TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/20 W165 2173754-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2173754-1/10E

W165 2173757-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter Aminat GITSCHKAJEVA alias GICHKAEVA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1.) 712354409-170570262-EAST-Ost und 2.) 770114402-170107635-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter Aminat GITSCHKAJEVA alias GICHKAEVA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1.) 712354409-170570262-EAST-Ost und 2.) 770114402-170107635-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, begaben sich in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.

Zu den Personen der Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Aus VIS-Abfragen ergibt sich, dass die spanische Vertretungsbehörde in Russland/Moskau der Erstbeschwerdeführerin ein Schengenvisum der Kategorie C mit der Gültigkeit 20.02.2017 bis 18.08.2017 und die italienische Vertretungsbehörde in Russland/Moskau dem Zweitbeschwerdeführer ein Schengenvisum der Kategorie C mit Gültigkeit 26.04.2017 bis 18.05.2017 ausgestellt haben.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 12.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt, dass ihr Verfahren bereits am 15.03.2017 rechtskräftig entschieden worden sei (Anmerkung: Der der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 zuerkannte Asylstatus wurde am 15.03.2017 rechtskräftig aberkannt, siehe unter II. 1. Feststellungen) nach dem Grund einer neuerlichen Asylantragstellung befragt, an, dass sie sich seit 2007 nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Sie habe von 2007-2009 in der Ukraine gelebt und sich in weiterer Folge acht Jahre in ihrem Heimatland Tschetschenien aufgehalten. Am 11.05.2017 sei sie auf dem Luftweg über die Türkei (Istanbul) nach Wien gelangt.Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 12.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt, dass ihr Verfahren bereits am 15.03.2017 rechtskräftig entschieden worden sei (Anmerkung: Der der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 zuerkannte Asylstatus wurde am 15.03.2017 rechtskräftig aberkannt, siehe unter römisch zwei. 1. Feststellungen) nach dem Grund einer neuerlichen Asylantragstellung befragt, an, dass sie sich seit 2007 nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Sie habe von 2007-2009 in der Ukraine gelebt und sich in weiterer Folge acht Jahre in ihrem Heimatland Tschetschenien aufgehalten. Am 11.05.2017 sei sie auf dem Luftweg über die Türkei (Istanbul) nach Wien gelangt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.05.2017 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.05.2017 auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien.

Mit Schreiben vom 25.05.2017 stimmten die spanischen Behörden den Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 25.05.2017 stimmten die spanischen Behörden den Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 09.08.2017 erfolgte eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren und habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben. Zum Nachweis der Identität legte die Erstbeschwerdeführerin einen bis 2006 gültigen österreichischen Konventionspass, einen österreichischen Führerschein und ein russisches Identitätsdokument und hinsichtlich des (in Österreich geborenen) Zweitbeschwerdeführers die österreichische Geburtsurkunde vor. Zum Gesundheitszustand ihres Kindes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn gesund sei, seit der Asylantragstellung jedoch Bettnässer sei und dagegen Tabletten erhalten habe, die helfen würden. Sie selbst befinde sich in der Betreuungsstelle in psychologischer Behandlung, da sie nicht schlafen könne und Probleme mit der Schilddrüse habe, " sei jedoch nicht sicher, ob es tatsächlich die Schilddrüse sei". Sie sei im Jahr 2003 oder 2004 in Österreich bei einem Arzt gewesen, der ihr Medikamente verschrieben habe, die ihr helfen würden und die sie bis heute einnehme (Xanor 5mg 3x täglich, Trittico 75 mg 1x täglich, da sie nicht einschlafen könne). Außerdem nehme sie Baldriantropfen zur Beruhigung. Befunde habe sie jedoch nicht erhalten. Auf Frage nach Verwandten in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich zwei Onkel habe. Ein seit 2003 in Österreich lebender Onkel bringe ihr in regelmäßigen Abständen Lebensmittel und gebe ihr ein Mal im Monat oder alle zwei Wochen 20 Euro. Die Erstbeschwerdeführerin bejahte, vom österreichischen Staat abhängig zu sein. Sie sehe ihren Onkel alle zwei Wochen. Ihr zweiter, ebenfalls seit 2003 in Österreich lebender Onkel, gebe ihr ein Mal im Monat oder alle zwei Wochen 30 Euro. Sie sehe diesen Onkel ebenfalls alle 2 Wochen und habe zwei bis drei Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Beide Onkel hätten bereits eine eigene Familie. Zudem habe sie in Österreich drei Cousinen, die bereits verheiratet seien und Familie hätten. Sie sei von ihren Cousinen nicht finanziell abhängig, telefoniere mit beiden jedoch zwei bis drei Mal pro Woche. Sie habe nirgendwo um Asyl angesucht. Sie habe zwar ein Visum beantragt, sei jedoch nie in Spanien gewesen. Auf Vorhalt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmungserklärung Spanien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sie konkrete Gründe nennen solle, die einer Ausweisung nach Spanien entgegenstehen würden, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn in Österreichisch bleiben wolle, da er hoffe, hier seinen Vater zu treffen. Sie wisse jedoch nicht, wo sich der Vater ihres Kindes aufhalte. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Spanien eine Stellungnahme abzugeben. Sie habe diese nicht gelesen, da sie kein Interesse an Spanien habe, kein Spanisch spreche und nichts von Spanien wissen wolle.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers legte die Erstbeschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen vor:

-Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 22.06.2017: Diagnose: Prim. Enuresis nocturna; medikamentöse Therapieempfehlung: Dzt. keine; Weitere Vorgehensweise: 11.07.2017 um 10.45 Uhr Termin in der Uro-Enuresis-Ambulanz h.o. Messbecher und Miktionsprotokoll mitgegeben, Nieren- und Blasensonographie mit Restharnuntersuchung (davor viel trinken) im niedergelassenen Bereich erbeten,

-Befund eines Röntgeninstitutes vom 05.07.2017 : Sonographie der Nieren, Harnblase, Restharnbestimmung, Ergebnis: Unauffällige Sonographie beider Nieren sowie des Unterbauchs, kein Restharn nach Miktion,

-Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 11.07.2017: Diagnose: Sekundäre Enuresis nocturna; medikamentöse Therapie: Minirin melt 120 mg Tbl. OPI a 100 Stück, s. 1x1 vor dem Schlafengehen, wenn nach einer Woche nicht trocken, dann auf 1x2 erhöhen; weitere Vorgehensweise: Kontrolle bei Bedarf.

Laut einer zur Erstbeschwerdeführerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 20.08.2017 seien zur Erstbeschwerdeführerin folgende Befunde vorgelegt worden:

-Befund eines Röntgeninstitutes vom 23.05.2017, Mammographie und Mammasonographie beidseits: BIRADS 2, ACR 3, simple Zysten, keine malignomsuspekten Läsionen und

-Ambulanzkarte der chirurgischen Abteilung eines Landesklinikums vom 31.05.2017: Schmerzen in beiden Brüsten, Mammographie und Sono BIRADS 2, simple Zysten beidseits, keine malignomsuspekten Läsionen;

Dgn: Mastopathia fibrosa cystica

Weiter seien Medikamente vorgelegt worden: Trittico ret. (150) 0-0-0-1/3, Xanor(0,5) 1/2 bei Bedarf, max. 4 Mal tgl.

Zum psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin wird in der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2017 ausgeführt, dass diese orientiert und bewusstseinsklar sei... Es hätten keine Denkstörungen exploriert werden können. Keine depressiven Symptome, keine Suizidgedanken explorierbar. Zur Zeit der Befundaufnahme (18.08.2017) keine Symptome einer krankheitswertigen Störung fassbar.

Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers wurde ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin eingeholt:

Es seien Befunde (siehe oben) vorgelegt worden.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2017 ergibt sich, dass beim Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Befundaufnahme (18.08.2017) F 98.0 Enuresis nocturna (nächtliches Einnässen) und eine Anpassungsstörung, F 43.2 vorliegen. Laut eigenen Angaben mache sich der Bub Sorgen um die Mutter. Dies kann entweder als Belastung ohne Krankheitswert oder als milde Anpassungsstörung F 43.2 codiert werden. Für eine andere Störung besteht derzeit kein Hinweis. Die fortgesetzte Einnahme von Minirin (antidiuretisches Hormon zur Verminderung des Einnässens) wurde angeraten.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)

Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2015

Spanien

14.780

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)(Eurostat 26.11.2015; vergleiche Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

590

65

60

-

470

2. Qu. 2015

750

70

225

-

455

3. Qu. 2015

820

35

180

-

605

4. Qu. 2015

1.015

45

335

-

635

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016)

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:

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(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (30.5.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tps00189, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png&oldid=281291, Zugriff 31.5.2016

3. Dublin-Rückkehrer

Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), sind Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Behandlung garantieren. Ein Identifikationsmechanismus wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine Früherkennung bezüglich Vulnerabilität wird von erfahrenen Beamten während des Interviews vorgenommen oder von NGOs welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Ein wichtiger Beitrag zur Identifizierung Vulnerabler wird auch von UNHCR geleistet, der während des Asylverfahrens eine gesetzlich festgelegte beratende Rolle einnimmt (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.a).Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), sind Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Behandlung garantieren. Ein Identifikationsmechanismus wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine Früherkennung bezüglich Vulnerabilität wird von erfahrenen Beamten während des Interviews vorgenommen oder von NGOs welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Ein wichtiger Beitrag zur Identifizierung Vulnerabler wird auch von UNHCR geleistet, der während des Asylverfahrens eine gesetzlich festgelegte beratende Rolle einnimmt (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.a).

Unbegleitete Minderjährige sind den zuständigen regionalen Behörden für den Schutz Minderjähriger zu übergeben. Ihre Asylverfahren sind im Eilverfahren zu erledigen. Reisedokumente von Minderjährigen sind als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Ansonsten ist bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Diese kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Die Aussagekraft der Tests wird aber weithin kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die medizinische Altersfeststellung würde zu oft angewandt. Es wird moniert, dass Minderjährige in den Exklaven Ceuta und Melilla sich absichtlich als volljährig deklarieren würden, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, während UM vor Ort bleiben. Die Vormundschaft für UMA ist ebenfalls regional organisiert. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu unterstützen. Kritisiert wird u.a. der langwierige Bestellungsprozess (AIDA 4.2016; vgl. OAR o. D.a).Unbegleitete Minderjährige sind den zuständigen regionalen Behörden für den Schutz Minderjähriger zu übergeben. Ihre Asylverfahren sind im Eilverfahren zu erledigen. Reisedokumente von Minderjährigen sind als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Ansonsten ist bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Diese kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Die Aussagekraft der Tests wird aber weithin kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die medizinische Altersfeststellung würde zu oft angewandt. Es wird moniert, dass Minderjährige in den Exklaven Ceuta und Melilla sich absichtlich als volljährig deklarieren würden, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, während UM vor Ort bleiben. Die Vormundschaft für UMA ist ebenfalls regional organisiert. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu unterstützen. Kritisiert wird u.a. der langwierige Bestellungsprozess (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o. D.a).

Im spanischen System werden AW in jener Unterbringung versorgt, die für sie am besten geeignet ist. Diese Bewertung wird von OAR und der NGO, welche die Einrichtungen führt, gemeinsam vorgenommen. UMA werden nicht in den regulären Unterbringungszentren oder Appartements für erwachsene Asylwerber untergebracht. Für ihre Unterbringung ist die NGO La Merced Migraciones zuständig. Vulnerable dürfen meist länger in der Unterbringung bleiben, insgesamt bis zu 2 Jahre lang (AIDA 4.2016).

6-16jährige in Spanien unterliegen der Schulpflicht. Dies ist von den Kommunen sicherzustellen. Minderjährige AW gehen in reguläre Schulen der Kommunen, in denen sie leben (AIDA 4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.a): Menores y otras personas vulnerables,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/menores-y-otras-personas-vulnerables, Zugriff 20.7.2016

5. Non-Refoulement

Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).

An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vergleiche ECRE 3.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016

6. Versorgung

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016).

Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016).

Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).

UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).

AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).

In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016).

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.d): Efectos de la presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 20.7.2016

6.1. Medizinische Versorgung

AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.e).

Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015

  • -Strichaufzählung
    UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 20.7.2016

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Spanien zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen oder schweren und/oder ansteckenden Krankheiten leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge Schlafprobleme und Probleme mit der Schilddrüse. Sie habe jedoch weiters angegeben, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich tatsächlich um Schilddrüsenprobleme handle. Zudem habe sie in Österreich keine Befunde erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer sei Bettnässer und aus einer eingeholten ärztlichen Stellungnahme gehe hervor, dass dieser entweder an einer Belastung ohne Krankheitswert oder an einer milden Anpassungsstörung leide. Aufgrund der Befunde hätten keine schwerwiegenden gesundheitseinschränkenden Krankheitssymptome festgestellt werden können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In Österreich würden zwei Onkel der Erstbeschwerdeführerin leben. Mit den angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünde zu diesen auch keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Spanien zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Es könn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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