TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/2 W137 2185968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2018
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Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2185968-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1165107808/171389914, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldawien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1165107808/171389914, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien. Über ihn wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.08.2017 die Schubhaft angeordnet. Überdies wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung bezogen auf seinen Herkunftsstaat Moldawien getroffen und mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung erwuchs am 08.09.2017 in Rechtskraft. Bereits zuvor - am 01.09.2017 - war der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

2. Nur wenige Tage nach seiner Ausreise kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und wurde am 19.09.2017 festgenommen. Danach befand er sich im Stande der Anhaltung und ab 22.09.2017 für gut sechs Wochen in Untersuchungshaft - ausdrücklich aufgrund von Fluchtgefahr. Eine Woche nach Beginn der Untersuchungshaft wurde ihm ein schriftliches Parteiengehör betreffend die Erlassung einer (weiteren) Rückkehrentscheidung und/oder eines Schubhaftbescheides übermittelt. Zu diesem nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung. Am 07.11.2017 wurde er wegen (qualifizierter) Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt nachgesehen für die Dauer von drei Jahren, verurteilt. Am 11.12.2017 beantragte das Bundesamt die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten würden. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz einer bestehenden (und ihm bewussten) Anordnung zur Außerlandebringung sowie eines aufrechten Einreiseverbots ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Er verfüge weder über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dies insbesondere auch aufgrund der Straffälligkeit in Österreich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2017 durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) in der Strafhaft zugestellt.

4. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Noch am selben Tag wurde die Schubhaft effektuiert. Am 15.12.2017 wurde für den Beschwerdeführer seitens Moldawiens ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 15.03.2018 - ausgestellt. Am 04.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er 2016 mehrmals mit der Freundin eines ehemaligen Mithäftlings sexuell verkehrt und dieser ihn deshalb massiv bedroht habe. In Moldawien seien Auftragsmörder leicht zu engagieren und die Behörden bestechlich.

Mit Aktenvermerk vom 04.01.2018 hat das Bundesamt diesen Antrag gemäß § 76 Abs. 6 FPG als "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt" eingestuft. Aus diesem Grund bleibe die Anhaltung in Schubhaft aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zur Kenntnis gebracht.Mit Aktenvermerk vom 04.01.2018 hat das Bundesamt diesen Antrag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG als "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt" eingestuft. Aus diesem Grund bleibe die Anhaltung in Schubhaft aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zur Kenntnis gebracht.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er eines der "Räubergesetze" (nämlich das Verbot mit der Freundin eines anderen zu schlafen) gebrochen habe. Aufgrund dieser "Räubergesetze" wäre er landesweit gefährdet. Zudem bestehe die Gefahr, dass man ihn erneut ins Gefängnis stecke, wo er diesen Personen ungeschützt ausgeliefert wäre.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat mit Bescheid vom 23.01.2018 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Moldawien erlassen und mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde schließlich die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das erstattete Vorbringen aufgrund mangelnder Substanz und entscheidender Widersprüche nicht glaubhaft sei. Substanzielle Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seien nicht feststellbar. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe in der Schubhaft zugestellt.

6. Am 13.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 06.02.2018) ein, die sich "gegen den Bescheid vom 15.12.2018" (Schubhaft-Bescheid) sowie gegen die "Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.12.2017" richtet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb eine Schubhaft aus diesem Grund angesichts der einschlägigen Judikatur des EuGH und des VwGH nicht zulässig sei. Überdies habe der Beschwerdeführer als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung, weshalb mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

7. Ebenfalls am 13.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

8. Am 14.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, verwies auf § 9 Abs. 1 VwGVG und hielt fest, dass die vorliegende Beschwerde keinerlei Ausführungen enthalte, warum der - unstrittig vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene Schubhaftbescheid rechtswidrig sein und behoben werden sollte. Gleiches gelte für die Anhaltung in Schubhaft vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Dazu wurde eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass aufgrund des Mängelbehebungsauftrags die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch (§ 22a Abs. 2 BFA-VG) gehemmt sei.8. Am 14.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, verwies auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG und hielt fest, dass die vorliegende Beschwerde keinerlei Ausführungen enthalte, warum der - unstrittig vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene Schubhaftbescheid rechtswidrig sein und behoben werden sollte. Gleiches gelte für die Anhaltung in Schubhaft vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Dazu wurde eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass aufgrund des Mängelbehebungsauftrags die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch (Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG) gehemmt sei.

9. Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 15.02.2018 wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass sich aus der Aktenlage derzeit nicht gesichert feststellen lasse, ob der Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich am 19.12.2017 oder doch erst am 04.01.2018 (an diesem Tag wurde der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG angelegt und es erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers) gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang wurden beide Verfahrensparteien ausdrücklich an ihre Mitwirkungspflicht erinnert und instruiert, welche Belege und Informationen das Verwaltungsgericht von ihnen erwarte.9. Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 15.02.2018 wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass sich aus der Aktenlage derzeit nicht gesichert feststellen lasse, ob der Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich am 19.12.2017 oder doch erst am 04.01.2018 (an diesem Tag wurde der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG angelegt und es erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers) gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang wurden beide Verfahrensparteien ausdrücklich an ihre Mitwirkungspflicht erinnert und instruiert, welche Belege und Informationen das Verwaltungsgericht von ihnen erwarte.

Eine Anfrage des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.02.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf dieses Parteiengehör am 15.02.2018 dahingehend beantwortet, dass sich der Zeitpunkt der Antragstellung aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eben nicht zweifelsfrei erkennen lasse. Überdies sei dieser Zeitpunkt für die Erledigung des Mängelbehebungsauftrags auch ohne Relevanz.

10. Mit Schreiben vom 19.02.2018 nahm das Bundesamt unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung der LPD Wien vom selben Tag dahingehend Stellung, dass der Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich erst am 04.01.2018 gestellt worden sei - elektronisch sei irrtümlich der Tag der Festnahme (nach Entlassung aus der Strafhaft) als Tag der Antragstellung generiert worden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in seinem Schreiben vom 19.02.2018 zunächst aus, dass er das Datum der Antragstellung "aus dem Bescheid der belangten Behörde" übernommen habe. Er sei bei Abfassung der Beschwerde davon ausgegangen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zwar nach Ausfertigung des Schubhaftbescheides, aber noch vor dessen In-Vollzug-Setzung gestellt worden sei. Im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs am 19.02.2018 habe der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegen können, aus denen sich "weitere Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Asylantragstellung" ergeben würden. Allenfalls werde aber jedenfalls eine Verzögerungsabsicht durch die Antragstellung bestritten.

Zudem sei Art. 8 Abs. 3 lit d der Aufnahme-RL nicht umgesetzt. Die Regelung des § 76 Abs. 6 FPG sei nicht hinreichend, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie führe. Diese bedürfe aber einer gesetzlichen Normierung der Kriterien, die eine Verzögerung indizieren würden.Zudem sei Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL nicht umgesetzt. Die Regelung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sei nicht hinreichend, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie führe. Diese bedürfe aber einer gesetzlichen Normierung der Kriterien, die eine Verzögerung indizieren würden.

11. Am 20.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen weiteren Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und führte aus, dass in seinem Schreiben vom 19.02.2018 der Beschwerdeführervertreter lediglich dargelegt habe, von welcher Prämisse er ausgegangen sei. Er habe aber weder die Beschwerde gegen den Bescheid zurückgezogen, noch sei er dem Auftrag zur Mängelbehebung (insbesondere fehlende Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.12.2018) tatsächlich nachgekommen. Es werde daher ein neuerlicher Auftrag zur Mängelbehebung - unter Setzung einer weiteren Frist von 5 Tagen ab Zustellung - erteilt. Ausdrücklich wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch aus diesem Grunde weiterhin gehemmt sei.11. Am 20.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen weiteren Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und führte aus, dass in seinem Schreiben vom 19.02.2018 der Beschwerdeführervertreter lediglich dargelegt habe, von welcher Prämisse er ausgegangen sei. Er habe aber weder die Beschwerde gegen den Bescheid zurückgezogen, noch sei er dem Auftrag zur Mängelbehebung (insbesondere fehlende Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.12.2018) tatsächlich nachgekommen. Es werde daher ein neuerlicher Auftrag zur Mängelbehebung - unter Setzung einer weiteren Frist von 5 Tagen ab Zustellung - erteilt. Ausdrücklich wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch aus diesem Grunde weiterhin gehemmt sei.

Ebenfalls am 20.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters ein weiteres schriftliches Parteiengehör (Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der (als Beilage angeschlossenen) Ausführungen des Bundesamtes vom 19.02.2018 nunmehr von einer Asylantragstellung am 04.01.2018 ausgegangen werde. Dies auch, weil der Vertreter des Beschwerdeführers "bis heute nicht der (eigenständigen) Überzeugung [sei], dass der Antrag am 19.12.2017 gestellt worden wäre". Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Stellungnahmefrist bis 23.02.2018 / 11:00 Uhr eingeräumt.

12. Am 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2018 (Asylbescheid) ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Begründend wurden insbesondere die Vorwürfe der mangelhaften Ermittlung und der mangelhaften Beweiswürdigung erhoben. Beigelegt war die Vertretungsvollmacht vom 25.01.2018 - ausgestellt an den auch im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigten Vertreter.

