Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2188324-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, aus der Provinz XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe als Schneider gearbeitet und die Taliban hätten Kleidung bei ihm bestellt. Er habe das abgelehnt und sei daher in Briefen und persönlich mit dem Umbringen bedroht worden.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, aus der Provinz römisch 40 zu stammen, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe als Schneider gearbeitet und die Taliban hätten Kleidung bei ihm bestellt. Er habe das abgelehnt und sei daher in Briefen und persönlich mit dem Umbringen bedroht worden.
I.3. Mit Schreiben vom XXXX gab der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt.römisch eins.3. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt.
I.4. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie seines Vertreters niederschriftlich einvernommen.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie seines Vertreters niederschriftlich einvernommen.
Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe in Kabul bei einer afghanischen Militärfirma eine Ausbildung zum Schneider gemacht. Anfangs habe er bei Freunden seiner Eltern gewohnt, später habe er ein Zimmer in der Kompanie erhalten. Nach drei Jahren habe er in seiner Heimatprovinz XXXX ein Geschäft eröffnet. Er sei von Stammkunden gebeten worden, Uniformen aus dem Stoff zu nähen, aus dem auch die Polizeiuniformen bestehen. Er habe daher einen Händler angerufen, um den Stoff zu bestellen. Dieser Händler habe ihm jedoch davon abgeraten, für die Leute Gewänder zu nähen, weil Polizisten den Stoff normalerweise selbst mitbrächten. Der BF habe sich daher entschlossen, den Auftrag nicht anzunehmen. Als die Kunden die bestellten Gewänder hätten holen wollen, sei es zu einer Diskussion gekommen, weil sie auf dem Auftrag beharrt hätten. Sie hätten gesagt, sie würden in zehn Tagen wieder kommen, um die fertigen Gewänder abzuholen. Nach Rücksprache mit seiner Familie habe er mit Unterstützung seines Onkels deswegen auch Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe ihm aber nicht geglaubt, sondern ihn beschuldigt, Mädchen zu belästigen. Die Polizei habe darüber hinaus auch Angst vor den Taliban und unternehme daher nichts gegen diese.Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe in Kabul bei einer afghanischen Militärfirma eine Ausbildung zum Schneider gemacht. Anfangs habe er bei Freunden seiner Eltern gewohnt, später habe er ein Zimmer in der Kompanie erhalten. Nach drei Jahren habe er in seiner Heimatprovinz römisch 40 ein Geschäft eröffnet. Er sei von Stammkunden gebeten worden, Uniformen aus dem Stoff zu nähen, aus dem auch die Polizeiuniformen bestehen. Er habe daher einen Händler angerufen, um den Stoff zu bestellen. Dieser Händler habe ihm jedoch davon abgeraten, für die Leute Gewänder zu nähen, weil Polizisten den Stoff normalerweise selbst mitbrächten. Der BF habe sich daher entschlossen, den Auftrag nicht anzunehmen. Als die Kunden die bestellten Gewänder hätten holen wollen, sei es zu einer Diskussion gekommen, weil sie auf dem Auftrag beharrt hätten. Sie hätten gesagt, sie würden in zehn Tagen wieder kommen, um die fertigen Gewänder abzuholen. Nach Rücksprache mit seiner Familie habe er mit Unterstützung seines Onkels deswegen auch Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe ihm aber nicht geglaubt, sondern ihn beschuldigt, Mädchen zu belästigen. Die Polizei habe darüber hinaus auch Angst vor den Taliban und unternehme daher nichts gegen diese.
Er habe dann auf den Rat seiner Mutter gehört und das Geschäft normal weiter betrieben. Einmal, als niemand im Geschäft gewesen sei, hätten die Leute sein Geschäft durchwühlt und zerstört. Da er sich gedacht habe, sie würden nicht mehr wieder kommen, habe er weiter gearbeitet. Eine Weile habe das auch gut funktioniert. Einmal, als der BF länger als normalerweise gearbeitet habe, seien acht bis zehn Leute in sein Geschäft gekommen. Er habe sich aus Angst unter dem Tisch versteckt, sei jedoch von den Leuten herausgezogen, geschlagen und getreten worden. Aus Angst habe er den Leuten versprochen, die bestellten Kleider nunmehr doch für sie zu nähen. Es sei dann das Geschäft verwüstet und ihm gesagt worden, dass sie nach zehn Tagen wieder kämen. Sie würden seine Eltern und seinen Stamm kennen. Nach Rücksprache mit seiner Mutter sei er zu seiner Tante gegangen und habe dort seinem Cousin von diesen Problemen erzählt. Sein Cousin habe mit dessen Cousin gesprochen und dieser habe den BF mit in den Iran genommen.
Als Beilage zur Niederschrift wurden Deutschkursbestätigungen und die Tazkira des BF genommen.
I.5. Am XXXX langte eine Stellungnahme zu den dem BF übergebenen Länderberichten ein. In dieser wird ausgeführt, dass auch die Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant sei. Die vorgebrachten Gründe des BF seien glaubhaft, was auch die UNHCR Richtlinien zeigten. Jedenfalls befürchte der BF aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung, im Hinblick darauf, dass er bereits viele Jahre außerhalb Afghanistans verbracht habe, zu Recht eine asylrelevante Verfolgung, zumal die afghanischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Allenfalls ersuche der BF aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan um subsidiären Schutz.römisch eins.5. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme zu den dem BF übergebenen Länderberichten ein. In dieser wird ausgeführt, dass auch die Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant sei. Die vorgebrachten Gründe des BF seien glaubhaft, was auch die UNHCR Richtlinien zeigten. Jedenfalls befürchte der BF aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung, im Hinblick darauf, dass er bereits viele Jahre außerhalb Afghanistans verbracht habe, zu Recht eine asylrelevante Verfolgung, zumal die afghanischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Allenfalls ersuche der BF aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan um subsidiären Schutz.
I.6. Am XXXX langte ein Haftmeldezettel ein, wonach der BF wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs 2a SMG am XXXX festgenommen und aktuell angehalten werde. Ebenfalls am XXXX langte der Abschlussbericht der LPD Steiermark ein, worin nähere Ausführungen zu den dem BF vorgeworfenen Vergehen getätigt werden.römisch eins.6. Am römisch 40 langte ein Haftmeldezettel ein, wonach der BF wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG am römisch 40 festgenommen und aktuell angehalten werde. Ebenfalls am römisch 40 langte der Abschlussbericht der LPD Steiermark ein, worin nähere Ausführungen zu den dem BF vorgeworfenen Vergehen getätigt werden.
I.7. Am XXXX langte ein Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ein, dass über den BF wegen des dringenden Tatverdachts die Untersuchungshaft verhängt wurde.römisch eins.7. Am römisch 40 langte ein Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ein, dass über den BF wegen des dringenden Tatverdachts die Untersuchungshaft verhängt wurde.
I.8. Am XXXX langte die gekürzte Ausfertigung des Urteils vom XXXX ein, mit dem der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und § 27 Abs 2a SMG als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Untersuchungshaft aufzuheben und die sofortige Enthaftung angeordnet.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gekürzte Ausfertigung des Urteils vom römisch 40 ein, mit dem der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Untersuchungshaft aufzuheben und die sofortige Enthaftung angeordnet.
I.9. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, dem Vertreter am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiter wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) sowie festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Der Beschwerde wurde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).römisch eins.9. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem Vertreter am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Weiter wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Der Beschwerde wurde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
In der Begründung des Bescheids gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des BF wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Außerdem sei die behauptete Bedrohung eine durch Dritte und könne daher keine Asylrelevanz haben, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Jedenfalls stehe ihm als junger, gesunder Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen.In der Begründung des Bescheids gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des BF wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Außerdem sei die behauptete Bedrohung eine durch Dritte und könne daher keine Asylrelevanz haben, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Jedenfalls stehe ihm als junger, gesunder Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen.
Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, es sei der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, es sei der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.
I.10. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.10. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.11. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, eines mangelhaften Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Angaben des BF wären entgegen der Ansicht des BFA detailreich und glaubhaft gewesen. Der BF hätte jeden Bezug zu seinem Heimatland verloren und würde daher im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts wäre er überdies der Gefahr ausgesetzt, als verwestlicht angesehen zu werden, wodurch er zum Ziel islamistischer Terroristen würde. Es wurde beantragt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; allenfalls ihm subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifisch vom BF vorgebrachten Punkten befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.römisch eins.11. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, eines mangelhaften Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Angaben des BF wären entgegen der Ansicht des BFA detailreich und glaubhaft gewesen. Der BF hätte jeden Bezug zu seinem Heimatland verloren und würde daher im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts wäre er überdies der Gefahr ausgesetzt, als verwestlicht angesehen zu werden, wodurch er zum Ziel islamistischer Terroristen würde. Es wurde beantragt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; allenfalls ihm subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifisch vom BF vorgebrachten Punkten befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.
I.12. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG bestätigt worden ist.römisch eins.12. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: