Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2169109-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl.1155158406-170672847, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl.1155158406-170672847, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 in Italien einen Asylantrag stelle (vgl. AS 14).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 in Italien einen Asylantrag stelle vergleiche AS 14).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und auch keine Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union habe. Nigeria habe er im Mai 2014 verlassen und sei über den Niger und Libyen, wo er sechs Monate aufhältig gewesen sei, nach Italien gereist, wo er bis zum XXXX06.2017 geblieben sei. Dann sei er selbstständig ohne Schlepperunterstützung mit dem Zug nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer wisse weder, was Asyl sei noch, ob er einen Asylantrag gestellt habe. Nach Italien wolle er nicht zurück, da es dort sehr schwierig gewesen sei. Er habe jeden Tag um das Überleben kämpfen müssen, da es dort keine Arbeit gebe. In Italien werde auch kein Englisch gesprochen und daher habe er sich nicht verständigen können.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 69).Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 69).
1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2017 übergeben und von ihm unterfertigt.1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 05.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2017 übergeben und von ihm unterfertigt.
1.5. Am 24.07.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Allerdings habe er Schulterschmerzen. In Österreich und im Gebiet der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Er habe in Österreich Freunde, wisse jedoch nicht, wo diese seien. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien auszuweisen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht in Frage stellen wolle, dass Italien ein gutes Land sei. Sie hätten ihr Bestes getan. Er sei jedoch nach fünf Monaten aus dem Camp verwiesen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei er gestresst gewesen. Er habe keine Arbeit und kein Geld für eine Wohnung gehabt. Es sei schwierig gewesen, Arbeit zu finden, da er keine Ausbildung habe. Deshalb sei er hierhergekommen. In Italien habe man ihm gesagt, dass es hier keine Arbeit gebe und er in ein anderes Land gehen solle. Er sei am XXXX09.2014 in Italien eingereist und durchgehend bis zur Weiterreise nach Österreich dort geblieben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes brachte er vor, er könne nicht viel dazu sagen. Er sei nach fünf Monaten aus dem Camp vertrieben worden, da es viele Flüchtlinge gebe, obwohl Italien sein Bestes gebe.
1.6. Am 04.08.2017 langte beim Bundesamt ein Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 06.07.2017 ein, in welchem eine Rücknahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO abgelehnt und mitgeteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum XXXX12.2021, zuerkannt worden war (vgl. AS 133).1.6. Am 04.08.2017 langte beim Bundesamt ein Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 06.07.2017 ein, in welchem eine Rücknahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO abgelehnt und mitgeteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum XXXX12.2021, zuerkannt worden war vergleiche AS 133).
1.7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.08.2017 erneut in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er psychisch und physisch "ok" sei. Zum Vorhalt, ihm wurde in Italien ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX12.2021 erteilt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal nach Italien zurückgeschickt worden sei. Dann seien ihm eine Menge von Fragen gestellt worden und "sie" hätten das Dokument eingezogen, das seinen subsidiären Schutz bestätigt habe. Weil er nicht gewusst habe, was er tun solle, sei er wieder nach Österreich gefahren. In Italien "vor der Kommission" sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dies eine Asyleinvernahme sei. Die Leute in Italien würden nicht Englisch sprechen wie hier. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, sein Verfahren nach § 4a AsylG zurückzuweisen, da er bereits Träger internationalen Schutzes sei, und ihn nach Italien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er sei hierhergekommen, um Hilfe zu suchen. Er sei seit 2014 in Italien und könne nicht zu Schule gehen. Er wolle hierbleiben und nicht nach Italien gehen.1.7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.08.2017 erneut in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er psychisch und physisch "ok" sei. Zum Vorhalt, ihm wurde in Italien ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX12.2021 erteilt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal nach Italien zurückgeschickt worden sei. Dann seien ihm eine Menge von Fragen gestellt worden und "sie" hätten das Dokument eingezogen, das seinen subsidiären Schutz bestätigt habe. Weil er nicht gewusst habe, was er tun solle, sei er wieder nach Österreich gefahren. In Italien "vor der Kommission" sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dies eine Asyleinvernahme sei. Die Leute in Italien würden nicht Englisch sprechen wie hier. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, sein Verfahren nach Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen, da er bereits Träger internationalen Schutzes sei, und ihn nach Italien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er sei hierhergekommen, um Hilfe zu suchen. Er sei seit 2014 in Italien und könne nicht zu Schule gehen. Er wolle hierbleiben und nicht nach Italien gehen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 anlässlich seiner Asylantragstellung in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Italien habe das österreichische Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung abgelehnt, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis XXXX12.2021, zuerkannt worden sei. Er habe in Österreich keine Angehörigen und keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der Beschwerdeführer habe den Umstand verheimlicht, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage anerkannter Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte in Italien (vgl. Seite 9 bis 11 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage anerkannter Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte in Italien vergleiche Seite 9 bis 11 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da diese nachvollziehbar seien. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aufgrund des Schreibens Italiens vom 06.07.2017 lasse sich klar feststellen, dass der Beschwerdeführer in Italien den Status des subsidiär Schutzberechtigten (gültig bis XXXX12.2021) erlangt habe. Somit stehe fest, dass für den Beschwerdeführer in Italien Verfolgungssicherheit und Drittstaatsicherheit vorliege. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Vorwürfe gegen Italien habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht erhoben. Dass er nach fünf Monaten die Unterkunft verlassen habe müssen bzw. zur Selbstversorgung angehalten worden sei, lasse sich aufgrund des erteilten Schutzes nachvollziehen. Er habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer derartiges behauptet. Es sei aus der Aktenlage auch nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er durch seine Falschangaben die Behörde in der Ermittlung der materiellen Wahrheit behindert habe. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstünde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer derartiges behauptet. Es sei aus der Aktenlage auch nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er durch seine Falschangaben die Behörde in der Ermittlung der materiellen Wahrheit behindert habe. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstünde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestünden. Der Verweis der Behörde auf die aktuellen Länderfeststellungen würde nicht die tagesaktuellen Gegebenheiten widerspiegeln. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Es bestehe kein Grund an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, wenn er seine persönlichen Erfahrungen zu seinem Aufenthalt in Italien schildere. Ein staatliches System zur sozialen Grundsicherung sei in Italien kaum existent. Der Alltag von Flüchtlingen sei von der ständigen Sorge über die nächste Möglichkeit zur Essensbeschaffung geprägt. Obdachlosigkeit sei weit verbreitet und führe dazu, dass mangels Nachweis eines festen Wohnsitzes, der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem nicht gewährleistet sei. Als Konsequenz würden die meisten anerkannten Flüchtlinge unter Arbeitslosigkeit, massiver Armut und mangelndem Zugang zum Gesundheitswesen leiden. So habe die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz explizit vorgegeben, dass eine Überstellung von Flüchtlingen nach Italien nur dann erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der italienischen Behörden bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Darüber hinaus bezogen sich die Beschwerdeausführungen ausschließlich auf die im vorliegenden Fall nicht relevante Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers als ein in Italien subsidiär Schutzberechtigter wurde kein Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Mai 2014 von Nigeria aus über den Niger und Libyen nach Italien, wo er ca. zwei Jahre und neun Monate lang aufhältig war.
Am XXXX10.2014 stellte der Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag und wurde ihm in der Folge in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum XXXX12.2021, zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Italien verlassen hatte, reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Italien betreffend subsidiär Schutzberechtigte:
Zur Lage in Italien betreffend subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialwohnungen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria, zu seinem Reiseweg, zum seinem Aufenthalt sowie zur Dauer seines Aufenthalts in Italien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zum Vorliegen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zu dessen Gültigkeitsdauer bis zum XXXX12.2021 ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 06.07.2017. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er wisse nicht, was Asyl sei und wisse auch nicht, ob er einen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 7) ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Einvernahme vom 24.07.2017 nicht wiederholt hat, sondern von seinem Aufenthalt in Italien - unter anderen in einem "Camp" - berichtet hat. Ferner sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.08.2017 auf den Vorhalt, dass ihm in Italien ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX12.2021 erteilt worden sei, nicht nachvollziehbar. So gab er zunächst an, dass "sie" ihm das Dokument, das seinen subsidiären Schutz bestätigt habe, eingezogen hätten (vgl. AS 149), was zeigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde, brachte jedoch widersprüchlich hierzu im Rahmen derselben Einvernahme vor, dass er "vor der Kommission" in Italien nicht gewusst habe, dass dies eine Asyleinvernahme sei. Die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe den Umstand verheimlicht, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, ist sohin zutreffend.Dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2014 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zum Vorliegen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zu dessen Gültigkeitsdauer bis zum XXXX12.2021 ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 06.07.2017. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er wisse nicht, was Asyl sei und wisse auch nicht, ob er einen Asylantrag gestellt habe vergleiche AS 7) ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Einvernahme vom 24.07.2017 nicht wiederholt hat, sondern von seinem Aufenthalt in Italien - unter anderen in einem "Camp" - berichtet hat. Ferner sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.08.2017 auf den Vorhalt, dass ihm in Italien ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX12.2021 erteilt worden sei, nicht nachvollziehbar. So gab er zunächst an, dass "sie" ihm das Dokument, das seinen subsidiären Schutz bestätigt habe, eingezogen hätten vergleiche AS 149), was zeigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde, brachte jedoch widersprüchlich hierzu im Rahmen derselben Einvernahme vor, dass er "vor der Kommission" in Italien nicht gewusst habe, dass dies eine Asyleinvernahme sei. Die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe den Umstand verheimlicht, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, ist sohin zutreffend.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. AS 5 bzw. AS 115 bzw. AS 147). Dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 24.07.2017 angab, an Schulterschmerzen zu leiden, stellt kein Überstellungshindernis dar, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen und diese Schulterschmerzen in der folgenden Einvernahme vom 16.08.2017 nicht mehr erwähnt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen oder ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten vergleiche AS 5 bzw. AS 115 bzw. AS 147). Dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 24.07.2017 angab, an Schulterschmerzen zu leiden, stellt kein Überstellungshindernis dar, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen und diese Schulterschmerzen in der folgenden Einvernahme vom 16.08.2017 nicht mehr erwähnt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen oder ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.
Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.2017 gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 3 bzw. AS 117). Dass der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.03.2018.Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.2017 gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 3 bzw. AS 117). Dass der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.03.2018.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen - verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialwohnungen - umfassend dargelegt. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für subsidiär Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 24.07.2017 zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass er dazu nicht viel sagen könne. Obwohl Italien sein Bestes gebe, sei er nach fünf Monaten aus dem Camp verwiesen worden, da es viele Flüchtlinge gebe. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des Bundesamtes ist hieraus nicht ersichtlich. Zu den Beschwerdeausführungen - die sich über weite Strecken mit den hier nicht relevanten Rücküberstellungen in Verfahren gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO befassen - ist auszuführen, dass diese den Länderberichten nicht widersprechen; auch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen durchaus ein differenziertes Bild und verweisen - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für subsidiär Schutzberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche oder beim Zugang zu medizinischer Versorgung durch Fehlen einer Meldeadresse - entstehen könnten. Sohin ist auch hier ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamts nicht zu erblicken.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie