TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/8 I411 1408973-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2018
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Entscheidungsdatum

08.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I411 1408973-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.03.2010 verloren.""Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.03.2010 verloren."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er einer (namentlich nicht genannten) militanten Gruppe im Niger-Delta angehört habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, GZ XXXX wurden der Antrag als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde (nachdem das Verfahren am 06.09.2011 eingestellt und am 04.02.2013 fortgesetzt wurde) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. A10 408.973-1/2009/10E, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er einer (namentlich nicht genannten) militanten Gruppe im Niger-Delta angehört habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, GZ römisch 40 wurden der Antrag als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde (nachdem das Verfahren am 06.09.2011 eingestellt und am 04.02.2013 fortgesetzt wurde) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. A10 408.973-1/2009/10E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.07.2013, Zl. XXXX wurde ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.09.2013, Zl. UVS-FRG/62/8822/2013, abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.07.2013, Zl. römisch 40 wurde ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.09.2013, Zl. UVS-FRG/62/8822/2013, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2014 einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörden vorgeführt und als Staatsbürger Nigerias identifiziert. Der Ausstellung eines Heimreisezertifikates entzog er sich durch Untertauchen.

Mit Laissez-passer vom 29.10.2015, Reg.-Nr. XXXX wurde der Beschwerdeführer am 19.11.2015 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Ankunft stellte er am 19.11.2015 den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag in Österreich, den er abermals mit seiner Tätigkeit für eine militante Gruppe im Niger-Delta (Freedom Fighters) begründete.Mit Laissez-passer vom 29.10.2015, Reg.-Nr. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 19.11.2015 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Ankunft stellte er am 19.11.2015 den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag in Österreich, den er abermals mit seiner Tätigkeit für eine militante Gruppe im Niger-Delta (Freedom Fighters) begründete.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen den Bescheid der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 17.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017 wurde der Rechtsvertreterin ein Verspätungsvorhalt übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei innerhalb der gesetzlichen Frist die Beschwerde eingebracht zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Frist falsch verstanden. Unabhängig davon sei im österreichischen Rechtssystem eine vierwöchige Frist vorgesehen und die Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht. Sicherheitshalber würde jedoch an das BFA der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der mit "einer Verkettung von unglücklichen Umständen" begründet wurde.

Mit Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, 1408973-2/5E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017, wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der zweite Satz ("Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.") in § 16 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017, wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der zweite Satz ("Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.") in Paragraph 16, BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, 1408973-2/5E, wurde am 13.10.2017 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung eingebracht.Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017, 1408973-2/5E, wurde am 13.10.2017 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2017, E 3560/2017-5, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, da das Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger Nigerias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer war die überwiegende Zeit in Österreich unsteten Aufenthalts bzw. in Justizanstalten gemeldet. Er ist seit 17.08.2017 in Österreich nicht mehr gemeldet.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende tierergehende sprachliche, soziale oder integrative Festigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2010, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall SMG und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2010, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und achter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2013, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon Freiheitsstrafe acht Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.07.2013, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und achter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon Freiheitsstrafe acht Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber dem im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellungen unter der Berücksichtigung des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeführers ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen volleinheitlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und der zentralen Berücksichtigung der niederschriftlichen Angabe des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz sowie das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. A10 408.973-1/2009/10E, und des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2017, E 3560/2017-5.

Der Beschwerdeführer bestreitet, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein konkretes Sachverhalt bezogenes Vorbringen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif anzieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat einen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisses dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie oben am Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und im Rahmen dieses Verfahrens bereits den Rechtsgang zum Asylgerichtshof beschritten. Im Zuge dieser Beschwerdeverfahren wurde sein nunmehr behaupteter Fluchtgrund (Mitgliedschaft bei einer militanten Gruppierung) bereits vorgebracht.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und daher kein neuer Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstandes und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert in gegen getreten wurde. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer von den nigerianischen Vertretungsbehörden identifiziert wurde, steht seine Identität und Staatsangehörigkeit fest.

Der unstete Aufenthalt bzw. die Aufenthalte in Justizanstalten des Beschwerdeführers in Österreich ist durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung über das bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habendend und vorliegenden Verwaltungsakt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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