Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I414 2187055-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.01.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.01.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark als Beschuldigter wegen Verleumdung niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu, dass er unter falschem Namen aufgetreten sei und in Österreich als Leiharbeiter bei der Firma
XXXX fünfzehn Monate und als Pächter einer Kantine drei Wochen gearbeitet habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde vom Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Festnahme angeordnet und der Beschwerdeführer wurde in das Polizeianhaltezentrum Graz verbracht.römisch 40 fünfzehn Monate und als Pächter einer Kantine drei Wochen gearbeitet habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde vom Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Festnahme angeordnet und der Beschwerdeführer wurde in das Polizeianhaltezentrum Graz verbracht.
2. Am 12.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt, dabei machte der Beschwerdeführer nachfolgende Angaben:
"V: Sie haben die erlaubten 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bei Weitem überschritten, diesen Aufenthalt hätten Sie jedoch nur zu touristischen Zwecken nutzen dürfen.
F: Was haben Sie dazu zu sagen?
A: Ich wollte Anzeige wegen Fälschung meines Namens gegen die Person XXXX erstatten, aber der vernehmende Polizist protokollierte meine Anzeige als Beschuldigter. Er sollte meine Anzeige als Opfer protokollieren. Ich bin angemeldet und zwar in der XXXX Ich habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien. 15 Monate lang habe ich bei meinem Arbeitgeber unter falschem Namen gearbeitet. Als ich bei der GKK Wien nachgefragt habe ob ich versichert bin, wurde mir mitgeteilt, dass ich unter diesem Namen nicht versichert bin. Erst dann konnte ich feststellen, dass die Leihfirma XXXX eine korrupte Firma ist und viele Fälschungen macht und ua. mich mit falschem Namen angemeldet hat. Ich habe sofort beim Finanzamt, Arbeiterkammer, GKK und Magistrat Anzeige erstattet. Ich habe ein offenes Verfahren wegen meines Arbeitsrechtes und der Staat Österreich hat mir einen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt. Als ich das erste Mal nach Österreich kam, erkundigte ich mich, wie man sich in Österreich legal aufhalten kann. Ich bekam vom Magistrat Informationsmaterial und Formulare, mit denen ich zum AMS gegangen bin. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Arbeit zu finden habe und mich anmelden sollte. Nachdem ich eine Arbeit gefunden habe, teilte mir die Firma mit, sämtliche Amtswege beim AMS und Magistrat selbst zu erledigen, ich bräuchte mich nicht darum zu kümmern. Ich bin kein Verbrecher, habe keinen Diebstahl und auch keinen Mord begangen.A: Ich wollte Anzeige wegen Fälschung meines Namens gegen die Person römisch 40 erstatten, aber der vernehmende Polizist protokollierte meine Anzeige als Beschuldigter. Er sollte meine Anzeige als Opfer protokollieren. Ich bin angemeldet und zwar in der römisch 40 Ich habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien. 15 Monate lang habe ich bei meinem Arbeitgeber unter falschem Namen gearbeitet. Als ich bei der GKK Wien nachgefragt habe ob ich versichert bin, wurde mir mitgeteilt, dass ich unter diesem Namen nicht versichert bin. Erst dann konnte ich feststellen, dass die Leihfirma römisch 40 eine korrupte Firma ist und viele Fälschungen macht und ua. mich mit falschem Namen angemeldet hat. Ich habe sofort beim Finanzamt, Arbeiterkammer, GKK und Magistrat Anzeige erstattet. Ich habe ein offenes Verfahren wegen meines Arbeitsrechtes und der Staat Österreich hat mir einen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt. Als ich das erste Mal nach Österreich kam, erkundigte ich mich, wie man sich in Österreich legal aufhalten kann. Ich bekam vom Magistrat Informationsmaterial und Formulare, mit denen ich zum AMS gegangen bin. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Arbeit zu finden habe und mich anmelden sollte. Nachdem ich eine Arbeit gefunden habe, teilte mir die Firma mit, sämtliche Amtswege beim AMS und Magistrat selbst zu erledigen, ich bräuchte mich nicht darum zu kümmern. Ich bin kein Verbrecher, habe keinen Diebstahl und auch keinen Mord begangen.
F: Was war der Grund Ihrer Einreise nach Österreich?
A: Ich bin wegen der Arbeit nach Österreich gekommen.
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
A: Das erste Mal bin ich im Juni 2012 nach Österreich gekommen, zwischendurch bin ich immer wieder nach Italien zurückgefahren.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte. Bekannte oder Freunde?
A: Ich habe nur eine Verlobte und Freunde hier in Österreich. Ich möchte im Februar oder früher heiraten.
F: Welche Familienangehörigen wohnen in Italien?
A: Keine.
F: Sind Sie bereit freiwillig nach zurückzukehren?
A: Ja, ich werde Österreich verlassen. Bitte geben Sie mir 10 Tage Zeit um meine persönlichen Sachen erledigen zu können.
F: Wie wollen Sie nach Italien zurückkehren?
A. Mit einem Bus.
F: Haben Sie in Italien Probleme?
A: Nein.
Aufgrund der Sachlage beabsichtigt die ho. Behörde Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nach Italien einzuräumen. Diesbezüglich erhalten Sie vom ho. Amt ein Schriftstück, dass Sie bei Ihrer Ausreise aus Österreich bei einer Grenzkontrollstelle vorweisen müssen. Derzeit wird von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen, jedoch wird bei einem weiteren Vergehen eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen.Aufgrund der Sachlage beabsichtigt die ho. Behörde Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nach Italien einzuräumen. Diesbezüglich erhalten Sie vom ho. Amt ein Schriftstück, dass Sie bei Ihrer Ausreise aus Österreich bei einer Grenzkontrollstelle vorweisen müssen. Derzeit wird von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen, jedoch wird bei einem weiteren Vergehen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen.
F: Haben Sie den Sachverhalt verstanden, möchten sie noch etwas dazu angeben?
A: Nein, ich habe verstanden und habe nichts mehr hinzuzufügen."
[...]
3. Am selben Tag der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Fremde, welcher im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates (Italien) ist, gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, sich fristgerecht - bis spätestens Donnerstag den 26.10.2017 - in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurück zu begeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommt.3. Am selben Tag der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Fremde, welcher im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates (Italien) ist, gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, sich fristgerecht - bis spätestens Donnerstag den 26.10.2017 - in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurück zu begeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommt.
4. Am 20.11.2017 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet - Flughafen Wien -Schwechat - ein.
5. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut in Graz angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Als Begründung für seinen Aufenthalt gab er an, dass er kommenden Monat - Februar 2018 - einen Hochzeitstermin am Grazer Standesamt habe. Bei dieser Kontrolle wurde abermals sein rechtswidriger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG - länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen - festgestellt. Eine EKIS/SIS - Anfrage ergab eine durchgehende Meldung des Hauptwohnsitzes seit 24.08.2016 in der XXXX Zudem befand sich im Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel des Flughafens Wien-Schwechat vom 20.11.2017. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der belangten Behörde, wurde der rechtswidrige Aufenthalt bestätigt und aufgrund der aufrechten Meldeadresse von einer Sicherungsmaßnahme abgesehen.5. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut in Graz angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Als Begründung für seinen Aufenthalt gab er an, dass er kommenden Monat - Februar 2018 - einen Hochzeitstermin am Grazer Standesamt habe. Bei dieser Kontrolle wurde abermals sein rechtswidriger Aufenthalt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG - länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen - festgestellt. Eine EKIS/SIS - Anfrage ergab eine durchgehende Meldung des Hauptwohnsitzes seit 24.08.2016 in der römisch 40 Zudem befand sich im Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel des Flughafens Wien-Schwechat vom 20.11.2017. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der belangten Behörde, wurde der rechtswidrige Aufenthalt bestätigt und aufgrund der aufrechten Meldeadresse von einer Sicherungsmaßnahme abgesehen.
6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.01.2018, Zl. XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.01.2018, Zl. römisch 40 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs).
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht: die belangte Behörde habe es unterlassen, näher Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchzuführen und habe davon abgesehen, den Beschwerde erneut einzuvernehmen. Auch habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien durchgeführt. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangen können.
Der Beschwerdeführer sei mit einer Österreicherin verlobt und möchte diese heiraten. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über Freunde in Österreich. Die Rückkehrentscheidung stelle daher einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich dar. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage befasst, ob insbesondere das Familienleben mit seiner Verlobten trotz einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes aufrechterhalten werden kann.
Der Beschwerdeführer sei stets davon überzeugt, zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt zu sein. Er habe nicht gewusst, dass ihn sein Arbeitgeber illegal unter einer anderen Identität beschäftigt habe. Es würde daher eine Verkettung unglücklicher Umstände vorliegen und dem Beschwerdeführer sei daher kein bewusstes Fehlverhalten vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr bewusst, dass er derzeit nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt sei und er beabsichtige nicht, sich über fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen. Durch die Erlassung eines Einreiseverbotes erfolge nicht nur ein Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK sondern auch in jene seiner österreichischen Verlobten.Der Beschwerdeführer sei stets davon überzeugt, zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt zu sein. Er habe nicht gewusst, dass ihn sein Arbeitgeber illegal unter einer anderen Identität beschäftigt habe. Es würde daher eine Verkettung unglücklicher Umstände vorliegen und dem Beschwerdeführer sei daher kein bewusstes Fehlverhalten vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr bewusst, dass er derzeit nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt sei und er beabsichtige nicht, sich über fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen. Durch die Erlassung eines Einreiseverbotes erfolge nicht nur ein Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK sondern auch in jene seiner österreichischen Verlobten.
9. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingelangt am 26.02.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
10. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:10. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger, aufgrund eines gültigen Reisepasses steht seine Identität fest.
Der Beschwerdeführer besitzt einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Österreicherin verlobt und möchte diese im Februar 2018 heiraten. Er hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet besteht nicht. Der Beschwerdeführer war fünfzehn Monate bei einer Leihfirma "XXXX" in Wien beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat sich länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von der belangten Behörde aufgefordert - bis zum 26.10.2017 - aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Der Beschwerdeführer ist am 17.11.2017 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist.
Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen folgende Eintragungen auf:
1. EINTRAGUNG
Trailerkey: XXXX Behörde. Wien SPK Meidling f.d. 12u13 Bez. für WienTrailerkey: römisch 40 Behörde. Wien SPK Meidling f.d. 12u13 Bez. für Wien
LPD
(DVR:0003506)
Speicherdatum: 17.10.2017
Ausschreibungsdatum: 15.10.2017
Geschäftszahl: XXXXGeschäftszahl: römisch 40
Art der Anzeige: VERGEHEN(2)
Zusatz: Sonstige Tatörtlichkeit unbekannt
1. DELIKT
Code: 224 FAELSCHUNG BESONDERS GESCHUETZTER URKUNDEN
Gut: URKUNDEN
Tatörtlichkeit: SONSTIGE TATOERTLICHKEIT
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
2. DELIKT
Code: 223 URKUNDENFAELSCHUNG
Gut: URKUNDEN
Tatörtlichkeit: SONSTIGE TATOERTLICHKEIT
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
3. DELIKT
Code: 224a ANNAHME, WEITERGABE ODER BESITZ FALSCHER
ODER VERFAELSCHTER BESONDERS GESCHUETZTER
URKUNDEN
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
4. DELIKT
Code: 228 MITTELBARE UNRICHTIGE BEURKUNDUNG OD. BEGLAUBIGUNG
Tatörtlichkeit: GEWERBE-/INDUSTRIEGEBAEUDE
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
5. DELIKT
Code: 297 VERLEUMDUNG
Tatzeit: 15.12.2016
Tatort: Wien PI Tannengasse
ZCS-Zahlen: 34252/17(N)
1.2. Feststellungen zur Lage in Italien:
Es wird festgestellt, dass Italien durch die VO BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Es wird festgestellt, dass Italien durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Eine nach Italien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Aufgrund des ägyptischen Reispasses mit der Nummer: XXXX, gültig bis 13.11.2024, ist die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest. Ebenfalls zweifelfrei steht fest, dass der Beschwerdeführer einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno") besitzt.Aufgrund des ägyptischen Reispasses mit der Nummer: römisch 40 , gültig bis 13.11.2024, ist die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest. Ebenfalls zweifelfrei steht fest, dass der Beschwerdeführer einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno") besitzt.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.10.2017.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung, dass er sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG länger als 90 Tage innerhalb 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten haben. In Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt rechtswidrig ist, ein Verfahren zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet wurde, es eventuell im Stande einer Schubhaft nach Italien abgeschoben wird und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur zu touristischen Zwecken nutzen dürfen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung, dass er sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG länger als 90 Tage innerhalb 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten haben. In Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt rechtswidrig ist, ein Verfahren zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet wurde, es eventuell im Stande einer Schubhaft nach Italien abgeschoben wird und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur zu touristischen Zwecken nutzen dürfen.
Der Beschwerdeführer wurde mit nachweislich zugestellten Schreiben vom 12.10.2017, gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und d