TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 W240 2164625-1

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W240 2164625-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.06.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1344/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.04.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 25.03.2016 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß

§ 35 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehefrau von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, sei. Diesem sei der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 sei seine befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert worden. Die Ehe sei am XXXX.2009 in Afghanistan geschlossen worden. Daher entspreche die Beschwerdeführerin der Definition des § 35 abs. 5 AsylG und sei als Familienangehörige zu betrachten. Ihr komme daher sowohl das Recht auf Einreise sowie auf die Gewährung desselben Schutzes zu.

Dem Antrag wurden folgende Dokumente in Kopie beigelegt:

Die Beschwerdeführerin betreffend:

-

relevante Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin,

-

Passfotos,

-

Geburtsurkunde (arabisch)

-

Familienregisterauszug,

-

Heiratsurkunde (arabisch)

Die Bezugsperson betreffend:

-

Asylbescheid vom 05.01.2016,

-

Österreichischer Meldezettel

-

E-card

-

Aufenthaltsberechtigungskarte

I.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom XXXX.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG sei. Zudem würden Kinderehen den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe als Nachweis über die aufrechte Ehe lediglich eine Heiratsurkunde vorgelegt, die erst am XXXX.2016 ausgestellt worden sein. Die Originalheiratsurkunde wolle die Beschwerdeführerin verloren haben. Es sei ein allgemein anerkannter Umstand, dass in Afghanistan (gegen Bezahlung, als Freundschaftsdienst, etc.) eine Vielzahl an Dokumenten, Bestätigungen und Fälschungen erhältlich seien. Es habe daher nicht nachgewiesen werden können, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Inland jemals tatsächlich eine Ehe geschlossen worden sei bzw. wenn eine geschlossen worden sei, dass diese zum behaupteten Datum (XXXX.2009) geschlossen worden wäre. Sollte die Ehe dennoch tatsächlich zum behaupteten Datum geschlossen worden sein, würde es sich zudem um eine Kinderehe handeln, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Kinderehen widersprechen den österreichischen Grundwerten und seien daher als nicht gültig anzusehen.

I.3. Mit Schreiben vom 28.02.2017, übernommen am 09.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin - nach Fristerstreckung bis zum 23.03.3017 - die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2017 verwiesen wurde. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

I.4. In der fristgerechten Stellungnahme vom 23.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung eine Heiratsurkunde eingereicht habe, welche am XXXX.2016 ausgestellt worden sei. Diese Urkunde bestätige, dass die gegenständliche Ehe bereits am XXXX.2009 geschlossen worden sei. Im September 2010 habe der Ehemann Afghanistan verlassen müssen. Die Durchführung der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stimme mit den Vorschriften für eine gültige Ehe in Afghanistan überein, es handle sich somit um eine nach afghanischem Recht rechtsgültige Ehe. Die 2009 traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert worden. Das sei in Afghanistan durchaus üblich. Sie sei lediglich registriert worden, um die seitens der Österreichischen Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Den allgemeinen Bedenken des Bundesamtes hinsichtlich afghanischer Urkunden sei die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach allgemeine Bedenken nicht ausreichen würden, konkret vorgelegte Urkunden die Beweiskraft abzusprechen. Des Weiteren wäre bei Bedenken hinsichtlich der Beweiskraft der Urkunden sonstige Beweismittel zu prüfen gewesen. So habe die Bezugsperson bereits in ihrem eigenen Asylverfahren widerspruchsfrei angegeben, verheiratet zu sein und den Namen der Ehefrau korrekt angeführt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 15 Jahre alt gewesen. Dies entspreche den Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches, wonach Frauen bereits ab 15 Jahren eine Ehe eingehen dürfen, sofern ihr Vater zustimme. Die Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin sei vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sechs Monate nach Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet. Seit dem Zeitpunkt der Eheschließung seien nunmehr mehr als sieben Jahre vergangen. Ein allfälliger Mangel müsste sohin mittlerweile als saniert angesehen werden.

I.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2017 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die negative Prognose aufrecht bleibe.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen.

I.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei. Anhand der im Verfahren eingereichten Dokumente ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies habe die belangte dazu veranlasst von einer Kinderehe auszugehen. Nach afghanischen Recht stelle die Ehe allerdings eine gültige Ehe dar. Gem. § 6 IPRG sei eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des OGH und des VwGH sei von dieser Ausnahme "sparsamster Gebrauch" zu machen. Ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften sei keinesfalls bereits ein ordre public-Verstoß. Zwar nenne der OGH im aufgezeigten Urteil auch das Verbot der Kinderehe als Grundwert der österreichischen Rechtsordnung, jedoch könne eine solche Bewertung nicht losgelöst vom Einzelfall und dem Schutzzweck der Norm erfolgen. Das Verbot der Kinderehe diene vor allem dazu, minderjährige Personen vor einer Zwangsehe und damit verbundener sexueller Ausbeutung, Gewalt und Zwangsarbeit zu schützen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall. Die Ehe der Eheleute sei aus freiem Willen geschlossen worden, die Beschwerdeführerin sei kurz vor der Vollendung des 16. Lebensjahres gestanden. Der Ehemann sei lediglich zwei Jahre älter gewesen.

I.8. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen ihre vorgelegte ID-Card und die Heiratsurkunde in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.

Mit Schreiben vom 22.05.2017 wurden die geforderten Dokumente übersetzt vorgelegt. Aus der Übersetzung der Heiratsurkunde ist insbesondere ersichtlich, dass diese am XXXX.2016 ausgestellt wurde sowie am XXXX.2016 unterzeichnet wurde. Es wurde darin festgehalten, dass die Ehe am XXXX.2009 geschlossen wurde. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: damit wird die Angabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt war). Beim Bräutigam ist die Anmerkung in der Heiratsurkunde enthalten, dass dieser im Jahr 2010 erst 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus würde sich jedoch ergeben, dass auch der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 erst 15 Jahre alt gewesen war). Aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 21 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus ergibt sich 1992 als Geburtsjahr der Beschwerdeführerin, dies widerspricht jedoch dem im gegenständlichen Verfahren wiederholt behaupteten Geburtsjahr 1994 der Beschwerdeführerin).

I.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Familieneigenschaft nicht vorliege.

So habe die Beschwerdeführerin, die angeblich im Jahr 2009 mit der Bezugsperson die Ehe geschlossen habe, nur eine Heiratsurkunde vorgelegt, die erst im Jahr 2016 ausgestellt worden sei. Die Originalurkunde sei angeblich verloren gegangen. Somit sei ein Nachweis der Eheschließung und in weiterer Folge der Familieneigenschaft nicht möglich. Selbst wenn man hinsichtlich des Datums der Eheschließung der Behauptung in der Beschwerde folge, könne daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da dann eine Kinderehe vorliegen würde und eine solche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei.

I.10. Am 29.06.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

I.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.07.2017, am 18.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 25.03.2016 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Die Bezugsperson stellte am 28.11.2010 in Österreich einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Mit Entscheidung des BVwG vom 16.01.2015, W171 1419032-1/14E, wurde der Bezugsperson der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson in der Folge bis zum 16.01.2018 verlängert.

Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Antragstellung behauptet, dass sie die Bezugsperson am XXXX.2009 in Afghanistan geheiratet habe. Dazu wurden Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Islamabad sowie aus dem Verwaltungsakt zum Asylverfahren der Bezugsperson und wurden von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise bestritten.

Es hat sich aus den Übersetzungen der vorgelegten Heiratsurkunde vom Februar 2016 und aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde zahlreiche Widersprüche im Vergleich zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben. Aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde vom Februar 2016 ergibt sich, dass diese am XXXX.2016 ausgestellt wurde sowie am XXXX.2016 unterzeichnet wurde. Es wurde darin festgehalten, dass die Ehe am XXXX.2009 geschlossen wurde. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: damit wird die Angabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt war). Beim Bräutigam ist die Anmerkung in der Heiratsurkunde enthalten, dass dieser im Jahr 2010 erst 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus würde sich jedoch ergeben, dass auch der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt gewesen war), dies widersprich jedoch seinem in Österreich festgestellten Alter, wonach er bei der Eheschließung 2009 17 Jahre alt war. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welche diesbezüglich auch mit der Übersetzung der Heiratsurkunde übereinstimmen, ergibt sich, dass diese zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt war. Im Widerspruch dazu ergibt sich aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde wiederum im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese im Jahr 2013 21 Jahre alt gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch 1992 als Geburtsjahr der Beschwerdeführerin, dies widerspricht jedoch dem im gegenständlichen Verfahren wiederholt behaupteten Geburtsjahr 1994 der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Widersprüche ist an der Echtheit der vorgelegten Urkunden im höchsten Maße zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin hat somit nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan sowie vor der Einreise nach Österreich eine Ehe nach staatlichem Recht, dh einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hatte. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin rein hypothetisch tatsächlich - wie in der vorzitierten afghanischen Heiratsurkunde festgestellt, die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX.2009 geschlossen hatte, die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt war und die Bezugsperson 17 Jahre. Dies hat die belangte Behörde zu Recht dazu veranlasst von einer Kinderehe auszugehen. Selbst wenn man dem Vorbringen folgen und davon ausgehen möchte, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Ehe zugestimmt habe, liegt nach afghanischem Recht dennoch keine gültige Ehe vor, da die Bezugsperson das Ehefähigkeitsalter noch nicht erreicht hatte. Gem. § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da es sich um eine Ehe handle, welche gegen den ordre public-Grundsatz verstoße. Sollte die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrer Bezugsperson tatsächlich zum behaupteten Datum am XXXX.2009 geschlossen worden sein, würde es sich um eine Kinderehe handeln, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei. Kinderehen widersprechen den österreichischen Grundwerten und seien daher als nicht gültig anzusehen. Da nach dem österreichischen Rechtssystem keine Ehe vorliege, ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe.

In der Stellungnahme vom 23.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters insbesondere geltend, dass sie im Rahmen der Antragstellung eine Heiratsurkunde eingereicht habe, welche am XXXX.2016 (Anmerkung BVwG: aus der Übersetzung der Heiratsurkunde ergibt sich, dass diese am XXXX.2016 "ausgestellt" und am XXXX.2016 "unterzeichnet" wurde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl I 87/2012 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

"Form der Eheschließung

§ 16 (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

"Form der Eheschließung

§ 17 (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

Mangel der Form

§ 21 (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX, geb. XXXX.1991, StA. Afghanistan, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin behauptete, im Jahr 2009 mit der Bezugsperson die Ehe geschlossen zu haben. Diesbezüglich wurde als Nachweis einzig eine Heiratsurkunde vorgelegt, die erst im Jahr 2016 ausgestellt wurde. Die Originalurkunde sei angeblich verloren gegangen. Somit ist ein Nachweis der Eheschließung und in weiterer Folge der Familieneigenschaft nicht möglich. Schließlich hat sich aus den Übersetzungen der vorgelegten Heiratsurkunde vom Februar 2016 und aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde zahlreiche Widersprüche im Vergleich zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben. Aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde vom Februar 2016 ergibt sich, dass diese laut Beschwerdeführerin am XXXX.2017 ausgestellte Heiratsurkunde am XXXX.2016 ausgestellt wurde sowie am XXXX.2016 unterzeichnet wurde. Es wurde darin festgehalten, dass die Ehe am XXXX.2009 geschlossen wurde. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: damit wird die Angabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr der Eheschließung 2009 erst 15 Jahre alt war). Beim Bräutigam ist die Anmerkung in der Heiratsurkunde enthalten, dass dieser im Jahr 2010 erst 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung BVwG: daraus würde sich jedoch ergeben, dass auch der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2009 erst 15 Jahre alt gewesen war), dies widersprich jedoch seinem in Österreich festgestellten Alter, wonach er bei der Eheschließung im Jahr 2009 17 Jahre alt war. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welche diesbezüglich auch mit der Übersetzung der Heiratsurkunde übereinstimmen, ergibt sich, dass diese zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt war. Im Widerspruch dazu ergibt sich aus der Übersetzung des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde wiederum im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese im Jahr 2013 21 Jahre alt gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch 1992 als Geburtsjahr der Beschwerdeführerin, dies widerspricht jedoch dem im gegenständlichen Verfahren wiederholt behaupteten Geburtsjahr 1994 der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Widersprüche ist an der Echtheit der vorgelegten Urkunden im höchsten Maße zu zweifeln.

Selbst wenn man hinsichtlich des Datums der Eheschließung der Behauptung in der Beschwerde folgt, kann daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da eine Kinderehe vorliegen würde und eine solche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung erst 15 Jahre alt und somit nicht volljährig. Nach österreichischem Recht ist eine Ehe, die von einer 15-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig.

Aus den von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung ergibt sich, dass diese im Zeitpunkt ihrer Eheschließung erst 15 Jahre alt und somit nicht ehefähig war, sowie, dass die Bezugsperson 17 Jahren aufwies und somit ebenso wenig ehefähig war. Selbst wenn man dem Vorbringen folgen und davon ausgehen möchte, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Ehe zugestimmt habe, liegt nach afghanischem Recht dennoch keine gültige Ehe vor, da die Bezugsperson das Ehefähigkeitsalter noch nicht erreicht hatte.

Nach österreichischen Recht ist eine Ehe, die von einer 15-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig. Eine Eheschließung durch den Vater oder das zuständige Gericht, wie es das afghanische Recht vorschreibt, wenn die Braut das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, widerspricht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und kann die unbedingt notwendige freie Zustimmung zur Eheschließung in keinem Fall ersetzen.

Der Oberste Gerichtshof hat jeweils unter Verweis auf Art. 16 Haager Minderjährigenschutzabkommen und § 6 IPRG in seinen Entscheidungen zu den Zahlen 7 Ob 600/86, 9 Ob 34/10f und 6 Ob 138/13g dargelegt, dass außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem subsidiär Schutzberechtigten in Österreich besteht. Nach § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Kinderehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, in Afghanistan geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt bei einem ähnlichen Sachverhalt in Bezug auf eine traditionell nach islamischem Recht geschlossene Ehe in seiner Entscheidung vom 11.10.2016, RA 2016/01/0025 bis 0026-11 die Revision gegen eine Entscheidung, in welcher eine "Ehe auf Zeit" als dem ordre public im Sinne des § 6 IPRG widersprechend angesehen wurde, zurückgewiesen.

Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen.

Da die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, wonach die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Gültigkeit, Kindeswohl, Minderjährigkeit,
Nachweismangel, ordre public, österreichische Botschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2164625.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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