TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/28 L508 1430022-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §6
B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 1430022-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gem. § 10 AsylG eine Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 zur Zahl E13 430.022-1/2012-7E vollinhaltlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet und selbst bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 10, AsylG eine Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 zur Zahl E13 430.022-1/2012-7E vollinhaltlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet und selbst bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.

2. Am 16.04.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2013 zur Zahl E13 430.022-2/2013-8E abgewiesen.

3. Am 03.11.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 10.02.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zur Zahl L516 1430022-3/9E hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides abgewiesen und die Spruchpunkte II und II ersatzlos behoben, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen seien und eine Rückkehrentscheidung deshalb nicht in Betracht käme.3. Am 03.11.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 10.02.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zur Zahl L516 1430022-3/9E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides abgewiesen und die Spruchpunkte römisch zwei und römisch zwei ersatzlos behoben, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen seien und eine Rückkehrentscheidung deshalb nicht in Betracht käme.

4. Am 11.08.2017 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet und gleichzeitig ein Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen zugestellt.

Eine Stellungnahme dazu gab der BF nicht ab. Überdies wurde ein E-Mail-Verkehr durch die Grundversorgungsstelle weitergeleitet. Aus diesem ist ersichtlich, dass der BF am 17.08.2017 eine Beratung beim Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) in Anspruch nahmen. Dort gab er an, dass er keine Kraft mehr hätte und sich daher für eine Rückkehr nach Pakistan entschieden hätte. Ein E-Mail-Verkehr, welcher seine Ausreisewilligkeit dokumentiert, wurde dem Bundesamt bereits am 13.04.2017 übermittelt.

5. Am 24.08.2017 wurde die nunmehr vom BF geschiedene Ehefrau vom BFA einvernommen. Diese gab an, dass kein gemeinsames Familienleben mehr bestünde und ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Der BF sei mehrmals gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden und sei er deswegen auch verurteilt worden. Sporadisch bestünde telefonischer Kontakt oder Treffen in der Öffentlichkeit. Bezüglich der gemeinsamen Kinder, stünde dem BF ein Besuchsrecht zu. Unterhaltsleistungen an die Kinder würden vom BF nicht geleistet werden.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF zwar zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG zur Dokumentation seines Aufenthaltsrechts aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ausgestellt worden sei, er aber dennoch aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016 und der Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Ehe sei nunmehr aber zerrüttet und sei ein Scheidungsantrag von der Ehegattin eingebrachte worden. Die Ehe habe noch keine drei Jahre bestanden. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht komme ihm daher nicht mehr zu, da er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle und durch seinen weiteren Aufenthalt und sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechtes seien daher nicht erfüllt. Das Privat- und Familienleben des BF stünde der Ausweisung nicht entgegen und wurde darüber hinaus auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen.6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF zwar zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG zur Dokumentation seines Aufenthaltsrechts aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ausgestellt worden sei, er aber dennoch aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016 und der Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Ehe sei nunmehr aber zerrüttet und sei ein Scheidungsantrag von der Ehegattin eingebrachte worden. Die Ehe habe noch keine drei Jahre bestanden. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht komme ihm daher nicht mehr zu, da er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle und durch seinen weiteren Aufenthalt und sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechtes seien daher nicht erfüllt. Das Privat- und Familienleben des BF stünde der Ausweisung nicht entgegen und wurde darüber hinaus auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen.

7. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzustellen, dem BF einen Aufenthaltstitel auszustellen, in eventu den in Spruchpunkt II festgesetzten Durchsetzungsaufschub von einem Monat verlängern oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2014 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser zwei Töchter habe. Auch wenn der BF von seiner Ehegattin und den Kindern getrennt lebe und ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden wäre, so verkenne die belangte Behörde, dass der BF seit mehreren Jahren in Österreich lebe und ein ausgeprägtes Privatleben pflege. Die in § 9 BFA-VG gebotene Interessensabwägung habe das BFA offensichtlich unterlassen. Der BF sei immer noch mit der deutschen Staatsbürgerin verheiratet und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es sei richtig, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei und die Ehe lediglich knapp 3 Jahre bestanden habe. Ihn treffe an der Scheidung aber kein Verschulden sondern sei dies auf seine schwierige Lebenssituation zurückzuführen. Desweiteren habe es öfters Streitereien wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder gegeben. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich bei seiner Familie und habe der BF durch seine Kinder eine sehr starke Bindung zur Republik. Er habe auch Freunde in Österreich. Der BF habe zwar keine fixe Anstellung, sei aber auf der Suche nach Arbeit. Sein Fehlverhalten in Bezug auf seine strafrechtlichen Delikte bereue er zutiefst und stelle er keine Gefahr für die Sicherheit der Republik dar. Im Falle einer Rückkehr würde er gegen seinen Willen und den Wunsch seiner Familienangehörigen von seiner Familie getrennt werden, weswegen die Ausweisung unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen wäre.7. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzustellen, dem BF einen Aufenthaltstitel auszustellen, in eventu den in Spruchpunkt römisch zwei festgesetzten Durchsetzungsaufschub von einem Monat verlängern oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2014 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser zwei Töchter habe. Auch wenn der BF von seiner Ehegattin und den Kindern getrennt lebe und ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden wäre, so verkenne die belangte Behörde, dass der BF seit mehreren Jahren in Österreich lebe und ein ausgeprägtes Privatleben pflege. Die in Paragraph 9, BFA-VG gebotene Interessensabwägung habe das BFA offensichtlich unterlassen. Der BF sei immer noch mit der deutschen Staatsbürgerin verheiratet und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es sei richtig, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei und die Ehe lediglich knapp 3 Jahre bestanden habe. Ihn treffe an der Scheidung aber kein Verschulden sondern sei dies auf seine schwierige Lebenssituation zurückzuführen. Desweiteren habe es öfters Streitereien wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder gegeben. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich bei seiner Familie und habe der BF durch seine Kinder eine sehr starke Bindung zur Republik. Er habe auch Freunde in Österreich. Der BF habe zwar keine fixe Anstellung, sei aber auf der Suche nach Arbeit. Sein Fehlverhalten in Bezug auf seine strafrechtlichen Delikte bereue er zutiefst und stelle er keine Gefahr für die Sicherheit der Republik dar. Im Falle einer Rückkehr würde er gegen seinen Willen und den Wunsch seiner Familienangehörigen von seiner Familie getrennt werden, weswegen die Ausweisung unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.

8. Mit e-mail vom 22.11.2017 wurde das BVwG von der Einbringung einer Anzeige gegen den BF wegen des Missachtens des Betretungsverbot (Einstweilige Verfügung gemäß §382b EO) verständigt.

9. Am 07.02.2018 langte beim BVwG das Scheidungsurteil betreffend den BF ein. Aus dem Scheidungsurteil des BG Bludenz vom 15.01.2018 ergibt sich, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehefrau nach §49 EheG geschieden wird und das alleinige Verschulden den BF trifft. Dies aus Gründen schwerer durch den BF begangener Eheverfehlungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan.

Der BF hielt sich seit dem 24.10.2012 im Bundesgebiet auf. Seit dem 04.12.2017 verfügt er gemäß einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich und ist sein Aufenthalt unbekannt.

Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltskarte ausgestellt. Er besitzt keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich.

Am 07.07.2017 wurde dem BFA von der BH Bludenz mitgeteilt, dass wegen eines aufrechten Waffenverbots, einer einstweiligen Verfügung ein halbes Jahr davor, Anzeigen wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung, sowie einer der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch aus dem Jahr 2015, sämtliche Delikte wurden mit Zusammenhang und zu Lasten des Familienkreises begangen, eine Beurteilung des Familienlebens nicht zu Gunsten des BF ausfalle. Er sei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, eine Zuständigkeit der NAG-Behörde sei nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer war aber aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 20.06.2016, in welcher in Spruchpunkt II die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wurde, mit der Begründung dass es sich beim BF aufgrund der Verehelichung mit einer deutschen Staatsbürgerin um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.Der Beschwerdeführer war aber aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 20.06.2016, in welcher in Spruchpunkt römisch zwei die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wurde, mit der Begründung dass es sich beim BF aufgrund der Verehelichung mit einer deutschen Staatsbürgerin um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Der BF heiratete am 12.12.2014 eine, das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommene, deutsche Staatsbürgerin.

Die Ehefrau brachte am 18.05.2017 die Scheidungsklage wegen Gewalttätigkeiten seitens des BF ein (es bestehen diverser Anzeigen, Wegweisungen, einstweiligen Verfügungen und 2 Verurteilungen wegen Verbrechen bzw. Vergehen im Familienkreis).

