TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/2 W137 2185968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2018
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Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs6
VwGVG §35

Spruch

W137 2185968-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1165107808/171389914, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien. Über ihn wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.08.2017 die Schubhaft angeordnet. Überdies wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung bezogen auf seinen Herkunftsstaat Moldawien getroffen und mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Diese Entscheidung erwuchs am 08.09.2017 in Rechtskraft. Bereits zuvor - am 01.09.2017 - war der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

2. Nur wenige Tage nach seiner Ausreise kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und wurde am 19.09.2017 festgenommen. Danach befand er sich im Stande der Anhaltung und ab 22.09.2017 für gut sechs Wochen in Untersuchungshaft - ausdrücklich aufgrund von Fluchtgefahr. Eine Woche nach Beginn der Untersuchungshaft wurde ihm ein schriftliches Parteiengehör betreffend die Erlassung einer (weiteren) Rückkehrentscheidung und/oder eines Schubhaftbescheides übermittelt. Zu diesem nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung. Am 07.11.2017 wurde er wegen (qualifizierter) Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt nachgesehen für die Dauer von drei Jahren, verurteilt. Am 11.12.2017 beantragte das Bundesamt die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten würden. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz einer bestehenden (und ihm bewussten) Anordnung zur Außerlandebringung sowie eines aufrechten Einreiseverbots ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Er verfüge weder über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dies insbesondere auch aufgrund der Straffälligkeit in Österreich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2017 durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) in der Strafhaft zugestellt.

4. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Noch am selben Tag wurde die Schubhaft effektuiert. Am 15.12.2017 wurde für den Beschwerdeführer seitens Moldawiens ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 15.03.2018 - ausgestellt. Am 04.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er 2016 mehrmals mit der Freundin eines ehemaligen Mithäftlings sexuell verkehrt und dieser ihn deshalb massiv bedroht habe. In Moldawien seien Auftragsmörder leicht zu engagieren und die Behörden bestechlich.

Mit Aktenvermerk vom 04.01.2018 hat das Bundesamt diesen Antrag gemäß § 76 Abs. 6 FPG als "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt" eingestuft. Aus diesem Grund bleibe die Anhaltung in Schubhaft aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zur Kenntnis gebracht.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er eines der "Räubergesetze" (nämlich das Verbot mit der Freundin eines anderen zu schlafen) gebrochen habe. Aufgrund dieser "Räubergesetze" wäre er landesweit gefährdet. Zudem bestehe die Gefahr, dass man ihn erneut ins Gefängnis stecke, wo er diesen Personen ungeschützt ausgeliefert wäre.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat mit Bescheid vom 23.01.2018 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Moldawien erlassen und mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde schließlich die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das erstattete Vorbringen aufgrund mangelnder Substanz und entscheidender Widersprüche nicht glaubhaft sei. Substanzielle Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seien nicht feststellbar. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe in der Schubhaft zugestellt.

6. Am 13.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 06.02.2018) ein, die sich "gegen den Bescheid vom 15.12.2018" (Schubhaft-Bescheid) sowie gegen die "Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.12.2017" richtet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb eine Schubhaft aus diesem Grund angesichts der einschlägigen Judikatur des EuGH und des VwGH nicht zulässig sei. Überdies habe der Beschwerdeführer als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung, weshalb mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

7. Ebenfalls am 13.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

8. Am 14.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, verwies auf § 9 Abs. 1 VwGVG und hielt fest, dass die vorliegende Beschwerde keinerlei Ausführungen enthalte, warum der - unstrittig vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene Schubhaftbescheid rechtswidrig sein und behoben werden sollte. Gleiches gelte für die Anhaltung in Schubhaft vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Dazu wurde eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass aufgrund des Mängelbehebungsauftrags die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch (§ 22a Abs. 2 BFA-VG) gehemmt sei.

9. Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 15.02.2018 wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass sich aus der Aktenlage derzeit nicht gesichert feststellen lasse, ob der Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich am 19.12.2017 oder doch erst am 04.01.2018 (an diesem Tag wurde der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG angelegt und es erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers) gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang wurden beide Verfahrensparteien ausdrücklich an ihre Mitwirkungspflicht erinnert und instruiert, welche Belege und Informationen das Verwaltungsgericht von ihnen erwarte.

