TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 L508 2173639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2173639-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im April 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 28.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören und er und seine Familie deshalb in Pakistan diskriminiert werden und er in der Schule gemoppt und misshandelt worden sei. Er und seine Familie hätten die Religion auch nicht frei ausüben dürfen und seien sie von den Dorfbewohnern mit dem Tod bedroht worden, wenn sie weiterhin dort wohnen würden.

Ein Eurodac-Abgleich ergab eine Asylantragstellung in Ungarn am 13.04.2016.

3. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen und wurde dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Am 18.01.2017 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eine Einvernahme statt und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt. Pakistan habe er wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi verlassen. Die Ahmadis würden schlecht behandelt werden. In der Schule würden die Lehrer sie nicht ernst nehmen. Auch die Dorfbewohner hätten sie immer beleidigt und schief angesehen. Befragt nach konkreten Vorfällen gab der BF an, dass er immer genervt gewesen sei und Angst gehabt habe, wenn er das Haus verlassen. Er habe andere Muslime nicht grüßen dürfen. Eine konkrete Bedrohung oder Übergriffe auf seine Person wurden nicht vorgebracht. Befragt nach den Problemen im College und ob es dort konkret gegen seine Person gerichtete Vorfälle gegeben habe, gab der BF an, dass er sich zunächst, als er in die elfte Klasse kam, nicht als Ahmadi zu erkennen gegeben habe. Nachdem die Lehrer darauf gekommen seien, dass er ein Ahmadi sei, sei er öfters aus der Klasse geworfen worden und hätten ihm die Lehrer keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Der Direktor habe sie zwar trotz des Wissens über seine Religionszugehörigkeit zum Unterricht zugelassen, aber die Lehrer hätten ihn nicht gut behandelt. Von den Schülern sei er öfters verprügelt worden und hätte es mit anderen Kindern auch Raufereien beim Spielen gegeben. Einmal im Jahr 2015 zum Geburtstag des Propheten im November wäre gegen die Ahmadis demonstriert worden und sei ihnen gedroht worden, dass man ihre Häuser anzünden werde, wenn sie das Dorf nicht verlassen sollten. Er könne in Pakistan kein sicheres Leben führen. Seine Eltern hätten ihm zur Ausreise geraten, damit er etwas aus seinem Leben machen könne. Seine Eltern und zwei Schwestern würden noch in Pakistan leben. Ein Bruder sei in Uganda als Hilfsarbeiter tätig. Vom Beschwerdeführer wurde ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Ahmadis, ausgestellt von der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich am 22.06.2016, in Vorlage gebracht.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer generellen Benachteiligung der Ahmadis wurde grundsätzlich für glaubwürdig erachtet und wurden auch die Belästigungen und Schläge durch Schulkollegen für glaubhaft gewertet, jedoch wurde begründend dargetan, dass diesen mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität wie auch dem Fehlen einer landesweiten Verfolgung keine Asylrelevanz zukomme. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die gesamte Familie des Antragstellers, insbesondere seine Eltern, zwei Schwestern und weitere Verwandte nach wie vor in Pakistan bzw. im Heimatdorf leben würden. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht erkannt werden. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Die Vorfälle, die den Antragsteller selbst betroffen hätten, habe dieser glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, und sei es verständlich, dass er sich nicht weiter gerne an seinem Heimatort aufhalte. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass seine gesamte Familie, darunter seine Eltern und seine beiden Schwestern, sowie andere Verwandte nach wie vor in Pakistan bzw. im Heimatdorf leben. Zudem würde es ihm - wenn er sich in einer subjektiv unerträglichen Situation befinde - bzw. auch seiner Familie offen stehen, sich an einen anderen Ort in Pakistan zu begeben. Seine Aussage, solche Vorfälle würden sich überall in Pakistan ereignen, treffe zwar zu, jedoch sei in seinem Fall dazu sagen, dass seine Gegner offenbar die Ahmadis aus dem Dorf vertreiben wollen, sie beschimpfen und schikanieren.

Dass er also nicht in einen anderen Ort Pakistans ziehen könnte, weil er überall im gesamten Staatsgebiet Verfolgung fürchten müsste, sei daraus nicht abzuleiten.

Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass seine ganze Familie noch im Heimatdorf lebe, und sei nicht davon auszugehen ist, dass er, wäre die Situation für Ahmadis so unerträglich, seine Familie verlassen und nicht zuvor einen Umzug mit seiner Familie an einen anderen Ort Pakistans vorgezogen hätte. Insgesamt sei auszuführen, dass er zwar einige Male belästigt bzw. geschlagen worden sei, jedoch könne daraus keine landesweite Verfolgung abgeleitet werden. Es werde nicht verkannt, dass die Lage der Ahmadis in Pakistan angespannt sei und es immer wieder zu Übergriffen, falschen Beschuldigungen und auch Morden an Ahmadis komme, jedoch sei weder von einer generellen Verfolgung aller Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadis auszugehen, noch werde in konkret seinem Fall die Qualität einer Verfolgung erreicht. Gemäß den Länderberichten richte sich eine Bedrohung aus religiösen Gründen gegen die Mitglieder der Religionsgemeinschaft an sich, somit wären Familienangehörige nicht von Verfolgung ausgeschlossen. Dazu komme, dass sich außer dem Antragsteller auch noch sein einziger Bruder im Ausland befinden würde, die verbliebenen Angehörigen wohl noch mehr unter Druck gesetzt würden, das Dorf zu verlassen.

Es wäre dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten gewesen, sich mit seiner Familie durch einen Ortswechsel den Anfeindungen in seinem Dorf bzw. College zu entziehen.

In Pakistan würden zwischen zwei und fünf Millionen Ahmadis leben, die keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind.

Zu den vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Berichten wurde ausgeführt, dass diese aus dem Zeitraum von 2010 bis 2016 stammen und diverse Vorfälle deren Opfer Ahmadis waren beinhalten. Diese reichten von einer Verurteilung eines Ahmadis zu fünf Jahren Gefängnis wegen angeblicher verbotener Propaganda zugunsten der Ahmadi- Religion, bis zur Ermordung eines Ahmadis durch einen Extremisten als Folge einer Hasspredigt eines Imams. Keiner der Berichte betreffe jedoch den Antragsteller persönlich oder seine Angehörigen bzw. Freunde und Bekannte.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller glaubhaft geschilderten Vorfälle und Diskriminierungen kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seine Person auszugehen. Auch nehme er innerhalb der Ahmadi-Gemeinde keine exponierte Stellung ein, die ihn als besonders gefährdet erscheinen ließe. Trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya -Religion und für sie nachteiliger Gesetze sei nicht vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung auszugehen und genüge daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht, um internationalen Schutz auszulösen. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat sei daher für sich allein nicht geeignet, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird.Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller glaubhaft geschilderten Vorfälle und Diskriminierungen kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seine Person auszugehen. Auch nehme er innerhalb der Ahmadi-Gemeinde keine exponierte Stellung ein, die ihn als besonders gefährdet erscheinen ließe. Trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya -Religion und für sie nachteiliger Gesetze sei nicht vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung auszugehen und genüge daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht, um internationalen Schutz auszulösen. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat sei daher für sich allein nicht geeignet, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird.

In Pakistan stünde im Falle der Gefährdung durch Verfolgung von nichtstaatlichen Individuen jedermann die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Pakistans in Sicherheit zu bringen. Gerade in den Großstädten von Pakistan sei es potentiell Verfolgten möglich, aufgrund der dortigen Anonymität sicher zu leben. Auch das Zentrum Rabwah würde Ahmadis zwar keinen absolut sicheren aber doch erheblichen Schutz bieten.

