TE Vfgh Erkenntnis 2018/3/1 V109/2017 ua (V109/2017-12)

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2 / Prüfungsumfang
B-VG Art21 Abs4
Beschluss des Stadtsenates vom 07.12.1970 "über die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen" ABl für Wien 5/1971 idF 39/2014
Wr BesoldungsO 1994 §39
Wr DienstO 1994 §13
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §9
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen betreffend die Berücksichtigung anrechenbarer Dienstzeiten; Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden

Spruch

I.römisch eins. Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABI. für Wien Nr 5/1971 idF ABI. für Wien Nr 39/2014, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABI. für Wien Nr 5/1971 in der Fassung ABI. für Wien Nr 39/2014, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2019 in Kraft.

II.römisch zwei.  Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung diese Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2585/2017 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Der Beschwerdeführer war von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und ist seit 1. Jänner 2014 Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien. Er beantragte mit Schreiben vom 8. Februar 2016 die Erlassung eines Bescheides über seinen Stichtag für das Dienstjubiläum unter Anrechnung seiner Ausbildungs- und Dienstzeiten sowie die daraus resultierende bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit und Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass seines Dienst-jubiläums bei einer Dienstzeit von 25 Jahren in der Höhe von 200 von Hundert seines Monatsbezuges (§39 Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994). Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass ihm sämtliche angeführte Zeiten in Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Bestimmung des Art21 Abs4 B-VG für den Stichtag für das Dienstjubiläum anzurechnen gewesen wären.

1.2.    Mit Bescheid vom 21. November 2016 stellte (wegen einer Befangenheitsanzeige) die Vizepräsidentin in Vertretung des Präsidenten des Verwaltungs-gerichtes Wien gemäß §4a Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) fest, dass dem Beschwerdeführer "im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß §39 Abs2 und 2a BO 1994 iVm §14 Abs2 DO 1994 sowie Z2 lita sublitbb iVm Z2 litb sublitaa und bb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen keine Remuneration aus Anlass des 25jährigen Dienstjubiläums gebührt". 1.2. Mit Bescheid vom 21. November 2016 stellte (wegen einer Befangenheitsanzeige) die Vizepräsidentin in Vertretung des Präsidenten des Verwaltungs-gerichtes Wien gemäß §4a Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) fest, dass dem Beschwerdeführer "im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß §39 Abs2 und 2a BO 1994 in Verbindung mit §14 Abs2 DO 1994 sowie Z2 lita sublitbb in Verbindung mit Z2 litb sublitaa und bb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen keine Remuneration aus Anlass des 25jährigen Dienstjubiläums gebührt".

1.3.    Das gemäß §4a Abs3 VGW-DRG zuständige Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 9. Juni 2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Da der Beschwerdeführer erst nach dem 30. September 1999 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingetreten sei, habe die Behörde mit der Feststellung des Stichtages für das Dienstjubiläum des Beschwerdeführers mit 1. Jänner 2007 den rechtlichen Vorgaben der anwendbaren Ziffer 2 litb der "Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen" des Wiener Stadtsenates entsprochen. Zu den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Bestimmung der Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates im Hinblick auf Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG und Art7 B-VG verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.

2.       Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971 idF ABl. 39/2014, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 27. September 2017 beschlossen, diese Verordnungsbestimmung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971 in der Fassung ABl. 39/2014, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 27. September 2017 beschlossen, diese Verordnungsbestimmung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Ziffer 2 litb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen sieht bei den nicht von lita leg.cit. erfassten Beamten, abgesehen von der in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegten Zeit, lediglich die Berücksichtigung von 'sonstige[n] Zeiten gemäß lita bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 3 Jahren' vor. Für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch Zeiten gemäß lita sublitbb leg.cit. zu berücksichtigen, 'die auf Grund des §5 Abs1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl Nr 84/2012, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden'. Das Höchstausmaß der Berücksichtigung solcher Zeiten scheint jedoch auch für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien drei Jahre zu betragen."[…] Ziffer 2 litb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen sieht bei den nicht von lita leg.cit. erfassten Beamten, abgesehen von der in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegten Zeit, lediglich die Berücksichtigung von 'sonstige[n] Zeiten gemäß lita bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 3 Jahren' vor. Für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch Zeiten gemäß lita sublitbb leg.cit. zu berücksichtigen, 'die auf Grund des §5 Abs1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2012,, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden'. Das Höchstausmaß der Berücksichtigung solcher Zeiten scheint jedoch auch für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien drei Jahre zu betragen.

[…] Mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll – der Intention des Gesetzgebers zufolge – die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden (vgl. VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010 sowie AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.). […] Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll – der Intention des Gesetzgebers zufolge – die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden vergleiche , VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010 sowie Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.).

[…] Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der 'Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat (vgl. abermals VfSlg 19.110/2010).[…] Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der 'Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat vergleiche abermals VfSlg 19.110/2010).

[…] Unter den Tatbestand der 'Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen [VfSlg 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg 19.110/2010 mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung – wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums (vgl. VfSlg 11.693/1988) – im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt. […] Unter den Tatbestand der 'Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen [VfSlg 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg 19.110/2010 mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung – wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums vergleiche VfSlg 11.693/1988) – im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt.

[…] Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben in Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Die Tatsache, dass eine maximale Dauer von 3 Jahren als 'sonstige Zeit', die zur Dienstzeit iSd §39 Wr. BO 1994 zählt, für die Gewährung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden kann, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Zeiten für den Anspruch auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung als 'zeitabhängiges Recht' bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG vgl. insbesondere VfSlg 18.236/2007, 18.636/2008). Dies dürfte dem Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG widersprechen, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.). […] Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben in Ziffer 2 litb des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Die Tatsache, dass eine maximale Dauer von 3 Jahren als 'sonstige Zeit', die zur Dienstzeit iSd §39 Wr. BO 1994 zählt, für die Gewährung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden kann, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Zeiten für den Anspruch auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung als 'zeitabhängiges Recht' bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG vergleiche insbesondere VfSlg 18.236/2007, 18.636/2008). Dies dürfte dem Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG widersprechen, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010; vergleiche auch Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.).

[…] An diesem Ergebnis dürfte auch das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis zu §20c Gehaltsgesetz 1956 (VfSlg 11.693/1988) nichts ändern, weil dieses Erkenntnis einerseits vor der Änderung von Art21 B-VG mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 und der damit verbundenen Abschaffung des Homogenitätsgebotes ergangen ist und der zugrunde liegende Sachverhalt sich andererseits vom hier vorliegenden maßgeblich unterscheidet. Zu beurteilen war damals die Frage, ob jene Zeit zur Dienstzeit iSd §20c Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54 idF BGBl 548/1984, zählt, die ein Beamter (für die Dauer von 20 Jahren) während eines für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses wirksamen Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Alleineigentum des Bundes standen, verbracht hat.[…] An diesem Ergebnis dürfte auch das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis zu §20c Gehaltsgesetz 1956 (VfSlg 11.693/1988) nichts ändern, weil dieses Erkenntnis einerseits vor der Änderung von Art21 B-VG mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, und der damit verbundenen Abschaffung des Homogenitätsgebotes ergangen ist und der zugrunde liegende Sachverhalt sich andererseits vom hier vorliegenden maßgeblich unterscheidet. Zu beurteilen war damals die Frage, ob jene Zeit zur Dienstzeit iSd §20c Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt 548 aus 1984,, zählt, die ein Beamter (für die Dauer von 20 Jahren) während eines für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses wirksamen Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Alleineigentum des Bundes standen, verbracht hat.

[…] Im Verordnungsprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob der Begriff der 'Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG auch die Anrechnung von Zeiten für die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums erfasst."