Eine Anfrage des Vertreters des Beschwerdeführers bezüglich Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.02.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf dieses Parteiengehör am 15.02.2018 dahingehend beantwortet, dass sich der Zeitpunkt der Antragstellung aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eben nicht zweifelsfrei erkennen lasse. Überdies sei dieser Zeitpunkt für die Erledigung des Mängelbehebungsauftrags auch ohne Relevanz.

10. Mit Schreiben vom 19.02.2018 nahm das Bundesamt unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung der LPD Wien vom selben Tag dahingehend Stellung, dass der Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich erst am 04.01.2018 gestellt worden sei - elektronisch sei irrtümlich der Tag der Festnahme (nach Entlassung aus der Strafhaft) als Tag der Antragstellung generiert worden.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in seinem Schreiben vom 19.02.2018 zunächst aus, dass er das Datum der Antragstellung "aus dem Bescheid der belangten Behörde" übernommen habe. Er sei bei Abfassung der Beschwerde davon ausgegangen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zwar nach Ausfertigung des Schubhaftbescheides, aber noch vor dessen In-Vollzug-Setzung gestellt worden sei. Im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs am 19.02.2018 habe der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegen können, aus denen sich "weitere Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Asylantragstellung" ergeben würden. Allenfalls werde aber jedenfalls eine Verzögerungsabsicht durch die Antragstellung bestritten.

Zudem sei Art. 8 Abs. 3 lit d der Aufnahme-RL nicht umgesetzt. Die Regelung des § 76 Abs. 6 FPG sei nicht hinreichend, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie führe. Diese bedürfe aber einer gesetzlichen Normierung der Kriterien, die eine Verzögerung indizieren würden.

11. Am 20.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien einen weiteren Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und führte aus, dass in seinem Schreiben vom 19.02.2018 der Beschwerdeführervertreter lediglich dargelegt habe, von welcher Prämisse er ausgegangen sei. Er habe aber weder die Beschwerde gegen den Bescheid zurückgezogen, noch sei er dem Auftrag zur Mängelbehebung (insbesondere fehlende Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.12.2018) tatsächlich nachgekommen. Es werde daher ein neuerlicher Auftrag zur Mängelbehebung - unter Setzung einer weiteren Frist von 5 Tagen ab Zustellung - erteilt. Ausdrücklich wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch aus diesem Grunde weiterhin gehemmt sei.

Ebenfalls am 20.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters ein weiteres schriftliches Parteiengehör (Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der (als Beilage angeschlossenen) Ausführungen des Bundesamtes vom 19.02.2018 nunmehr von einer Asylantragstellung am 04.01.2018 ausgegangen werde. Dies auch, weil der Vertreter des Beschwerdeführers "bis heute nicht der (eigenständigen) Überzeugung [sei], dass der Antrag am 19.12.2017 gestellt worden wäre". Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Stellungnahmefrist bis 23.02.2018 / 11:00 Uhr eingeräumt.

12. Am 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2018 (Asylbescheid) ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Begründend wurden insbesondere die Vorwürfe der mangelhaften Ermittlung und der mangelhaften Beweiswürdigung erhoben. Beigelegt war die Vertretungsvollmacht vom 25.01.2018 - ausgestellt an den auch im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigten Vertreter.

13. Mit Schreiben vom 23.02.2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Datum 04.01.2018 bezüglich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz außer Streit gestellt werde. Es werde aber nochmals betont, dass dies nicht in Verzögerungsabsicht geschehen sei. Darüber hinaus wurde auf die Ausführungen im Schreiben vom 19.02.2018 betreffend die Aufnahme-RL hingewiesen.

Betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaft-Bescheides wurde ausgeführt, dass man von Anfang an auf das Ausreichen des gelinderen Mittels verwiesen habe "zumal der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt". Es werde somit "nicht nur damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei". Ergänzend werde nunmehr vorgebracht, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig gewesen sei. Gegen den Beschwerdeführer habe bereits seit 08.09.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden. Spätestens mit dem Urteilsspruch vom 07.11.2017 hätte das Bundesamt die Möglichkeit gehabt, für den Beschwerdeführer einen Flug zu buchen um die Abschiebung unmittelbar anschließend an die Strafhaft durchzuführen.

Abschließend wurde ausgeführt, dass die Frist zur Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch aufgrund des Mängelbehebungsauftrags vom 20.02.2018 nicht gehemmt werde, da dieser auch gesondert ergehen könne. Auch der Mängelbehebungsauftrag habe sich nicht auf die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft bezogen. Da die Beschwerde am 13.02.2018 eingebracht worden sei, hätte die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens am 20.02.2018 ergehen müssen. Insofern erachte sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

14. Am 27.02.2018 trat der Beschwerdeführer zum insgesamt dritten Mal während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik. Einen solchen hatte er zuvor bereits von 18.01.2018 bis 22.01.2018 sowie von 10.02.2018 bis 18.02.2018 durchgeführt und jeweils freiwillig beendet.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Moldawiens. Seit 08.09.2017 besteht gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Nur wenige Tage später reiste er zur Begehung von Straftaten (qualifizierte Vermögensdelikte) wieder in das Bundesgebiet ein. Am 07.11.2017 wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (davon 17 bedingt nachgesehen) verurteilt. Zuvor war über ihn - ausdrücklich wegen Fluchtgefahr - die Untersuchungshaft verhängt worden.

Am 11.12.2017 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft Moldawiens beantragt. Am 15.12.2017 wurde ein solches (mit Gültigkeit bis 15.03.2017) ausgestellt. Ebenfalls am 15.12.2017 wurde der angefochtene Schubhaftbescheid - aufschiebend bedingt mit Ende der Justizhaft - erlassen. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und es wurde noch am selben Tag der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls während seiner ersten Schubhaft von 23.08.2017 bis 01.09.2017 sowie während der Untersuchungshaft und Strafhaft von 22.09.2017 bis 19.12.2017 und schließlich ab Vollziehung der Schubhaft jederzeit problemlos die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insbesondere stand ihm schon während der ersten Schubhaft ein amtlich beigegebener Rechtsberater zur Seite. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erfolgte am 04.01.2018 im Stande der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Darüber hinaus verfügt über keine Familienangehörigen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich integriert.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Seit 27.02.2018 befindet er sich im Hungerstreik.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1165107808 / 171389914 (Schubhaft) und 1165107808 / 170976773 (Internationaler Schutz) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der moldawischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel.

Die Feststellungen zu den früheren Anhaltungen des Beschwerdeführers in Schubhaft, Untersuchungshaft und Strafhaft ergeben sich ebenso wie die strafrechtliche Verurteilung und die Anordnung zur Außerlandesbringung (samt Einreiseverbot bis 2022) aus der Aktenlage. Sie sind im Übrigen unstrittig. Ebenfalls unstrittig sind das Vorliegen eines moldawischen Heimreisezertifikats, die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Effektuierung desselben.

1.2. Die problemlose Möglichkeiten für den Beschwerdeführer, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz - den er auf Ereignisse aus 2016 stützte - zu stellen, bestand für den Beschwerde jedenfalls während der Zeiten seiner behördlichen Anhaltung. Dies umso mehr, als ihm bereits im August 2017 nachweislich ein amtlich beigegebener Rechtsberater zur Seite stand. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2018 ausdrücklich außer Streit gestellt.

1.3. Die Feststellungen zum Familien-, Privat- und Berufsleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Auch im Rahmen der Beschwerde wurden keine gegenteiligen Ausführungen gemacht.

Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. Der seit wenigen Tagen laufende Hungerstreik ergibt sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer war im Verlauf der aktuellen Schubhaft bereits einmal vier und einmal acht Tage in Hungerstreik getreten - substanzielle Probleme oder eine Haftunfähigkeit haben sich daraus jedoch nie ergeben. Auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wurden nie aus dem Hungerstreik resultierende Probleme behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft von 19.12.2017 bis 04.01.2017 (Asylantragstellung):

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Moldawien vor; es wurde auch bereits ein Heimreisezertifikat vor. Der vom Beschwerdeführer am 04.01.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt als gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt angesehen (siehe dazu unten Punkt I.4.).

