RS OGH 2017/12/21 5Ob138/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Norm

MRG §23

Rechtssatz

Die für die Anschaffung von diversen Einrichtungsgegenständen (Regale, Schreibtische, Sessel, Türgarderobe, Spiegelschrank), von Büromaterial (Stifte, Textmarker, Schreibblock, Papier, Schere) und Bürogeräten (PC samt Internetprogrammen, Drucker, Kopierer) für ein Hausbetreuungszentrum aufgewendeten Kosten können nicht als Betriebskosten überwälzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131879

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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