TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 W240 2164625-1

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2164625-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.06.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1344/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.04.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.06.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1344/2016, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.04.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 25.03.2016 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß

§ 35 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehefrau von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, sei. Diesem sei der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 sei seine befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert worden. Die Ehe sei am XXXX.2009 in Afghanistan geschlossen worden. Daher entspreche die Beschwerdeführerin der Definition des § 35 abs. 5 AsylG und sei als Familienangehörige zu betrachten. Ihr komme daher sowohl das Recht auf Einreise sowie auf die Gewährung desselben Schutzes zu.Paragraph 35, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei. Diesem sei der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 sei seine befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert worden. Die Ehe sei am römisch 40 .2009 in Afghanistan geschlossen worden. Daher entspreche die Beschwerdeführerin der Definition des Paragraph 35, abs. 5 AsylG und sei als Familienangehörige zu betrachten. Ihr komme daher sowohl das Recht auf Einreise sowie auf die Gewährung desselben Schutzes zu.

Dem Antrag wurden folgende Dokumente in Kopie beigelegt:

Die Beschwerdeführerin betreffend:

  • -Strichaufzählung
    relevante Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin,

  • -Strichaufzählung
    Passfotos,

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde (arabisch)

  • -Strichaufzählung
    Familienregisterauszug,

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde (arabisch)

Die Bezugsperson betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Asylbescheid vom 05.01.2016,

  • -Strichaufzählung
    Österreichischer Meldezettel

  • -Strichaufzählung
    E-card

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsberechtigungskarte

I.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom XXXX.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG sei. Zudem würden Kinderehen den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe als Nachweis über die aufrechte Ehe lediglich eine Heiratsurkunde vorgelegt, die erst am XXXX.2016 ausgestellt worden sein. Die Originalheiratsurkunde wolle die Beschwerdeführerin verloren haben. Es sei ein allgemein anerkannter Umstand, dass in Afghanistan (gegen Bezahlung, als Freundschaftsdienst, etc.) eine Vielzahl an Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen erhältlich seien. Es habe daher nicht nachgewiesen werden können, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Inland jemals tatsächlich eine Ehe geschlossen worden sei bzw. wenn eine geschlossen worden sei, dass diese zum behaupteten Datum (XXXX.2009) geschlossen worden wäre. Sollte die Ehe dennoch tatsächlich zum behaupteten Datum geschlossen worden sein, würde es sich zudem um eine Kinderehe handeln, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Kinderehen widersprechen den österreichischen Grundwerten und seien daher als nicht gültig anzusehen.römisch eins.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom römisch 40 .2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG sei. Zudem würden Kinderehen den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe als Nachweis über die aufrechte Ehe lediglich eine Heiratsurkunde vorgelegt, die erst am römisch 40 .2016 ausgestellt worden sein. Die Originalheiratsurkunde wolle die Beschwerdeführerin verloren haben. Es sei ein allgemein anerkannter Umstand, dass in Afghanistan (gegen Bezahlung, als Freundschaftsdienst, etc.) eine Vielzahl an Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen erhältlich seien. Es habe daher nicht nachgewiesen werden können, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Inland jemals tatsächlich eine Ehe geschlossen worden sei bzw. wenn eine geschlossen worden sei, dass diese zum behaupteten Datum (römisch 40 .2009) geschlossen worden wäre. Sollte die Ehe dennoch tatsächlich zum behaupteten Datum geschlossen worden sein, würde es sich zudem um eine Kinderehe handeln, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Kinderehen widersprechen den österreichischen Grundwerten und seien daher als nicht gültig anzusehen.