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers am verfahren und der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 2 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerde vom 13.02.2018 keinerlei Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (sowie der darauf gestützten Anhaltung vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz) enthielt, weshalb ein Mängelbehebungsauftrag erteilt werden musste (siehe dazu im Folgenden Punkt I.6.). Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen aber auch in den Eingaben (Mängelbehebung/Beschwerdeergänzung) vom 19.02.2018 und 23.02.2018 nicht vorgebracht.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt. Das Fehlen einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet ist ebenso unstrittig wie das Fehlen substanzieller familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Im Übrigen wurde mit eben diesem Argument auch schon eine Fluchtgefahr seitens der Strafjustiz angenommen und über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer ist im Wissen um ein ihn treffendes bestehendes Einreiseverbot - nach unterstützter freiwilliger Ausreise - illegal wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er hat sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich aus den oben dargelegten Umständen ergibt, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.5. Die vom Beschwerdeführer ohne substanzielle Begründung aufgestellte Behauptung, die Anwendung des gelinderen Mittels sei nicht hinreichend geprüft worden ist angesichts der schlüssigen und faktisch unwidersprochenen Argumentation im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Sowohl in der ursprünglichen Beschwerde vom 13.02.2018 als auch in der Ergänzung vom 23.02.2018 stützt der Beschwerdeführer das Ausreichen des gelinderen Mittels erkennbar nur auf einen angeblichen Anspruch auf Grundversorgung ("...zumal dem BF bis dato die Grundversorgung nicht mit Bescheid entzogen wurde, er jedoch nach wie vor Asylwerber ist.") und somit auf die tatsachenwidrige Behauptung, der Asylantrag wäre bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt worden. Der Beschwerdeführer war allerdings am 15.12.2018 nachweislich (und unstrittig) nicht Asylwerber.

3.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Moldawien in zumutbarer Frist möglich sind. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Den am 04.01.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz konnte das Bundesamt unmöglich vorhersehen.

3.7. Erstmalig mit Schreiben vom 23.02.2018 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz auf eine gänzlich neue Grundlage: das Bundesamt habe nicht hinreichend früh Vorkehrungen getroffen um die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft vorzunehmen. Eine schlüssige Argumentation für diese Behauptung bleibt der Vertreter jedoch schuldig.

Aus der Aktenlage ist klar ersichtlich, dass das Bundesamt ab dem Zeitpunkt, an dem die Entlassung aus der Strafhaft absehbar war (was jedenfalls nicht vor deren Ausspruch erfolgen konnte) hinreichend schnell und aktiv um die Vorbereitung der Überstellung des Beschwerdeführers bemüht war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die effektive Strafhaft nur relativ kurz andauerte. Zudem ist die Geltungsdauer von Heimreisezertifikaten und Ersatzreisedokumenten zeitlich relativ eng begrenzt. Es kann dem Bundesamt daher auch nicht vorgeworfen werden, dieses erst kurz vor der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft beantragt zu haben - nur so bleibt gewährleistet, dass etwaige kleinere Verzögerungen eines Abschiebeprozesses nicht zu einem Überschreiten der Gültigkeitsdauer des HRZ führen. Tatsächlich sind zwischen der Effektuierung der Schubhaft und dem Antrag auf internationalen Schutz auch nur 8 Arbeitstage vergangen. Ohne diesen Antrag hätte eine Überstellung problemlos schon Anfang Jänner 2018 erfolgen können, also binnen rund drei Wochen.

3.8. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit dieser Argumentation sein eigenes Vorbringen - die Asylantragstellung am 04.01.2018 sei nicht in Verzögerungsabsicht passiert - damit völlig konterkariert. Der Vertreter stellt sich hier auf den Standpunkt, sein Klient hätte eigentlich sofort nach Ende der Strafhaft abgeschoben werden müssen - und verlangt damit letztlich ein Vorgehen, dass es diesem unmöglich gemacht hätte einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Gleichzeitig vertritt derselbe Vertreter den Beschwerdeführer aber auch in dessen Asylverfahren, in dem er behauptet, sein Klient werde im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt. Der Vertreter wirft der Behörde damit im Schubhaftverfahren vor, den Beschwerdeführer nicht früh genug in einen Staat überstellt zu haben, in dem diesem Beschwerdeführer - nach Ansicht eben desselben Vertreters (im Asylverfahren) - Verfolgung und Ermordung drohen soll.

Es mag sein, dass ein in sich derart widersprüchliches Argumentieren eines Vertreters rechtlich ohne Relevanz ist (handelt es sich doch um getrennte Verfahren). Im Sinne der Vollständigkeit der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - auch im Sinne der Nachvollziehbarkeit für eine in diesen Themenfeldern nachweislich mittlerweile sehr interessierte Öffentlichkeit - erweisen sich diese Ausführungen dennoch als erforderlich und jedenfalls sinnvoll.

3.9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 19.12.2017 (bis zur Stellung des Asylantrags am 04.01.2018) abzuweisen.

4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab 04.01.2018 (Asylantragstellung):

4.1. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann eine Schubhaft - wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt - aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

4.2. Das Bundesamt hat den am 04.01.2018 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestuft und dem Beschwerdeführer den entsprechenden Aktenvermerk umgehend zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist darauf erstmalig im Schreiben vom 19.02.2018 eingegangen und hat ausgeführt, er betrachte § 76 Abs. 6 FPG nicht als hinreichende Umsetzung von Art 8 Abs. 3 lit d der Aufnahme-RL.

Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Insbesondere ist es nicht unbeachtlich, ob auf Grundlage "objektiver Kriterien" (Aufnahme-RL) oder "objektiver gesetzlich festgelegter Kriterien" (Dublin III-VO) entschieden wird. Dies gilt im Übrigen auch für den sehr wohl unterschiedlichen Wortlaut in den englischen Sprachfassungen ("shall be laid down in national law" im Gegensatz zu "defined by law"). Man kann den Schöpfern der genannten Richtlinie und Verordnung jedenfalls nicht unterstellen, mit zwei signifikant abweichenden Formulierungen einen identen Inhalt ausdrücken zu wollen. Zu diesen objektiven Kriterien - also solchen, die nicht bloß einer Einschätzung des Entscheiders entsprechen - gehört im Übrigen schon nach dem Wortlaut der Aufnahme-RL die bereits (früher) gegebene "Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren". Die entsprechende Bestimmung der Aufnahme-RL ist damit durch § 76 Abs. 6 FPG hinreichend umgesetzt.

Selbst bei unmittelbarer Anwendung der Richtlinie - was der Vertreter im Schreiben vom 19.02.2018 ausdrücklich als zulässig ansieht - wäre jedoch die Schubhaft aufrecht zu erhalten, weil die Richtlinie wie dargelegt zumindest einen Grund zur Aufrechterhaltung der Schubhaft selbst definiert: die Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren.

4.3. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer unstrittig schon mehrfach die Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren - während seiner ersten Schubhaft im August 2017 (wo ihm auch ein Rechtsberater zur Seite gestellt war), während der Untersuchungshaft ab September 2017 sowie der Strafhaft ab November 2017 und schließlich auch direkt nach Anordnung und allenfalls Effektuierung der Schubhaft im Dezember 2017 (wobei ihm neuerlich ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und der erste Kontakt bereits am 20.12.2018 erfolgte). Die vorgebrachten Gründe für den Asylantrag waren dem Beschwerdeführer jedenfalls vor August 2017 bereits bekannt, beziehen sie sich doch auf eine 2016 in Moldawien verbüßte Haftstrafe. Weder in der Beschwerde vom 13.02.2018, noch in den Schreiben vom 19.02.2018 und 23.02.2018 wird im Übrigen ausgeführt, warum die Antragstellung - angesichts dieser unstrittigen Umstände - nicht schon im Zeitraum August bis November 2017 erfolgen konnte. Das Asylverfahren hätte diesfalls problemlos während der Untersuchungs- und Strafhaft behandelt und abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter beschränken sich freilich auf die in keiner Form näher begründete Behauptung, die Antragstellung sei nicht in Verzögerungsabsicht erfolgt.

4.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 04.01.2018 (Stellung des Antrags auf internationalen Schutz) abzuweisen.

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

5.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

5.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und des Fehlens substanzieller sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Situation für den Beschwerdeführer nunmehr eine andere wäre als bei der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, zumal der Beschwerde gegen die (negative) Entscheidung über internationalen Schutz auch bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Abweisung des entsprechenden Antrags wurde vom Bundesverwaltungsgericht am heutigen Tag abgefertigt.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 2 § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings in keiner Form gegeben und wurde derartiges auch nie behauptet.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein durch die bewusst rechtswidrige Wiedereinreise samt anschließender Straffälligkeit bedingtes hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist zudem seit 2015 - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Insbesondere ist angesichts des vorliegenden Heimreisezertifikats und der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde im Asylverfahren mit einer Abschiebung innerhalb weniger Tage zu rechnen.

5.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

6. Zur Berechtigung und Wirkung der Mängelbehebungsaufträge:

6.1. Am 14.02.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, weil die Beschwerde vom 13.02.2018 sich hinsichtlich wesentlicher Beschwerdepunkte (insbesondere der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 15.02.2018) als gänzlich unbegründet erwiesen hatte. Diese ging durchgehend von der Einstufung des Beschwerdeführers als "Asylwerber" aus, was er allerdings bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nachweislich nicht war. Da dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter - wie aus dem Schreiben vom 19.02.2018 ersichtlich - offenkundig dadurch die Problematik nicht bewusst gemacht werden konnte, wurde ein weiterer - entsprechend präzisierter - Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dies erwies sich als aus Rechtsschutzerwägungen sinnvoll, weil sonst die Beschwerde hätte zurückgewiesen werden müssen. Tatsächlich wurde mit Schreiben vom 23.02.2018 die Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2018 auch gänzlich anders argumentiert.

6.2. Der erste Mängelbehebungsauftrag wurde mit einer Frist von 5 Tagen ab Zustellung versehen; ebenso der (unmittelbar anschließende) zweite, da innerhalb der ersten Frist keine hinreichende Mängelbehebung erfolgt war. Damit wurde auch die Frist des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Fortsetzungsausspruchs durchgehend ab 14.02.2018 (Erteilung des ersten Mängelbehebungsauftrages) bis 26.02.2018 (Ablauf der Frist des zweiten Mängelbehebungsauftrages) gehemmt. Sie ist damit zum heutigen Tag jedenfalls noch offen.

Die Hemmung der Entscheidungsfrist betreffend den Fortsetzungsausspruch wurde dem Beschwerdeführer (und seinem Vertreter) auch schon im Mängelbehebungsauftrag vom 14.02.2018 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. § 13 Abs. 3 AVG differenziert nicht nach konkreten Mängeln einer Beschwerde. Auch sieht das Gesetz keine Verpflichtung des Gerichts vor, bei einer mangelhaften Beschwerde umständlich herauszuarbeiten, welche Beschwerdepunkte allenfalls erledigt werden könnten, auch wenn die Beschwerde (in ihrer Gesamtheit) einen oder mehrere relevante Mängel aufweist. Vielmehr liegt es in der alleinigen Entscheidungshoheit des Beschwerdeführers (und eines etwaigen), den Umfang seiner Beschwerde zu definieren. Wenn eine einmal eingebrachte Beschwerde allerdings einen Mangel enthält, ist die Beschwerde als Ganzes mangelhaft und sind somit auch unterschiedliche Entscheidungsfristen in gleicher Weise gehemmt.

7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere sind die Feststellungen zu den fehlenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet und zu seinen Anhaltungen in Schub-, Untersuchungs- und Strafhaft unstrittig. Der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs. 6 FPG wurde nur mir rechtlichen Argumenten entgegen getreten; sonst wurde nur die nicht weiter begründete Behauptung aufgestellt, der Antrag am 04.01.2018 sei nicht in verzögernder Absicht gestellt worden. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Dies gilt insbesondere auch für den mittlerweile dritten Hungerstreik des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaft, da er die zwei vorherigen stets freiwillig beendete, es dadurch nie zu substanziellen gesundheitlichen Beschwerden gekommen ist und auch der Beschwerdeführer und sein Vertreter es nie als erforderlich ansahen, diesen Hungerstreik in irgendeiner Form zu thematisieren. Die medizinische Betreuung umfassende des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist überdies aktenkundig.

8. Kostenersatz

8.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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