Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W220 2013746-1/9E
W220 2013746-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen
I.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 800610803/140071744/BMI-BFA,römisch eins.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 800610803/140071744/BMI-BFA,
und
II.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. 800610803/151547019/BMI-BFA,römisch zwei.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. 800610803/151547019/BMI-BFA,
zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin reiste in Begleitung ihres Ehemannes illegal in Österreich ein und stellte am 12.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei die Beschwerdeführerin u.a. als ihren Namen XXXX und als ihr Geburtsdatum den XXXX angab.Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei die Beschwerdeführerin u.a. als ihren Namen römisch 40 und als ihr Geburtsdatum den römisch 40 angab.
Am 14.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Am 15.07.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 06.108 - BAT, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2010, Zl. C16 414.602-1/2010/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.
2.1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Fremdenpolizei am 13.06.2012 füllte die Beschwerdeführerin ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, dies unter Angabe der unter Punkt 1. bezeichneten Identitätsdaten. Auf Basis dessen wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft beantragt.
2.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.02.2013 und am 17.06.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.02.2013 und am 17.06.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
3.1. (ad I.) Die Beschwerdeführerin stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Unter einem wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt.3.1. (ad römisch eins.) Die Beschwerdeführerin stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Unter einem wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt.
Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2014 wurde am 21.10.2014 eine Stellungnahme erstattet.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 800610803/140071744/BMI-BFA, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG gem. § 8 iVm § 73 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach dem Wortlaut des § 46a Abs. 1a FPG ein Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet sei, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststelle, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es bestehe somit kein Antragsrecht. Auch von Amts wegen habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 800610803/140071744/BMI-BFA, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, FPG gem. Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 73, AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG ein Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet sei, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststelle, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es bestehe somit kein Antragsrecht. Auch von Amts wegen habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.
3.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter fristgerecht die zu I. gegenständliche Beschwerde.3.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter fristgerecht die zu römisch eins. gegenständliche Beschwerde.
4.1. (ad II.) Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 30.07.2015 einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, dies allerdings unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX. Unter einem legte sie einen Schriftsatz und ein Konvolut von Unterlagen insbesondere zum Beleg ihrer Integrationsleistungen und u.a. auch die Kopie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung auf Deutsch, vor, die ebenfalls die nunmehr angegeben Identitätsdaten ausweisen.4.1. (ad römisch zwei.) Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 30.07.2015 einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, dies allerdings unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 . Unter einem legte sie einen Schriftsatz und ein Konvolut von Unterlagen insbesondere zum Beleg ihrer Integrationsleistungen und u.a. auch die Kopie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung auf Deutsch, vor, die ebenfalls die nunmehr angegeben Identitätsdaten ausweisen.
4.2. Infolgedessen forderte das BFA die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.08.2015 zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments auf. Diesbezüglich sprach die Beschwerdeführerin am 08.09.2015 und am 24.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, wobei sie zuletzt angab, sie könne sich aus Indien einen alten Reisepass in Kopie schicken lassen.
4.3. Mit Bescheid vom 24.09.2015, Zl. 800610803/150968687/BMI-BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung des Antrages wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren andere Identitätsdaten angab als im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz und sie mangels Urkundenvorlage ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.4.3. Mit Bescheid vom 24.09.2015, Zl. 800610803/150968687/BMI-BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung des Antrages wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren andere Identitätsdaten angab als im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz und sie mangels Urkundenvorlage ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.
4.4. Am 25.09.2015 legte die Beschwerdeführerin die Kopie eines abgelaufenen Reisepasses (gültig vom 25.02.2005 bis 24.02.2015) vor (ebenfalls die unter 3.1. genannten Identitätsdaten ausweisend).
4.5. Der unter 4.1. bezeichnete Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
5.1. (ad II.) Die Beschwerdeführerin stellte am 14.10.2015 neuerlich einen - den gegenständlichen - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und legte dabei wiederum ein Konvolut von Unterlagen vor.5.1. (ad römisch zwei.) Die Beschwerdeführerin stellte am 14.10.2015 neuerlich einen - den gegenständlichen - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und legte dabei wiederum ein Konvolut von Unterlagen vor.
5.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 19.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde auch der Reisepass der BF, gültig von 21.04.2015 bis 20.04.2025, sichergestellt.
5.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.10.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. 800610803/151547019/BMI-Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gem. § 55 AsylG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Vornahme einer Interessenabwägung aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten sei und eine Titelerteilung gem. § 55 AsylG daher nicht in Betracht gekommen sei.5.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.10.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. 800610803/151547019/BMI-Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Vornahme einer Interessenabwägung aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten sei und eine Titelerteilung gem. Paragraph 55, AsylG daher nicht in Betracht gekommen sei.
Zudem stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 59 Abs. 5 FPG.Zudem stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG.
5.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht die zu II. gegenständliche Beschwerde.5.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht die zu römisch zwei. gegenständliche Beschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2016 nach Indien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien.
Sie reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 12.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2010 abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2010 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieses Verfahrens durchwegs falsche Angaben zu ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum. Auch bei der Einvernahme und dem Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gab die Beschwerdeführerin einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an.
Die Beschwerdeführerin verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet. Am 18.02.2016 wurde sie nach Indien abgeschoben.
Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts in Österreich deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B.1. erworben. Sie hat in dieser Zeit soziale Kontakte geknüpft und übte zeitweise Erwerbstätigkeiten aus.
Der BF ist 31 Jahre alt. Sie hat vor ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2010 in Indien gelebt und wurde dort umfassend sozialisiert. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, mit dem sie gemeinsam nach Österreich einreiste, ist unbekannten Aufenthalts. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin leben in Indien. Seit zwei Jahren lebt die Beschwerdeführerin wieder in Indien.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist unstrittig. Die Feststellungen zum Verlauf des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens und im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates falsche Identitätsangaben machte, ergibt sich einerseits daraus, dass sich aus den im Jahr 2015 beigebrachten Reisepässen (Abgelaufener in Kopie und Gültiger im Original) ein anderer Name und ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Beschwerdeführerin gestand die Angabe falscher Identitätsdaten auch selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015 ein (vgl. AS 195).Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens und im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates falsche Identitätsangaben machte, ergibt sich einerseits daraus, dass sich aus den im Jahr 2015 beigebrachten Reisepässen (Abgelaufener in Kopie und Gültiger im Original) ein anderer Name und ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Beschwerdeführerin gestand die Angabe falscher Identitätsdaten auch selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015 ein vergleiche AS 195).
Es ergibt sich zweifelsohne aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin nach der gegen sie ergangenen Ausweisungsentscheidung in Österreich verblieb. Die Feststellung zur Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien beruht auf dem entsprechenden Bericht der LPD NÖ vom 18.02.2016.
Die Feststellung zur Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten "B1-Zeugnis" des Internationalen Kulturinstituts vom 02.06.2015 (AS 21), jene zur Existenz sozialer Kontakte auf den vorgelegten Unterstützungsschreiben (vgl. AS 45ff) sowie jene zur zeitweisen Erwerbstätigkeit auf dem Sozialversicherungsdatenauszug (vgl. AS 191) und ihrem Vorbringen, dass sie mehrmals wöchentlich als Reklameverteilerin arbeite (AS 196).Die Feststellung zur Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten "B1-Zeugnis" des Internationalen Kulturinstituts vom 02.06.2015 (AS 21), jene zur Existenz sozialer Kontakte auf den vorgelegten Unterstützungsschreiben vergleiche AS 45ff) sowie jene zur zeitweisen Erwerbstätigkeit auf dem Sozialversicherungsdatenauszug vergleiche AS 191) und ihrem Vorbringen, dass sie mehrmals wöchentlich als Reklameverteilerin arbeite (AS 196).
Das Alter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Reisepass belegten Geburtsdatum, die Feststellungen zum Leben und zur Sozialisierung in Indien beruhen auf ihren Angaben im Asylverfahren. Dass ihr Ehegatte unbekannten Aufenthalts ist, beruht darauf, dass dieser laut ZMR-Auskunft seit Oktober 2016 nicht mehr gemeldet ist. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin in Indien leben, ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde (AS 195).
Aus der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien am 18.02.2016 ist zu schließen, dass sie seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich, sondern in Indien lebt.
3. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zu Spruchpunkt A):römisch drei.1. Zu Spruchpunkt A):
III.2. Zu Spruchteil A) I.):römisch drei.2. Zu Spruchteil A) römisch eins.):
2.1. § 46a idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautete auszugsweise:2.1. Paragraph 46 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete auszugsweise:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
1. §§ 50 und 51 oder1. Paragraphen 50 und 51 oder
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.2. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(2) [...]
(3) [...]"
§ 46a FPG idgF. lautet auszugsweise:Paragraph 46 a, FPG idgF. lautet auszugsweise:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) [...]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) [...]
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
2.2. Der VfGH hat in seinem E vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua, dargelegt, die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründe in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt. Eine Duldung nach § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 tritt mit dem Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ex lege ein. Dem Fremden kommt daher ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 zu. In dem über diesen Antrag abzuführenden Verfahren ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung inhaltlich zu prüfen (Hinweis E VfGH 10. Dezember 2014, B 609/2013; E VfGH 24. Februar 2015, B 77/2013). Diesen Überlegungen des VfGH ist beizutreten. Demzufolge hat ein Fremder das Recht, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu stellen. Der Antrag des Fremden wäre daher nicht zurückzuweisen, sondern einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen. Durch die dennoch erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. VwGH 19.05.2015, 2015/21/0001).2.2. Der VfGH hat in seinem E vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua, dargelegt, die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründe in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt. Eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 tritt mit dem Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ex lege ein. Dem Fremden kommt daher ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 zu. In dem über diesen Antrag abzuführenden Verfahren ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung inhaltlich zu prüfen (Hinweis E VfGH 10. Dezember 2014, B 609/2013; E VfGH 24. Februar 2015, B 77/2013). Diesen Überlegungen des VfGH ist beizutreten. Demzufolge hat ein Fremder das Recht, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu stellen. Der Antrag des Fremden wäre daher nicht zurückzuweisen, sondern einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen. Durch die dennoch erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war vergleiche VwGH 19.05.2015, 2015/21/0001).
Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde demnach im gegenständlichen Fall rechtswidrig zurückgewiesen, da ihr nach dem Gesagten ein Antragsrecht zukam. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid durch Verweigerung einer Sachentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).2.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).
"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).
Da der angefochtene Bescheid durch Verweigerung einer Sachentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, war er gem. § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.Da der angefochtene Bescheid durch Verweigerung einer Sachentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, war er gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben.
III.3. Zu Spruchteil A) II.):römisch drei.3. Zu Spruchteil A) römisch zwei.):
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, des FPG und des BFA-VG lauten:
AsylG:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
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1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10 [...]Paragraph 10, [...]
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
[...]
FPG
§52 [...]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[...]
§ 59 [...]Paragraph 59, [...]
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
[...]
BFA-VG
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
[...]
3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein