TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 L512 2144959-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 2144959-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 28.12.2016, Zl. 1074515906-150709371, nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 22.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 28.12.2016, Zl. 1074515906-150709371, nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 22.09.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 21.06.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 21.06.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 22.06.2015 Folgendes vor:

Er sei ledig, habe Eltern und zwei Brüder im Herkunftsland, sei Moslem, habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Schlosser gearbeitet. Er sei 2006 illegal schlepperunterstützt aus Pakistan ausgereist. Sein pakistanischer Reisepass befinde sich im Heimatort.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er in XXXX , wo er gearbeitet habe, eine Liebesbeziehung zu einem 20-jährigen Mädchen gehabt hätte. Deren Familie sei gegen diese Beziehung gewesen, hätte ihn entführt und gefoltert. Man könne die Verletzungsnarben sehen. Aus Angst um sein Leben sei er nach Griechenland geflüchtet. Das hätte die Familie des Mädchens herausgefunden und ihn telefonisch mit Mord gedroht. Er habe diese Gespräche aufgenommen und sei zur griechischen Polizei gegangen, die ihm gesagt hätte, er solle das Land verlassen, da er illegal hier sei. Bei seiner Rückkehr befürchte er, von der Familie seiner Freundin umgebracht zu werden (AS 1 ff).Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er in römisch 40 , wo er gearbeitet habe, eine Liebesbeziehung zu einem 20-jährigen Mädchen gehabt hätte. Deren Familie sei gegen diese Beziehung gewesen, hätte ihn entführt und gefoltert. Man könne die Verletzungsnarben sehen. Aus Angst um sein Leben sei er nach Griechenland geflüchtet. Das hätte die Familie des Mädchens herausgefunden und ihn telefonisch mit Mord gedroht. Er habe diese Gespräche aufgenommen und sei zur griechischen Polizei gegangen, die ihm gesagt hätte, er solle das Land verlassen, da er illegal hier sei. Bei seiner Rückkehr befürchte er, von der Familie seiner Freundin umgebracht zu werden (AS 1 ff).

Am 09.07.2015 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen ein (AS 143 ff.).

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 18.08.2015 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei nach Österreich gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen und um Asyl anzusuchen. Er habe Nierensteine und eine diesbezügliche Operation sei am 21.08.2015 geplant. Er sei bereits in Pakistan aufgrund der Nierensteine behandelt und sogar geheilt worden. Er habe nunmehr bereits das zweite Mal Probleme mit seinen Nierensteinen. Griechenland sei nicht sicher gewesen, es habe immer wieder Schlägereien gegeben. In Ungarn, wohin er wegen seiner Nierensteine gekommen sei, sei er einen bis eineinhalb Monate gewesen, davon acht bis zehn Tage im Lager - wo die Zustände verheerend gewesen seien - und zwei Mal (drei Tage und ca. vier Tage) in Polizeihaft. Den Rest der Zeit habe er auf der Straße gelebt. Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurück, würde er gezwungen werden, nach Ungarn zu gehen, käme er wieder nach Österreich. Er habe die Gewalt der Familie des Mädchens in Pakistan der Polizei geschildert, diese hätten ihn jedoch weggeschickt (AS 199 ff.).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 10.09.2015, Zl. 1074515906/150709371 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs 1 b iVmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 10.09.2015, Zl. 1074515906/150709371 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Absatz eins, b iVm

Artikel 22 Absatz 7 iVm 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig (AS 255 ff.).Artikel 22 Absatz 7 in Verbindung mit 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig (AS 255 ff.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015, GZ.:

W212 2114708-1/8E wurde der erstatteten Beschwerde des BF gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 341 ff.).W212 2114708-1/8E wurde der erstatteten Beschwerde des BF gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 341 ff.).

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.09.2016 gab der BF folgendes an:

Er habe 3 Adoptivkinder, die mit seiner geschiedenen Frau in Italien leben würden.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, es gehe um eine Liebesgeschichte mit einem Mädchen, welche, wie der BF glaube, 2004 begonnen habe. Die Eltern des Mädchens seien gegen die Beziehung gewesen. Als er und das Mädchen 2005 versucht hätten, nach Europa zu fliehen, seien sie, als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, von ihrem Vater und ca. 14 weiteren Personen, die er nicht kenne, erwischt worden. Der BF sei von 15 Personen geschlagen worden. Er habe fliehen können, da seine Angreifer gedacht hätten, er sei schon tot. Von einem Freund habe er erfahren, dass die Familie das Mädchen getötet habe. Wann genau das passiert sei, wisse er nicht. Nach diesem Vorfall habe er sich noch ca. eineinhalb bis zwei Monate in Pakistan aufgehalten. Der Vater des Mädchens sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Eltern gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Als er 2005 mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, sei einmal auf ihn geschossen und sein Bein getroffen worden. Wer auf ihn geschossen hätte, wisse er nicht, da es dunkel gewesen sei. Er sei noch, bis das Bein verheilt gewesen sei, in Pakistan geblieben.

Er sei hinsichtlich der Vorfälle jeweils bei der Polizei gewesen, welche sich geweigert habe, die Anzeigen aufzunehmen. Er habe versucht, in eine andere Stadt in Pakistan zu gehen, aber er wisse aus Erfahrung, dass sie ihn überall in Pakistan gefunden hätten. Auf Anraten seiner Mutter sei er aus Pakistan geflüchtet (AS 485 ff.).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 515).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 515).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund des unplausiblen, ungenauen Vorbringens als nicht glaubwürdig.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Es wurden die Anträge gestellt,

  • -Strichaufzählung
    den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

  • -Strichaufzählung
    in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Pakistan zuzuerkennen;

  • -Strichaufzählung
    in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen;in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilen;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen;

  • -Strichaufzählung
    die Rückkehrentscheidung aufzuheben;

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.4. Für den 22.09.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 22.09.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.4.1. Mit Schreiben vom 17.08.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Mit Schreiben vom 17.08.2017 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass seine bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität richtig seien. Der BF erörterte, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei, er nehme keine Medikamente.römisch eins.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass seine bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität richtig seien. Der BF erörterte, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei, er nehme keine Medikamente.

Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 16Z].

I.6. Der BF legte Integrationsunterlagen vor.römisch eins.6. Der BF legte Integrationsunterlagen vor.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt XXXX , Provinz Punjab, stammt, der Volksgruppe der Punjabi und dem muslimischen Glauben angehört und die Sprachen Urdu, Punjabi, Griechisch, etwas Farsi, etwas Arabisch, ein bisschen Englisch und etwas Chinesisch spricht.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz Punjab, stammt, der Volksgruppe der Punjabi und dem muslimischen Glauben angehört und die Sprachen Urdu, Punjabi, Griechisch, etwas Farsi, etwas Arabisch, ein bisschen Englisch und etwas Chinesisch spricht.

Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit achtjähriger Schulbildung und Berufserfahrung. Der BF arbeitete vor seiner Ausreise als Eisenbeiger am Bau. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige - seine Eltern und ein Bruder des BF - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.

Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat einen Bruder, der in Schweden lebt. Von diesem Bruder erhält der BF unregelmäßig finanzielle Unterstützung. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Großbritannien. Der BF ist nach muslimischem Ritus mit einer Frau aus Marokko eine Ehe eingegangen, die jedoch wieder geschieden wurde. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF arbeitet im Namen eines Freundes als Zeitungszusteller, ist nicht im Besitz eines diesbezüglichen Vertrages, einer Arbeitsbewilligung oder eines Gewerbescheins. Der BF wohnt in einer Mietwohnung. Der BF besuchte und besucht Deutschkurse. Der BF versteht und spricht Deutsch ein wenig. Der BF arbeitete bzw. arbeitet ehrenamtlich, indem er als Koch tätig war/ist. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF wurde mit Urteil vom 16.10.2017 des Bezirksgerichtes Salzburg, GZ: XXXX , rechtskräftig mit 20.10.2017, wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 223 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat einen Bruder, der in Schweden lebt. Von diesem Bruder erhält der BF unregelmäßig finanzielle Unterstützung. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Großbritannien. Der BF ist nach muslimischem Ritus mit einer Frau aus Marokko eine Ehe eingegangen, die jedoch wieder geschieden wurde. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF arbeitet im Namen eines Freundes als Zeitungszusteller, ist nicht im Besitz eines diesbezüglichen Vertrages, einer Arbeitsbewilligung oder eines Gewerbescheins. Der BF wohnt in einer Mietwohnung. Der BF besuchte und besucht Deutschkurse. Der BF versteht und spricht Deutsch ein wenig. Der BF arbeitete bzw. arbeitet ehrenamtlich, indem er als Koch tätig war/ist. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF wurde mit Urteil vom 16.10.2017 des Bezirksgerichtes Salzburg, GZ: römisch 40 , rechtskräftig mit 20.10.2017, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 223, (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Die Identität des BF steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,
http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,
https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

  • -Strichaufzählung
    The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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