Entscheidungsdatum
26.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2131337/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 7. 2016, Zl 1047512402-140266774/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 12. 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: VR China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 7. 2016, Zl 1047512402-140266774/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 12. 2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 11.12.2014 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab zunächst an, ledig zu sein und von 1995 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2007 die Hauptschule besucht zu haben. Danach habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Eltern würden in der VR China leben. Er habe China am 11.09.2014 mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug verlassen. Für die schlepperunterstützte Reise habe er 4.500.- Euro aufgewendet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er am 20.03.2014 aus Versehen an einer Kreuzung einen Mann mit seinem Klein-LKW angefahren und am Bein schwer verletzt habe. Im Krankenhaus habe er diesem 50.000.- RMB Schmerzensgeld bezahlt. Der Mann sei nun behindert und seine Familienangehörigen hätten zusätzlich noch 200.000.-RMB von ihm verlangt. Sie seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten gedroht, ihn fertig zu machen. Da er kein Geld gehabt habe, habe er China verlassen müssen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor der Familie des Opfers.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 18.11.2015 wurde dem in Wien odachlos gemeldeten Beschwerdeführer für die Zeit vom 22.11.2015 bis 14.05.2016 eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe in XXXX erteilt.Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 18.11.2015 wurde dem in Wien odachlos gemeldeten Beschwerdeführer für die Zeit vom 22.11.2015 bis 14.05.2016 eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe in römisch 40 erteilt.
Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, gesund zu sein. Er stamme aus der Provinz XXXX in China und habe dort mit seinen Eltern gelebt. Zuletzt habe er vor 4 oder 5 Monaten Kontakt zu ihnen gehabt. Er sei ledig, kinderlos und ohne Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Die Ausreise habe er aus seinen Ersparnissen bezahlt. Seine Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch eine Landwirtschaft bestreiten. Er habe seinen Lebensunterhalt als LKW-Chauffeur finanziert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, im März 2014 mit dem LKW eine namentlich genannte Person angefahren und schwer verletzt zu haben. Für die Behandlung im Krankenhaus habe er 50.000.- RMB (6.500 €) bezahlen müssen, deren Familie habe noch weitere 200.000.- RMB (25.000.- €) von ihm verlangt. Da er diesen Betrag nicht habe bezahlen können, sei er von dieser Familie bedroht worden, indem diese Leute die Mafia beauftragt hätten, von ihm das Geld zu verlangen.Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, gesund zu sein. Er stamme aus der Provinz römisch 40 in China und habe dort mit seinen Eltern gelebt. Zuletzt habe er vor 4 oder 5 Monaten Kontakt zu ihnen gehabt. Er sei ledig, kinderlos und ohne Religionsbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Die Ausreise habe er aus seinen Ersparnissen bezahlt. Seine Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch eine Landwirtschaft bestreiten. Er habe seinen Lebensunterhalt als LKW-Chauffeur finanziert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, im März 2014 mit dem LKW eine namentlich genannte Person angefahren und schwer verletzt zu haben. Für die Behandlung im Krankenhaus habe er 50.000.- RMB (6.500 €) bezahlen müssen, deren Familie habe noch weitere 200.000.- RMB (25.000.- €) von ihm verlangt. Da er diesen Betrag nicht habe bezahlen können, sei er von dieser Familie bedroht worden, indem diese Leute die Mafia beauftragt hätten, von ihm das Geld zu verlangen.
Ansonsten würde er geschlagen und misshandelt werden. Da er diese Drohung psychisch nicht mehr ausgehalten habe, habe er China verlassen. Der Verletzte habe ein gebrochenes Bein gehabt und danach nicht mehr normal gehen können. Der Unfall habe sich am 25.03.2014 mittags ereignet. Der Bruder des Verletzten habe noch mehr Geld von ihm wollen. Dieser sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ein Messer bei sich gehabt. Er habe ihm gedroht, ihn auch zu verletzten, wenn er nicht bezahle. Der Bruder des Verletzten sei zwei Mal ins Haus gekommen. Einmal habe er ihn geschlagen. Er sei bestimmt drei bis vier Mal von ihm zu Hause aufgesucht worden, wobei seine Eltern immer anwesend gewesen seien. Diese seien ebenfalls geschlagen worden. Er sei drei Mal geschlagen worden. Als der Verletzte ins Krankenhaus gekommen sei, sei sein Bruder wöchentlich gekommen und habe ihm gedroht, immer wieder zu erscheinen, wenn er nicht bezahle. Jedes Mal, wenn der Bruder des Verletzten gekommen sei, sei er von Leuten der Mafia begleitet worden. Zum Vorhalt, dass er bisher lediglich den Bruder des Verletzten erwähnt habe, brachte er vor, dass dieser anfangs alleine gekommen sei, später in Begleitung von Leuten der Mafia. Er sei sicher vier Mal zu Hause aufgesucht worden. Zum Vorhalt, dass er die Mafia bei seiner Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt habe, brachte er vor, dies vermutlich damals genauso wie heute angeben zu haben. Zum Vorhalt, dass er die Erstbefragung mit seiner Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigt, jedoch die Mafia nicht erwähnt habe, gab er an, dass er es nicht wisse. Auf den Vorhalt, dass er auch von körperlichen Übergriffen in der Erstbefragung nichts erwähnt habe, brachte er vor, dies nicht mehr zu wissen. Die Frage, ob er wegen der Bedrohung und der Gelderpressung Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte er und gab auf Nachfrage an, dass er gedacht habe, dass die Polizei ihm nicht helfen könne, weil sie die Angehörigen der Mafia nicht finden könne. Zum Vorhalt, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, dass die Polizei nichts unternehmen bzw. die Leute nicht finden könne, wenn er es noch nie versucht habe, brachte er vor, dass er schon einmal bei der Polizei gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass es schwer sei, Mitglieder der Mafia ausfindig zu machen. Eine Bestätigung über eine Anzeige habe er nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass die Leute von der Mafia seiner Meinung nach gefährlich seien. Zum Vorhalt, dass er vorgebracht habe, vor den gefährlichen Mafia-Leuten geflohen zu sein, diese jedoch nach seinen Angaben bei ihren Besuchen in seinem Haus dieses jedes Mal wieder verlassen hätten, sei unter Zugrundelegung seiner Aussagen jedoch vielmehr davon auszugehen, dass diese wohl andere Maßnahmen ergriffen hätte, um an das Geld zu kommen. Dem entgegnete er, dass sie nur Geld hätten haben wollen. Auf die wiederholte Frage gab er an, dass er die ewigen Besuche psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Befragt, wie es seinen Eltern nun in China gehe, gab er an, dass diese zu Hause seien und arbeiten würden. Befragt, ob seine Eltern Probleme an der Wohnadresse gehabt hätten, gab er an, dass sie meistens bei Nachbarn gewohnt hätten, als er gegangen sei; später hätten sie bemerkt, dass der Bruder (des Verletzten) und die Mafia nicht mehr gekommen seien. Zur Frage, ob die Leute von der Mafia nicht dahintergekommen seien, dass seine Eltern bei den Nachbarn wohnten, gab er an, er wisse es nicht mehr ganz genau. Aktuell hätten seine Eltern keine Probleme mit dem Bruder des Verletzten und der Mafia. Auf die Frage, woher er das wisse, wenn er keinen Kontakt zu ihnen habe, gab er an, das leider nicht ganz genau erklären zu können, aber er wisse, dass seine Eltern keine Probleme mit diesen Personen hätten. Auf die Frage, warum diese Personen das Geld nicht von seinen Eltern verlangen würden, gab er an, diese wüssten, dass seine Eltern kein Geld hätten. Zur Frage, ob diese Leute akzeptieren würden, dass seine Eltern kein Geld hätten, bejahte er dies und gab an, dass sie nur ihn suchen würden. Auf die wiederholte Frage