TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 L502 2188474-1

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L502 2188474-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAin Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAin Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (BF), einer türkischen Staatsangehörigen, wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde erstmals mit 09.03.2011 eine für die Dauer eines Jahres gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich erteilt. Ihren Anträgen folgend wurde diese zuletzt am 17.02.2016 für ein weiteres Jahr erneuert. Der jüngste Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom 20.03.2017 mangels Erfüllung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen in Form eines hinreichenden Studienerfolgs abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.10.2017 abgelehnt. Eine am 25.10.2017 von der BF an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 19.12.2017 zurückgewiesen.

2. Mit 30.08.2017 veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Erhebungen am Wohnsitz der BF zum allfälligen Aufenthalt dort sowie zur Sicherstellung ihres Reisepasses. Der entsprechende polizeiliche Erhebungsbericht vom 11.09.2017 langte am 12.09.2017 beim BFA ein, der Reisepass wurde am 11.09.2017 sichergestellt.

3. Am 03.10.2017 wurde die BF beim BFA, RD Wien, niederschriftlich einvernommen.

4. Am 14.11.2017 erstattete die vormalige Vertreterin der BF eine schriftliche Stellungnahme an das BFA zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF und legte verschiedene Beweismittel (E-Card, Gehaltsnachweise, Beschäftigungsbewilligung, Deutschprüfungszeugnis, Studienerfolgsbestätigung) vor.

Unter einem stellte sie auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.Unter einem stellte sie auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG.

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag gemäß § 56 AsylG persönlich bei der Behörde einzubringen.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG persönlich bei der Behörde einzubringen.

6. Die BF nahm diese Verfahrenshandlung am 24.11.2017 vor, wobei sie weitere Beweismittel nachreichte (Mietnachweis, Geburtsurkunde, Versicherungsdatenauszug).

7. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 24.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag gemäß § 56 AsylG schriftlich zu begründen.7. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 24.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG schriftlich zu begründen.

8. Mit Schreiben des BFA vom 05.12.2017 wurde der BF Parteigehör zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sowie zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags eingeräumt.

Dazu nahm die Vertreterin der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2017 Stellung.

9. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2018 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).9. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2018 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.01.2018 wurde der BF gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG eine kostenlose Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.01.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG eine kostenlose Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

11. Mit Eingabe an das BFA vom 06.02.2018 gab die bisherige Vertreterin der BF die Auflösung des Bevollmächtigungsverhältnisses bekannt.

12. Mit Eingaben an das BFA vom 09.02.2018 sowie 12.02.2018 gab die nunmehrige Vertreterin der BF bekannt, dass diese am 13.02.2018 auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat ausreisen wird, legte eine Buchungsbestätigung vor und ersuchte um Ausfolgung des Reisepasses der BF.

13. Gegen den der vormaligen Vertreterin der BF am 01.02.2018 zugestellten Bescheid wurde von der nunmehrigen Vertreterin mit Schriftsatz vom 01.03.2018 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das BVwG erhoben. Unter einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14. Die Beschwerdevorlage langte am 08.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen und langte am 09.03.2018 in der Außenstelle Linz des BVwG ein.

15. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Grundversorgungsinformationssystem (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug die BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine ledige türkische Staatsangehörige, hielt sich beginnend mit 13.04.2011, unterbrochen nur von mehrmaligen kurzen Aufenthalten in der Türkei während der Sommerferien, bis 13.02.2018 faktisch auf österr. Bundesgebiet auf und verfügte in diesem Zeitraum jeweils über eine aufrechte österr. Meldeadresse.

Ihr kam beginnend mit 09.03.2011 bis zum 17.02.2017 eine jeweils für die Dauer eines Jahres gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich zu. Ihr jüngster Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 20.03.2017 mangels Erfüllung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen in Form eines hinreichenden Studienerfolgs abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 01.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.10.2017 abgelehnt. Eine am 25.10.2017 von der BF an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 19.12.2017 zurückgewiesen.

Am 24.11.2017 brachte sie beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein, der mit Bescheid vom 29.01.2018 abgewiesen wurde.Am 24.11.2017 brachte sie beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein, der mit Bescheid vom 29.01.2018 abgewiesen wurde.

Sie verließ am 13.02.2018 das österr. Bundesgebiet auf dem Luftweg ausgehend von Wien nach Istanbul.

2. Einem Antrag vom 24.07.2017 folgend wurde mit Bescheid des AMS Wien vom 31.07.2017 zu Gunsten der BF gemäß § 4 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 im Ausmaß von 10 Wochenstunden und mit einem monatlichen Entgelt von 399,66 Euro brutto erteilt. Beginnend mit 08.08.2017 bis zumindest einschließlich Oktober 2017 ging die BF dieser beruflichen Tätigkeit nach und unterlag damit der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bei der WGKK. Zuvor nahm sie in den Jahren 2011 bis 2017 die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG in Anspruch. Aus ihrer geringfügigen Erwerbstätigkeit bezog sie Einkünfte in Höhe von 399,66 monatlich, darüber hinaus behauptete sie eine nicht näher genannte finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen in der Türkei sowie ein persönliches Sparguthaben in Höhe von 8.000,- Euro.2. Einem Antrag vom 24.07.2017 folgend wurde mit Bescheid des AMS Wien vom 31.07.2017 zu Gunsten der BF gemäß Paragraph 4, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 im Ausmaß von 10 Wochenstunden und mit einem monatlichen Entgelt von 399,66 Euro brutto erteilt. Beginnend mit 08.08.2017 bis zumindest einschließlich Oktober 2017 ging die BF dieser beruflichen Tätigkeit nach und unterlag damit der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bei der WGKK. Zuvor nahm sie in den Jahren 2011 bis 2017 die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG in Anspruch. Aus ihrer geringfügigen Erwerbstätigkeit bezog sie Einkünfte in Höhe von 399,66 monatlich, darüber hinaus behauptete sie eine nicht näher genannte finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen in der Türkei sowie ein persönliches Sparguthaben in Höhe von 8.000,- Euro.

Sie bewohnte beginnend mit April 2011 bis Februar 2018, mit kurzen Unterbrechungen während der Sommerferien, jeweils eine Unterkunft für StudentInnen in Wien, zuletzt seit 2012 im Kolpinghaus Wien-Währing, wo sie eine monatliche Miete von 372,- Euro bezahlte.

Sie legte am 20.11.2012 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten mit genügendem Erfolg die Ergänzungsprüfung aus Deutsch ab. Sie ging zuletzt einem ordentlichen Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nach.

Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die amtswegige Erstellung von Auszügen aus den og. Datenbanken.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die unter II.1. getroffenen Feststellungen stellten sich im Lichte dessen als unstrittig dar.Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die unter römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen stellten sich im Lichte dessen als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1.

§ 56 AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:Paragraph 56, AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.-zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.-davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:

(1) Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2.-im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Die belangte Behörde kam in den rechtlichen Ausführungen der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG an die BF nicht gegeben waren, da sie zwar von 2011 bis 2017 in Österreich einem Studium nachgegangen sei, dies jedoch mit so geringem Erfolg, dass ihr zuletzt keine Aufenthaltsbewilligung als Studierende mehr erteilt worden sei, was auch im Instanzenzug keine Änderung zu ihren Gunsten erfahren habe. Mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung sei aber auch ihre Beschäftigung in Österreich "unrechtmäßig". Zudem sei sie mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 300 bis 400 Euro nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Abgesehen von "naturgemäßen" Deutschkenntnissen und der erwähnten "unrechtmäßigen" Beschäftigung seien keine maßgeblichen privaten Interessen der BF in Österreich festzustellen gewesen. Ein Familienleben der BF in Österreich habe nicht bestanden, demgegenüber jedoch in der Türkei. Zudem hätte ihr die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts hierorts im Lichte des mangelnden Studienerfolgs bewusst sein müssen, auch sei ihr die "rechtsmissbräuchliche Umgehung" der Bestimmungen des NAG und das "Nichtnachkommen der Ausreise" zur Last zu legen gewesen. Im Lichte einer iSd § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK getroffenen Interessensabwägung habe das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sohin das Begehren der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG überwogen.2. Die belangte Behörde kam in den rechtlichen Ausführungen der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG an die BF nicht gegeben waren, da sie zwar von 2011 bis 2017 in Österreich einem Studium nachgegangen sei, dies jedoch mit so geringem Erfolg, dass ihr zuletzt keine Aufenthaltsbewilligung als Studierende mehr erteilt worden sei, was auch im Instanzenzug keine Änderung zu ihren Gunsten erfahren habe. Mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung sei aber auch ihre Beschäftigung in Österreich "unrechtmäßig". Zudem sei sie mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 300 bis 400 Euro nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Abgesehen von "naturgemäßen" Deutschkenntnissen und der erwähnten "unrechtmäßigen" Beschäftigung seien keine maßgeblichen privaten Interessen der BF in Österreich festzustellen gewesen. Ein Familienleben der BF in Österreich habe nicht bestanden, demgegenüber jedoch in der Türkei. Zudem hätte ihr die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts hierorts im Lichte des mangelnden Studienerfolgs bewusst sein müssen, auch sei ihr die "rechtsmissbräuchliche Umgehung" der Bestimmungen des NAG und das "Nichtnachkommen der Ausreise" zur Last zu legen gewesen. Im Lic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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