4.       Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht (für das gemäß §6 BVwGG iVm §4a Abs3 VWG-DRG eine Senatszuständigkeit besteht) nach Erlassung des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2017, E2585/2015-8, aus Anlass der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die Erlassung eines Bescheides über den jeweiligen Stichtag für das Dienstjubiläum für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien insgesamt vier gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge (protokolliert zu den Zahlen V119/2017, V6/2018, V7/2018 und V15/2018) gestellt, die "Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABI. Nr 5/1971 idF ABI. Nr 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit" aufzuheben.4. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht (für das gemäß §6 BVwGG in Verbindung mit §4a Abs3 VWG-DRG eine Senatszuständigkeit besteht) nach Erlassung des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2017, E2585/2015-8, aus Anlass der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die Erlassung eines Bescheides über den jeweiligen Stichtag für das Dienstjubiläum für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien insgesamt vier gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge (protokolliert zu den Zahlen V119/2017, V6/2018, V7/2018 und V15/2018) gestellt, die "Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABI. Nr 5/1971 in der Fassung ABI. Nr 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit" aufzuheben.

4.1.    Auch diese Fälle betrafen Feststellungsanträge von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien über das Erreichen der notwendigen Zeiten für die Zuerkennung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums. Die Festsetzung des Stichtages für das Dienstjubiläum erfolgte jeweils durch die Vizepräsidentin (in Vertretung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien) als Dienstbehörde und es wurde – unter Berufung auf Ziffer 2 litb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl.  5/1971 idF ABl. 39/2014, angesichts der in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeiten (sublitaa) sowie der sonstigen Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren (sublitbb) – festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. 4.1. Auch diese Fälle betrafen Feststellungsanträge von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien über das Erreichen der notwendigen Zeiten für die Zuerkennung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums. Die Festsetzung des Stichtages für das Dienstjubiläum erfolgte jeweils durch die Vizepräsidentin (in Vertretung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien) als Dienstbehörde und es wurde – unter Berufung auf Ziffer 2 litb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl.  5/1971 in der Fassung ABl. 39/2014, angesichts der in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeiten (sublitaa) sowie der sonstigen Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren (sublitbb) – festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre.

4.2.    Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in seinen Anträgen vom 13. Dezember 2017, V119/2017, vom 11. Jänner 2018, V6/2018 und V7/2018, sowie vom 26. Februar 2018, V15/2018, den vom Verfassungsgerichtshof – in seinem Prüfungsbeschluss vom 27. September 2017, E2585/2015-8 – dargelegten Bedenken an.

II.      Vorverfahrenrömisch zwei. Vorverfahren

1.       Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"[...] Zum Antragsgegenstand:

Der aktuelle Beschluss des Stadtsenates betreffend Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen (in der Folge: Stadtsenatsbeschluss) wurde ursprünglich, gestützt auf §32 Abs.2 der Besoldungsordnung 1967, LGBl Nr 18/1967, am 7. Dezember 1970, Pr.Z3684, ABl. Nr 5/1971, gefasst und seither mehrfach geändert, zuletzt mit Beschluss des Stadtsenates vom 16. September 2014, Pr.Z02370-2014/0001-GIF, ABl. Nr 39/2014.Der aktuelle Beschluss des Stadtsenates betreffend Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen (in der Folge: Stadtsenatsbeschluss) wurde ursprünglich, gestützt auf §32 Absatz 2, der Besoldungsordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1967,, am 7. Dezember 1970, Pr.Z3684, ABl. Nr 5/1971, gefasst und seither mehrfach geändert, zuletzt mit Beschluss des Stadtsenates vom 16. September 2014, Pr.Z02370-2014/0001-GIF, ABl. Nr 39/2014.

Die vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Bestimmung der Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses geht im Wesentlichen auf den Beschluss des Stadtsenates vom 1. Juni 1999, Pr.Z281199-M01, ABl. Nr 30/1999, zurück, durch welchen die Ziffer 2 zur Gänze neu gefasst wurde, wobei eine stichtagsbezogene Differenzierung hinsichtlich der für die Dienstjubiläen zu berücksichtigenden (Vordienst-)Zeiten eingeführt wurde. Weitere Änderungen der Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses sind durch die Beschlüsse des Stadtsenates vom 17. Mai 2011, Pr.Z01753-2011/0001-GIF, ABl. Nr 22/2011, und vom 16. September 2014, Pr.Z02370-2014/0001-GIF, erfolgt.

