TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/15 94/13/0010

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

21/01 Handelsrecht;
21/02 Aktienrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

AktG 1965 §219;
EStG 1988 §18 Abs1 Z4;
GewStG §6 Abs3;
GmbHG §96;
KStG 1988 §20 Abs3;
KStG 1988 §20 Abs4 idF 1989/660;
StruktVG 1969 §1 Abs1;
StruktVG 1969 §1 Abs3;
UmwG 1954;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Binder, Dr. Klaus Grösswang, Dr. Georg Legat, Dr.Michael Binder, Dr. Michael Kutschera und Dr. Christian Klausegger, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 7a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 29. November 1993, Zl. 6/2-2070/93-06, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die C-GmbH hat ihr Unternehmen mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. September 1989 im Wege einer so genannten verschmelzenden Umwandlung gemäß § 2 Umwandlungsgesetz 1954 auf die beschwerdeführende GmbH (ihren bisherigen Hauptgesellschafter) übertragen. Die Anmeldung zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses ins Handelsregister erfolgte am 14. September 1989.

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob der durch die Umwandlung bei der übernehmenden beschwerdeführenden GmbH entstandene Buchverlust in Höhe von S 29,029.582,-- steuerlich (ergebnismindernd) zu berücksichtigen ist und zwar im Wege einer Verteilung auf 15 Jahre (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder ob dies nicht der Fall ist (Auffassung der belangten Behörde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bezeichnet als Beschwerdepunkt ausdrücklich die Verletzung des Rechtes "auf Steuerwirksamkeit des sich anlässlich der verschmelzenden Umwandlung ... ergebenden Buchverlustes ...". Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass seit dem Auslaufen der Sondervorschriften des Art. IV der Novelle zum GmbH-Gesetz, BGBl. Nr. 320/1980 iVm Art. II des Strukturverbesserungsgesetzes eine Umwandlung von Kapitalgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 187/1954, "nach allgemeinem Steuerrecht" zu beurteilen sei. Dies bedeute, dass im Beschwerdefall § 20 Abs. 3 KStG 1988 zum Tragen komme. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 660/1989, sei dem § 20 KStG 1988 ein Abs. 4 angefügt worden, in dem bestimmt werde, dass in den Fällen des Abs. 3 Buchgewinne und Buchverluste, ausgenommen solche aus der Vereinigung von Rechten und Pflichten (Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden Steuerpflichtigen außer Ansatz bleiben. Die zitierte Bestimmung sei auf Vorgänge anzuwenden, bei denen die Umwandlung nach dem 15. September 1989 zum Handelsregister angemeldet werde. Daraus folge, dass § 20 Abs. 4 KStG 1988 auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden sei, da in diesem Fall die Anmeldung zum Handelsregister bereits am 14. September 1989 erfolgt sei. Die Auffassung der belangten Behörde, bei § 20 Abs. 4 KStG 1988 handle es sich bloß um eine Klarstellung, und aus der im Abs. 3 Z. 2 der zitierten Bestimmung normierten Voraussetzung, wonach sicher gestellt sein müsse, dass bei der übertragenden Gesellschaft angefallene, aber nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinne später der Körperschaftsteuer unterliegen, ergebe sich schon aus der Rechtslage vor Schaffung des § 20 Abs. 4 KStG 1988 zwingend die Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten, sei im Gesetz nicht gedeckt.

Zu dieser Argumentation ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 93/13/0295, zu verweisen, das einen rechtlich gleich gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hatte. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass zwar das Argument der belangten Behörde unrichtig sei, wonach sich aus der Voraussetzung der späteren steuerlichen Erfassbarkeit des Liquidationsgewinnes die Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten ergebe, die auf die Umwandlung zurückzuführen seien, weil dieser Voraussetzung bereits durch die Buchwertfortführung Rechnung getragen werde; der Gerichtshof hat aber dennoch die Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten bei so genannten verschmelzenden Umwandlungen bejaht und zwar mit der Begründung, dass auch solche Vorgänge zwingend unter Art. I § 1 Abs. 1 StruktVG zu subsumieren seien, was wiederum die Beachtung des Abs. 3 der zitierten Bestimmung zur Folge habe, wonach Buchgewinne und Buchverluste, die aus einer Verschmelzung entstehen, steuerlich außer Ansatz zu bleiben haben. Der Gerichtshof hat die Subsumierbarkeit so genannter verschmelzender Umwandlungen unter Art. I § 1 Abs. 1 StruktVG im Wesentlichen damit begründet, dass Unternehmensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz 1954 auch auf juristische Personen möglich seien und dass Art. I § 1 Abs. 1 StruktVG nicht nur solche Verschmelzungen betreffe, die auf Grund des 9. Teiles des Aktiengesetzes oder des § 96 GmbH-Gesetz erfolgten, sondern auch solche, die nach den Bestimmungen "eines anderen Bundesgesetzes" vorgenommen würden. Unter einem solchen anderen Bundesgesetz sei auch das Umwandlungsgesetz 1954 zu verstehen. Bezüglich der eingehenden Begründung wird auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage und deren Maßgeblichkeit für den Beschwerdefall bestand schon aus diesem Grund keine Veranlassung die Anregung der Beschwerdeführerin aufzugreifen und an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des zeitlichen Geltungsbereiches des § 20 Abs. 4 KStG 1988 zu stellen. Weiters kommt der Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die für das Jahr 1990 vorgeschriebene Gewerbesteuer zu Unrecht mit S 126.442,-- anstatt richtig mit S 168.442,-- angegeben, ebenso wenig Bedeutung zu, wie der Annahme einer Verteilung des Buchverlustes auf einen Zeitraum von zehn Jahren anstelle eines solchen von fünfzehn Jahren.

Mit Rücksicht auf den oben wiedergegebenen Wortlaut des Beschwerdepunktes hatte der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung des Verlustvortrages gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 bzw. der Abzugsfähigkeit von Fehlbeträgen gemäß § 6 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz mit Rücksicht auf die gebotene Anwendung des Art. I § 1 StruktVG und somit auch dessen Abs. 5 den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastete.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass es der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Der Zuspruch der Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130010.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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