Eine gemeinsame behördliche Meldung mit der Ehefrau bestand bis zum 10.01.2017. Ein gemeinsames Familienleben besteht zumindest seit dem 28.12.2016 nicht mehr (mit Beschluss des BG Bludenz vom 28.12.2017 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung erlassen, mit dem Inhalt, dass es dem BF verboten sei, für die Dauer von 6 Monaten in die Ehewohnung zurückzukehren). Die Ehe wurde mit Scheidungsurteil vom 15.01.2018 geschieden und trifft das alleinige Verschulden den BF. Dies aus Gründen schwerer durch den BF begangener Eheverfehlungen.

Die Ehe hat sohin folglich bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens noch keine drei Jahre bestanden.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner geschiedenen Ehefrau zwei minderjährige Töchter. Die Obsorge über die Kinder kommt der Mutter zu. Der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach und zahlt keinen Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder.

Der Beschwerdeführer ist ohne Beschäftigung und lebt von Mitteln der Grundversorgung.

Er verfügt nicht über ausreichend eigene Existenzmittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend finanzieren zu können. Durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung steht fest, dass der BF nicht in der Lage ist seinen Aufenthalt im Bundesgebiet selbst zu finanzieren und er auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.

Der Besuch von Deutschkursen und das Vorhandensein von herausragenden Deutschkenntnissen wurden nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt.

Am 08.09.2015 wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs.1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gem. §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.Am 08.09.2015 wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde rechtskräftig mit 16.06.2017 vom Bezirksgericht Feldkirch wegen §§ 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Geldstrafe 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde rechtskräftig mit 16.06.2017 vom Bezirksgericht Feldkirch wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 125 StGB zu einer Geldstrafe 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der BF wurde rechtskräftig mit 12.10.2017 vom Landesgericht Feldkirch wegen § 15 StGB § 109 (1) StGB, § 125 StGB, § 107 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG FELDKIRCH 018 U 142/2017k RK 16.06.2017, verurteilt.Der BF wurde rechtskräftig mit 12.10.2017 vom Landesgericht Feldkirch wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 109, (1) StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 107, (1) StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG FELDKIRCH 018 U 142/2017k RK 16.06.2017, verurteilt.

Aufgrund mehrerer Mitteilungen per Mail vom 13.04.2017 und vom 22.08.2016 sowie vom 05.02.2018 ist festzustellen, dass der BF gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Seit dem 11.01.2018 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem BF und der geschiedenen Ehegattin sowie den gemeinsamen Kindern (siehe e-mail vom 05.02.2018) und ist der Aufenthalt des BF seither unbekannt.

Der BF hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, in welchem sich weiterhin dessen Mutter und mehrere Geschwister aufhalten und er über soziale Bindungen verfügt.

Es konnten darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in familiärer, sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu den diesem vorangegangenen Wohnsitzmeldungen, zum Ehescheidungsantrag, zu den getrennten Wohnsitzes des BF und seiner Ehegattin und den Kindern, zur fehlenden Erwerbstätigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem finden der durchgehende Aufenthalt des BF, dessen diesem vorangegangenen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, sowie die getrennten Wohnsitze des BF und dessen Ehegattin und Kinder, der nunmehr unbekannte Wohnsitz des BF in den Angaben der Ehegattin sowie im Datenbestand des Zentralen Melderegisters eine Bestätigung.

Die Feststellung zur Scheidung ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des BG Bludenz vom 15.01.2018.

Die Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthaltstitelantrages seitens des BF beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, sowie dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF bzw. auf der Mitteilung der BH Bludenz an das BFA vom 07.07.2017.

Die Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt des BF sowie dem fehlenden Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern beruht auf dem e-mail vom 05.02.2018.

Die Angaben zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Das Fehlen von sonstigen tiefgreifenden Integrationssachverhaltsanhaltspunkten beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine tiefgreifende Integration nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

"War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG 2005 ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. E 24. November 2009, 2007/21/0011), so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FrPolG 2005 verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar." (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005)"War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG 2005 ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche E 24. November 2009, 2007/21/0011), so stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FrPolG 2005 verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar." (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005)

"Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FrPolG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde." (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005)."Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FrPolG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 erstattet wurde." (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).

Trotz erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit - gegenständlich - Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen.Trotz erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit - gegenständlich - Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF Paragraph 66, FPG zur Anwendung zu gelangen.

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, lautet:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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