Der aktuelle Regelungsinhalt der Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses stützt sich auf die gesetzliche Grundlage des §39 Abs2 und 2a der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), LGBl Nr 55/1994. Die Regelung des §39 Abs2a zweiter Satz BO 1994 bietet dabei die rechtliche Basis dafür, dass im Stadtsenatsbeschluss hinsichtlich der für die Gewährung des Dienstjubiläums zu berücksichtigenden Zeiten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des jeweiligen Eintrittes in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschieden werden darf.Der aktuelle Regelungsinhalt der Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses stützt sich auf die gesetzliche Grundlage des §39 Abs2 und 2a der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1994,. Die Regelung des §39 Abs2a zweiter Satz BO 1994 bietet dabei die rechtliche Basis dafür, dass im Stadtsenatsbeschluss hinsichtlich der für die Gewährung des Dienstjubiläums zu berücksichtigenden Zeiten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des jeweiligen Eintrittes in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschieden werden darf.

Gemäß Ziffer 2 des Stadtsenatsbeschlusses ist für diese Unterscheidung auf den Stichtag 1. Oktober 1999 abzustellen: Während für Beamtinnen und Beamte, die vor diesem Stichtag in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen Bedienstete der Gemeinde Wien sind (Ziffer 2 lita des Stadtsenatsbeschlusses), unter anderem Zeiten, soweit sie gemäß §14 Abs1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl für Wien Nr 56, zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind (vgl. Ziffer 2 lita sublitbb des Stadtsenatsbeschlusses), ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden dürfen, sind derartige Zeiten für nicht unter die Ziffer 2 lita des Stadtsenatsbeschlusses fallende Beamtinnen und Beamte nur noch (gemeinsam mit anderen 'sonstigen Zeiten gemäß Ziffer 2 lita') in einem Gesamthöchstausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen (Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses).Gemäß Ziffer 2 des Stadtsenatsbeschlusses ist für diese Unterscheidung auf den Stichtag 1. Oktober 1999 abzustellen: Während für Beamtinnen und Beamte, die vor diesem Stichtag in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen Bedienstete der Gemeinde Wien sind (Ziffer 2 lita des Stadtsenatsbeschlusses), unter anderem Zeiten, soweit sie gemäß §14 Abs1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), Landesgesetzblatt für Wien Nr 56, zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind vergleiche Ziffer 2 lita sublitbb des Stadtsenatsbeschlusses), ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden dürfen, sind derartige Zeiten für nicht unter die Ziffer 2 lita des Stadtsenatsbeschlusses fallende Beamtinnen und Beamte nur noch (gemeinsam mit anderen 'sonstigen Zeiten gemäß Ziffer 2 lita') in einem Gesamthöchstausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen (Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses).

[...] Zur Zulässigkeit des Antrages:

Das den Anlass der gegenständlichen Verordnungsprüfung bildende Spannungsverhältnis zu Art21 Abs4 B-VG besteht ausschließlich in Bezug auf den Regelungsinhalt der Z2 litb des Stadtsenatsbeschlusses, zumal Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, gemäß §14 Abs1 Z1 und 11 DO 1994, in der gemäß Z2 letzter Satz des Stadtsenatsbeschlusses maßgebenden Fassung vor der 29. Novelle zur DO 1994, im Rahmen der Regelung der Z2 lita des Stadtsenatsbeschlusses ebenso wie Dienstzeiten zur Stadt Wien unbegrenzt für den Eintritt des Dienstjubiläums zu berücksichtigen sind.

Nach Auffassung des Stadtsenates ist allerdings auch in Bezug auf den Regelungsinhalt der Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses kein unauflöslicher Widerspruch zu Art21 Abs4 B-VG gegeben.

Nach der Intention des (Verfassungs-)Gesetzgebers der B-VG-Novelle BGBI. I Nr 8/1999 sollte die Regelung des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöhen, indem sie die nach der Beseitigung des Homogenitätsgebotes beibehaltene verfassungsrechtliche Garantie der Möglichkeit des Dienstwechsels (Art21 Abs4 erster Satz B-VG) konkretisiert.Nach der Intention des (Verfassungs-)Gesetzgebers der B-VG-Novelle BGBI. römisch eins Nr 8/1999 sollte die Regelung des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöhen, indem sie die nach der Beseitigung des Homogenitätsgebotes beibehaltene verfassungsrechtliche Garantie der Möglichkeit des Dienstwechsels (Art21 Abs4 erster Satz B-VG) konkretisiert.

Diese Zweckbestimmung kann allerdings schon deshalb nicht mehr erreicht werden, weil die Dienst- und Besoldungsrechte der Gebietskörperschaften inzwischen erheblich voneinander abweichen und die verpflichtende Berücksichtigung von Dienstzeiten, die im Rahmen eines grundsätzlich anders aufgebauten Dienst- und Besoldungssystems zurückgelegt wurden, somit kein Garant für einen möglichst reibungslosen Wechsel des Dienstes sein kann. Die verfassungsrechtlich gebotene Mitnahme von Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, für welches im Übrigen gänzlich andere gesetzliche Rahmenbedingungen maßgebend sind, ist nicht geeignet, die negativen Folgen des Wechsels in ein Dienst- und Besoldungssystem, das hinsichtlich der sonst zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen als Verschlechterung empfunden wird, abzuwenden.

Nach der Judikatur zu Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG ist außerdem davon auszugehen, dass es diese Verfassungsbestimmung nicht gebietet, Dienstzeiten zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband überhaupt anzurechnen. Nur für den Fall, dass eine Anrechnung von Dienstzeiten vorgesehen ist, wäre es unzulässig, danach zu differenzieren, bei welcher der in Frage kommenden Körperschaften diese Zeiten zurückgelegt wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften gewahrt werden kann, wenn Dienstzeiten (als Vordienstzeiten) generell nicht mehr angerechnet werden.

So hatte etwa die mit Erkenntnis des VfGH vom 4. Dezember 2008, Zl. G184/07, (VfSlg 18.636/2008) erfolgte (ersatzlose) Aufhebung des §16 Abs1 dritter, vierter und fünfter Satz DO 1994 nicht die in dem den Anlass für das Gesetzesprüfungsverfahren bildenden Ausgangsverfahren vom Beschwerdeführer intendierte Folge, dass seine Probedienstzeit als Beamter der Stadt Wien durch die erhoffte Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits abgelaufen war. Vielmehr können seither auch Dienstzeiten zur Stadt Wien im Rahmen eines vertragsmäßigen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien nicht mehr berücksichtigt werden, was von den davon (nachteilig) betroffenen Bediensteten der Stadt Wien als nicht sachgerecht empfunden wird, aber auch in keiner Weise geeignet ist, den Wechsel des Dienstes von anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden zur Stadt Wien zu fördern.

Die Problematik der Regelung des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG zeigt sich auch in der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Ausweitung ihres Anwendungsbereiches auf Dienstzeiten zu Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden aus dem EU- bzw. EWR-Raum. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Juni 2010, Zl. B1427/08 u. a., (VfSlg 19.110/2010) der auf die im Kurzkommentar Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten, 2. Auflage 2007, vertretene Literaturmeinung gestützten Argumentation des Dienstrechtssenates der Stadt Wien als belangte Behörde nicht gefolgt ist, bleibt der Befund, dass die aus Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG vor dem Hintergrund der damaligen Wiener Rechtslage gefolgerte verpflichtende Vollanrechnung von (für die bei der Stadt Wien ausgeübte Tätigkeit nicht einschlägigen) Dienstzeiten zu einer Gebietskörperschaft aus dem EWR-Raum im Vergleich zu der nur eingeschränkten Möglichkeit der Anrechnung von einschlägigen Dienstzeiten zu einem (inländischen) privaten (allenfalls ausgegliederten) Rechtsträger zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt, unverändert richtig, mag dieser Befund auch die vom Dienstrechtssenat der Stadt Wien vorgeschlagene einschränkende Interpretation des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG nicht rechtfertigen.

ln rechtspolitischer Hinsicht sollte das durch Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG angeordnete isolierte Festhalten an der Verpflichtung der (inländischen) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände[…] zur gleichen Anrechnung von Dienstzeiten als letztes Überbleibsel des ansonsten bereits im Jahr 1999 abgeschafften Homogenitätsprinzips beseitigt und die betreffende Verfassungsbestimmung entweder aufgehoben oder umfassend umgestaltet werden.

Die vorstehenden Ausführungen sind im Rahmen des gegenständlichen Verordnungsprüfungsverfahrens insofern nicht unbeachtlich, als die Bedenken gegen den Regelungsinhalt des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG in Bezug auf die rechtlichen Besonderheiten des Dienstjubiläums im Zusammenhang mit der Judikatur des EuGH zur Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr viel gravierender und daher auch rechtlich beachtlich sind.

[…] Zur Sache:

Nach Auffassung des Stadtsenates stellt sich vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH zur Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu den Grundfreiheiten und tragenden Säulen des Unionsrechts gehört, nämlich die Frage, ob die innerstaatliche Norm des Art21 Abs4 B-VG in Bezug auf die in Prüfung gezogene Norm überhaupt anzuwenden ist (vgl. VfSlg 15.427/1999, wonach im Konfliktfall auch nationales Verfassungsrecht auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verdrängt wird). Nach dem EuGH-Urteil vom 5. Dezember 2013, Rs C-514/12 (Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken GmbH gegen Land Salzburg 'SALK') ist jede ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Personenfreizügigkeit, mag sie noch so unbedeutend sein, verboten. Daher dürfen Personen, die bei einer inländischen Gebietskörperschaft beschäftigt waren, gegenüber Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern nicht bevorzugt werden, weil durch diese Ungleichbehandlung und Bevorzugung die unionsrechtliche Freizügigkeit eingeschränkt wird. Insoweit wird daher bezweifelt, dass Art21 Abs4 B-VG ein gültiger und tauglicher Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung ist.Nach Auffassung des Stadtsenates stellt sich vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH zur Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu den Grundfreiheiten und tragenden Säulen des Unionsrechts gehört, nämlich die Frage, ob die innerstaatliche Norm des Art21 Abs4 B-VG in Bezug auf die in Prüfung gezogene Norm überhaupt anzuwenden ist vergleiche VfSlg 15.427/1999, wonach im Konfliktfall auch nationales Verfassungsrecht auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verdrängt wird). Nach dem EuGH-Urteil vom 5. Dezember 2013, Rs C-514/12 (Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken GmbH gegen Land Salzburg 'SALK') ist jede ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Personenfreizügigkeit, mag sie noch so unbedeutend sein, verboten. Daher dürfen Personen, die bei einer inländischen Gebietskörperschaft beschäftigt waren, gegenüber Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern nicht bevorzugt werden, weil durch diese Ungleichbehandlung und Bevorzugung die unionsrechtliche Freizügigkeit eingeschränkt wird. Insoweit wird daher bezweifelt, dass Art21 Abs4 B-VG ein gültiger und tauglicher Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung ist.

Die bloße Wortinterpretation, wonach in Ziffer 2 litb des Stadtsenatsbeschlusses in (auf Grund des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG) unzulässiger Weise hinsichtlich der Berücksichtigung von 'Dienstzeiten' zwischen Zeiten bei der Stadt Wien und Zeiten bei anderen Gebietskörperschaften differenziert wird, hätte eine das Rechtsinstitut der Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen ad absurdum führende Berücksichtigung sämtlicher Dienstzeiten, nicht nur zu anderen Gebietskörperschaften, sondern auch zu privaten Rechtsträgern aus dem EU- bzw. EWR-Raum zur Folge.

Durch Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, die sowohl in den Dienstrechten anderer Gebietskörperschaften vorgesehen sind als auch von privaten Rechtsträgern gewährt werden, soll im Allgemeinen gerade die langjährige Treue der Bediensteten zu ihrer Dienstgeberin belohnt werden. Die gleichzeitige Förderung des Dienstwechsels zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber liefe dieser Zielsetzung diametral entgegen. Scheidet eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter knapp vor Ablauf der für ein Dienstjubiläum vorgesehenen Zeitdauer aus dem Dienstverhältnis aus, ist daher in Bezug auf die Remuneration aus Anlass von Dienstjubiläen grundsätzlich keine Anwartschaft entstanden, die entweder von der ehemaligen Dienstgeberin (aliquot) abzugelten wäre oder in das neue Dienstverhältnis übertragen werden könnte. Es ist daher evident, dass dieses Rechtsinstitut in einem Spannungsverhältnis mit der verfassungsgesetzlichen Verpflichtung, Dienstzeiten zu anderen Rechtsträgern berücksichtigen zu müssen, stehen muss.

Das bestehende Spannungsverhältnis wurde durch die bis 30. September 1999 geltende Wiener Rechtslage dahingehend aufgelöst, dass vorrückungswirksame Dienstzeiten zum Bund, zu einem anderen Land, einer anderen Gemeinde oder einem Gemeindeverband in vollem Umfang für die Dienstjubiläen zu berücksichtigen waren. Diese Rechtslage, die gemäß Ziffer 2 lita des Stadtsenatsbeschlusses nach wie vor für vor dem 1. Oktober 1999 begründete Dienstverhältnisse zur Stadt Wien anzuwenden ist, ist noch maßgebend durch das umfassende Verständnis des Homogenitätsprinzips alter Prägung bestimmt. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Dienstzeiten zu anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwies sich dabei (trotz oder wegen der verfassungsrechtlichen Garantie) eher als Mobilitätshindernis. Die Übernahme einer bzw. eines Bediensteten knapp vor Eintritt eines Dienstjubiläums war nach dieser Rechtslage für die neue Dienstgeberin nämlich stets mit einer erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung verbunden, welche nicht durch eine langjährige Dienstleistung für diese Dienstgeberin gerechtfertigt werden konnte, weshalb derartige Dienstwechsel nur ausnahmsweise zustande kamen.

Die mit 1. Oktober 1999 erfolgte Änderung des Stadtsenatsbeschlusses hatte hinsichtlich der Berücksichtigung von Dienstzeiten einen Paradigmenwechsel zur Folge und bewirkte eine Fortentwicklung der Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen in Richtung echter Treueprämien. Abgesehen von der erheblich eingeschränkten Berücksichtigung der bei Eintritt in das Dienstverhältnis zur Stadt Wien vorhandenen Berufserfahrung im Gesamthöchstausmaß von drei Jahren, sollen die Remunerationen aus Anlass des Dienstjubiläums seither nur noch als Belohnung für die langjährige Dienstzeit zur Stadt Wien gewährt werden (Ziffer 2 litb. des Stadtsenatsbeschlusses).

Die Umwandlung der Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen in eine echte Treueprämie ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH zur unionsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geboten:

Mit Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache Köbler, C-224/01, widersprach der EuGH (im Ergebnis) der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren als (mit der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbare) Treueprämie zu qualifizieren sei. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass die betreffende Dienstalterszulage nicht nur die Treue zur im Anlassfall in Frage kommenden Universität lnnsbruck honorierte, weil die Anspruchsvoraussetzungen für diese Zulage auch dadurch erfüllt werden konnten, dass die erforderlichen Dienstjahre an einer anderen (staatlichen) österreichischen Universität oder einer diesen innerstaatlichen Universitäten gleichzuhaltenden staatlichen Universität aus dem EU- bzw. EWR-Raum zurückgelegt wurden. Die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten zu (Privat)Universitäten in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wurde vom EuGH als eine mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unvereinbare Abschottung des Arbeitsmarktes gewertet. An dieser Beurteilung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass es nicht nur im EU-Ausland, sondern auch in Österreich Privatuniversitäten gab und dass Dienstzeiten zu diesen innerstaatlichen Universitäten für die Zuerkennung der Dienstalterszulage ebenfalls nicht zu berücksichtigen waren.

Nach Auffassung des Stadtsenates kann dieses EuGH-Urteil nur so verstanden werden, dass dieses Gericht die nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG (vgl. z. B. VfSlg 19.110/2010) bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als zulässig erachtete Unterscheidung zwischen Dienstzeiten zu einer Gebietskörperschaft bzw. einem Gemeindeverband und Zeiten zu einem privaten Rechtsträger bei Sachverhalten mit EU- bzw. EWR-Auslandsbezug nicht akzeptiert.Nach Auffassung des Stadtsenates kann dieses EuGH-Urteil nur so verstanden werden, dass dieses Gericht die nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG vergleiche z. B. VfSlg 19.110/2010) bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als zulässig erachtete Unterscheidung zwischen Dienstzeiten zu einer Gebietskörperschaft bzw. einem Gemeindeverband und Zeiten zu einem privaten Rechtsträger bei Sachverhalten mit EU- bzw. EWR-Auslandsbezug nicht akzeptiert.

lm Fall von (vermeintlichen) Treueprämien erweist sich gerade die verfassungsrechtlich angeordnete Berücksichtigung von Dienstzeiten zu anderen – durch Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG privilegierten – Rechtsträgern insofern als besonders hinderlich, als erst dadurch die die unionsrechtliche Freizügigkeit verletzende Abschottung des Arbeitsmarktes bewirkt wird.

Der Gestaltungsspielraum für die österreichischen Gesetzgeber ist damit erheblich eingeschränkt. Verwirft man die theoretische Möglichkeit einer zulässigen Inländerinnen- bzw. lnländerdiskriminierung als nicht sachgerecht, ist eine Differenzierung bei der Anrechnung von Dienstzeiten für dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche generell ausgeschlossen. Es darf daher nur noch zwischen Vollanrechnung, teilweiser Anrechnung und Nichtanrechnung von Dienstzeiten zum selben Rechtsträger, mit der jeweils die Vollanrechnung oder teilweise Anrechnung oder Nichtanrechnung der Dienstzeiten zu (allen) anderen Rechtsträgern zwingend verbunden ist, gewählt werden.

Geht man davon aus, dass Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG nicht nur auf dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche, sondern auch auf Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen anzuwenden ist, scheint eine europarechts- und verfassungskonforme Ausgestaltung ausgeschlossen. Ausgehend von der Zweckbestimmung dieser Remunerationen als Belohnung für die langjährigen treuen Dienste zu einer Dienstgeberin, wäre die teilweise Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten zu dieser Dienstgeberin unbillig und würde zu zahlreichen Härtefällen führen. Die Mitberücksichtigung gleichartiger Dienstzeiten zu inländischen Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden im Sinn der vor dem 1. Oktober 1999 geltenden Rechtslage würde zwar der Zweckbestimmung einer Treueprämie zuwider laufen, wäre aber im Lichte der österreichischen Verwaltungstradition vor dem Hintergrund des (verbliebenen Rests des ursprünglichen) Homogenitätsprinzips isoliert betrachtet gerade noch akzeptabel. Dass auf Grund der Judikatur des EuGH damit eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anrechnung auch sämtlicher Dienstzeiten zu allen anderen (privaten) Rechtsträgern verbunden wäre, stellt allerdings die Existenz derartiger Remunerationen völlig in Frage. Wenn für die Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums nicht mehr auf die effektive Dienstzeit zur Stadt Wien abgestellt werden darf bzw. Dienstzeiten zu (allen) anderen Rechtsträgern wie Dienstzeiten zur Stadt Wien berücksichtigt werden müssen, wird das mit diesen Remunerationen verbundene Ziel, Anreiz und Belohnung für eine langjährige Dienstleistung für die Stadt Wien zu bieten, eindeutig verfehlt.

Nach Auffassung des Stadtsenates ist Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG daher auf Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen im Rahmen von nach dem 30. September 1999 begründeten Dienstverhältnissen zur Stadt Wien nicht anzuwenden, weil diese Remunerationen nach der seit 1. Oktober 1999 geltenden Rechtslage insofern eine echte Treueprämie darstellen, als dadurch im Wesentlichen nur die Dienstleistung für die Stadt Wien honoriert werden soll. Diese Regelung verfolgt das legitime Ziel, die Bediensteten langfristig an die Dienstgeberin Stadt Wien zu binden bzw. sie für die langjähre Dienstleistung für die Stadt Wien zu belohnen, und stellt in diesem Sinn auch keine Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheit der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer-freizügigkeit dar. Nach dem ob zitierten EuGH-Urteil in der Rechtssache Köbler kann eine Beeinträchtigung der Personenfreizügigkeit im Fall einer Treueprämie, mit der die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer für ihre bzw. seine Tr

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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