Wenn man hypothetisch davon ausginge, dass eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorläge, wäre es am Antragsteller gelegen, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Es könne nicht festgestellt werde, dass es im Falle des Vorliegens einer konkreten Bedrohung gegen die Person des Antragstellers in seinem Heimatdorf, es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Gebiet Pakistans gefahrlos niederlassen zu können. Auch im Hinblick darauf, dass seine gesamte Familie nach wie vor im Heimatdorf lebe, könne nicht von einer Verfolgung aller Ahmadis ausgegangen werden. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen würde wohl auch die übrigen Familienmitglieder treffen, zumal diese ebenso der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angehören.

Probleme mit staatlichen Behörden habe der Antragsteller nicht behauptet. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass eine asylrelevante Bedrohung in seinem Heimatdorf bestehe.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II, III und IV wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6.1. Zunächst wurden beantragt,

  • -Strichaufzählung
    die angefochtene Entscheidung zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;die angefochtene Entscheidung zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren;in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu gewähren;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes
    III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.

6.2. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien. Die belangte Behörde habe es verabsäumt umfassende Sachverhaltserhebungen zu führen. Die belangte Behörde hätte den BF zu seinen Problemen in Pakistan zu befragen gehabt und hätte auch die Unmöglichkeit des Umzugs innerhalb von Pakistan erörtert werden müssen.6.2. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien. Die belangte Behörde habe es verabsäumt umfassende Sachverhaltserhebungen zu führen. Die belangte Behörde hätte den BF zu seinen Problemen in Pakistan zu befragen gehabt und hätte auch die Unmöglichkeit des Umzugs innerhalb von Pakistan erörtert werden müssen.

Der BF habe wahrheitsgetreu geschildert, dass er Angehöriger der religiösen Minderheit der Ahmadiyya, welche in Pakistan staatlich diskriminiert und verfolgt werde, sei. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft stehe fest. Aus zahlreichen Quellen ergebe sich, dass Ahmadis in Pakistan Verfolgung und Diskriminierung erleiden würden. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und seien keine Berichte miteinbezogen worden, welche die konkrete Situation des BF betreffen würden. Auch Länderfeststellungen zur Möglichkeit einer IFA würden fehlen. Für den BF bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative da eine landesweite Verfolgung von Ahmadis in Pakistan bestünde und habe das BFA auch keine Orte angeführt, an welchen der BF sicher sein solle. Das BFA habe das Vorbringen des BF für glaubwürdig erachtet und sei es daher unverständlich, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Es bestehe eine allgemeine Diskriminierung von Ahmadis in Pakistan und sei der BF bereits zahlreichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.

Als Beweisantrag wurde die Befragung des Imams der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich beantragt.

Bemängelt wurde ferner, dass zwei Cousins des BF in Österreich aufhältig seien und dass BFA dies nicht entsprechend berücksichtigt habe. Einem Cousin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und der andere befinde sich im laufenden Asylverfahren.

Weiters wurde unter anderem auf mehrere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen und bezüglich der Judikatur zur Verfolgung von Angehörigen der Ahmadis ausgeführt, dass daraus ableitbar sei, dass Angehörigen der Amadiyya der Status des Flüchtlings wegen Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen zuzuerkennen sei.

Unter Bezugnahme auf einzelne Quellen (UNHCR-Bericht aus Jänner 2017, USDOS Report vom August 2017 zur Religionsfreiheit, Bericht des Refugee Council of Australia zur Religionsfreiheit, aber auch Quellen aus dem Jahr 2013 und 2015 (USDOS, LIB der Staatendokumentation von 12.11.2015, Auswärtiges Amt vom 23.07.2015 und 08.04.2014, UKHO vom 02.2015, USCIRF vom 30.04.2013 usw.), die auszugsweise zitiert wurden, wurde dargelegt, dass Ahmadis in Pakistan Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt seien.

6.3. Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.6.3. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.

Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des BF hervorgehe, drohe dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan aufgrund der systematischen Diskriminierung und der prekären Lebenslage eine Verletzung von Artikel 3 EMRK.

6.4. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde sein Aufenthalt nich die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit und sei er bemüht, sich r zu integrieren und sich in Österreich ein Leben aufzubauen.

6.5. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art. 47 GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK - unter Maßgabe des Art. 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).6.5. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 4

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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