TE Vfgh Erkenntnis 2016/10/13 V163/2015

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Veröffentlicht am 13.10.2016
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Tir RaumOG 1997 §37, §39, §65 ff, §69
Flächenwidmungsplanänderung des Gemeinderates der Gemeinde Fügen vom 03.05.2001
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Umwidmung einer Grundfläche von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet in einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Fügen wegen Unterlassung der Durchführung einer Grundlagenforschung

Spruch

I. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fügen vom 3. Mai 2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 19. August 2003, war, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen, bezieht, gesetzwidrig.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Innsbruck "die Verordnung der Gemeinde Fügen vom 3.5.2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin eine Teilfläche im Ausmaß von 13.846 m² aus dem Gst. 2972/3 KG Fügen von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet umgewidmet wurde."

II.      Rechtslage

1.       Die im vorliegenden Fall maßgeblichen §§37, 39, 65, 66, 67, 68 und 69 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl 10/1997, idF LGBl 21/1998, lauten:

"§37

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für eine der jeweiligen Widmung (Abs3) entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:

a) Grundflächen, soweit sie insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;

b) Grundflächen, soweit sie auf Grund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;

c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.

(2) Grundflächen, deren Eignung als Bauland insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich von Gebäuden gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluß daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Richtung stärker gefährdeter Bereiche erweitert wird.

(3) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen so weit wie möglich vermieden werden.

[…]

§39

Gewerbe- und Industriegebiet

(1) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:

a) Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

b) Gebäude für Industriebetriebe;

c) betriebstechnisch notwendige Wohnungen;

d) Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen.

(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, daß nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um

a) Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, hintanzuhalten;

b) Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen im Verhältnis zu anderweitig gewidmeten Gebieten oder zwischen betrieblichen Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Gebietes hintanzuhalten;

c) eine den örtlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende sparsame und zweckmäßige Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes zu gewährleisten;

d) schwerwiegende Belastungen der Bevölkerung durch den Verkehr oder eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Verkehrserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Verkehrsflächen durch Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen hintanzuhalten;

e) eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Erschließungserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung durch Betriebe mit erheblichem Wasser- oder Energieverbrauch oder Abwasseranfall hintanzuhalten.

(3) Bestehen auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet, für die eine Festlegung nach Abs2 gilt, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach dieser Festlegung zulässige Betriebe, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe errichtet werden, wenn dies gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Festlegung nach Abs2 zu einer nur geringfügigen Erweiterung des Baubestandes und der betrieblichen Tätigkeit führt.

(4) Bestehen auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet rechtmäßig bereits Wohngebäude, die nicht unter Abs1 litc fallen, so sind auch Bauvorhaben, durch die die Wohnnutzfläche des betreffenden Gebäudes höchstens geringfügig vergrößert wird, zulässig.

(5) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebenanlagen errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem in diesem Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, ausgeführt werden.

[…]

§65

Verfahren zur Erlassung und Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Entwurf des Flächenwidmungsplanes sind auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Auflegung ist weiters durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, daß Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(2) Im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes sind die Eigentümer der vom Entwurf umfaßten Grundstücke von der Auflegung nach Abs1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.

(3) Der Auflegung des Entwurfes hat weiters eine Verständigung der Nachbargemeinden vorauszugehen. Jeder Nachbargemeinde steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Entwurf auf ihre örtlichen Raumordnungsinteressen ausreichend Bedacht nimmt.

(4) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend den Abs1, 2 und 3 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.

(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluß des Verfahrens nach den Abs1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

§66

Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen

(1) Der Entwurf eines Bebauungsplanes ist auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, daß Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Für die Verständigung der Eigentümer der vom Entwurf umfaßten Grundstücke gilt §65 Abs2 sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat kann außer im Falle des Abs5 gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die Auflegung des Entwurfes nach Abs1 erster Satz den Beschluß über die Erlassung des Bebauungsplanes fassen. Dieser Beschluß wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungsfrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

(3) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend dem Abs1 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.

(4) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluß des Verfahrens nach den Abs1, 2 und 3 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

(5) Der Entwurf eines allgemeinen Bebauungsplanes oder eines Bebauungsplanes nach §56 Abs3 kann gleichzeitig mit dem Entwurf des Flächenwidmungsplanes aufgelegt werden. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Erfolgt die Beschlußfassung über beide Entwürfe gleichzeitig, so steht der Beschluß über die Erlassung des Bebauungsplanes unter der aufschiebenden Bedingung, daß dem Flächenwidmungsplan die nach §67 Abs1 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.

§67

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1) Das örtliche Raumordnungskonzept, die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Flächenwidmungsplan sind nach der Beschlußfassung des Gemeinderates unter Anschluß der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlußfassung in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Im Falle der Erstellung des betreffenden Planungsinstrumentes in zeichnerischer Form sind den Unterlagen weiters Mutterpausen der verwendeten Zeichenträger anzuschließen. Im Falle der Erstellung des betreffenden Planungsinstrumentes in digitaler Form ist den Unterlagen statt dessen ein Datenträger mit den entsprechenden Inhalten anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(2) Dem örtlichen Raumordnungskonzept oder dem fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn es

a) Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes widerspricht oder sonst eine im überörtlichen Raumordnungsinteresse des Landes gelegene Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert;

b) raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen des Bundes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt;

c) wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden beeinträchtigt;

d) den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht;

e) nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen;

f) eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde, oder

g) Festlegungen enthält, die auf andere Weise vorrangige überörtliche Interessen beeinträchtigen.

(3) Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn er im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder wenn sonst ein Versagungsgrund nach Abs2 vorliegt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn eine Festlegung nach §15 Abs2 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der auf Grund des §15 Abs3 dritter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.

(4) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist der Gemeinde unter Anschluß einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zuzustellen.

(5) Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, kann auch am örtlichen Raumordnungskonzept bzw. am Flächenwidmungsplan in Form einer Stampiglie angebracht werden. Die Stampiglie muß den Spruch enthalten und den Erfordernissen nach §18 Abs4 erster und zweiter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 entsprechen.

§68

Kundmachung

(1) Der Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung oder Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Der Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, im Falle des §66 Abs5 dritter Satz innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

(2) Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluß des Gemeinderates überdies darin bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des betreffenden Bebauungsplanes.

(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

(4) Die Bebauungspläne sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

§69

Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne

(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die §§65 bis 68 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a) der Gemeinderat anläßlich der in den §§65 Abs1 erster Satz und 66 Abs1 erster Satz vorgesehenen Beschlußfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluß über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann; dieser Beschluß wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungsfrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde;

b) die im §65 Abs1 zweiter Satz vorgesehene Verlautbarung der Auflegung unterbleiben kann;

c) die im §65 Abs3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.

(2) Die Auflegung der Entwürfe über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlußfassung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Verordnungen in einem erteilt werden. Anderenfalls darf die Änderung des Flächenwidmungsplanes erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich genehmigt werden.

(3) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der vollständigen Vorlage des geänderten Planes und der sonstigen Unterlagen versagt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Abs2 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Die Landesregierung hat der Gemeinde eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu übersenden."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem Antrag des Landesgerichtes Innsbruck liegt eine amtshaftungsrechtliche Klage zugrunde. Nach den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

1.1.    Über Ansuchen des damaligen Grundstückseigentümers beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Fügen in seiner Sitzung vom 3. Mai 2001 einstimmig die Änderung des Flächenwidmungsplanes dergestalt, dass das Grundstück Nr 2972/3, KG Fügen (nunmehr Grundstücke Nr 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen), von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet umgewidmet wurde. Die Tiroler Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 18. August 2003 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Fügen.

1.2.    Der Kläger im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck kaufte das Grundstück Nr 2972/3, KG Fügen, im Ausmaß von 13.846 m² im Jahr 2002 und beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes. Der Bürgermeister erteilte die baurechtliche Genehmigung mit Bescheid vom 28. Juni 2005. Im Zuge der Durchführung der Baumaßnahmen entdeckte der Kläger Altablagerungen einer ehemaligen Hausmülldeponie auf seinem Grundstück. Der Kläger wirft im anhängigen Amtshaftungsverfahren der verordnungserlassenden Gemeinde Fügen eine rechtswidrige Umwidmung vor. Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück eine Mülldeponie befand, sei dem Verordnungsgeber bekannt gewesen, dies sei jedoch bei der Flächenwidmung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Gemeinde Fügen wäre zu einer Grundlagenforschung verpflichtet gewesen, weil auf dem Grundstück jahrelang Abfälle abgelagert worden seien. Die Widmung entspreche überdies nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, von denen ein Bauwerber ausgehen könne.

2.       Das Landesgericht Innsbruck legt den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Verfahrens sowie die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

BEGRÜNDUNG:

1. Dem gegenständlichen, zu 69 Cg 70/11k des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Verfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Gemeinderat der Gemeinde Fügen hat in seiner Sitzung am 3.5.2001 über Ansuchen des damaligen Grundeigentümers […] einstimmig beschlossen, den Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, der die Umwidmung einer Teilfläche im Ausmaß von 13.846 m² aus dem Gst. 2972/3 KG Fügen von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet vorsah, ab dem Tag der Kundmachung durch vier Wochen hindurch im Gemeindeamt Fügen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn der Auflagefrist war der 11.6.2001, Ende der Auflagefrist der 17.7.2001. Gemäß §69 TROG wurde der Auflagebeschluss zum Verordnungsbeschluss erhoben.

Am 4.11.2002 kaufte der Kläger F […] S […] das Grundstück Nr 2972/3 in EZ[…] BG Zell am Ziller von […] um EUR 1,207.473,67. Am 28.6.2005 genehmigte der Bürgermeister der beklagten Partei Gemeinde Fügen als zuständige Baubehörde den Antrag des Klägers auf Errichtung eines Betriebsgebäudes.

Im Jahr 2007 setzte der Kläger einen Probeschurf, der Ablagerungen zu Tage brachte. Das Amt der Tiroler Landesregierung meldete der Umweltbundesamt GmbH im Februar 2008 die Liegenschaft als Verdachtsfläche, woraufhin das Grundstück am 3.3.2008 in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen wurde. In der Folge ließ der Kläger das Grundstück sanieren.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger F […] S […] einen Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei Gemeinde Fügen geltend, den er auf die aus seiner Sicht rechtswidrige Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes durch die beklagte Partei stützt. Der beklagten Partei sei der Umstand, dass sich auf dem Grundstück eine Altablagerung einer ehemaligen Hausmülldeponie befinde, bekannt gewesen. Eine Umwidmung hätte aufgrund dieser Altablagerung nie erfolgen dürfen. Ein Bauwerber dürfe sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt würden und Grundstücke nicht durch Altlasten kontaminiert seien. Die Liegenschaft sei zum Zeitpunkt der Umwidmung für eine widmungsgemäße Bebauung im Sinne des §37 TROG ungeeignet gewesen. Da auf dem Grundstück über viele Jahre hinweg Abfälle abgelagert worden seien, wäre die beklagte Partei vor der Umwidmung zu einer Grundlagenforschung verpflichtet gewesen. Da sie dies nicht getan habe, hätten ihre Organe schuldhaft rechtswidrig gehandelt, sodass die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch gegeben seien.

Die beklagte Partei hielt dem (unter anderem) entgegen, dass sie weder eine Deponie auf dem Grundstück betrieben habe, noch dass sie zum Zeitpunkt der Umwidmung Kenntnis von den Ablagerungen haben oder einen Verdacht in diese Richtung hegen hätte müssen. Aus diesen Gründen seien eine erweiterte Grundlagenforschung und die Einholung eines Gutachtens zur Bodenbeschaffenheit nicht erforderlich gewesen. Die Umwidmung sei rechtmäßig erfolgt.

2. Zur Präjudizialität:

Der Kläger begründet seinen auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Schadenersatzanspruch damit, dass die Umwidmung des gegenständlichen Grundstücks, das er nach vorgenommener Umwidmung gekauft hat, rechtswidrig erfolgt sei.

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs erfasst der Schutzzweck von Raumordnungsgesetzen jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger (RIS-Justiz RS0038504; RS0121624; RS0027563). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Flächenwidmungspläne für die Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von entscheidender Bedeutung sind und ihr Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Grundstücken verknüpft sind, darstellt (1 Ob 158/06a = SZ 2006/175 mwN). Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden ist daher vom Schutzzweck des TROG erfasst.

Daraus folgt, dass die gegenständliche Verordnung unmittelbar in die Rechte des Klägers eingegriffen hat. Da der Kläger die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung (Umwidmung) und das schuldhafte Verhalten der Organe des beklagten Rechtsträgers behauptet, ist die Verordnung präjudiziell für den vorliegenden Rechtsstreit.

Gemäß §11 Abs3 AHG hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung behauptet und daraus der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird (SZ 71/79; SZ 62/72). Nur so kann für das Amtshaftungsgericht bindend festgestellt werden, ob die Verordnung gesetzwidrig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

3. Darlegung der Bedenken des Gerichts gegen die Gesetzmäßigkeit der Umwidmung:

Jeder Änderung eines Flächenwidmungsplans hat eine Grundlagenforschung vorauszugehen. Diese muss in allgemeinen Überlegungen bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche erkennbar und nachvollziehbar sind (Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, §35 Rz 28).

Die beklagte Partei behauptet selbst nicht, dass sie vor der verfahrensgegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes eine erweiterte Grundlagenforschung betrieben oder ein Gutachten zur Bodenbeschaffenheit des gegenständlichen Grundstücks eingeholt hätte.

Aus den im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren vorgelegten, unbedenklichen Urkunden ergibt sich darüber hinaus Folgendes:

Die gegenständliche Fläche ist in den alten Kulturbauamtserhebungen aus den 1980er Jahren als ehemalige Hausmülldeponie Fügen und Schlitters ausgewiesen. Ab Anfang der 1960er Jahre wurden auf dieser Deponie häusliche Abfälle und Sperrmüll gelagert. Mit Schreiben vom 30.11.1973 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der beklagten Partei mit, dass der Deponie in dieser Form nicht zugestimmt werden könne. Mitte des Jahres 1974 trat die beklagte Partei einem Abfallbeseitigungsverband bei. Danach wurden der häusliche Abfall sowie sonstige zu entsorgende Abfälle zu einer Abfallbeseitigungsanlage verbracht. Ab 1.5.1976 verpachtete die Mutter von J […] T […] ein Teilstück des Grundstücks Nr 2972 an die beklagte Partei zum Zweck der Errichtung eines Aasplatzes.

Eine Überprüfung der Bodenbeschaffenheit, die nach den Bestimmungen des TROG allenfalls die Umwidmung ausgeschlossen hätte, wäre daher vor Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die beklagte Partei aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Grundstück in der Vergangenheit als Hausmülldeponie und ein Teilstück als Aasplatz genutzt worden war, indiziert gewesen. Dass eine solche Überprüfung vor der Umwidmung trotz Kenntnis dieser Umstände nicht erfolgt ist, begründet die Bedenken des Gerichtes gegen die Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in dem parallel zum gegenständlichen Verfahren geführten Verfahren zwischen dem ehemaligen Grundstückseigentümer […] als Kläger und der Gemeinde Fügen als beklagte Partei mit einem auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Amtshaftungsanspruch zu beschäftigen. Wenngleich in diesem Parallelverfahren letztlich die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes aus anderen Gründen unterblieb, führte der Oberste Gerichtshof in seiner diesbezüglichen Entscheidung Folgendes aus:

'Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers setzt iSd §1 Abs1 AHG die Rechtswidrigkeit der Umwidmung seines Grundstücks durch die beklagte Gemeinde voraus. Es müsste ein Antrag nach Art89 Abs2 iVm Art139 Abs1 Z1 B-VG auf Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplans an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden, um die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung für die Amtshaftungsgerichte bindend festzustellen (§11 Abs3 AHG; Schragel, aa0 Rz 271; 298; vgl RIS-Justiz RS0050058)' (1 Ob 239/13y).

Das Landesgericht Innsbruck stellt aus diesen Gründen den auf §11 Abs3 AHG iVm Art139 B-VG und Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag, die Verordnung der Gemeinde Fügen vom 3.5.2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin eine Teilfläche im Ausmaß von 13.846 m² aus dem Gst. 2972/3 KG Fügen von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet umgewidmet wurde."

3.       Die Gemeinde Fügen legte die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Änderung des Flächenwidmungsplanes vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

1. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Widmung

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Widmung war den Gemeinderäten der Gemeinde Fügen das Vorliegen von Altablagerungen nicht bekannt. Auch waren diese nicht in schuldhafter Unkenntnis bzw mussten diese Altablagerungen, welche im Rahmen der Widmung von Relevanz sind, vermuten.

Offen zutage tritt, dass für die Gemeinderäte der Gemeinde Fügen hinsichtlich der seinerzeit bestehenden Altablagerungen keinerlei Anhaltspunkte bestanden. Entgegen dem Vorbringen von F […] S […] im Zivilverfahren war zum gegenständlichen Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplans keine entsprechende Eintragung im Verdachtsflächenkataster gegeben. Erst im Zuge der Sanierung (im Februar 2008) erfolgte durch Anregung von F […] S […] eine entsprechende Ausweisung als 'Verdachtsfälle Steinbruch Gagering'.

In diesem Zusammenhang ist ebenso zu erwähnen, dass die angrenzenden Grundstücke, etwa die Grundparzellen 2972/6, 2978/1, 2978/3, 2978/4 und 2978/5 einige Jahre vor der gegenständlichen Widmung bebaut wurden und der Gemeinde Fügen diesbezüglich keinerlei Hinweise auf Altablagerungen zugegangen sind.

Auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige erachtete die Einholung von Fachgutachten zur Überprüfung allfällige Nutzungsbeschränkungen nicht für erforderlich (Stellungnahme vom 27.08.2001, Zahl Ic-5.201.909/26.01) [.]

Wäre der Gemeinde das Vorliegen von Ablagerungen bekannt gewesen bzw hätten diesbezüglich Vermutungen bestanden, hätte die Gemeinde jedenfalls eine darauf gerichtete (erweiterte) Grundlagenforschung betrieben. Zum Zeitpunkt der Widmung bestand jedenfalls keine Verpflichtung der Gemeinde –zumal ohne konkreten Verdacht hinsichtlich Vorhandensein von Altablagerungen – ein Gutachten einzuholen bzw diesbezüglich eine weiterführende Grundlagenforschung anzustellen.

Aus dem im Zivilverfahren eingeholten Gutachten […] geht weiters eindeutig hervor, dass das gegenständliche Grundstück aus technischer Sicht zur Widmung in Gewerbe- und Industriegebiet geeignet bzw durch die Altablagerungen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht keine Einschränkung für die Bebauung (ausgenommen Einschränkungen laut Baubescheid) gegeben war. Ebenso war zum Zeitpunkt der Widmung das Grundstück aus wirtschaftlicher Sicht bebaubar (1.Gutachtensergänzung vom 11.04.2005 Seite 11).

Flächenwidmungs- und Bebauungspläne geben nicht die derzeitige Nutzung der von ihnen erfassten Liegenschaften wieder, sondern legen deren künftige Nutzung fest (vgl VfGH 26.02.1982, B478).

Eine schlechtere Verwertbarkeit des Grundstücks macht keine rechtliche Betroffenheit geltend, sondern allenfalls nur wirtschaftliche Interessen (vgl VfGH 09.06.2005, V44/05). Im Ergebnis kann die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung eines Grundstücks nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung eines Grundstücks bestehen (vgl VfGH 01.03.2005, V9/05).

Zudem wäre nach herrschende[r] Rechtsprechung auch bei Vorliegen einer abstrakten Gefährdungslage, welch[e] jedoch ausdrücklich bestritten wird, eine Widmung als Bauland nur dann ausgeschlossen, wenn das Gebiet für jegliche Bebauung in jedem Fall ungeeignet ist (VfGH 08.10.2014, V53/12).

Zusammengefasst liegt sohin keine rechtswidrige Widmung vor.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass laut Gutachten […] (vom August 2009; eingeholt im Verfahren zu 10 Cg 200/08i des LG Innsbruck ON 32 Seite 22 ff) keine Notwendigkeit zur Entfernung der Altablagerungen bzw keine Vorschreibung durch Behörden und Nachbarn gegeben war.

2. Zum Aufhebungsantrag

Seitens des Landesgerichts Innsbruck wird beantragt, die Verordnung der Gemeinde Fügen vom 03.05.2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin eine Teilfläche im Ausmaß von 13.846 m² aus dem GST 2972/3 KG Fügen von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet umgewidmet wurde.

Tatsächlich ist jedoch im Jahre 2006 ein neuer Gesamtflächenwidmungsplan der Gemeinde Fügen in Kraft und der seinerzeitige Flächenwidmungsplan außer Kraft getreten. Der zwischenzeitig außer Kraft getretene Flächenwidmungsplan ist sohin keiner Aufhebung zugänglich.

Zudem scheidet eine Gesetzwidrigkeit der nunmehr bekämpften Verordnung bereits deshalb aus, da die Altablagerungen bereits entfernt wurden.

[…]".

4.       Die Tiroler Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken Folgendes entgegen hält (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

Äußerung

I.

Mit seinem auf Art139 Abs1 Z1 iVm. Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Innsbruck anlässlich eines Amtshaftungsverfahrens die teilweise (oben näher eingegrenzte) Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Fügen vom 3.5.2001 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste. 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen. Dieser Verordnung ist mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.8.2003, GZ Ve1-546-909/78-6 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden.

Zur Zulässigkeit verweist das Gericht darauf, dass der Kläger seinen auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Schadenersatzanspruch auf die rechtswidrige Umwidmung des gegenständlichen Grundstücks stützt. Laut der Judikatur des OGH seien Flächenwidmungspläne für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Grundstücken verknüpft sind, von entscheidender Bedeutung; Schutzzweck von Raumordnungsgesetzen seien subjektiv-öffentliche Rechte von Liegenschaftseigentümern und deren Rechtsnachfolgern. Daher sei der geltend gemachte Vermögensschaden vom Schutzzweck des TROG 2011 erfasst und ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Klägers durch die Verordnung verwirklicht.

Schließlich sei die Verordnung präjudiziell für den Rechtsstreit, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der Verordnung und das schuldhafte Verhalten der Organe des beklagten Rechtsträgers behaupte.

Das Landesgericht habe als Amtshaftungsgericht gemäß §11 Abs3 AHG den Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn die Gesetzwidrigkeit der Verordnung behauptet und daraus der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird und das Gericht gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Diese Voraussetzungen seien erfüllt.

In der Sache führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass eine Grundlagenforschung, die in allgemeinen Überlegungen bestehe, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilde und als solche erkennbar und nachvollziehbar sein müsse, nicht im ausreichenden Umfang erfolgt sei. Dabei verweist das Gericht insbesondere darauf, dass eine Überprüfung der Bodenbeschaffenheit hätte durchgeführt werden müssen.

II.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung scheint der vorliegende Antrag aus folgenden Gründen unzulässig:

Gemäß der Judikatur des VfGH haben die bekämpfte Verordnung bzw. die bekämpfte(n) Verordnungsstelle(n) 'genau und eindeutig bezeichnet [zu] sein' (Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Band I3 [2009] 417 mit Verweis auf die VfGH-Judikatur).

Bezüglich des Umfangs des Aufhebungsantrages hat – so die Rechtsprechung des VfGH – 'der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben [zu sein], d.h. so beschaffen [zu] sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des VfGH herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters) feststellen kann' (VfSlg 11.807/1988).

Konkret beantragt das Landesgericht 'die Verordnung der Gemeinde Fügen vom 3.5.2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin eine Teilfläche im Ausmaß von 13.846 m² aus dem Gst 2972/3 KG Fügen von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet umgewidmet wurde.'

Diese Formulierung suggeriert, dass eine Teilfläche des Grundstückes 2972/3, KG Fügen vom Aufhebungsantrag umfasst sein soll, wobei die konkret aufzuhebende Teilfläche vom Gericht nicht näher bezeichnet wird und sich auch nicht aus der Verordnung selbst ergibt. Nach dieser Lesart bleibt deshalb offen, welche Teilfläche des Grundstücks konkret vom Aufhebungsumfang umfasst ist, wurde das Grundstück 2972/3 KG Fügen seinerzeit doch zur Gänze von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet umgewidmet. Die angegebene Fläche von 13.846 m² übersteigt die Grundfläche des gesamten Grundstücks 2972/3 KG Fügen, weshalb die Angabe, dass eine Teilfläche des Grundstückes aufgehoben werden solle, unverständlich bleibt.

Aufgrund der im Aufhebungsantrag angegebenen Fläche von 13.846 m² kann der Aufhebungsantrag auch anders verstanden werden – freilich spricht der Wortlaut des Aufhebungsantrags klar dagegen: Die Fläche von 13.846 m² ist nämlich – wie aus der Umschreibung des Planungsbereiches im Änderungsplan hervorgeht – das gesamte Flächenausmaß, das von der Umwidmung durch die oben bezeichnete Verordnung erfasst ist. Sie beinhaltet nicht nur das Grundstück 2972/3 KG Fügen, sondern auch das Nachbargrundstück 2972/7 KG Fügen. Somit könnte der Aufhebungsantrag auch so verstanden werden, dass die gesamte Verordnung aufgehoben werden soll. Gegen diese Auslegung spricht freilich – wie erwähnt – der Antrag selbst, da dieser zum einen lediglich von einer Teilfläche spricht, zum anderen lediglich das Grundstück 2972/3 KG Fügen benennt.

Die Fassung des Aufhebungsantrages genügt also in beiden Auslegungsvarianten nicht den aus der Judikatur des VfGH hervorgehenden, strengen Anforderungen. Im ersten Fall ließe es die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des VfGH herbeigeführte neue Rechtslage nicht zu, die von der Aufhebung umfasste Teilfläche des Grundstücks eindeutig und unmittelbar festzustellen. Im zweiten Fall umfasste der Umfang die gesamte Verordnung. Präjudiziell ist die bekämpfte Verordnung jedoch nur hinsichtlich des Grundstücks 2972/3 KG Fügen.

Die Antragsformulierung ist – wie dargelegt – missverständlich und unklar; der Antrag erfüllt nicht die sich aus der zit. Rechtsprechung des VfGH ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung erweist [er] sich daher als unzulässig.

III.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist der Antrag aus den im Folgenden angeführten Gründen über das aber auch sachlich nicht begründet:

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Norm im Hinblick auf die 'Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung' (Eberhard/Öhlinger, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 1006) zu prüfen (in diese Richtung siehe auch VfSlg 14.135/1995).

Betreffend die vom Landesgericht ins Treffen geführte notwendige Grundlagenforschung (als Teil des Verfahrens zur Umwidmung) ist auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach 'als Prüfungsmaßstab in Ansehung des Verfahrens, in welchem die Verordnung erlassen wurde, die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltende Fassung des Tiroler Raumordnungsgesetzes maßgeblich, als Prüfungsmaßstab in Ansehung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit jedoch die derzeit geltende Fassung des Tiroler Raumordnungsgesetzes' (VfSlg 14.135/1995) maßgeblich ist. Die Beurteilung, ob eine Grundlagenforschung im erforderlichen Umfang vorgenommen wurde, hat demnach aufgrund der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans beurteilt zu werden. Ob die Flächenwidmung inhaltlich den Kriterien des Tiroler Raumordnungsgesetzes entspricht, ist dagegen nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen.

Die der Tiroler Landesregierung nach dem damaligen §66 TROG 2001 im Verfahren zur Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegten Entscheidungsgrundlagen ließen darauf schließen, dass seitens der Gemeinde Fügen eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt wurde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Grundlagenforschung insbesondere darin zu bestehen hat, dass Grundlagen für die Entscheidung von der Behörde erhoben und etwaige Einwendungen berücksichtigt werden (VfSlg 19.075/2010). Der VfGH judizierte außerdem bereits, dass eine Grundlagenforschung '– dem Charakter der Raumplanung als einer 'planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes' (VfSlg 2674/1954) entsprechend – in allgemeinen Überlegungen zu bestehen [hat], die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind' (VfSlg 14.537/1996).

Der Aufsichtsbehörde war das Vorliegen von Altlasten auf dem gegenständlichen Grundstück weder bekannt, noch musste sie dies vermuten; aus Sicht der Aufsichtsbehörde war somit die Erkennbarkeit nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 27.8.2001, GZ Ic-5.201.909/26.01 (lfd. Nr 3), zu verweisen, wonach gegen die Umwidmung 'aus fachtechnischer Sicht kein Einwand (besteht).'

Ob dem Gemeinderat der Gemeinde Fügen zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen, von damals 'Freiland' in künftig 'Gewerbe- und Industriegebiet' am 3.5.2001 dies bekannt war oder nicht und ob somit der verfassungsrechtlich erforderlichen Grundlagenforschung im Sinn der Erkennbarkeit von Seiten des Gemeinderates entsprochen wurde, vermag seitens der Tiroler Landesregierung letztlich nicht beantwortet zu werden.

Eine aktuell relevante inhaltliche Gesetzwidrigkeit der Verordnung kann davon abgesehen im Hinblick auf die damals bestandene Altlast schon deshalb nicht bestehen, weil der VfGH die Verordnung — wie oben dargelegt — materiell nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen hat. Aktuell befindet sich das gegenständliche Grundstück in saniertem Zustand, wie sich aus der Stellungnahme des Umweltbundesamts vom 16.12.2009, Beilage zu ZI. 113-677/09, ergibt. Etwaige (materielle) Bedenken im Hinblick auf die 2001 erfolgte Umwidmung sind daher im Lichte dieser neuen Sachlage zu sehen. Selbst wenn man annehmen würde, dass eine Umwidmung im Jahr 2001 aufgrund der damals bestandenen Altlasten nicht hätte erfolgen dürfen, so wäre diese Rechtswidrigkeit 'durch Änderung ... der danach relevanten sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten' (Aichlreiter, Art139 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [1. Lfg. 2001] Rz 9) durch die Sanierung als geheilt zu betrachten.

Im Lichte der Judikatur des VfGH (vgl. jüngst VfGH 8.10.2014, V53/12) ist jedoch davon auszugehen, dass auch die damals erfolgte Umwidmung nicht gesetzwidrig war. So sprach der VfGH aus, dass eine abstrakte Gefährdungslage einer Widmung als Bauland nur dann entgegensteht, wenn das Gebiet für jegliche Bebauung in jedem Fall ungeeignet ist. Wenn aber 'eine Gefährdungslage vor[liegt], der ... im Rahmen der Erteilung der – baurechtlichen, gewerberechtlichen, wasserrechtlichen oder sonstigen behördlichen – Bewilligung des konkreten Projekts begegnet werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass eine Fläche von vornherein und in jedem Fall für die Bebauung ungeeignet' (V 53/12) ist. Daher ist im Zuge allfälliger Bewilligungsverfahren von der jeweils zuständigen Behörde zu beurteilen, welche Maßnahmen, die eine Bebauung ermöglichen, zu treffen sind. Wie die erfolgte Sanierung zeigt, war eine absolute Unbebaubarkeit des Grundstückes im dargelegten Sinn nicht gegeben.

[…]".

5.        Der Kläger im zivilgerichtlichen Verfahren begründete in einer Äußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat der Gemeinde Fügen mit der unterlassenen Grundlagenforschung.

IV.      Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.    Die Gemeinde Fügen bezweifelt die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung mit der Begründung, dass im Jahr 2006 ein neuer "Gesamtflächenwidmungsplan" in Kraft und der seinerzeitige Flächenwidmungsplan außer Kraft getreten sei. Der zwischenzeitig außer Kraft getretene Flächenwidmungsplan sei sohin keiner Aufhebung zugänglich.

Im Hinblick darauf, dass der Grundstückserwerb durch den Kläger im amtshaftungsrechtlichen Ausgangsverfahren im Jahr 2002 erfolgte und die Baubewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fügen vom 28. Juni 2005 erteilt wurde, sohin jeweils noch vor Inkrafttreten des neuen "Gesamtflächenwidmungsplanes" der Gemeinde Fügen im Jahr 2006 (die Kundmachung erfolgte am 4. Dezember 2006), ist es nicht denkunmöglich, dass das antragstellende Gericht die angefochtene Verordnung anzuwenden hat.

1.3. Die Tiroler Landesregierung hält den Antrag für unzulässig, weil der beantragte Aufhebungsumfang nicht eindeutig bezeichnet werde. Der Aufhebungsantrag des Landesgerichtes Innsbruck richte sich auf eine Teilfläche im Ausmaß von 13.846 m² des Grundstückes Nr 2972/3, KG Fügen. Es bliebe offen, welche Teilfläche des Grundstückes konkret vom Aufhebungsumfang umfasst sei, weil die angegebene Fläche die Grundstücksfläche selbst übersteige. Die vom Landesgericht Innsbruck bezeichnete Fläche stelle das gesamte Flächenausmaß dar, das von der Umwidmung durch die Verordnung erfasst sei, weshalb aus dem Antrag nicht klar hervorkäme, ob die gesamte Verordnung angefochten werde oder sich die Anfechtung ausschließlich auf das Grundstück Nr 2972/3, KG Fügen, beziehe.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat auf Grund der Flächenangabe durch das antragstellende Gericht (13.846 m²) keinen Zweifel, dass das antragstellende Gericht mit seinem Antrag die Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Fügen vom 3. Mai 2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplans begehrt, soweit sie (zur Gänze) für die Grundstücke Nr 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen, gilt. Das antragstellende Gericht hat damit dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG entsprochen.

1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Fügen vom 3. Mai 2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, soweit diese für die Grundstücke Nr 2972/3 und Nr 2972/7, beide KG Fügen, gilt, als zulässig.

2.       In der Sache

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2.    Der Antrag ist begründet.

2.2.1.  Das antragstellende Gericht führt in seinem Antrag aus, dass die betreffende Fläche in den alten Kulturbauamtserhebungen aus den 1980er Jahren als ehemalige Hausmülldeponie Fügen und Schlitters ausgewiesen sei. Ab Anfang der 1960er Jahre seien auf dieser Deponie häusliche Abfälle und Sperrmüll gelagert worden. Mit Schreiben vom 30. November 1973 habe die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der Gemeinde mitgeteilt, dass der Deponie in dieser Form nicht zugestimmt werden könne. Mitte des Jahres 1974 sei die beklagte Partei einem Abfallbeseitigungsverband beigetreten. Danach seien der häusliche Abfall sowie sonstige zu entsorgende Abfälle zu einer Abfallbeseitigungsanlage verbracht worden. Ab 1. Mai 1976 habe die Mutter von J. T. (dieser war der Rechtsvorgänger des Klägers im amtshaftungsrechtlichen Verfahren) eine Teilfläche des Grundstücks Nr 2972 an die Gemeinde Fügen zum Zweck der Errichtung eines Aasplatzes verpachtet.

Eine Überprüfung der Bodenbeschaffenheit, die nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes allenfalls die Umwidmung ausgeschlossen hätte, wäre daher vor Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die beklagte Partei auf Grund des Umstandes, dass das Grundstück in der Ver

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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