Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W192 2179634-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Libyen alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1148034001-170415739, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Libyen alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1148034001-170415739, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, Staatsbürger von Libyen und minderjährig zu sein. Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung über die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Slowenien vom 06.03.2017 vor.
Im Zuge seiner am 05.04.2017 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Angehörigen in Österreich oder in einem Staat der EU zu verfügen. Seinen Herkunftsstaat habe er Anfang 2014 verlassen, nachdem er angeschossen worden wäre. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, da er dort eine Fehlstellung seines linken Fußes habe behandeln lassen wollen. Er habe diesen Umstand in den durchreisten Ländern Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien angegeben; ihm sei gesagt worden, dass eine Behandlung erfolgen werde, doch habe er nach Deutschland weiterreisen wollen. In Bezug auf seine Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, von Libyen über die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien – jeweils ohne mit den dortigen Behörden in Kontakt getreten zu sein – nach Österreich gereist zu sein. Er habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Auf die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in einen der durchreisten Mitgliedstaaten und dortige Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies egal sei. Auf Vorhalt des vorliegenden EURODAC-Treffers zu Slowenien erklärte der Beschwerdeführer, ihm seien durch die Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass er um Asyl angesucht hätte, habe er nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass sein äußeres Erscheinungsbild ein deutlich älteres Lebensalter als das von ihm angegebene annehmen ließe, beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit seines ursprünglich angegebenen Alters.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.05.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 24.05.2017 ausdrücklich zustimmten. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den slowenischen Behörden unter einem abweichenden Namen, einem anderen Geburtsdatum sowie als Staatsbürger Algeriens aufgetreten ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.05.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 24.05.2017 ausdrücklich zustimmten. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den slowenischen Behörden unter einem abweichenden Namen, einem anderen Geburtsdatum sowie als Staatsbürger Algeriens aufgetreten ist.
Mit Schreiben vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung zwecks Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen übermittelt.
Mit Schreiben vom 26.05.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die slowenischen Behörden darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO demnach auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 26.05.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die slowenischen Behörden darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO demnach auf 18 Monate verlängere.
Am 06.06.2017 erfolgte nach Durchführung der Rechtsberatung und unter Mitwirkung des Rechtsberaters die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei nicht gesund, da er Probleme am Fuß habe; dieser sei gebrochen und die Nerven am Fuß seien verletzt. Diesbezüglich sei er in Österreich beim Arzt gewesen und habe Medikamente (Schmerzmittel) verschrieben bekommen. In Österreich und im Gebiet Europas verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Bezugspersonen. Auf die Frage, wo er im Zeitraum von 05.05.2017 bis 03.06.2017 aufhältig gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, bei Freunden gewesen zu sein und draußen übernachtet zu haben. Eine behördliche Meldung habe er unterlassen, da er nicht gewusst hätte, wie man dies mache. Der Beschwerdeführer wiederholte auf mehrfache diesbezügliche Befragung hin, an dem ursprünglich gegenüber österreichischen Behörden angegebenen Datum geboren worden zu sein. Auf Vorhalt, dass das Ergebnis des am 27.04.2017 durchgeführten Handwurzelröntgens eine Volljährigkeit seiner Person indizieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, was der Arzt gesagt hätte. Der Ladung für eine weitere Untersuchung sei er nachgekommen. In Slowenien sei er etwa 27 Tage bis einen Monat lang aufhältig und dort in einem Lager untergebracht gewesen. Welches Geburtsdatum er gegenüber den dortigen Behörden angegeben hätte, wisse er nicht. Von Algeriern sei ihm gesagt worden, dass er anstatt seiner libyschen eine algerische Staatsbürgerschaft angeben solle, da ihn die slowenischen Behörden andernfalls nach Serbien zurückschicken würden. Er habe in Slowenien um Asyl angesucht, sie seien hierzu gezwungen worden. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung Sloweniens für die Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz sowie der dort angegebenen abweichenden Personalien, insbesondere eines Geburtsdatums, aus welchem dessen Volljährigkeit resultieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, "die Algerier und die Marokkaner" hätten ihm diese Daten gegeben und gemeint, dass er diese angeben solle. Er habe nicht die Wahrheit gesagt, da ihm diese Personen erklärt hätten, dass er andernfalls nach Serbien abgeschoben werde. Informiert über die beabsichtigte Vorgehensweise im Sinne einer Zurückweisung seines in Österreich eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz und Außerlandesbringung seiner Person nach Slowenien, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zurück nach Slowenien zu wollen; er wolle hierbleiben; hätte er in Slowenien bleiben wollen, so wäre er dort geblieben. Er sei dort gezwungen worden, um Asyl anzusuchen.
Durch den anwesenden Dolmetscher wurde auf Nachfrage des Einvernahmeleiters angegeben, anhand des Dialekts des Beschwerdeführers zu vermuten, dass dieser aus Algerien stamme.
Aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten über die forensische Alterseinschätzung vom 09.06.2017 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren, das seitens des Beschwerdeführers angegebene Geburtsdatum könne aus gerichtsmedizinsicher Sicht nicht belegt werden. Zum Zeitpunkt seines Asylantrages sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2017 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Länderbeichte zu Slowenien übermittelt.
Am 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtberaterin ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit vier Jahren an den bereits erwähnten Problemen mit seinem Fuß zu leiden, aktuell nehme er bei Bedarf Schmerzmittel, beim Arzt sei er zuletzt vor einem Monat gewesen. Desweiteren leide er seit etwa vier Jahren unter Schlafstörungen und Depressionen; wenn er schlafe, bekomme er Alpträume davon, als er in Libyen angeschossen worden wäre. Bezüglich seiner psychischen Probleme habe er noch keinen Arzt aufgesucht; er wisse nicht, wie er mit dem Arzt über seine Probleme sprechen sollte, da er kein Deutsch spreche. Er sei vier Jahre zuvor in Libyen an beiden Füßen und am Kreuz angeschossen worden, in Slowenien sei er diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 09.06.2017 beharrte der Beschwerdeführer darauf, am ursprünglich von ihm angegebenen Datum geboren worden zu sein; beweisen könne er dies nicht, sein Alter sei ihm von seinem Vater gesagt worden. Nach Slowenien wolle er nicht, da er dort im April 2017 von anderen Asylwerbern geschlagen worden wäre; er habe diesen Vorfall beim Leiter des Lagers nicht gemeldet und keine Anzeige gegen die Täter erstattet. Im Lager in Slowenien hätten sich zehn Personen in einem Zimmer befunden. Durch die anwesende Rechtsberaterin wurde beantragt, ein PSY III Gutachten einzuholen und das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund systemischer Mängel im Zielstaat sowie der Vulnerabilität des Antragstellers zuzulassen.Am 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtberaterin ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit vier Jahren an den bereits erwähnten Problemen mit seinem Fuß zu leiden, aktuell nehme er bei Bedarf Schmerzmittel, beim Arzt sei er zuletzt vor einem Monat gewesen. Desweiteren leide er seit etwa vier Jahren unter Schlafstörungen und Depressionen; wenn er schlafe, bekomme er Alpträume davon, als er in Libyen angeschossen worden wäre. Bezüglich seiner psychischen Probleme habe er noch keinen Arzt aufgesucht; er wisse nicht, wie er mit dem Arzt über seine Probleme sprechen sollte, da er kein Deutsch spreche. Er sei vier Jahre zuvor in Libyen an beiden Füßen und am Kreuz angeschossen worden, in Slowenien sei er diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 09.06.2017 beharrte der Beschwerdeführer darauf, am ursprünglich von ihm angegebenen Datum geboren worden zu sein; beweisen könne er dies nicht, sein Alter sei ihm von seinem Vater gesagt worden. Nach Slowenien wolle er nicht, da er dort im April 2017 von anderen Asylwerbern geschlagen worden wäre; er habe diesen Vorfall beim Leiter des Lagers nicht gemeldet und keine Anzeige gegen die Täter erstattet. Im Lager in Slowenien hätten sich zehn Personen in einem Zimmer befunden. Durch die anwesende Rechtsberaterin wurde beantragt, ein PSY römisch drei Gutachten einzuholen und das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund systemischer Mängel im Zielstaat sowie der Vulnerabilität des Antragstellers zuzulassen.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.07.2017 durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung zu verneinen sei; es bestünde der Verdacht auf Benzodiazepin-Abusus/-abhängigkeit F13.1 und Cannabisabusus F12.1 sowie in Verbindung mit Selbstverletzungen der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung F60.3. Mit Schreiben vom 25.07.2017 wurde jenes Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, binnen einwöchiger Frist zu diesem Stellung zu beziehen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b. Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
KI vom 30.1.2017, Änderungen Asylrecht (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Slowenien hat letzte Woche sein Asylrecht geändert. Laut der neuen Gesetzgebung hat die Polizei in Zukunft unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" seien. Regierungschef Miro Cerar sprach von einer "extremen Maßnahme, die wir vorbereiten müssen für den Fall, dass sie gebraucht wird". Im Krisenfall kann die Regierung nun das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.01.2017).
Die wichtigsten Änderungen im Fremdengesetz, welche auch das Asylrecht betreffen, sind in §10a und b enthalten. Das Parlament stimmte den Änderungen am 27.01.2017 mit 47:18 Stimmen zu.
Eckpunkte des §10a (Vorgangsweise) im Folgenden:
* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.
* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".
* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.
* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.
* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.
* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.
* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.
§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:
* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.
* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).
(VB 27.1.2017)
Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).
Quellen:
? ER – Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 30.1.2017
? ER – Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 30.1.2017
? ORF – Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 30.1.2017
? UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.12.2016): Recommendations,
http://www.unhcr-centraleurope.org/_assets/files/news/si/2016/slovenia-comments-on-aliens-act-amendments-9-december-2016-1.pdf, Zugriff 30.1.2017
? VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
1. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Wurde in Slowenien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. In "take-charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Sollte für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und er hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 12.10.2016).
Quellen:
2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vgl. SR 24.6.2016).Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vergleiche HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vergleiche SR 24.6.2016).
Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vgl. NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vgl. MINAS 9.2015).Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anmerkung (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vergleiche NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vergleiche MINAS 9.2015).
UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).
Eine Altersfeststellung kann entweder auf die Initiative der Polizei durch einen Gutachter oder im Laufe des Asylverfahrens durch eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden. Wenn der UMA oder dessen gesetzlicher Vertreter die Altersfeststellung ohne rechtfertigenden Grund ablehnt, wird der Antragssteller als volljährig betrachtet (MINAS 9.2015).
Vulnerable Gruppen, wie UMA, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, Alte und Behinderte bekommen eine besondere Unterstützung. Für ihre Unterbringung sind die Sozialen Dienste zuständig. Für vulnerable Gruppen bietet die Regierung neben dem gesetzlichen Vertreter für UMA, temporäre Unterbringungsmöglichkeit, psycho-soziale Hilfe durch das Soziale Assistenznetzwerk, aber auch durch ihre Kooperation mit NGO-s (GRS o.D.).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a).
Im März 2016 wurde der slowenische International Protection Act dahingehend geändert, dass die Bearbeitung von Asylanträgen von Schutzsuchenden aus sicheren Drittstaaten vereinfacht und beschleunigt wurden. NGO-Vertreter zeigten sich besorgt, dass die Änderungen die Non-Refoulement-Rechte jener Asylsuchenden einschränken könnten (UN 21.4.2016).
Quellen:
4. Versorgung
Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015).
Während des Asylverfahrens können Asylwerber entweder in einem Asylheim untergebracht werden oder sie erhalten eine finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung und Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung durch ein AMIF-Projekt, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe, ein Taschengeld von EUR 18,- monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden (SLOGA 2016).
Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014; MoI 1.12.2016).Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vergleiche EMN 2014; MoI 1.12.2016).
