TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/3 99/13/0261

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
21/01 Handelsrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

B-VG Art7;
GmbHG §96;
KStG 1988 §20;
StruktVG 1969 §1 Abs1;
StruktVG 1969 §1 Abs3;
UmwG 1954 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0155 E 31. Mai 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IV, vom 24. Juni 1999, Zl. RV/527-11/01/98, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 bis 1995 und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Beschwerdeabtretung erstatteten Ergänzungsschriftsatz und der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die beschwerdeführende GmbH mit Vertrag vom 23. August 1989 die 100 %ige Beteiligung an der B. GmbH erworben und dass diese Gesellschaft mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom 14. September 1989 ihre verschmelzende Umwandlung auf die Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 1954/187, ohne Liquidation beschlossen hatte, welcher Beschluss am 14. September 1989 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden war. Der anlässlich der verschmelzenden Umwandlung entstandene Buchverlust in Höhe von S 84,814.340,80, den die Beschwerdeführerin aktiviert und auf den Zeitraum der Streitjahre linear abgeschrieben hatte, wurde im Instanzenzug von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, Slg. NF Nr. 7221/F und 7222/F, mit der Begründung nicht anerkannt, dass die betroffene verschmelzende Umwandlung von den Bestimmungen des Art. I § 1 Abs. 1 des Strukturverbesserungsgesetzes erfasst und der Buchverlust nach § 1 Abs. 3 leg. cit. deshalb nicht abzugsfähig sei.

Der Beschwerdefall gleicht mit seinem Streit über den von der Beschwerdeführerin aus Anlass des Verschmelzungsvorganges nach dem Umwandlungsgesetz 1954 geltend gemachten Buchverlust vollständig jenen Beschwerdefällen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den oben genannten, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Erkenntnissen entschieden hat (vgl. überdies die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 1998, 93/13/0048, vom 15. September 1999, 94/13/0010, vom 25. November 1999, 94/15/0195, 0208, und vom 22. März 2000, 99/13/0240), weshalb es gemäß § 43 Abs 2 letzter Satz VwGG genügen kann, auf die Gründe der hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, Slg. NF Nr. 7221/F und 7222/F, zu verweisen. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was nicht schon Gegenstand der in diesen Erkenntnissen angestellten Erwägungen gewesen wäre.

Dass auch eine verschmelzende "Umwandlung" einer GmbH mit ihrer Alleingesellschafterin, wie sie durch die von der Beschwerdeführerin besonders betonte Bestimmung des letzten Satzes des § 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 1954/187, ermöglicht wird, sachlich nur einen Fall der "Verschmelzung" darstellt, wurde im hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Slg. NF Nr. 7222/F, mit näherer Begründung klargestellt. Nicht auf die rechtstechnische Etikettierung des gesellschaftsrechtlichen Vorganges, sondern auf seinen Inhalt kommt es an. In den oben genannten Erkenntnissen hat der Gerichtshof Verschmelzungsakte nach § 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 1954/187, der Bestimmung des Art. I § 1 Abs. 1 des Strukturverbesserungsgesetzes schließlich deswegen subsumiert, weil die genannte Bestimmung den Umstand einer Verschmelzung "nach den Bestimmungen eines anderen Bundesgesetzes" nun einmal als Tatbestandsvoraussetzung formuliert hat. Weshalb es eine "interpretative Vergewaltigung dieser Gesetzesstelle" (Wiesner in RdW 1997/12, 748) darstellen solle, wenn dem schlichten Gesetzeswortlaut zur Anwendung verholfen wird, vermag der Gerichtshof nicht nachzuvollziehen. Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Kritik der genannten Erkenntnisse im Schrifttum unternommenen Versuche, unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte und Normenzusammenhang eine Auslegung der Bestimmung des Art. I § 1 Abs. 1 Strukturverbesserungsgesetz als geboten erscheinen zu lassen, die darauf hinausliefe, den Gesetzeswortlaut "nach den Bestimmungen eines anderen Bundesgesetzes verschmolzen" im vorliegenden Fall nicht gelten zu lassen, müssen scheitern. Eine solche Gesetzesauslegung wäre dem vom genannten Autor erhobenen Vorwurf "interpretativer Vergewaltigung" wohl entschieden eher mit Berechtigung ausgesetzt, weil sie den Gesetzeswortlaut verließe. Ob das im Verfassungsrang stehende Gebot der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte - abgabenrechtlich verstanden im Sinne der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - es grundsätzlich rechtfertigen kann, auf dem Wege der von der Zivilrechtslehre entwickelten Methode der "teleologischen Reduktion" eines Gesetzestextes dem Wortlaut einer Norm partiell die Geltung zu verweigern, bleibe im Beschwerdefall dahingestellt. Weshalb es dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gleicher Sachverhalte widersprechen sollte, Buchverlusten im Gefolge eines Verschmelzungsaktes nach § 2 des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 1954/187, die Anerkennung ebenso zu verweigern wie Buchverlusten aus Verschmelzungsakten auf anderer Rechtsgrundlage, wird von der Beschwerdeführerin nämlich nicht einsichtig gemacht und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise zu erkennen.

Es sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde und die von ihr wiedergegebene Kritik im Schrifttum demnach nicht veranlasst, von seiner in den Erkenntnissen vom 22. Oktober 1997, Slg. NF Nr. 7221/F und 7222/F, begründeten Rechtsanschauung abzurücken.

Aus den Gründen dieser Erkenntnisse ließ der Inhalt der Beschwerde damit schon erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 3. Mai 2000

Schlagworte

Abgabenrechtliche Grundsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130261.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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