen.

4. In der Folge fand am 27.02.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache statt, welche mangels ausreichender Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit der Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG am 18.08.2016 erfolgte die Einbringung des Antrages.

Am 08.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Die 15-monatige Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begann am 18.08.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 20.11.2017, da der 18.11.2017 ein Samstag war. Die am 08.11.2017 eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich sohin als verfrüht.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß 17 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

3.3. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;

Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347;

Art. 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 12].

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

3.4. Im gegenständlichen Fall begann die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 17.08.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit der Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG am 18.08.2016 zu laufen und endete die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Ablauf des 20.11.2017, da der 18.11.2017 ein Samstag war.

Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben, ist sie - ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist - als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² (2017), § 8 VwGVG, K 7).

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde am 08.11.2017 erweist sich als verfrüht, da die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorlag, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist, kann eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung, Entscheidungsfrist, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W243.2187855.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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