TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/27 LVwG-2017/27/2482-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §26 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2017, Zl ****, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 339 Abs 1 GewO 1994 dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Vorliegens des Tatbestands nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker)“ verweigert.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass in der Strafregisterdatei eine Verurteilung des LG X zu **** vom 18.05.2016 (rechtskräftig 18.05.2016) wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB aufscheine und sei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je Euro 10,00 (im Nichteinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Euro 10,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen sei der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar und werde die Auskunftsbeschränkung voraussichtlich mit 18.05.2019 eintreten. Diese könne jedoch bei weiteren Verurteilungen in Wegfall kommen. Eine Nachsicht sei erst dann zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei, das heißt mit guten Gründen ausgeschlossen werden könne. Die für den Beschwerdeführer ausgesprochene Verurteilung habe das in § 13 GewO 1994 festgeschriebene Ausmaß weit überschritten und sei die Verurteilung auch nicht getilgt. Aus der Straftat und aus dem Verhalten des Beschwerdeführers (Schilderung des Tathergangs differierend von jener laut Hauptverhandlungsprotokoll) sei auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lasse.

Dagegen hat der Beschwerdeführer – zunächst rechtsfreundlich vertreten – fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht schlüssig dargelegt habe, warum und aufgrund welcher Umstände des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei. Es lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, inwieweit der Beschwerdeführer und seine Frau den Tathergang widersprüchlich zum Hauptverhandlungsprotokoll geschildert hätten. Allfällige Widersprüche könnten sich nicht abträglich auf das Persönlichkeitsbild auswirken. Es möge sein, dass andere Personen den Tathergang anders geschildert hätten und das Gericht von einem anderen Tathergang ausgegangen sei, was aber nicht ausschließe, dass die summarische Schilderung des Tathergangs nach seinem persönlichen Eindruck tatsächlich so gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei familiär und sozial gefestigt und eine ruhige, ausgeglichene und arbeitswillige Persönlichkeit, die nicht dazu neige, strafbare Handlungen zu begehen, sodass eine absolut günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei.

Mit E-Mail vom 31.01.2018 hat der Rechtsanwalt BB sodann mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

II.      Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 11.09.2017 hat der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gestellt und darin unter anderem vorgebracht, dass sich aus dem Strafakt ergebe, dass die Verurteilung wegen falsch verstandener Freundschaft zu einem Kollegen, dem der Beschwerdeführer zu einem Gerät verholfen habe, erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe einen reinen, aus seiner Sicht vorsatzlosen Freundschaftsdienst geleistet, ohne sich damit irgendwie zu bereichern und habe nur Arbeit damit gehabt. Seit der Verurteilung habe er sich wohl verhalten und sei nie mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und lebe in intakten sozialen Verhältnissen (aufrechte Ehe seit 15 Jahren sowie 2 Kinder, geb 2008 und 2011). Er wohne mit der Familie in einem Haus in Z.

Am 13.09.2017 ist der Beschwerdeführer sodann mit seiner Ehefrau bei der belangten Behörde erschienen und hat dabei einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts betreffend die Entschädigung des Privatbeteiligten zum Urteil des LG X vom 18.05.2016, **** mitgebracht. Bei der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihn ein guter Freund gebeten habe, eine Baumaschine für ihn zu besorgen und habe er gemeint, dass er den Kauf nur vermitteln würde, er dann aber schlussendlich Käufer gewesen sei und somit das Entgelt geschuldet habe, das er aber nicht habe bezahlen können. Der Verkäufer habe die Baumaschine dann zurückholen wollen und habe sein Freund diese aber versteckt gehabt. Der Freund und der Verkäufer hätten sich dann geeinigt und seien gemeinsam gegen ihn vorgegangen.

