RS OGH 1982/12/15 1Ob34/82 (1Ob35/82), 1Ob20/93, 1Ob2312/96y, 1Ob272/99b, 1Ob48/00s, 6Ob306/01w, 1Ob

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Veröffentlicht am 15.12.1982
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1311 IIc
AHG §1 Cd7
AHG §1 Eb
sbg BebauungsgrundlagenG allg
sbg ROG allg

Rechtssatz

Sbg ROG und sbg BebauungsgrundlagenG schützen im Bauplatzerklärungsverfahren bzw bei Änderung des Flächenwidmungsplanes nur die subjektiv - öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers bzw seiner Rechtsnachfolger, nicht aber Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen Eingriff in die Rechte des Eigentümers einen Schaden erleiden. Auch Verluste des Liegenschaftseigentümers als Gesellschafter der als Bauführer in Aussicht genommenen Baugesellschaft sind vom Schutzzweck dieser Gesetze nicht umfasst.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
    Veröff: SZ 55/190
  • 1 Ob 20/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
    nur: Sbg ROG und sbg BebauungsgrundlagenG schützen im Bauplatzerklärungsverfahren bzw bei Änderung des Flächenwidmungsplanes nur die subjektiv - öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers bzw seiner Rechtsnachfolger, nicht aber Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen Eingriff in die Rechte des Eigentümers einen Schaden erleiden. (T1) Beisatz: Ein im Rahmen eines die Bauplatzerklärung betreffenden Verfahrens ergehender Bescheid entfaltet den am Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkung. (T2)
  • 1 Ob 2312/96y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2312/96y
    Auch; nur T1; Beisatz: Umso weniger sind Vermögensinteressen von Personen geschützt, die sogar noch eines obligatorischen Rechts entbehren, als die Aufsichtsbehörde jenen Bescheid erließ, der in die Vermögensinteressen dieser Personen eingegriffen haben soll. (T3)
  • 1 Ob 272/99b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
    Auch; nur T1; Beisatz: Gilt für Raumordnungsgesetzen generell. (T4) Beisatz: Hier: Vorarlberger Raumplanungsgesetz. (T5) Beisatz: Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten. (T6)
  • 1 Ob 48/00s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 48/00s
    Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzzweck des Raumordnungsgesetzes sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger, nicht aber auch Personen erfasst, die zu diesen in bloß obligatorischen Rechtsbeziehungen stehen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten kann nicht durch rechtsgeschäftliche Abmachungen beliebig erweitert werden. (T7) Beisatz: Auch keine Einbeziehung des Hypothekargläubigers, der im Vertrauen auf den Bestand einer schuldhaft rechtswidrig erteilten Baubewilligung Kredit gewährte, in den Schutzzweck des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes und der (Tiroler) Bauordnung. (T8) Beisatz: Zweck der Baulandbestätigung ist jedoch vor allem, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts zu bieten, aber um nichts weniger, auch dem Kreditgeber des Käufers die Widmung der Kaufliegenschaft und deren Eignung als Deckungsgrundlage für den Kredit auf einfache und verlässliche Weise darzutun. (T9); Veröff: SZ 73/90
  • 6 Ob 306/01w
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 306/01w
    Auch; Beisatz: Hier: Widmungsbescheid. (T10)
  • 1 Ob 148/02z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
    Beisatz: Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt. (T11); Beisatz: Auch Anrainern kann - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - kein weitergehender Schutz zukommen als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht. (T12); Beisatz: Hier: §1 Abs 2 Oö ROG 1994 spricht ausdrücklich von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls; es wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt der Vorrang eingeräumt (§ 2 Abs 2 Oö ROG 1994) und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwesens gesichert werden. (T13)
  • 1 Ob 237/08x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 237/08x
    Vgl auch; Beisatz: Raumordnungsgesetze zielen -auch wenn darin etwa von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls gesprochen wird- regelmäßig nicht auf den Schutz von Anrainern ab, deren Liegenschaften sich im Nahbereich eines von einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan betroffenen Grundstücks befinden. (T14)
  • 1 Ob 232/11s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 232/11s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T12; Beis wie T14 nur: Raumordnungsgesetze zielen regelmäßig nicht auf den Schutz von Anrainern ab, deren Liegenschaften sich im Nahbereich eines von einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan betroffenen Grundstücks befinden. (T15)
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 1 Ob 199/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: nö ROG 1976. Hochwassergebiet. (T16)
  • 1 Ob 222/17d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 222/17d
    Beisatz: Einem Käufer, der ohne die rechtswidrige Umwidmung nicht erworben hätte, ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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