TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/5 W228 2184085-1

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Norm

AlVG §25 Abs1
AlVG §38
AVG §13 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
BVwG-EVV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2184085-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 22.12.2017 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2017 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH als Rezeptionistin/Oberbilleteurin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.12.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Von der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 daher rechtskräftig.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.12.2017 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.759,38. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs.1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Gegen diesen Bescheid vom 22.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin am 26.12.2017 per eAMS-Konto eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde.

Da die Beschwerde keine Begründung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 27.12.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt.

In der nunmehr verbesserten Beschwerde, datiert mit 18.01.2018, vermengte die Beschwerdeführerin inhaltliche Beschwerdegründe gegen die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 sowie inhaltliche Beschwerdegründe gegen den Bescheid vom 22.12.2017. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie den Vermittlungsvorschlag für die Stelle einer Oberbilleteurin nicht ignoriert, sondern ihrer Betreuerin mitgeteilt habe, dass sie sich für diese Stelle überqualifiziert fühle und sei ihr der Job daher nicht zumutbar gewesen. Sie tätigte weitreichende Ausführungen zum Thema Zumutbarkeit und führte aus, dass sie als juristischer Laie nicht verstanden habe, warum sie nach ihrem Einspruch zum ursprünglichen Bescheid danach nochmal Einspruch erheben hätte sollen. Generell wolle sie ausführen, dass die Vielzahl an Paragraphen und juristischen Fachbegriffen für sie schwer verständlich sei.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 25.01.2018 übermittelte das AMS - nach entsprechender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts - einen Systemausdruck, aus welchem die Anweisungen für den Leistungszeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 ersichtlich sind. In dem dazugehörigen Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 16.10.2017 eine Nachzahlung für 11 Tage für die Zeit vom 20.09.2017 bis 30.09.2017 erhalten habe; am 03.11.2017 sei die Leistung für Oktober 2017 (31 Tage) ausbezahlt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.01.2018 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 24.01.2018 sowie das Schreiben des AMS vom 25.01.2018 samt Beilagen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, sollte sie behaupten keine Leistungen vom AMS erhalten zu haben, dies durch lückenlose Vorlage der Kontoauszüge ihres Kontos für den Zeitraum 01.09.-31.10.2017 nachzuweisen.

Am 04.02.2018 langte ein E-Mail der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat mit Bescheid vom 27.09.2017 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 20.09.2017 bis 31.10.2017 verhängt.

Gegen diesen Bescheid vom 27.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge am 16.10.2017 eine Nachzahlung für 11 Tage für die Zeit vom 20.09.2017 bis 30.09.2017 vom AMS ausbezahlt. Am 03.11.2017 wurde die Leistung für Oktober 2017 (31 Tage) ausbezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2017 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 ist rechtskräftig, zumal von der Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde. Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 ausbezahlten Leistungen nicht gebührten.

Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.12.2017 die für die Zeit vom 20.09.2017 bis 31.10.2017 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.759,38 (42 Tage x € 41,89 täglich) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung betreffend die Auszahlung von Leistungen des AMS an die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 ergibt sich aus der ALV Online Abfrage datierend auf 25.01.2018. Der tatsächliche Zufluss wurde aufgrund der angegebenen IBAN im Systemausdruck nachgewiesen.

Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 am 04.12.2017 zugegangen ist (Übernahmebestätigung im Akt). Die Rechtsmittelfrist zur Stellung eines Vorlageantrages lief mit Ablauf des 18.12.2017 ab und wurde innerhalb dieser Frist kein Vorlageantrag gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Melk.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7)...

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu dem e-Mail vom 04.02.2018:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 04.02.2018 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem E-Mail vom 04.02.2018 nicht eingegangen werden.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.

Zur Sache:

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.12.2017 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2017 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 20.09.2017 bis 31.10.2017 vorläufig ausbezahlt wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, E - Mail, Einbringung, Notstandshilfe,
Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2184085.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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