Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2173164-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Rajputen sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.08.2017 (AS 15 - 25) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er als Schiit von den Taliban bedroht worden sei. Diese hätten auch seinen Bruder getötet. Schiiten seien in Pakistan allgemein in Gefahr. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er getötet zu werden.
3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 22.08.2017 (AS 81 - 98) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass er Pakistan wegen seiner Religionszugehörigkeit verlassen habe. Man würde sie als Verräter bezeichnen bzw. würde man sagen, dass sie nicht dem Islam angehören. Sein Bruder sei getötet worden. Sein Leben sei nicht in Sicherheit gewesen. Er sei auch bedroht worden.
Nachgefragt zu Details führte der BF unter anderem aus, dass er telefonisch bedroht worden sei. Es sei gesagt worden, dass man seinen Bruder getötet hätte, weil er bei der schiitischen Gemeinschaft aktiv gewesen sei. Sein Bruder sei bei Kongressen und Protesten gewesen. Man habe ihn ein- bis zweimal angerufen. Die Anrufer hätten unbekannte Nummern genutzt, um ihren Identität zu verbergen. Sein Bruder sei 2013 getötet worden und 2014 habe es diese Drohungen gegeben. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Zweimal sei er bedroht worden. Dann hätte er in der Fabrik in XXXX gearbeitet. Er sei bald in der Früh in die Arbeit gefahren, damit ihn keiner sehe. Bevor er Pakistan verlassen hätte, habe er nochmals einen Drohanruf erhalten. Es sei niemand persönlich an ihn herangetreten. Es seien aber auch Personen in seiner Gegend gewesen, die sie gesucht hätten. Das habe er von Freunden erfahren. Am Telefon habe man erklärt, dass sie von der Lashkar-e-Jhangvi seien und seinen Bruder getötet hätten. Diese Gruppe werde von den Taliban geführt. Es gebe noch eine andere Gruppe mit dem Namen Sipah-e-Sahaba Pakistan, die gegen Schiiten sei. Des Weiteren hätten sie gesagt, dass sie auch die beiden anderen zwei Brüder töten würden, weil diese aktiv bei der Gemeinschaft seien. Für die beiden Gruppen sei es ganz normal, dass sie eine Person töten können. Sein Vater sein ans Telefon gegangen. Sein Bruder sei bei einem Kongress getötet worden. Nach dem Kongress sei dieser mit seinen Freunden in Lahore unterwegs gewesen. Sein Bruder sei mit Holzstangen geschlagen und dann erschossen worden. Laut Obduktion seien alle seine Organe kaputt gewesen.Nachgefragt zu Details führte der BF unter anderem aus, dass er telefonisch bedroht worden sei. Es sei gesagt worden, dass man seinen Bruder getötet hätte, weil er bei der schiitischen Gemeinschaft aktiv gewesen sei. Sein Bruder sei bei Kongressen und Protesten gewesen. Man habe ihn ein- bis zweimal angerufen. Die Anrufer hätten unbekannte Nummern genutzt, um ihren Identität zu verbergen. Sein Bruder sei 2013 getötet worden und 2014 habe es diese Drohungen gegeben. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Zweimal sei er bedroht worden. Dann hätte er in der Fabrik in römisch 40 gearbeitet. Er sei bald in der Früh in die Arbeit gefahren, damit ihn keiner sehe. Bevor er Pakistan verlassen hätte, habe er nochmals einen Drohanruf erhalten. Es sei niemand persönlich an ihn herangetreten. Es seien aber auch Personen in seiner Gegend gewesen, die sie gesucht hätten. Das habe er von Freunden erfahren. Am Telefon habe man erklärt, dass sie von der Lashkar-e-Jhangvi seien und seinen Bruder getötet hätten. Diese Gruppe werde von den Taliban geführt. Es gebe noch eine andere Gruppe mit dem Namen Sipah-e-Sahaba Pakistan, die gegen Schiiten sei. Des Weiteren hätten sie gesagt, dass sie auch die beiden anderen zwei Brüder töten würden, weil diese aktiv bei der Gemeinschaft seien. Für die beiden Gruppen sei es ganz normal, dass sie eine Person töten können. Sein Vater sein ans Telefon gegangen. Sein Bruder sei bei einem Kongress getötet worden. Nach dem Kongress sei dieser mit seinen Freunden in Lahore unterwegs gewesen. Sein Bruder sei mit Holzstangen geschlagen und dann erschossen worden. Laut Obduktion seien alle seine Organe kaputt gewesen.
Des Weiteren wurde dem BF in der Einvernahme angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen bzw. diese ausgefolgt zu erhalten und innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf die Aushändigung (AS 95).
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem ein österreichisches Medikamentenrezept im Original und mehrere griechische, medizinische Unterlagen in Kopie in Vorlage (AS 231 - 243).
4. Per E-Mail vom 29.08.2017 (AS 257) teilte die praktische Ärztin im Verteilerquartier Innsbruck mit, dass der BF lediglich zweimal wegen Kleinigkeiten (Analekzem) bei ihr gewesen sei. Der Psychologin im Verteilerquartier hätte er Unterlagen aus Griechenland gezeigt, wonach er dort bei einem Psychiater gewesen wäre und Medikamente erhalten hätte.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.09.2017 (AS 261 - 385) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.09.2017 (AS 261 - 385) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 356 - 361) und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 356 - 361) und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 (AS 401, 402, 407 und 408) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 (AS 401, 402, 407 und 408) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
7. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.10.2017 (AS 423 - 427) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
7.1. Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;
* in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan zuerkennen;
* in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG erteilen und* in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen und
* darüber hinaus die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG aufheben.* darüber hinaus die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG aufheben.
7.2. In der Folge wurde der Inhalt des bekämpften Bescheides kurz wiederholt und bezüglich der Beschwerdegründe auf das bisher im Verfahren und insbesondere in der Einvernahme Vorgebrachte verwiesen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der BF der Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Staatlicher Schutz wäre nicht gegeben, auch da die Polizei - laut eigenen Angaben des BF - bevor sie tätig werde, erst bestochen werden müsse.
Des Weiteren werde die Feststellung, der BF hätte bei seiner Erstbefragung die Drohanrufe mit keinem einzigen Wort erwähnt, ausdrücklich bestritten. Mit Verweis auf die niederschriftliche Erstbefragung vom 13.08.2017 habe der BF zu seinem Fluchtgrund nachweislich angegeben, aufgrund seines schiitischen Religionsbekenntnisses von den Taliban bedroht worden zu sein. Auch habe der BF nachweislich angegeben, dass die Schiiten in Pakistan allgemein in Gefahr seien. Bei seiner Einvernahme am 22.08.2017 vor dem BFA habe der BF seine Fluchtgründe detaillierter erzählt.
Nach § 19 Abs. 1 AsylG diene die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Dementsprechend solle man sich auch mit den Antworten kurz halten und würden auch keine ausführlichen, konkreten Fragen zur Fluchtgeschichte gestellt.Nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG diene die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Dementsprechend solle man sich auch mit den Antworten kurz halten und würden auch keine ausführlichen, konkreten Fragen zur Fluchtgeschichte gestellt.
Das BFA habe den Umstand verkannt, dass der BF aufgrund seiner wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung vor den Taliban aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Schiit) als Flüchtling gemäß der GFK anzuerkennen sei. Laut Länderinformation der Staatendokumentation Pakistan könne der BF auf Schutz durch den Staat nicht vertrauen. Auch bestätige das LIB der Staatendokumentation, dass, wie vom BF angegeben, Minderheiten diversen Diskriminierungen ausgesetzt seien.
7.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,