NGOs und humanitäre Organisationen sind in der Hilfeleistung für Flüchtlinge aktiv eingebunden, sie arbeiten auch sehr eng mit der Regierung zusammen. Die folgenden Tätigkeiten werden im Asylbereich von NGOs und humanitären Organisationen angeboten: Organisation von Freiwilligen, Schutz der Menschenrechte, rechtliche Vertretung der Flüchtlinge, Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung, religiöse und Dolmetschdienste, kulturelle Mediation (SLOGA 2016).
Quellen:
4.1. Transitzentren/Migration
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Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vgl. DS 15.9.2016).Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vergleiche DS 15.9.2016).
Quellen:
Zur Person des Beschwerdeführers wurde erwogen, dass dessen Staatsangehörigkeit nicht feststehe, jedoch von einer algerischen Abstammung auszugehen sei. Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ergebnisse der Röntgenuntersuchung sowie der Untersuchung durch einen Sachverständigen, der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens mit Slowenien sowie der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte, etwa eines identitätsbezeugenden Dokuments, sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen gewesen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines vorangegangenen Aufenthalts in Slowenien untergebracht und versorgt worden wäre und dies auch infolge einer allfälligen Rückkehr der Fall sein werde. Beim Beschwerdeführer würden die in der gutachterlichen Stellungnahme festgestellten Beeinträchtigungen vorliegen, was jedoch einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme in Slowenien untersuchen zu lassen. Zudem habe er auch in Österreich nicht die Notwendigkeit empfunden, sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung zu begeben.Zur Person des Beschwerdeführers wurde erwogen, dass dessen Staatsangehörigkeit nicht feststehe, jedoch von einer algerischen Abstammung auszugehen sei. Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ergebnisse der Röntgenuntersuchung sowie der Untersuchung durch einen Sachverständigen, der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens mit Slowenien sowie der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte, etwa eines identitätsbezeugenden Dokuments, sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen gewesen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines vorangegangenen Aufenthalts in Slowenien untergebracht und versorgt worden wäre und dies auch infolge einer allfälligen Rückkehr der Fall sein werde. Beim Beschwerdeführer würden die in der gutachterlichen Stellungnahme festgestellten Beeinträchtigungen vorliegen, was jedoch einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme in Slowenien untersuchen zu lassen. Zudem habe er auch in Österreich nicht die Notwendigkeit empfunden, sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.
Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels enger familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht.Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels enger familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2017 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Angabe des Beschwerdeführers, zunächst in Kroatien eingereist zu sein, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben sei; die Frage, nach welchem Kriterium der Dublin III-VO Slowenien als der zuständige Mitgliedstaat in Betracht komme, bliebe – zumal der seitens der Behörde herangezogene Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO diesbezüglich keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle – unbeantwortet. Im Übrigen habe keine ausreichende Einzelfallprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Slowenien eine Gefahr einer Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC widersprechenden Behandlung begründen würde, stattgefunden. Die Behörde habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, in Slowenien keine medizinische Behandlung erhalten zu haben, anlässlich seiner Asylantragstellung durch Behördenvertreter unter Druck gesetzt worden zu sein, sowie unter nicht adäquaten Bedingungen untergebracht worden zu sein, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zumindest hätte die Behörde eine individuelle Zusicherung der slowenischen Behörden hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung einholen müssen. Da eine angemessene Versorgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rücküberstellung nicht garantiert sei, bestünde die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, weshalb die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO hätte Gebrauch machen müssen. Beantragt wurde zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Angabe des Beschwerdeführers, zunächst in Kroatien eingereist zu sein, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben sei; die Frage, nach welchem Kriterium der Dublin III-VO Slowenien als der zuständige Mitgliedstaat in Betracht komme, bliebe – zumal der seitens der Behörde herangezogene Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO diesbezüglich keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle – unbeantwortet. Im Übrigen habe keine ausreichende Einzelfallprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Slowenien eine Gefahr einer Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung begründen würde, stattgefunden. Die Behörde habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, in Sloweni