RS OGH 2025/11/20 2Ob155/16g; 7Ob206/22b; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w; 9Ob69/25z

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Norm

KSchG §28
Rom I-VO Art6
Rom II-VO Art6 Abs1

Rechtssatz

Auf den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO grundsätzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem sich die Verwendung der beanstandeten Klauseln auswirkt. Das auf die Zulässigkeit der Klauseln selbst anwendbare Recht ist allerdings auch im Verbandsprozess nach der Rom I-VO zu ermitteln. Dies führt im Regelfall zur Anwendung von Art 6 Rom I-VO.Auf den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG ist nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO grundsätzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem sich die Verwendung der beanstandeten Klauseln auswirkt. Das auf die Zulässigkeit der Klauseln selbst anwendbare Recht ist allerdings auch im Verbandsprozess nach der Rom I-VO zu ermitteln. Dies führt im Regelfall zur Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO.

Entscheidungstexte

  • RS0131886">2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Veröff: SZ 2017/143
  • RS0131886">7 Ob 206/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 206/22b
    vgl; Beisatz: Hier: In der professionellen Akquise einer Vielzahl von (Ski-)Versicherungsbeitritten durch Verbraucher liegt eine gewerbliche bzw berufliche Tätigkeit iSd Art 6 Abs 1 Rom I-VO; Anwendung von Art 6 Rom I-VO bejaht. (T1)
  • RS0131886">4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; nur: Das auf die Zulässigkeit der Klauseln selbst anwendbare Recht ist auch im Verbandsprozess nach der Rom I-VO zu ermitteln. (T2)
    Beisatz: Hier: Anwendung von Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 2 Rom I-VO sowie der Ausnahmebestimmung des Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO auf eine in Beförderungsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel. (T3)
  • RS0131886">3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Hier: Zur Prüfung einer Geschäftspraktik und der AGB-Kontrolle einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen über Websites, darunter mit dem länderspezifischen Top-Level-Domain .de und .at. (T4)
  • RS0131886">9 Ob 69/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 9 Ob 69/25z
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131886

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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