Norm
ABGB §1216a Abs2Rechtssatz
Eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des § 1216a Abs 2 ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131904Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020