Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W259 2147075-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 01.08.2016 GZ W192 2131067-1/3E gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 01.08.2016 GZ W192 2131067-1/3E gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
3. Am 05.12.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Kroatien zurück wolle. Er habe noch immer dieselben Probleme in Afghanistan, an denen sich nichts geändert habe. Diese habe er bereits in seinem ersten Asylantrag in Österreich angegeben. Sein Vater sei damals in Afghanistan getötet worden (AS 23).
4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 12.01.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aus seiner Heimat geflüchtet sei, da er dort in Gefahr sei. Etwa zwei Monate nachdem die Familie einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, sei sein Vater ermordet worden. Nachdem sein Vater getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben persönlich bedroht worden. Man habe ihm Spionage unterstellt. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er sie beobachte und die Informationen telefonisch weiterleite. Die drei Dörfer in seiner Umgebung seien sehr unsicher. Nicht nur sein Leben, sondern das der gesamten Familie sei in Gefahr gewesen. Er selbst habe nicht die Absicht gehabt wegzugehen, jedoch sei er von seiner Mutter nach dem Tod des Vaters dazu gedrängt worden. Die Brüder seien ebenfalls alle geflüchtet. Ein Bruder sei jedoch in Afghanistan verblieben und lebe wie ein Gefangener. Er müsse sich um die Frauen und Kinder kümmern. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich mit seiner Frau und seinen Kindern fliehen wollen. Seine Frau habe jedoch gemeint, dass die Kinder auf der Flucht erfrieren könnten und er solle sich retten. Seine Mutter habe sogar gedroht, das Haus anzuzünden, sollten die Brüder nicht fliehen. Sie wären bereit gewesen gegen die Feinde zu kämpfen. Seine Mutter habe jedoch nicht gewollt, dass sie getötet werden. Er habe nur auf seine Mutter und seine Ehefrau gehört und sei weggegangen. Er selbst hätte nicht aufgegeben, da er Grundstücke besessen habe (AS 65).
5. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Bescheid führte das BFA im Wesentlichen an, dass eine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Es seien durch den Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die eine Asylgewährung möglich machen würden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat habe nicht erkannt werden können, dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK drohe oder dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit mit der Rückkehr verbunden wäre. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung (AS 176ff).Im Bescheid führte das BFA im Wesentlichen an, dass eine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Es seien durch den Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die eine Asylgewährung möglich machen würden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat habe nicht erkannt werden können, dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK drohe oder dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit mit der Rückkehr verbunden wäre. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung (AS 176ff).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.02.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan habe verlassen müssen, da sein Vater die internationalen Streitkräfte unterstützt habe, sein Bruder bei der Polizei tätig gewesen sei und er selbst als Mechaniker Regierungsfahrzeuge repariert habe. Dies habe er ausreichend durch Dokumente untermauern können. Laut den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 seien Personen, die vermeintlich oder tatsächlich mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft zusammenarbeiten einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt. Diese Gefahr würde den Beschwerdeführer besonders treffen, vor allem da er selbst Regierungsfahrzeuge repariert habe. Dieses Risiko würde ihn auch in Kabul treffen. Der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr überdies nicht nur um sich selbst sondern auch um seine Familie kümmern, weshalb nicht von einer familiären Unterstützung im Falle der Rückkehr ausgegangen werden könne (AS 205ff).
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2017 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er getötet werden würde, sollte er nach Afghanistan abgeschoben werden. Die Taliban hätten die Familie bedroht. Die Taliban hätten eine eigene Regierung und würden über die Heimatregion herrschen. Nachdem der Vater getötet worden sei, seien sie zu dem Entschluss gekommen, dass die Brüder nicht mehr in Sicherheit dort leben könnten. Er sei auch persönlich durch einen Brief der Taliban bedroht worden. Einer der Brüder, der für den Staat als Polizist gearbeitet habe, sei manchmal mit seinem Dienstwagen nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer habe dann das Auto genommen, um damit Einkäufe zu erledigen. Die Taliban hätten ihn in diesem Auto gesehen und daher angenommen, dass er ebenfalls begonnen habe, für den Staat zu arbeiten. Bereits im ersten Drohbrief an die Familie seien sein Name sowie die Namen der restlichen Brüder vorgekommen. In diesem ersten Brief sei auch gestanden, dass die Taliban sie an jedem Ort finden und töten würden. Im zweiten Brief sei dann verlangt worden, dass der Beschwerdeführer sich dem Gericht der Taliban stelle. Die Briefe seien beim örtlichen Herrenfriseur abgegeben worden. Bereits sein Vater sei schon von den Taliban erschossen worden, als er von Einkäufen zurückgekehrt sei. Von der Verantwortung der Taliban für den Anschlag auf seinen Vater habe er von einem Taxifahrer erfahren. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können, da sie selbst bedroht werde. Der Beschwerdeführer sei ansonsten sehr zufrieden in Afghanistan gewesen. Mit der Ermordung des Vaters sei jedoch das Leben der Familie zerstört worden. Er könne an keinem Ort in Afghanistan in Sicherheit leben, da sich die allgemeine Sicherheitslage immer weiter verschlechtere (Seite 18 bis 22 des Verhandlungsprotokolls).
Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Befund und das Gutachten von XXXX zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat vom 05.03.2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28.07.2016 sowie ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 vorgelegt. Er gab dazu mit Schreiben vom 31.10.2017 eine Stellungnahme ab.Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Befund und das Gutachten von römisch 40 zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat vom 05.03.2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28.07.2016 sowie ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 vorgelegt. Er gab dazu mit Schreiben vom 31.10.2017 eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung , der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, den Gerichtsakt zu W192 2131067-1, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an wiederkehrenden Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer nimmt auch Medikamente gegen Kopfschmerzen und um besser einschlafen zu können. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist XXXX.Das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist römisch 40 .
Er ist in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX, welches zur Stadt XXXX gehört, geboren und aufgewachsen. Dort hat der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter, ein Bruder, eine Schwester, seine Frau und zwei Kinder des Beschwerdeführers lebten zuletzt in der Stadt XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die oben angeführten Familienangehörigen Afghanistan ebenfalls verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie. Der aktuelle Aufenthaltsort der oben angeführten Familienangehörigen kann nicht festgestellt werden. Ein Bruder lebt in Deutschland und ein weiterer Bruder wohnt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in der Stadt Ghazni. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Er ist in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , welches zur Stadt römisch 40 gehört, geboren und aufgewachsen. Dort hat der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter, ein Bruder, eine Schwester, seine Frau und zwei Kinder des Beschwerdeführers lebten zuletzt in der Stadt römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass die oben angeführten Familienangehörigen Afghanistan ebenfalls verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie. Der aktuelle Aufenthaltsort der oben angeführten Familienangehörigen kann nicht festgestellt werden. Ein Bruder lebt in Deutschland und ein weiterer Bruder wohnt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in der Stadt Ghazni. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan mehrere Jahre eine nichtstaatliche Schule besucht und vier Jahre als Schneider gearbeitet. Weitere Tätigkeiten in Afghanistan konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte jedoch gemeinsam mit seinen Brüdern für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan sorgen.
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Afghanistan Grundstücke und ein Haus. Der Onkel des Beschwerdeführers hat nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Einnahmen aus den Grundstücken verwaltet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer von seinem in der Stadt XXXX lebenden Onkel unterstützt werden.Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Afghanistan Grundstücke und ein Haus. Der Onkel des Beschwerdeführers hat nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Einnahmen aus den Grundstücken verwaltet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer von seinem in der Stadt römisch 40 lebenden Onkel unterstützt werden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX gemäß § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer bedroht haben.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.
Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Stadt XXXX ist nicht möglich. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Stadt römisch 40 ist nicht möglich. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in der Stadt XXXX eine einfache Unterkunft zu finden.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in der Stadt römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden.
1.4. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat noch keine Deutschkurse besucht und er konnte noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Er kann sich in einem sehr einfachen Deutsch verständigen. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat im Juli und August 2017 für die Gemeinde gearbeitet, ansonsten übt er keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit aus und lebt von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit Fußball spielen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich. Dieser wohnt vom Beschwerdeführer getrennt in XXXX. Neben weiteren Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, besonderes Abhängigkeitsverhältnis) festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat noch keine Deutschkurse besucht und er konnte noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Er kann sich in einem sehr einfachen Deutsch verständigen. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat im Juli und August 2017 für die Gemeinde gearbeitet, ansonsten übt er keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit aus und lebt von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit Fußball spielen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich. Dieser wohnt vom Beschwerdeführer getrennt in römisch 40 . Neben weiteren Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, besonderes Abhängigkeitsverhältnis) festgestellt werden.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 22.06.2017:
Aktualisierung der Sicherheitslage - Q2.2017
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als T