I.3. Mit Schreiben vom 28.02.2017, übernommen am 09.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin - nach Fristerstreckung bis zum 23.03.3017 - die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2017 verwiesen wurde. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 28.02.2017, übernommen am 09.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin - nach Fristerstreckung bis zum 23.03.3017 - die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 verwiesen wurde. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

I.4. In der fristgerechten Stellungnahme vom 23.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung eine Heiratsurkunde eingereicht habe, welche am XXXX.2016 ausgestellt worden sei. Diese Urkunde bestätige, dass die gegenständliche Ehe bereits am XXXX.2009 geschlossen worden sei. Im September 2010 habe der Ehemann Afghanistan verlassen müssen. Die Durchführung der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stimme mit den Vorschriften für eine gültige Ehe in Afghanistan überein, es handle sich somit um eine nach afghanischem Recht rechtsgültige Ehe. Die 2009 traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert worden. Das sei in Afghanistan durchaus üblich. Sie sei lediglich registriert worden, um die seitens der Österreichischen Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Den allgemeinen Bedenken des Bundesamtes hinsichtlich afghanischer Urkunden sei die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach allgemeine Bedenken nicht ausreichen würden, konkret vorgelegte Urkunden die Beweiskraft abzusprechen. Des Weiteren wäre bei Bedenken hinsichtlich der Beweiskraft der Urkunden sonstige Beweismittel zu prüfen gewesen. So habe die Bezugsperson bereits in ihrem eigenen Asylverfahren widerspruchsfrei angegeben, verheiratet zu sein und den Namen der Ehefrau korrekt angeführt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 15 Jahre alt gewesen. Dies entspreche den Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches, wonach Frauen bereits ab 15 Jahren eine Ehe eingehen dürfen, sofern ihr Vater zustimme. Die Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin sei vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sechs Monate nach Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet. Seit dem Zeitpunkt der Eheschließung seien nunmehr mehr als sieben Jahre vergangen. Ein allfälliger Mangel müsste sohin mittlerweile als saniert angesehen werden.römisch eins.4. In der fristgerechten Stellungnahme vom 23.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung eine Heiratsurkunde eingereicht habe, welche am römisch 40 .2016 ausgestellt worden sei. Diese Urkunde bestätige, dass die gegenständliche Ehe bereits am römisch 40 .2009 geschlossen worden sei. Im September 2010 habe der Ehemann Afghanistan verlassen müssen. Die Durchführung der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stimme mit den Vorschriften für eine gültige Ehe in Afghanistan überein, es handle sich somit um eine nach afghanischem Recht rechtsgültige Ehe. Die 2009 traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert worden. Das sei in Afghanistan durchaus üblich. Sie sei lediglich registriert worden, um die seitens der Österreichischen Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Den allgemeinen Bedenken des Bundesamtes hinsichtlich afghanischer Urkunden sei die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach allgemeine Bedenken nicht ausreichen würden, konkret vorgelegte Urkunden die Beweiskraft abzusprechen. Des Weiteren wäre bei Bedenken hinsichtlich der Beweiskraft der Urkunden sonstige Beweismittel zu prüfen gewesen. So habe die Bezugsperson bereits in ihrem eigenen Asylverfahren widerspruchsfrei angegeben, verheiratet zu sein und den Namen der Ehefrau korrekt angeführt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 15 Jahre alt gewesen. Dies entspreche den Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches, wonach Frauen bereits ab 15 Jahren eine Ehe eingehen dürfen, sofern ihr Vater zustimme. Die Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin sei vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sechs Monate nach Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet. Seit dem Zeitpunkt der Eheschließung seien nunmehr mehr als sieben Jahre vergangen. Ein allfälliger Mangel müsste sohin mittlerweile als saniert angesehen werden.

I.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2017 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die negative Prognose aufrecht bleibe.römisch eins.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2017 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die negative Prognose aufrecht bleibe.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen.römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorlägen.

I.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei. Anhand der im Verfahren eingereichten Dokumente ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies habe die belangte dazu veranlasst von einer Kinderehe auszugehen. Nach afghanischen Recht stelle die Ehe allerdings eine gültige Ehe dar. Gem. § 6 IPRG sei eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des OGH und des VwGH sei von dieser Ausnahme "sparsamster Gebrauch" zu machen. Ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften sei keinesfalls bereits ein ordre public-Verstoß. Zwar nenne der OGH im aufgezeigten Urteil auch das Verbot der Kinderehe als Grundwert der österreichischen Rechtsordnung, jedoch könne eine solche Bewertung nicht losgelöst vom Einzelfall und dem Schutzzweck der Norm erfolgen. Das Verbot der Kinderehe diene vor allem dazu, minderjährige Personen vor einer Zwangsehe und damit verbundener sexueller Ausbeutung, Gewalt und Zwangsarbeit zu schützen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall. Die Ehe der Eheleute sei aus freiem Willen geschlossen worden, die Beschwerdeführerin sei kurz vor der Vollendung des 16. Lebensjahres gestanden. Der Ehemann sei lediglich zwei Jahre älter gewesen.römisch eins.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei. Anhand der im Verfahren eingereichten Dokumente ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies habe die belangte dazu veranlasst von einer Kinderehe auszugehen. Nach afghanischen Recht stelle die Ehe allerdings eine gültige Ehe dar. Gem. Paragraph 6, IPRG sei eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des OGH und des VwGH sei von dieser Ausnahme "sparsamster Gebrauch" zu machen. Ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften sei keinesfalls bereits ein ordre public-Verstoß. Zwar nenne der OGH im aufgezeigten Urteil auch das Verbot der Kinderehe als Grundwert der österreichischen Rechtsordnung, jedoch könne eine solche Bewertung nicht losgelöst vom Einzelfall und dem Schutzzweck der Norm erfolgen. Das Verbot der Kinderehe diene vor allem dazu, minderjährige Personen vor einer Zwangsehe und damit verbundener sexueller Ausbeutung, Gewalt und Zwangsarbeit zu schützen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall. Die Ehe der Eheleute sei aus freiem Willen geschlossen worden, die Beschwerdeführerin sei kurz vor der Vollendung des 16. Lebensjahres gestanden. Der Ehemann sei lediglich zwei Jahre älter gewesen.

I.8. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen ihre vorgelegte ID-Card und die Heiratsurkunde in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.römisch eins.8. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen ihre vorgelegte ID-Card und die Heiratsurkunde in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.

Mit Schreiben vom 22.05.2017 wurden die geforderten Dokumente übersetzt vorgelegt. Aus der Übersetzung der Heiratsurkunde ist insbesondere ersichtlich, dass diese am XXXX.2016 ausgestellt wurde sowie am XXXX.2016 unterzeichnet wurde. Es wurde darin festgehalten, dass die Ehe am XXXX.2009 geschlossen wurde. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: damit wird die Angabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt war). Beim Bräutigam ist die Anmerkung in der Heiratsurkunde enthalten, dass dieser im Jahr 2010 erst 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus würde sich jedoch ergeben, dass auch der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 erst 15 Jahre alt gewesen war). Aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 21 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus ergibt sich 1992 als Geburtsjahr der Beschwerdeführerin, dies widerspricht jedoch dem im gegenständlichen Verfahren wiederholt behaupteten Geburtsjahr 1994 der Beschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 22.05.2017 wurden die geforderten Dokumente übersetzt vorgelegt. Aus der Übersetzung der Heiratsurkunde ist insbesondere ersichtlich, dass diese am römisch 40 .2016 ausgestellt wurde sowie am römisch 40 .2016 unterzeichnet wurde. Es wurde darin festgehalten, dass die Ehe am römisch 40 .2009 geschlossen wurde. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: damit wird die Angabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt war). Beim Bräutigam ist die Anmerkung in der Heiratsurkunde enthalten, dass dieser im Jahr 2010 erst 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus würde sich jedoch ergeben, dass auch der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 erst 15 Jahre alt gewesen war). Aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 21 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus ergibt sich 1992 als Geburtsjahr der Beschwerdeführerin, dies widerspricht jedoch dem im gegenständlichen Verfahren wiederholt behaupteten Geburtsjahr 1994 der Beschwerdeführerin).

I.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.römisch eins.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Familieneigenschaft nicht vorliege.

So habe die Beschwerdeführerin, die angeblich im Jahr 2009 mit der Bezugsperson die Ehe geschlossen habe, nur eine Heiratsurkunde vorgelegt, die erst im Jahr 2016 ausgestellt worden sei. Die Originalurkunde sei angeblich verloren gegangen. Somit sei ein Nachweis der Eheschließung und in weiterer Folge der Familieneigenschaft nicht möglich. Selbst wenn man hinsichtlich des Datums der Eheschließung der Behauptung in der Beschwerde folge, könne daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da dann eine Kinderehe vorliegen würde und eine solche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei.

I.10. Am 29.06.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.römisch eins.10. Am 29.06.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

I.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.07.2017, am 18.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.07.2017, am 18.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 25.03.2016 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 25.03.2016 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Die Bezugsperson stellte am 28.11.2010 in Österreich einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Mit Entscheidung des BVwG vom 16.01.2015, W171 1419032-1/14E, wurde der Bezugsperson der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson in der Folge bis zum 16.01.2018 verlängert.

Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Antragstellung behauptet, dass sie die Bezugsperson am XXXX.2009 in Afghanistan geheiratet habe. Dazu wurden Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Antragstellung behauptet, dass sie die Bezugsperson am römisch 40 .2009 in Afghanistan geheiratet habe. Dazu wurden Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Islamabad sowie aus dem Verwaltungsakt zum Asylverfahren der Bezugsperson und wurden von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise bestritten.

Es hat sich aus den Übersetzungen der vorgelegten Heiratsurkunde vom Februar 2016 und aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde zahlreiche Widersprüche im Vergleich zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben. Aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde vom Februar 2016 ergibt sich, dass diese am XXXX.2016 ausgestellt wurde sowie am XXXX.2016 unterzeichnet wurde. Es wurde darin festgehalten, dass die Ehe am XXXX.2009 geschlossen wurde. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: damit wird die Angabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt war). Beim Bräutigam ist die Anmerkung in der Heiratsurkunde enthalten, dass dieser im Jahr 2010 erst 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus würde sich jedoch ergeben, dass auch der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt gewesen war), dies widersprich jedoch seinem in Österreich festgestellten Alter, wonach er bei der Eheschließung 2009 17 Jahre alt war. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welche diesbezüglich auch mit der Übersetzung der Heiratsurkunde übereinstimmen, ergibt sich, dass diese zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt war. Im Widerspruch dazu ergibt sich aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde wiederum im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese im Jahr 2013 21 Jahre alt gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch 1992 als Geburtsjahr der Beschwerdeführerin, dies widerspricht jedoch dem im gegenständlichen Verfahren wiederholt behaupteten Geburtsjahr 1994 der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Widersprüche ist an der Echtheit der vorgelegten Urkunden im höchsten Maße zu zweifeln.Es hat sich aus den Übersetzungen der vorgelegten Heiratsurkunde vom Februar 2016 und aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde zahlreiche Widersprüche im Vergleich zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben. Aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde vom Februar 2016 ergibt sich, dass diese am römisch 40 .2016 ausgestellt wurde sowie am römisch 40 .2016 unterzeichnet wurde. Es wurde darin festgehalten, dass die Ehe am römisch 40 .2009 geschlossen wurde. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: damit wird die Angabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt war). Beim Bräutigam ist die Anmerkung in der Heiratsurkunde enthalten, dass dieser im Jahr 2010 erst 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus würde sich jedoch ergeben, dass auch der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt gewesen war), dies widersprich jedoch seinem in Österreich festgestellten Alter, wonach er bei der Eheschließung 2009 17 Jahre alt war. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welche diesbezüglich auch mit der Übersetzung der Heiratsurkunde übereinstimmen, ergibt sich, dass diese zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt war. Im Widerspruch dazu ergibt sich aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde wiederum im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese im Jahr 2013 21 Jahre alt gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch 1992 als Geburtsjahr der Beschwerdeführerin, dies widerspricht jedoch dem im gegenständlichen Verfahren wiederholt behaupteten Geburtsjahr 1994 der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Widersprüche ist an der Echtheit der vorgelegten Urkunden im höchsten Maße zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin hat somit nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan sowie vor der Einreise nach Österreich eine Ehe nach staatlichem Recht, dh einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hatte. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin rein hypothetisch tatsächlich - wie in der vorzitierten afghanischen Heiratsurkunde festgestellt, die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX.2009 geschlossen hatte, die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt war und die Bezugsperson 17 Jahre. Dies hat die belangte Behörde zu Recht dazu veranlasst von einer Kinderehe auszugehen. Selbst wenn man dem Vorbringen folgen und davon ausgehen möchte, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Ehe zugestimmt habe, liegt nach afghanischem Recht dennoch keine gültige Ehe vor, da die Bezugsperson das Ehefähigkeitsalter noch nicht erreicht hatte. Gem. § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.Die Beschwerdeführerin hat somit nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan sowie vor der Einreise nach Österreich eine Ehe nach staatlichem Recht, dh einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hatte. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin rein hypothetisch tatsächlich - wie in der vorzitierten afghanischen Heiratsurkunde festgestellt, die Ehe mit der Bezugsperson am römisch 40 .2009 geschlossen hatte, die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt war und die Bezugsperson 17 Jahre. Dies hat die belangte Behörde zu Recht dazu veranlasst von einer Kinderehe auszugehen. Selbst wenn man dem Vorbringen folgen und davon ausgehen möchte, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Ehe zugestimmt habe, liegt nach afghanischem Recht dennoch keine gültige Ehe vor, da die Bezugsperson das Ehefähigkeitsalter noch nicht erreicht hatte. Gem. Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da es sich um eine Ehe handle, welche gegen den ordre public-Grundsatz verstoße. Sollte die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrer Bezugsperson tatsächlich zum behaupteten Datum am XXXX.2009 geschlossen worden sein, würde es sich um eine Kinderehe handeln, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Kinderehen widersprechen den österreichischen Grundwerten und seien daher als nicht gültig anzusehen. Da nach dem österreichischen Rechtssystem keine Ehe vorliege, ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe.Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da es sich um eine Ehe handle, welche gegen den ordre public-Grundsatz verstoße. Sollte die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrer Bezugsperson tatsächlich zum behaupteten Datum am römisch 40 .2009 geschlossen worden sein, würde es sich um eine Kinderehe handeln, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Kinderehen widersprechen den österreichischen Grundwerten und seien daher als nicht gültig anzusehen. Da nach dem österreichischen Rechtssystem keine Ehe vorliege, ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe.

In der Stellungnahme vom 23.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters insbesondere geltend, dass sie im Rahmen der Antragstellung eine Heiratsurkunde eingereicht habe, welche am XXXX.2016 (Anmerkung BVwG: aus der Übersetzung der Heiratsurkunde ergibt sich, dass diese am XXXX.2016 "ausgestellt" und am XXXX.2016 "unterzeichnet" wurde).In der Stellungnahme vom 23.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters insbesondere geltend, dass sie im Rahmen der Antragstellung eine Heiratsurkunde eingereicht habe, welche am römisch 40 .2016 (Anmerkung BVwG: aus der Übersetzung der Heiratsurkunde ergibt sich, dass diese am römisch 40 .2016 "ausgestellt" und am römisch 40 .2016 "unterzeichnet" wurde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl I 87/2012 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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