13. Mit Schreiben vom 23.02.2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Datum 04.01.2018 bezüglich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz außer Streit gestellt werde. Es werde aber nochmals betont, dass dies nicht in Verzögerungsabsicht geschehen sei. Darüber hinaus wurde auf die Ausführungen im Schreiben vom 19.02.2018 betreffend die Aufnahme-RL hingewiesen.

Betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaft-Bescheides wurde ausgeführt, dass man von Anfang an auf das Ausreichen des gelinderen Mittels verwiesen habe "zumal der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt". Es werde somit "nicht nur damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei". Ergänzend werde nunmehr vorgebracht, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig gewesen sei. Gegen den Beschwerdeführer habe bereits seit 08.09.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden. Spätestens mit dem Urteilsspruch vom 07.11.2017 hätte das Bundesamt die Möglichkeit gehabt, für den Beschwerdeführer einen Flug zu buchen um die Abschiebung unmittelbar anschließend an die Strafhaft durchzuführen.

Abschließend wurde ausgeführt, dass die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch aufgrund des Mängelbehebungsauftrags vom 20.02.2018 nicht gehemmt werde, da dieser auch gesondert ergehen könne. Auch der Mängelbehebungsauftrag habe sich nicht auf die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft bezogen. Da die Beschwerde am 13.02.2018 eingebracht worden sei, hätte die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens am 20.02.2018 ergehen müssen. Insofern erachte sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

14. Am 27.02.2018 trat der Beschwerdeführer zum insgesamt dritten Mal während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik. Einen solchen hatte er zuvor bereits von 18.01.2018 bis 22.01.2018 sowie von 10.02.2018 bis 18.02.2018 durchgeführt und jeweils freiwillig beendet.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Moldawiens. Seit 08.09.2017 besteht gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Nur wenige Tage später reiste er zur Begehung von Straftaten (qualifizierte Vermögensdelikte) wieder in das Bundesgebiet ein. Am 07.11.2017 wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (davon 17 bedingt nachgesehen) verurteilt. Zuvor war über ihn - ausdrücklich wegen Fluchtgefahr - die Untersuchungshaft verhängt worden.

Am 11.12.2017 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft Moldawiens beantragt. Am 15.12.2017 wurde ein solches (mit Gültigkeit bis 15.03.2017) ausgestellt. Ebenfalls am 15.12.2017 wurde der angefochtene Schubhaftbescheid - aufschiebend bedingt mit Ende der Justizhaft - erlassen. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und es wurde noch am selben Tag der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls während seiner ersten Schubhaft von 23.08.2017 bis 01.09.2017 sowie während der Untersuchungshaft und Strafhaft von 22.09.2017 bis 19.12.2017 und schließlich ab Vollziehung der Schubhaft jederzeit problemlos die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insbesondere stand ihm schon während der ersten Schubhaft ein amtlich beigegebener Rechtsberater zur Seite. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erfolgte am 04.01.2018 im Stande der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Darüber hinaus verfügt über keine Familienangehörigen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich integriert.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Seit 27.02.2018 befindet er sich im Hungerstreik.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1165107808 / 171389914 (Schubhaft) und 1165107808 / 170976773 (Internationaler Schutz) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der moldawischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel.

Die Feststellungen zu den früheren Anhaltungen des Beschwerdeführers in Schubhaft, Untersuchungshaft und Strafhaft ergeben sich ebenso wie die strafrechtliche Verurteilung und die Anordnung zur Außerlandesbringung (samt Einreiseverbot bis 2022) aus der Aktenlage. Sie sind im Übrigen unstrittig. Ebenfalls unstrittig sind das Vorliegen eines moldawischen Heimreisezertifikats, die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Effektuierung desselben.

1.2. Die problemlose Möglichkeiten für den Beschwerdeführer, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz - den er auf Ereignisse aus 2016 stützte - zu stellen, bestand für den Beschwerde jedenfalls während der Zeiten seiner behördlichen Anhaltung. Dies umso mehr, als ihm bereits im August 2017 nachweislich ein amtlich beigegebener Rechtsberater zur Seite stand. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2018 ausdrücklich außer Streit gestellt.

1.3. Die Feststellungen zum Familien-, Privat- und Berufsleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Auch im Rahmen der Beschwerde wurden keine gegenteiligen Ausführungen gemacht.

Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. Der seit wenigen Tagen laufende Hungerstreik ergibt sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer war im Verlauf der aktuellen Schubhaft bereits einmal vier und einmal acht Tage in Hungerstreik getreten - substanzielle Probleme oder eine Haftunfähigkeit haben sich daraus jedoch nie ergeben. Auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wurden nie aus dem Hungerstreik resultierende Probleme behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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