RS OGH 2017/8/29 6Ob127/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2017
beobachten
merken

Norm

ABGB §1216a Abs2

Rechtssatz

Eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des § 1216a Abs 2 ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Veröff: SZ 2017/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131904

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten