Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GerichtsgebührenG über den Streitwert einer Liegenschaft mangels Präjudizialität im gerichtlichen Anlassverfahren betr die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes; Abweisung der Antrags hinsichtlich der eventualiter angefochtenen Bewertungsregel der Jurisdiktionsnorm angesichts der unzutreffenden Annahme einer zwingenden Bewertung der streitverfangenen Liegenschaft mit dem dreifachen EinheitswertSpruch
I.römisch eins. Die Anträge auf Aufhebung des §15 Abs1 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr 501/1984, idF BGBl I Nr 24/2007, und in eventu der Wortfolge "das Dreifache des Einheitswerts" in §15 Abs1 GGG idF BGBl I Nr 24/2007 werden zurückgewiesen.Die Anträge auf Aufhebung des §15 Abs1 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2007,, und in eventu der Wortfolge "das Dreifache des Einheitswerts" in §15 Abs1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2007, werden zurückgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller,
"1. §15 Abs1 Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr 501/1984 idF. BGBl I Nr 24/2007 […];"1. §15 Abs1 Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2007, […];
2. in eventu in §15 Abs1 Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr 501/1984 idF. BGBl I Nr 24/2007 die Wortfolge 'das Dreifache des Einheitswerts' […];2. in eventu in §15 Abs1 Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2007, die Wortfolge 'das Dreifache des Einheitswerts' […];
3. in eventu §60 Abs2 Jurisdiktionsnorm RGBI. Nr 111/1895 idF. BGBI. I Nr 52/2009 […];3. in eventu §60 Abs2 Jurisdiktionsnorm RGBI. Nr 111/1895 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr 52/2009 […];
4. In eventu in §60 Abs2 Jurisdiktionsnorm RGBl. Nr 111/1895 idF. BGBl I Nr 52/2009 das Wort 'Steuerwert' […]"4. In eventu in §60 Abs2 Jurisdiktionsnorm RGBl. Nr 111/1895 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009, das Wort 'Steuerwert' […]"
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §15 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl 501/1984, idF BGBl I 24/2007, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. §15 Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2007,, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Besondere Bestimmungen
§15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach §56 Abs2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.
(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.
(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist §18 Abs2 Z3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§611 Abs1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§611 ZPO, Artikel römisch 23 und römisch 25 EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist §18 Abs2 Z3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§611 Abs1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.
"
2. §60 Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. 111/1895, idF BGBl I 52/2009, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):2. §60 Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. 111/1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§. 60.
(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nöthig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§56 Absatz 1), oder die im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nöthig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.
(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebürenbemessung in Betracht kommt.
(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (§7a).
(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend."
3. §4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 36/2014, lautete:3. §4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt 309 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014,, lautete:
"Art der Berechnung
§4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§5) zu berechnen.
(2) Abweichend von Abs1 gilt Folgendes:
1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:
a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
2. Bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:
a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften;
d) bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
3. Die Steuer ist – abgesehen von Z1 und 2 – vom gemeinen Wert zu berechnen:
a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;
b) beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.
4. Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen."
4. §6 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 36/2014, lautet:4. §6 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt 309 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014,, lautet:
"Einheitswert
§6. (1) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
(3) Haben sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt."
5. Zur Neufassung des §4 und §6 GrEStG 1987 durch BGBl I 36/2014 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 101 BlgNR 25. GP, 3 f.) Folgendes aus:5. Zur Neufassung des §4 und §6 GrEStG 1987 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 101 BlgNR 25. GP, 3 f.) Folgendes aus:
" Zu Z2 (§4 GrEStG 1987):
Diese Bestimmung regelt die Arten der Bemessungsgrundlagen und wann welche Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt.
Die im Abs1 bestehende Regelung, dass die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist, soll unverändert bleiben.
Abs2 Z1 regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Abs1 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen sein soll. Die Neuregelung soll im Interesse der Verwaltungsökonomie und der Einfachheit für die selbstberechnenden Parteienvertreter die schon in Geltung stehende Regelung im §26a Gerichtsgebührengesetz (GGG) übernehmen; es soll daher sowohl für die Grunderwerbsteuer als auch für die gerichtliche Eintragungsgebühr dieselbe Bemessungsgrundlage gelten. Ergänzt (weil im GGG nicht geregelt) wird die Bemessungsgrundlage für die Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft.
Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem gemeinen Wert liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass die Regelung ohne regionale Unterschiede ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des gemeinen Wertes betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift. Der gemeine Wert ist dem Finanzamt oder dem selbstberechnenden Parteienvertreter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (etwa durch ein Schätzungsgutachten, den Kaufpreis, falls das Grundstück kurz vor der Übertragung gekauft wurde, oder vergleichbare Käufe in der näheren Umgebung; siehe auch §2 Abs3 Z1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen, Grundbuchsgebührenverordnung – GGV, BGBl II Nr 511/2013).Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem gemeinen Wert liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass die Regelung ohne regionale Unterschiede ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des gemeinen Wertes betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift. Der gemeine Wert ist dem Finanzamt oder dem selbstberechnenden Parteienvertreter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (etwa durch ein Schätzungsgutachten, den Kaufpreis, falls das Grundstück kurz vor der Übertragung gekauft wurde, oder vergleichbare Käufe in der näheren Umgebung; siehe auch §2 Abs3 Z1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen, Grundbuchsgebührenverordnung – GGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 511 aus 2013,).
Die gegenüber §26 GGG unterschiedliche Formulierung ('gemeiner Wert' gegenüber 'Wert des einzutragenden Rechts') führt zu keinen inhaltlichen Abweichungen, weil die Definition des Wertes des einzutragenden Rechtes im GGG mit jener des gemeinen Wertes in §10 Abs2 erster Satz BewG. 1955 übereinstimmt.
Abs2 Z1 lita soll unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung finden, das heißt sowohl bei unentgeltlichen als auch entgeltlichen (etwa auch Tauschverträgen) Liegenschaftsübertragungen. Verfassungsrechtlich ist es zulässig, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine derartige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll sowohl im Interesse der Verwaltungsökonomie und Aufrechterhaltung der Selbstberechnungsquote als auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger wieder auf den Einheitswert als Bemessungsgrundlage abgestellt werden.
Der erfasste Familienkreis deckt sich mit jenem Personenkreis, für den der ermäßigte Grunderwerbsteuersatz von 2% (§7 Abs1 Z1 und 2) zur Anwendung kommt.
Gemäß Abs2 Z1 litb gilt diese Regelung auch bei Erwerben, die sich aus dem Tod einer Person ableiten, innerhalb des in lita angeführten Familienverbandes.
Die bisher bestehende Regelung, wonach bei Anteilsvereinigungen und bei Übergang aller Anteile der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellt, soll im Abs2 Z1 litc beibehalten werden.
Da hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Jahr 2014 eine Hauptfeststellung durchgeführt wird (§20c BewG. 1955) und die (auf Basis der verfassungsrechtlich unbedenklichen Ertragswerte) festgestellten Einheitswerte dadurch aktuell sein werden, soll gemäß Abs2 Z2 an deren Heranziehung als Bemessungsgrundlage beim Erwerb derartiger Grundstücke festgehalten werden. Da die neuen Einheitswerte erst ab 1. Jänner 2015 wirksam werden (§20 Abs3 BewG. 1955), soll Abs2 Z2 auch erst mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten (§18 Abs2n).
Ab diesem Zeitpunkt soll für alle Übertragungen (etwa auch Tauschverträge) land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises der einfache Einheitswert die Bemessungs[g]rundlage darstellen. Der Personenkreis (Familienverband) ist mit dem des Abs2 Z1 lita ident.
Dies soll Abs2 Z2 litb zufolge auch bei Erwerben gelten, die sich aus dem Tod einer Person ableiten, innerhalb des in lita angeführten Familienverbandes sowie bei Anteilsvereinigungen und beim Übergang aller Anteile (litc).
Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück aufgrund eines Vorganges erworben, der in den Anwendungsbereich des UmgrStG fällt, soll nach Abs2 Z2 litd der einfache Einheitswert herangezogen werden.
Die bisher bestehende Regelung (§4 Abs2 Z2), wonach bei begünstigten 'bäuerlichen Übergabsverträgen' (das sind Übergaben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an nahe Angehörige zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers) der (einfache) Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellt, soll im Hinblick darauf, dass die ab 1. Jänner 2015 geltende Neuregelung ohnehin diesen Fall mitumfassen soll, entfallen.
Kann eine Steuerberechnung mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nach den Abs1 oder Abs2 Z1 oder Z2 erfolgen, so soll gemäß Abs3 der gemeine Wert die Bemessungsgrundlage darstellen. Dieser Wert kommt zB zur Anwendung, wenn eine Person außerhalb des Familienverbandes ein Grundstück erbt. Zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftung des gemeinen Wertes siehe weiter oben zu §4 Abs2 Z1.
Der bisherige Abs3 wird zu Abs2 Z4 und bleibt inhaltlich unverändert.
Zu Z3 (§6 GrEStG 1987):
Diese Bestimmung enthält die Ausführungen über den für den Erwerb der Grundstücke anzuwendenden Einheitswert."
6. §4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 118/2015, lautete:6. §4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt 309 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015,, lautete:
"Art der Berechnung
§4. (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder
– als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß §53 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl Nr 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder– als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß §53 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
– in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
zu berechnen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.
Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.
(2) Abweichend von Abs1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:
1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
3. bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3;
4. bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen."
7. Zur Neufassung des §4 GrEStG 1987 durch BGBl I 118/2015 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 36) Folgendes aus:7. Zur Neufassung des §4 GrEStG 1987 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 36) Folgendes aus:
"Zu Z3 (§4):
Infolge der Steuerreform 2015/2016 soll im Grunderwerbsteuergesetz künftig der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder die Gegenleistung geringer ist als der Grundstückswert. Bei Anteilsübertragungen und Anteilsvereinigungen gemäß §1 Abs2a und 3 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz soll die Steuer immer vom Grundstückswert berechnet werden, weil bei diesen Rechtsvorgängen eine Gegenleistung in vielen Fällen nur mit besonders hohem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden kann.
Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:
a) Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes: Aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Grunderwerbsteuerbelastung und somit der Erleichterung der Selbstberechnung, aber auch der Verwaltungsökonomie soll ein für Zwecke der Grunderwerbsteuer vereinfachte pauschale Wertermittlung ermöglicht werden. Dieser Wert soll sich aus der Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwertes gemäß §53 Abs2 BewG 1955 und dem Wert des Gebäudes zusammensetzen. Wird nur ein Anteil an einem Grundstück übertragen, soll nur der anteilige Bodenwert bzw. Gebäudewert anzusetzen sein. Die näheren Details sollen in einer Verordnung geregelt werden; dies betrifft insbesondere die Hochrechnungsfaktoren und die Faktoren
für die Ermittlung des Gebäudewertes.
b) Ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert:
Welcher Immobilienpreisspiegel für die Wertermittlung geeignet ist, soll in einer Verordnung näher bestimmt werden. Um zu verhindern, dass regionale Schwankungen zu überhöhten Ergebnissen führen, soll zudem ein Bewertungsabschlag von bis zu 30% vorgenommen werden, dessen genaue Höhe ebenfalls in der Verordnung festgelegt werden soll.
c) Nachweis des geringeren gemeinen Wertes:
Dem Steuerschuldner soll es unbenommen bleiben, den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche gemeine Wert unter dem nach a) oder b) ermittelten Wert liegt. Wird dieser geringere gemeine Wert mit einem Gutachten eines Immobiliensachverständigen nachgewiesen, dann soll dieser Wert die (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit für sich haben (Umkehr der Beweislast). Davon ausgenommen sollen die in Abs2 angeführten Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sein, weil im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die seit 1. Juni 2014 bzw. 1. Jänner 2015 geltende Rechtslage beibehalten werden soll. In §4 Abs2 Z3 erfolgt lediglich eine Anpassung an die Neuordnung der Regelungen bei der Vereinigung und dem Übergang von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften."
8. §4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 163/2015, lautet:8. §4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt 309 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015,, lautet:
"Art der Berechnung
§4. (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß §7 Abs1 Z1 litb und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder
– als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß §53 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl Nr 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder– als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß §53 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
– in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
zu berechnen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.
Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.
(2) Abweichend von Abs1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:
1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
3. bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3;
4. bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen."
9. Zur Neufassung des §4 Abs1 GrEStG 1987 durch BGBl I 163/2015 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 896 BlgNR 25. GP, 14) Folgendes aus:9. Zur Neufassung des §4 Abs1 GrEStG 1987 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 896 BlgNR 25. GP, 14) Folgendes aus:
"Zu Z1 (§4 Abs1):
Zur Vermeidung von Zweifeln und Missverständnissen soll die ausschließliche Zugrundelegung des Grundstückswertes als Bemessungsgrundlage ausdrücklich auch für die als unentgeltlich geltenden Erwerbe innerhalb des Familienverbandes gem. §26a GGG sowie für Erwerbe von Todes wegen und nach §14 Abs1 Z1 WEG geregelt werden."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller schlossen mit der grundbücherlichen Eigentümerin der Liegenschaft GB 04028 Schönau an der Triesting, EZ393, am 23. April 2015 einen Kaufv