gab er an, dass es akzeptiert werde. Zur Frage, warum er dann das Land habe verlassen müssen, gab er an, sie würden ihn suchen, weil sie dächten, von ihm immer noch Geld verlangen zu können. Befragt, ob er zwischen dem Unfall im März 2014 und seiner Ausreise im September 2014 drei bis vier Mal von der Familie des Opfers zu Hause aufgesucht worden sei, bestätigte er dies. Er wisse nicht mehr ganz genau, wann der letzte Besuch gewesen sei, vielleicht im Mai 2014, danach habe er sich im Nordosten Chinas in XXXX und auch in XXXX bei Freunden versteckt. Zum Vorhalt, dass er das bisher nicht erwähnt habe, brachte er vor, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass er sich versteckt habe. Auf Vorhalt, dass er das in der Erstbefragung nicht gesagt habe, brachte er vor, dass diese Befragung ziemlich schnell gewesen sei, er sei darüber nicht befragt worden. In seinem Versteck habe ihn keiner gefunden. Befragt, warum er dann nicht an einem dieser Orte geblieben sei, brachte er vor, dass seine Eltern ihm später gesagt hätten, dass die Leute von der Mafia ihn vielleicht doch noch finden könnten. Dies habe ihn dann im September 2014 zur Ausreise bewogen. Befragt, ob also wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für seine Ausreise waren, bejahte er dies. Zur Frage, warum er abgesehen von XXXX und XXXX nicht in einen anderen Teil Chinas übersiedelt sei, gab er an, woanders keine Freunde zu haben und sich an einem anderen Ort auch nicht sicher zu fühlen. Befragt, ob er glaube, in einer Millionen- bzw. Milliardenmetropole an jedem Ort gefunden werden zu können, gab er an, dass es sehr leicht sei, in China jemanden zu finden.Ansonsten würde er geschlagen und misshandelt werden. Da er diese Drohung psychisch nicht mehr ausgehalten habe, habe er China verlassen. Der Verletzte habe ein gebrochenes Bein gehabt und danach nicht mehr normal gehen können. Der Unfall habe sich am 25.03.2014 mittags ereignet. Der Bruder des Verletzten habe noch mehr Geld von ihm wollen. Dieser sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ein Messer bei sich gehabt. Er habe ihm gedroht, ihn auch zu verletzten, wenn er nicht bezahle. Der Bruder des Verletzten sei zwei Mal ins Haus gekommen. Einmal habe er ihn geschlagen. Er sei bestimmt drei bis vier Mal von ihm zu Hause aufgesucht worden, wobei seine Eltern immer anwesend gewesen seien. Diese seien ebenfalls geschlagen worden. Er sei drei Mal geschlagen worden. Als der Verletzte ins Krankenhaus gekommen sei, sei sein Bruder wöchentlich gekommen und habe ihm gedroht, immer wieder zu erscheinen, wenn er nicht bezahle. Jedes Mal, wenn der Bruder des Verletzten gekommen sei, sei er von Leuten der Mafia begleitet worden. Zum Vorhalt, dass er bisher lediglich den Bruder des Verletzten erwähnt habe, brachte er vor, dass dieser anfangs alleine gekommen sei, später in Begleitung von Leuten der Mafia. Er sei sicher vier Mal zu Hause aufgesucht worden. Zum Vorhalt, dass er die Mafia bei seiner Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt habe, brachte er vor, dies vermutlich damals genauso wie heute angeben zu haben. Zum Vorhalt, dass er die Erstbefragung mit seiner Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigt, jedoch die Mafia nicht erwähnt habe, gab er an, dass er es nicht wisse. Auf den Vorhalt, dass er auch von körperlichen Übergriffen in der Erstbefragung nichts erwähnt habe, brachte er vor, dies nicht mehr zu wissen. Die Frage, ob er wegen der Bedrohung und der Gelderpressung Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte er und gab auf Nachfrage an, dass er gedacht habe, dass die Polizei ihm nicht helfen könne, weil sie die Angehörigen der Mafia nicht finden könne. Zum Vorhalt, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, dass die Polizei nichts unternehmen bzw. die Leute nicht finden könne, wenn er es noch nie versucht habe, brachte er vor, dass er schon einmal bei der Polizei gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass es schwer sei, Mitglieder der Mafia ausfindig zu machen. Eine Bestätigung über eine Anzeige habe er nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass die Leute von der Mafia seiner Meinung nach gefährlich seien. Zum Vorhalt, dass er vorgebracht habe, vor den gefährlichen Mafia-Leuten geflohen zu sein, diese jedoch nach seinen Angaben bei ihren Besuchen in seinem Haus dieses jedes Mal wieder verlassen hätten, sei unter Zugrundelegung seiner Aussagen jedoch vielmehr davon auszugehen, dass diese wohl andere Maßnahmen ergriffen hätte, um an das Geld zu kommen. Dem entgegnete er, dass sie nur Geld hätten haben wollen. Auf die wiederholte Frage gab er an, dass er die ewigen Besuche psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Befragt, wie es seinen Eltern nun in China gehe, gab er an, dass diese zu Hause seien und arbeiten würden. Befragt, ob seine Eltern Probleme an der Wohnadresse gehabt hätten, gab er an, dass sie meistens bei Nachbarn gewohnt hätten, als er gegangen sei; später hätten sie bemerkt, dass der Bruder (des Verletzten) und die Mafia nicht mehr gekommen seien. Zur Frage, ob die Leute von der Mafia nicht dahintergekommen seien, dass seine Eltern bei den Nachbarn wohnten, gab er an, er wisse es nicht mehr ganz genau. Aktuell hätten seine Eltern keine Probleme mit dem Bruder des Verletzten und der Mafia. Auf die Frage, woher er das wisse, wenn er keinen Kontakt zu ihnen habe, gab er an, das leider nicht ganz genau erklären zu können, aber er wisse, dass seine Eltern keine Probleme mit diesen Personen hätten. Auf die Frage, warum diese Personen das Geld nicht von seinen Eltern verlangen würden, gab er an, diese wüssten, dass seine Eltern kein Geld hätten. Zur Frage, ob diese Leute akzeptieren würden, dass seine Eltern kein Geld hätten, bejahte er dies und gab an, dass sie nur ihn suchen würden. Auf die wiederholte Frage gab er an, dass es akzeptiert werde. Zur Frage, warum er dann das Land habe verlassen müssen, gab er an, sie würden ihn suchen, weil sie dächten, von ihm immer noch Geld verlangen zu können. Befragt, ob er zwischen dem Unfall im März 2014 und seiner Ausreise im September 2014 drei bis vier Mal von der Familie des Opfers zu Hause aufgesucht worden sei, bestätigte er dies. Er wisse nicht mehr ganz genau, wann der letzte Besuch gewesen sei, vielleicht im Mai 2014, danach habe er sich im Nordosten Chinas in römisch 40 und auch in römisch 40 bei Freunden versteckt. Zum Vorhalt, dass er das bisher nicht erwähnt habe, brachte er vor, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass er sich versteckt habe. Auf Vorhalt, dass er das in der Erstbefragung nicht gesagt habe, brachte er vor, dass diese Befragung ziemlich schnell gewesen sei, er sei darüber nicht befragt worden. In seinem Versteck habe ihn keiner gefunden. Befragt, warum er dann nicht an einem dieser Orte geblieben sei, brachte er vor, dass seine Eltern ihm später gesagt hätten, dass die Leute von der Mafia ihn vielleicht doch noch finden könnten. Dies habe ihn dann im September 2014 zur Ausreise bewogen. Befragt, ob also wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für seine Ausreise waren, bejahte er dies. Zur Frage, warum er abgesehen von römisch 40 und römisch 40 nicht in einen anderen Teil Chinas übersiedelt sei, gab er an, woanders keine Freunde zu haben und sich an einem anderen Ort auch nicht sicher zu fühlen. Befragt, ob er glaube, in einer Millionen- bzw. Milliardenmetropole an jedem Ort gefunden werden zu können, gab er an, dass es sehr leicht sei, in China jemanden zu finden.
In Österreich habe er bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es gebe hier keine Personen, welche er aus China kenne. Er kenne einen chinesischen Staatsbürger in Österreich, nämlich seinen Chef. In seiner Freizeit schlafe er und betreibe ein wenig Sport. Er habe sich bisher in Österreich nicht ehrenamtlich engagiert; er besitze eine Arbeitsbewilligung des AMS vom 22.11.2015 bis 14.05.2016 als Küchenhilfe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er spreche sehr wenig Deutsch, er sei einmal eine Stunde lang in einem Deutschkurs gewesen. Er habe keine Deutschkursbestätigungen. In der Arbeit verständige er sich auf Chinesisch. Im Fall einer Rückkehr nach China befürchte er, von der Mafia gefunden zu werden. In China könne er bei seinen Eltern unterkommen. Er sei gesund und benötige keine medizinische Behandlung.
Am 10.05.2016 legte der in XXXX wohnhafte Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS XXXX vom 10.05.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 19.06.2016 bis 31.10.2016 als Küchengehilfe in XXXX vor, wonach das monatliche Entgelt 1.450.- brutto für eine 40-Stunden-Woche beträgt.Am 10.05.2016 legte der in römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS römisch 40 vom 10.05.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 19.06.2016 bis 31.10.2016 als Küchengehilfe in römisch 40 vor, wonach das monatliche Entgelt 1.450.- brutto für eine 40-Stunden-Woche beträgt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2016, Zl 1047512402-140266774/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2016, Zl 1047512402-140266774/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht in der Lage gewesen, gleichbleibende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, sondern habe diese je nach Fragestellung variiert und gesteigert, wobei er auch nie aus eigenem ausführliche Angaben gemacht sondern sein Vorbringen stets pauschal gehalten habe. Insbesondere hinsichtlich einer Anzeige bei der Polizei habe er zunächst erklärt, keine erstattet zu haben, jedoch auf Vorhalt, dass er das Versagen der Polizei nicht mit Sicherheit behaupten könne, vorgebracht, dass er einmal bei der Polizei gewesen sei. Abgesehen davon das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht realistisch, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Mafia bei der Eintreibung von Geldforderungen wiederkomme Seinen Angaben zufolge habe er 2 Monate ohne gröbere Zwischenfälle an seiner Wohnadresse sowie 5 Monate bis zur Ausreise ohne Zwischenfälle unbehelligt in China leben können. Zudem erscheine es auch fragwürdig, wie seine Eltern offenbar unversehrt in China leben könnten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer China erst im September 2014 verlassen habe, obwohl der Vorfall im März 2014 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer seither Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr wäre diesfalls seine unmittelbare Ausreise nach dem ersten Hausbesuch zu erwarten gewesen. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Ausreisegrund und Ausreise sei somit nicht vorhanden. Selbst bei Wahrunterstellung hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil bestanden, zumal er 5 Monate lang problemlos in XXXX und XXXX habe leben können und es unwahrscheinlich sei, dass er in einer Milliardenmetropole gefunden würde. Eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen habe er verneint und ausdrücklich angegeben, aus rein wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen dem von ihm erpressten Geldbetrag China verlassen zu haben, was jedoch nicht asylrelevant sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht in der Lage gewesen, gleichbleibende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, sondern habe diese je nach Fragestellung variiert und gesteigert, wobei er auch nie aus eigenem ausführliche Angaben gemacht sondern sein Vorbringen stets pauschal gehalten habe. Insbesondere hinsichtlich einer Anzeige bei der Polizei habe er zunächst erklärt, keine erstattet zu haben, jedoch auf Vorhalt, dass er das Versagen der Polizei nicht mit Sicherheit behaupten könne, vorgebracht, dass er einmal bei der Polizei gewesen sei. Abgesehen davon das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht realistisch, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Mafia bei der Eintreibung von Geldforderungen wiederkomme Seinen Angaben zufolge habe er 2 Monate ohne gröbere Zwischenfälle an seiner Wohnadresse sowie 5 Monate bis zur Ausreise ohne Zwischenfälle unbehelligt in China leben können. Zudem erscheine es auch fragwürdig, wie seine Eltern offenbar unversehrt in China leben könnten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer China erst im September 2014 verlassen habe, obwohl der Vorfall im März 2014 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer seither Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr wäre diesfalls seine unmittelbare Ausreise nach dem ersten Hausbesuch zu erwarten gewesen. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Ausreisegrund und Ausreise sei somit nicht vorhanden. Selbst bei Wahrunterstellung hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil bestanden, zumal er 5 Monate lang problemlos in römisch 40 und römisch 40 habe leben können und es unwahrscheinlich sei, dass er in einer Milliardenmetropole gefunden würde. Eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen habe er verneint und ausdrücklich angegeben, aus rein wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen dem von ihm erpressten Geldbetrag China verlassen zu haben, was jedoch nicht asylrelevant sei.
Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann zumutbar sei, selbst für sein Auslangen zu sorgen.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann zumutbar sei, selbst für sein Auslangen zu sorgen.
Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesamt, dass beim Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich bestehe. Zu seinem im Bundesgebiet existierenden Privatleben sei auszuführen, dass er keine wesentlichen integrativen Bindungen zu Österreich habe und nach Abwägung aller Interessen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Mangels Vorliegen von Umständen im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.Zu Spruchpunkt römisch drei erwog das Bundesamt, dass beim Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich bestehe. Zu seinem im Bundesgebiet existierenden Privatleben sei auszuführen, dass er keine wesentlichen integrativen Bindungen zu Österreich habe und nach Abwägung aller Interessen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Mangels Vorliegen von Umständen im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG sei seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.
Mangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des Paragraph 55, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.07.2016 Beschwerde, der er ein handschriftliches Schreiben beilegte. Darin wurde ausgeführt, dass er auf extreme Art abgeschreckt worden sei. Die Anzeige würde gar nichts bringen, weshalb er nur einmal angezeigt habe, was auch zu nichts geführt habe. Die Polizei habe ihm keinen Schutz bieten können. Spätere Vorfälle habe er wegen der Bedrohung durch den Gegner nicht angezeigt, weil dieser der Mafia angehöre und er sich vor deren Einfluss fürchte. Die Polizei sei gegenüber diesen Leuten machtlos. Er habe seine Eltern seit seiner Einreise vier Mal kontaktiert und erfahren, dass diese oft von der Mafia bedroht worden seien und sich gefürchtet hätten, ihr zu Hause zu verlassen. Er arbeite jetzt in einem Chinarestaurant in XXXX und beabsichtige sich für einen Deutschkurs anzumelden; eine Bestätigung werde er vorlegen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.07.2016 Beschwerde, der er ein handschriftliches Schreiben beilegte. Darin wurde ausgeführt, dass er auf extreme Art abgeschreckt worden sei. Die Anzeige würde gar nichts bringen, weshalb er nur einmal angezeigt habe, was auch zu nichts geführt habe. Die Polizei habe ihm keinen Schutz bieten können. Spätere Vorfälle habe er wegen der Bedrohung durch den Gegner nicht angezeigt, weil dieser der Mafia angehöre und er sich vor deren Einfluss fürchte. Die Polizei sei gegenüber diesen Leuten machtlos. Er habe seine Eltern seit seiner Einreise vier Mal kontaktiert und erfahren, dass diese oft von der Mafia bedroht worden seien und sich gefürchtet hätten, ihr zu Hause zu verlassen. Er arbeite jetzt in einem Chinarestaurant in römisch 40 und beabsichtige sich für einen Deutschkurs anzumelden; eine Bestätigung werde er vorlegen.
Am 09.11.2017 langte eine Vollmacht für den nunmehr bevollmächtigten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 22.11.2017 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Bescheid des AMS XXXX vom 10.10.2017 vor, womit ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.10.2017 als Küchengehilfe mit einem monatlichen Entgelt von 1.460.- € brutto für eine 40-Stundenwoche gewährt wurde.Am 22.11.2017 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Bescheid des AMS römisch 40 vom 10.10.2017 vor, womit ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.10.2017 als Küchengehilfe mit einem monatlichen Entgelt von 1.460.- € brutto für eine 40-Stundenwoche gewährt wurde.
Am 04.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, gesund zu sein, und legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 vor. Sodann gab er an, aus dem Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Provinz XXXX in China zu stammen, in dem noch seine Eltern lebten. Er habe zu ihnen weiterhin Kontakt. Er habe keine Geschwister, aber noch eine Tante, welche in einer anderen Provinz der VR China lebe. Er habe die Pflichtschule (Grundschule, Mittelschule mit Ober- und Unterstufe) besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er sei als Chauffeur für ein privates Unternehmen tätig gewesen, habe dabei aber nicht besonders gut verdient. Er habe nie an einem anderen Ort als in seinem Heimatdorf gelebt. Die Kosten für seine Flucht hätten ca. 4.000.- Euro betragen, die aus seinen Ersparnissen von etwas mehr als einem Jahr resultiert hätten. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt auch angegeben habe, im Nordosten von China gelebt zu haben, brachte er vor, dort nur ein paar Tage geblieben zu sein, er sei in XXXX gewesen. Zur Aufforderung, er solle das Zustandekommen seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verunfallten darstellen, brachte er vor, sich dies nicht geleistet haben zu können. Befragt, warum er aus China geflüchtet sei, wiederholte er, er könne sich das Geld, das er zahlen müsse, nicht leisten. Zur Frage nach dem Grund für diese Zahlungsverpflichtung brachte er vor, einen Unfall verursacht zu haben. Er müsse Schmerzensgeld bezahlen, da er den Fahrer eines anderen Fahrzeugs verletzt habe. Der verletzte Fahrer habe von ihm wegen des entgangenen Verdienstes Schmerzensgeld verlangt. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, er hätte für das Krankenhaus 50.000,- Yuan bezahlen müssen, bestätigte er dies. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er soeben angeführt habe, er hätte für den Verdienstentgang des Verletzten aufkommen müssen, gab er an, das Geld sei für das Krankenhaus bestimmt gewesen. Er habe 50.000,- Yuan an das Krankenhaus bezahlt. Ansonsten habe er nichts geleistet. Auf die Frage, warum er die VR China verlassen habe, gab er an, dass die Familie des Verletzten Geld verlangt habe, das er jedoch nicht gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, nichts Weiteres bezahlen haben zu müssen, gab er an, dass die Familie des Verletzten den Verdienstentgang gefordert habe. Auf die Frage, was passiert sei, als er nicht bezahlt habe, gab er an, dass die Familienmitglieder nach Hause gekommen seien und ihn verbal angegriffen hätten. Er habe daraufhin Angst bekommen. Diese seien einige Male zu ihm gekommen. Er sei auch geschlagen worden. Auf die Frage, wie die Polizeibehörden darauf reagiert hätten, gab er an, es nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, die Polizeibehörden überhaupt nicht informiert zu haben, gab er an, dass er wahrscheinlich die Polizei angerufen habe. Weiters gab er an, dass lediglich die Familienmitglieder des Verletzten bei ihm erschienen seien. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angeführt habe, dass auch Mitglieder der Mafia dabei gewesen seien, gab er an, dass dies zutreffe. Auf die Frage, warum er diese Personen nicht erwähnt habe, gab er an, dass er Familienangehörige und "einige" gesagt habe. Befragt, wohin er nach seiner Flucht von seinem Heimatort gegangen sei, brachte er vor, nach XXXX gefahren zu sein, weil er vor diesen Personen habe weglaufen wollen. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass dort seine Freunde leben würden, räumte er dies ein. Er sei über 10 Tage in XXXX geblieben. Auf Nachfrage bejahte er, 50.000.- RMB bezahlt zu haben und überdies aufgefordert worden sei, noch 200.000.- Yuan zu bezahlen. Der Verletzte heiße XXXX ; er habe Beinverletzungen gehabt. Er befürchte, dass dieser und dessen Familie im Fall seiner Abschiebung nach China von ihm Geld haben wollten. Die Familienangehörigen seien auch bei seinen Eltern gewesen, als er China bereits verlassen gehabt habe. Seine Eltern seien jedoch nur verbal angegriffen worden. Befragt, ob er sich vorstellen könne, woanders in China zu leben, gab er an, dass sie ihn auch in anderen Städten finden könnten. Er glaube das, weil sie ihn gefunden hätten, als er in XXXX gewesen sei. Zum Vorhalt dass er dies bisher zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angegeben habe, gab er an, dies wahrscheinlich früher gesagt zu haben. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass ihn in seinem Versteck keiner gefunden habe, brachte er vor, früher gesagt zu haben, dass sie ihn gefunden hätten.Am 04.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer