Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
AVG §74 Abs2Spruch
W238 2169158-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Eigenthaler, Babenbergerstraße 33, 3180 Lilienfeld, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.07.2017, OB XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Eigenthaler, Babenbergerstraße 33, 3180 Lilienfeld, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.07.2017, OB römisch 40 , betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
"Dem Antrag von XXXX vom 04.04.2017 wird gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG Folge gegeben und festgestellt, dass XXXX ab 04.04.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung beträgt siebzig von Hundert (70 v. H.).""Dem Antrag von römisch 40 vom 04.04.2017 wird gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG Folge gegeben und festgestellt, dass römisch 40 ab 04.04.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung beträgt siebzig von Hundert (70 v. H.)."
II. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 04.04.2017 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
2. Daraufhin wurde seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage der Akten erstatteten - Gutachten vom 03.07.2017 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Bauchspeicheldrüsenkrebs Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach Operation mit noch laufender Chemotherapie.
13.01.03
60
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Seitens der Sachverständigen wurde eine Nachuntersuchung für Juli 2022 mit der Begründung empfohlen, dass der Ablauf der Heilungsbewährung abgewartet werden müsse.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2017 wurde gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags ab 04.04.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung "60 vom Hundert" beträgt. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von zumindest 50 v.H. und darauf, dass im Ermittlungsverfahren ein Behinderungsgrad von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde mit Einlangen des Antrags am 04.04.2017 wirksam. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 03.07.2017.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2017 wurde gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags ab 04.04.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung "60 vom Hundert" beträgt. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von zumindest 50 v.H. und darauf, dass im Ermittlungsverfahren ein Behinderungsgrad von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde mit Einlangen des Antrags am 04.04.2017 wirksam. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 03.07.2017.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16.08.2017 fristgerecht Beschwerde, in der sie mit näherer Begründung ausführte, dass ihre Behinderung zu gering eingestuft worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Erkrankung und habe sich bis einschließlich Mai einer Chemotherapie unterziehen müssen. Aufgrund der laufenden engmaschigen Kontrollen sei von einer massiven Behinderung im Ausmaß von zumindest 70 v.H. auszugehen. Abschließend wurden Anträge auf eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides sowie auf Zuerkennung von Kostenersatz in Höhe von € 1.106,40 gestellt.
5. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 29.08.2017 vorgelegt.
6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 26.10.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"STATUS
Körpergröße 178 cm, Körpergewicht 57,7 kg.
Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion, Brillenträgerin.
Wirbelsäule: bikonvexe Skoliose - rechtskonvex thoracolumbal, linkskonvex mittlere BWS, die Kopfachse zur Körperachse 3 cm nach links verschoben. Angebrachte braune Tapebänder im Bereich des Musculus Trapezius beidseits, Klopfschmerz mittlere BWS, lumbosacral, ISG rechts. Im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf.
HWS KJA 5/2 20 cm. Rotation 60°, Rechtsseitneigung 40°, Linksseitneigung 30°
LWS Doppel FBA 15 cm
Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere Durchblutung und Motorik seitengleich. Herabgesetztes Hautgefühl an den beugeseitigen Fingerspitzen beider Hände, übrige Sensibilität seitengleich.
Untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere Durchblutung und Motorik seitengleich. Diffus herabgesetztes Hautgefühl an den Zehenspitzen beidseits. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, die übrige Sensibilität seitengleich, Lasegue beidseits negativ.
Thorax: Port-a-Cath mit bland abgeheilter Narbe thoracal rechts auf Hohe des 4. ICR in der mittleren Clavicularlinie. Symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA.
Abdomen: weich, unter Thoraxniveau, diffuser Druckschmerz in allen 4 Quadranten, Quatschen im linken Oberbauch, die Nierenlager frei. Blander Rippenbogenrandschnitt beidseits, bland abgeheilte Narben im Unterbauch beidseits bei Zustand nach Drainagenausleitung.
Gesamtmotorik, Gangbild: sie kommt in Begleitung des Gatten, selbstständig gehend zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen, das Barfußgangbild langsam, sicher, die Schrittlänge seitengleich, die Füße werden sehr bewusst am Boden aufgesetzt, sie gibt jedoch nach dem Aufstehen von der Untersuchungsliege Schwindelsymptomatik an, unter Belastung Senkfuß links > rechts. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden teils im Stehen, teils im Sitzen möglich.
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Pankreaskopfcarcinom innerhalb der Heilungsbewährung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach OP, Chemotherapie über mehrere Zyklen, reduzierter, jedoch stabiler Ernährungszustand, polyneuropathische Beschwerden nach Chemotherapie, alltagstauglich belastbar.
13.01.03
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2
Funktionseinschränkung Wirbelsäule geringen Grades Oberer Rahmensatz, da skoliotische Fehlhaltung mit Verschiebung der Kopfachse zur Körperachse.
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2. Einschätzung
und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund relevanten Zusatzleidens bzw. negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
3. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist (ab Antrag - 04.04.2017? Wenn später, bitte begründen):
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Diagnosestellung 11/2016 anzunehmen.
4. Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist:
Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
5. Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Befunden und Unterlagen:
Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ... vom 16. August 2017
werden vollinhaltlich Recht gegeben, der Gesamtgrad der Behinderung wird auf 70 v.H. eingeschätzt.
6. Fachspezifische Stellungnahme zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen:
Insbesondere aufgrund des reduzierten, jedoch stabilen Ernährungszustandes, der Notwendigkeit der regelmäßigen CT-Untersuchungen und fachärztlichen Kontrollen sowie den chemotherapieinduzierten polyneuropathischen Beschwerden ist aus meiner Sicht ein Behinderungsgrad von 70 v.H. gerechtfertigt.
...
8. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:
Eine Nachuntersuchung ist nach Abschluss der Heilungsbewährung erforderlich - 05/2022 (5 Jahre nach Beendigung der Chemotherapie)."
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über die Ergebnisse der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Sie stellte am 04.04.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.04.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Pankreaskopfkarzinom innerhalb der Heilungsbewährung: Zustand nach Operation, Chemotherapie über mehrere Zyklen, reduzierter, jedoch stabiler Ernährungszustand, polyneuropathische Beschwerden nach Chemotherapie, alltagstauglich belastbar;
2) Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades:
skoliotische Fehlhaltung mit Verschiebung der Kopfachse zur Körperachse.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 26.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin und ihre österreichische Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem von ihr in Kopie vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus der schlüssigen Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 26.10.2017.
Das Datum der Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Gegenstand des angefochtenen Bescheides basieren auf dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.10.2017. In diesem Gutachten wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel, die nicht in Widerspruch zur nunmehrigen gutachterlichen Beurteilung stehen.
Das Gutachten vom 26.10.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Befund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Das Gutachten setzt sich sowohl mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden als auch mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen auseinander. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass vom befassten Sachverständigen hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Pankreaskopfkarzinoms innerhalb der Heilungsbewährung zutreffend die Positionsnummer 13.01.03 ("entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung") mit einem Rahmensatz von 70 v.H. (zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz) gewählt wurde. Berücksichtigt wurden dabei insbesondere der bei der Beschwerdeführerin bestehende Zustand nach Operation, die über mehrere Zyklen durchgeführte Chemotherapie, der Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sowie polyneuropathische Beschwerden in Folge der Chemotherapie.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten weicht bezüglich des gewählten Rahmensatzes (70 v.H. statt 60 v.H.) und folglich auch hinsichtlich des um eine Stufe angehobenen Gesamtgrades der Behinderung in seiner Einschätzung vom Vorgutachten ab und begründet - unter Bezugnahme auf das Erfordernis regelmäßiger CT-Untersuchungen und fachärztlicher Kontrollen sowie auf das Bestehen chemotherapieinduzierter polyneuropathischer Beschwerden - plausibel die nunmehr höhere Einschätzung der Behinderung. Neu erfasst wurde eine nunmehr festgestellte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades, deren Einschätzung jedoch - wie seitens des Sachverständigen schlüssig ausgeführt wurde - mangels einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung keine (weitere) Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen das Sachverständigengutachten erhoben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG.
Zu A)
I. Stattgebung der Beschwerde:römisch eins. Stattgebung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.(3) Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
..."
"Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen