RS OGH 2006/11/28 1Ob158/06a, 1Ob220/07w, 1Ob144/09x, 1Ob239/13y, 1Ob199/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Norm

ABGB §1311 IIc
AHG §1 Abs1 Cc
AHG §1 Abs1 Cd7
ROG allg

Rechtssatz

Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zum Beispiel nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zum Beispiel Hochwassergefahr oder Lawinengefahr) liegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 158/06a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 158/06a
    Veröff: SZ 2006/175
  • 1 Ob 220/07w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 220/07w
    Vgl auch
  • 1 Ob 144/09x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 144/09x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Gefährdung einer Grundfläche durch Hochwasser im Sinn des § 37 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 anzunehmen ist. (T1); Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eignung einer Grundfläche als Bauland bereits dann zu verneinen wäre, wenn diese statistisch nur alle 100 Jahre von Hochwasserereignissen betroffen ist. (T2)
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Auch
  • 1 Ob 199/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
    nur: Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. (T3)
    Beisatz: Hier: nö ROG 1976. Hochwassergebiet. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121624

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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