Dem Beschluss des Landesgerichts X vom 22.06.2016, ****, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Privatbeteiligten CC zu Handen dessen Rechtsvertreter den Betrag von Euro 614,94 (brutto inklusive Barauslagen und USt.) zu leisten habe. Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts X vom 18.05.2016, ****, wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Euro 10,00 (gesamt Euro 2.400,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Euro 1.000,00 an den Privatbeteiligten CC und zum Ersatz der Kosten der Strafverfahrens verurteilt worden sei. Mit dem gegenständlichen Beschluss haben die Rechtsanwälte des Privatbeteiligten CC beantragt, die Vertretungskosten im Strafverfahren für den Privatbeteiligten zu bestimmen. Im Kostenbestimmungsantrag habe der Privatbeteiligte die Kosten rechtzeitig und nicht überhöht verzeichnet und würden keine Zweifel daran bestehen, dass die Vertretungshandlungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätten, weshalb die Kosten wie im Spruch ersichtlich zu bestimmen gewesen seien.

Weiters lässt sich dem behördlichen Akt die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 06.06.2016 des Landesgerichts X zu **** entnehmen, aus der sich ergibt, dass das Gericht ausgesprochen hat, dass ein Teil der mit Urteil des Landesgerichts X vom 18.05.2016, ****, verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird.

Aus dem im Akt erliegenden Hauptverhandlungsprotokoll und der gekürzten Urteilsausfertigung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, dass er am 02.11.2015 in W mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, DD durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass die Firma EE in der Lage und willens sei, den Kaufpreis aufzubringen, zu einer Handlung verleitet, welche den Genannten um einen Euro 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich zum Abschluss eines Kaufvertrags mit der Firma EE über den gebrauchten Kompaktlader des Fabrikats „Gehl 4640“, Seriennummer GHL04640E00307063, zum Kaufpreis von Euro 7.900,00 und zur Herausgabe der Maschine an AA und habe er hierdurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen und werde er hierfür zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Zahlung von Euro 1.000,00 an Schadenersatz an CC und zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit Euro 10,00 bestimmt und wurde gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe, sohin 120 Tagessätze à Euro 10,00, sohin Euro 1.200,00, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde festgehalten, dass kein Umstand als erschwerend, als mildernd jedoch die Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung zu werten gewesen war. Dieses Urteil wurde aufgrund allseitigen Rechtsmittelverzichts mit 18.05.2016 rechtskräftig.

Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, der Meinung gewesen zu sein, als er den Kompaktlader gekauft habe, dass er ihn bezahlen könne. Es hätten sich dann aber Zahlungen hinsichtlich der Firma verschoben, wobei es nicht seine Firma, sondern diejenige seiner Frau gewesen sei. Am Konto sei fast nichts gewesen, es sei ein Zahlungseingang geplant gewesen, der jedoch dann nicht gekommen sei. Er habe mit dem Verkäufer D telefoniert und Rücksprache gehalten, ob er länger Zeit für die Überweisung habe und habe dieser ihm länger Zeit gegeben. Es sei vereinbart gewesen, dass er am 16.11.2015 ihm den gesamten Kaufpreis hätte überweisen sollen, wobei er nicht wisse, ob ihm der Verkäufer D den Kompaktlader ausgefolgt und verkauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer ihn nicht zum 16.11.2015 zahlen könne. Der Beschwerdeführer habe den Verkäufer zweimal vertröstet. Es sei richtig, dass er dem Verkäufer gesagt habe, dass seine Mutter mit Euro 2.000,00 vorbeikommen würde, diese dann tatsächlich nur mit einem Liter Wein vorbeigekommen sei. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, ob die Mutter des Beschwerdeführers dem Verkäufer D Euro 500,00 ohne Bestätigung übergeben hat, so wie dies der Beschwerdeführer angibt, da der Verkäufer D dies bestritten hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hauptverhandlung den Betrag von Euro 1.000,00 als Schadenersatz betreffend Herrn C anerkannt, da dieser den kompletten Kompaktlader bezahlt hatte und hat er weiters angegeben, dass er Schulden bei Herrn C aus seiner Firmentätigkeit, wo er noch Inhaber der Firma gewesen sei, im Ausmaß von ca 6.000,00 bis 8.000,00 Euro gehabt hat. Dem Hauptverhandlungsprotokoll lässt sich weiters entnehmen, dass der Verkäufer D angegeben hat, dass Herr C letztlich Euro 1.000,00 mehr zahlen musste, als er den Kompaktlader an den Beschwerdeführer verkauft hätte, da er für die „Scherereien“ dem Beschwerdeführer Euro 1.000,00 mehr verlangt habe. Der Zeuge C hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er Euro 1.000,00 mehr hatte zahlen müssen als der Beschwerdeführer für den Kompaktlader hätte zahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe den Kompaktlader gebracht, weil er seinen alten Kompaktlader, den er dem Zeugen C überlassen gehabt habe, weil er Schulden beim Zeugen C gehabt habe, zurückhaben wollte. Der Zeuge C hat weiters angegeben, dass er selbst den Kompaktlader beim Verkäufer D eigentlich gar nicht habe kaufen wollen, sondern die Zahlungen nur getätigt habe, da der Beschwerdeführer diese Zahlungen nicht durchgeführt habe.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinem Freund nur einen Freundschaftsdienst habe erweisen wollen, indem er als Vermittler für den Kauf des Fahrzeuges aufgetreten sei, da er diesbezüglich die besseren Kontakte gehabt habe. Es sei so gewesen, dass er das Fahrzeug vom Verkäufer kaufen hätte sollen und der Freund ihm dann wiederum das Fahrzeug hätte abkaufen sollen. Von seinem Freund habe er sich nicht im Vorhinein das Geld geben lassen, da er gedacht habe, dass sein Freund ihm das Geld dann bald geben werde. Seinem Freund sei durch das Ganze kein Schaden entstanden, da er das Fahrzeug zum selben Preis bekommen habe, wie er selbst an den Verkäufer hätte bezahlen müssen.

Er benötige nunmehr das Gewerbe, da es mit einem steirischen Unternehmen, der Firma F, geplant sei, eine GmbH zu gründen und wolle man Bauwerksabdichtungen durchführen. Die Firma F habe nur das Gewerbe für „Handel“, weshalb es notwendig sei, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe „Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker)“ erlangen könne. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer bei seiner Mutter, die ebenfalls das Gewerbe für Bauwerksabdichter habe. Ursprünglich habe er die Firma seines Vaters, die ebenfalls Abdichtearbeiten durchgeführt habe, weitergeführt. Dieses Unternehmen sei jedoch bedauerlicherweise in Insolvenz geraten. Auch das von seiner Frau geführte Unternehmen, das gleichfalls Abdichtearbeiten durchgeführt habe und bei dem er ebenfalls für eine Zeitlang angestellt gewesen sei, sei zwischenzeitlich leider in Insolvenz geraten.

III.     Beweiswürdigung:

Der zuvor angeführte Sachverhalt konnte in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.

IV.      Rechtslage:

§ 13 Abs 1 GewO:

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

         1.       von einem Gericht verurteilt worden sind

         a)       wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

         b)       wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

         2.       die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 26 Abs 1 GewO:

Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist

V.       Erwägungen:

Die Ermächtigung zur Nachsichtserteilung vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 13 GewO 1994 bewirkt, dass die Ausschlussgründe des § 13 GewO 1994 nicht zwingend und absolut anzuwenden sind, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 26 GewO 1994 eine Ausnahme vom Gewerbeausschluss gewährt werden kann und eine Person trotz formaler Erfüllung eines Ausschlussgrundes nach § 13 GewO 1994 eine Gewerbeberechtigung erlangen kann.

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der in § 13 Abs 1 GewO 1994 genannten justizstrafrechtlichen Delikten führt unmittelbar zum Ausschluss der verurteilten Person von der Ausübung des Gewerbes. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung bindet die Gewerbebehörde solcherart, dass ihr die neuerliche Prüfung, ob der Antragsteller jene Straftaten, nach denen er verurteilt wurde, tatsächlich begangen hat, verwehrt ist. Hingegen hat die Gewerbebehörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne hierbei an gerichtliche Strafzumessungsgründe gebunden zu sein. Bei der Beurteilung einer Nachsicht nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustellen (vgl VwGH 11.11.1998, 97/04/0226; 17.12.2002, 2002/04/0189 ua). Aus der Straftat, die der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegt, ergibt sich das Persönlichkeitsbild des Nachsichtswerbers (vgl VwGH 15.10.2003, 2003/04/0153).

Eine Nachsicht ist nur dann zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Dabei ist eine „Prognoseentscheidung“ zu treffen, deren wesentliche Kriterien die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten darstellen. Dabei sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung, sei es im positiven oder negativen Sinn, von Einfluss sein können, zu beurteilen.

Nach der Intention des Gesetzgebers ist die Prognose streng zu handhaben, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof die Nachsicht erst dann zu erteilen ist, wenn die Befürchtung einer Tatbegehung gar nicht besteht (vgl VwGH 17.09.2010, 2010/04/0026; 17.04.2012, 2008/04/0009 ua).

Im Hinblick auf eine mögliche Wandlung des Persönlichkeitsbildes ist insbesondere auch der seit Begehung eines Deliktes verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen (vgl VwGH 28.01.2004, 2003/04/0201 ua). Das bloße Verstreichen eines bestimmten Zeitaums seit Begehung eines Deliktes führt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zu einer positiven Prognoseentscheidung (vgl VwGH 28.04.2004, 2003/03/0017 ua).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen und einer bedingten Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zur Zahlung von Euro 1.000,00 an Schadenersatz an Herrn C verurteilt wurde. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Urteil seit 18.05.2016 rechtskräftig ist, sodass der Zeitraum der Probezeit für die teilbedingt nachgesehene Strafe noch nicht abgelaufen ist. Eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes kann daher noch nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des von ihm gewünschten Gewerbes „Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker)“ im Hinblick auf die Eigenart der strafbaren Handlung, nämlich eines schweren Betruges, keine konkreten Umstände vorbringen konnte, die zur Annahme berechtigen, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat nicht zu befürchten sei.

Aus den Feststellungen hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine GmbH zu gründen und im selben Geschäftsfeld tätig sein möchte, wie er es zur Tatzeit war. Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat in einer ähnlichen Situation nicht wieder begehen wird, sind einstweilen nicht zu erkennen. Eine Nachsicht dürfte nur dann gewährt werden, wenn die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht diesbezüglich nicht aus.

Das Landesgericht X ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers von einer geständigen Verantwortung ausgegangen, jedoch hat der Beschwerdeführer auch anlässlich der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass er seinem Freund C eigentlich nur einen Freundschaftsdienst habe erweisen wollen. Dieser Aussage steht jedoch die Angabe des Zeugen C vor dem Landesgericht X in der Hauptverhandlung entgegen, wonach dieser angegeben hatte, gar keinen Vertrag mit dem Verkäufer D gewünscht zu haben, da er von diesem eigentlich keinen Kompaktlader habe kaufen wollen. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, er habe das Geschäft für Herrn C vermitteln sollen und habe er dies unternommen, da er die besseren Kontakte gehabt habe.

Wie zuvor ausgeführt, ist aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dabei ist hinsichtlich der Gewährung der Nachsicht aber zu bewerten, dass der Beschwerdeführer eine andere Ausgangslage behauptet, als dies der Zeuge C angegeben hat und der Beschwerdeführer sodann ausgeführt hat, dass er den Kompaktlader gekauft hat, obwohl er nicht ausreichend Geld zur Verfügung hatte, um das Geschäft abzuschließen. Er hat sich auch nicht etwa vom Zeugen C den Kaufpreis vorab geben lassen, damit er den Verkäufer des Kompaktladers bezahlen kann, sondern nach seinen Angaben darauf vertraut, dass der Zeuge C ihm in weiterer Folge das Geld geben werde, sodass er davon ausgegangen sein musste, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe des Kompaktladers weder aus eigenem ausreichend Geld zur Verfügung haben würde, um den Kompaktlader zu bezahlen, noch rechtzeitig vom Zeugen C das Geld erlangen würde, um damit die Zahlung des Kompaktladers vorzunehmen. Aus der Eigenart der strafbaren Handlung kann sohin nicht gesagt werden, dass die Befürchtung einer Tatbegehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat in weiterer Folge gar nicht bestehen würde.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss verweigert hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.27.2482.3

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten