TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W122 2169672-1

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §169e
GehG §20c Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169e heute
  2. GehG § 169e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  7. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 20c heute
  2. GehG § 20c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 20c gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  8. GehG § 20c gültig von 25.04.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. GehG § 20c gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  10. GehG § 20c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 20c gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  12. GehG § 20c gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  13. GehG § 20c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. GehG § 20c gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  15. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  17. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  21. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  24. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  27. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  28. GehG § 20c gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 20c gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  30. GehG § 20c gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  31. GehG § 20c gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  32. GehG § 20c gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Spruch

W122 2169672-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 08.06.2017, Zl. BMF-3072/0002-I/2/2017, betreffend Jubiläumszuwendung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 08.06.2017, Zl. BMF-3072/0002-I/2/2017, betreffend Jubiläumszuwendung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 20c Abs. 1 GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 2 GehG anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums in der Höhe von 400 Prozent des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat April 2016 entsprach, gewährt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums in der Höhe von 400 Prozent des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat April 2016 entsprach, gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 10.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Personalabteilung seiner Dienststelle (Bundesrechenzentrum GmbH, im Folgenden: BRZ GmbH), die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung zum 40-jährigen Dienstjubiläum. Er habe bereits mit 01.04.2016 40 Jahre im Bundesdienst absolviert und ersuche nun um bescheidmäßige Erledigung.

Dieser Antrag wurde an die für die bescheidmäßige Erledigung zuständige und nunmehr belangte Behörde (Bundesministerium für Finanzen, im Folgenden: BMF) übermittelt.

Mit Schreiben vom 26.04.2017 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

2. Bescheid

In der Folge wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 08.06.2017 der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2017 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) iVm § 169e Abs. 1 GehG aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels der Leistung "treuer Dienste" abgewiesen.In der Folge wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 08.06.2017 der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2017 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels der Leistung "treuer Dienste" abgewiesen.

Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26.04.2017 zur Kenntnis gebrachten Gründe und verwies dabei insbesondere auf nachstehende Vorfälle:

Disziplinarstrafe

Der Beschwerdeführer sei schuldig, die ihm seitens der BRZ GmbH zum dienstlichen Gebrauch für Zwecke der Telefonie überlassene SIM-Karte durch deren Verwendung in seinem privaten Mobiltelefon, im Widerspruch zu Weisungen der BRZ GmbH, zum Datendownload verwendet zu haben. Mit Disziplinarerkenntnis vom 06.12.2011, GZ.: 03 101/15-DK/11, sei dafür gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt worden. Trotz des Schuldspruches durch die Disziplinarkommission sei der Beschwerdeführer jedoch nicht bereit gewesen, den dadurch entstandenen Schaden, zu ersetzen. Die Dienststelle sei gezwungen gewesen, den Schaden gerichtlich geltend zu machen.

Fahrtkostenzuschuss

Im Dezember 2012 sei die BRZ GmbH darauf aufmerksam geworden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.11.2012 unberechtigterweise einen Fahrtkostenzuschuss sowohl vom BMF als auch von der BRZ GmbH bezogen hätte:

Im Jahre 2000 sei dem Beschwerdeführer seitens der Geschäftsführung der BRZ GmbH aufgrund der Tatsache, dass ihm nach der damaligen Rechtslage gegenüber dem BMF kein Rechtsanspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss zugekommen sei, ein außerordentlicher Fahrtkostenzuschuss gewährt worden. Mit 01.01.2008 sei es jedoch zu einer Änderung der Rechtslage betreffend den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss des BMF gekommen und dem Beschwerdeführer ein Fahrtkostenzuschuss durch das BMF gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Meldung über den Bezug des Fahrtkostenzuschusses des BMF schuldhaft unterlassen, wodurch es letztlich über fast fünf Jahre hindurch zu einer Doppelgewährung des Fahrtkostenzuschusses gekommen sei.

Vertrauensverlust

Der Beschwerdeführer sei in der BRZ GmbH seit 2008 im Facility Management für die Beauftragung und Beaufsichtigung von Haustechnikgewerken wie Heizung, Klima, Sanitär und Elektro sowie Fernwärme und Strom verantwortlich gewesen. Insbesondere aufgrund dessen Rolle als Objektschutzverantwortlicher sei eine enge Verbindung mit dem Gewerk Sicherheit vorgesehen gewesen. Diese Verantwortung habe der Beschwerdeführer aber in zunehmend schlechterer Qualität und ohne erkennbares Engagement wahrgenommen. In Ermangelung der notwendigen Compliance gegenüber seinen Lieferanten, sei es überdies zu einem massiven Vertrauensverlust gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen. Als Konsequenz seien dem Beschwerdeführer im März 2011 sämtliche Berechtigungen in den kaufmännischen Systemen (SAP) entzogen worden. Der Beschwerdeführer sei daher auch nicht mehr weiter in seiner ursprünglichen Position einzusetzen gewesen.

Mangelnde Teamfähigkeit/Leistungserbringung

Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Flächenmanagement der BRZ GmbH sei aufgrund mangelhafter Teamfähigkeit und mangelhafter Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in den Aufgabengebieten im Facility Management beizutragen, erfolglos geblieben.

Mit 25.01.2013 sei der Beschwerdeführer in den Wareneingang versetzt worden. Auch dort sei sein Arbeitseinsatz jedoch stark verbesserungswürdig. Insbesondere habe er bei einer Zwischeninventur im März 2015 eine unrichtige Auskunft erteilt, die zur Folge gehabt habe, dass diese Zwischeninventur nicht ordnungsgemäß und eindeutig zur Entlastung eines im April 2015 eingetretenen, und für das Lager mitverantwortlichen, Mitarbeiters gewertet werden habe können.

Die negativen kaufmännischen und technischen Auswirkungen die der Beschwerdeführer durch die von ihm durchgeführte Wahrnehmung der Qualitätssicherung bzw. Kostenkontrolle von Lieferanten herbeigeführt habe, sei erst nach und nach durch die Übernahme seiner bisherigen Aufgaben durch andere MitarbeiterInnen sichtbar geworden. 2009 seien daher sämtliche Sicherheits- und Faciliy-Services neu ausgeschrieben worden. Im Zuge einer Prüfung durch die interne Revision der BRZ GmbH im Jahr 2016 seien dadurch alleine die im Sicherheitswartungsanteil erreichten Einsparungen mit € 342.000,00 pro Jahr beziffert worden. Die Ersparnisse aus der Kündigung unnötiger bzw. nicht geleisteter aber verrechneter Services, die im Zuge der Übernahme – bzw. Betriebsphase durch den neuen Facility Service Dienstleister dokumentiert worden seien, würden sich seit 2013 im Zuge der Neuausschreibung Facility Services 2009 auf ca. € 1,2 Millionen pro Jahr (gegenüber dem Vergleichsjahr 2008) belaufen.

Die mangelnde Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers werde letztlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass regelmäßig nur ein geringer Anteil bei der jährlichen Belohnung nicht gewährt worden sei.

Nach Darlegung der zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Leistung "treuer Dienste" gehöre zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Bei der Untersuchung, ob der Beamte solche "treuen Dienste" erbracht hat, seien nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen.Die Leistung "treuer Dienste" gehöre zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Bei der Untersuchung, ob der Beamte solche "treuen Dienste" erbracht hat, seien nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen.

In diesem Zusammenhang sei im vorliegenden Fall somit auch darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2001 eine Jubiläumszuwendung für sein 25-jähriges Dienstjubiläum gewährt worden sei. Einer erneuten Jubiläumszuwendung stehe allerdings der äußerst gewichtige Aspekt der in den darauffolgenden Jahren kumulativ aufgetretenen Umstände (Fehlverhalten) gegenüber.

Auch unter Bedachtnahme auf eine (zeitliche) Gesamtbetrachtung sei es nach der höchst- gerichtlichen Judikatur sachgerecht und geboten, der Entwicklung in den letzten (Dienst-) Jahren verstärkte Bedeutung zuzumessen. In Anbetracht dessen, dass mit der Dauer des Dienstverhältnisses, mit dem Dienstalter, den mit diesen gewonnenen Erfahrungen und auch mit der hierarchischen Ebene der zu erfüllenden Funktion die Verantwortung steige, sei auch das Schwergewicht bei der hinsichtlich der Erbringung treuer Dienste zu treffenden Beurteilung auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen. Eine in den letzten Jahren liegende (vor allem berufliche) Entwicklung sei daher besonders zu berücksichtigen.

Die Ausführungen der Personalabteilung der BRZ GmbH hätten Verhaltensweisen zum Gegenstand, die – jedenfalls in der Summe der zum Ausdruck gebrachten Vorwürfe – ein über eine geringfügige formale Fehlleistung oder bloß vereinzelte Fälle von Fehlverhalten hinausgehendes Bild vermitteln würden, welches die Beurteilung rechtfertige, dass insgesamt das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Engagement im Dienst in dem von den bezughabenden Ausführungen umfassten, in der Dauer keinesfalls unbeträchtlichen, Zeitraum, nicht gegeben gewesen sei. Es liege kein vereinzeltes, nur über einen relativ kurzen Zeitraum der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers aufgetretenes Fehlverhalten vor, das (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.Die Ausführungen der Personalabteilung der BRZ GmbH hätten Verhaltensweisen zum Gegenstand, die – jedenfalls in der Summe der zum Ausdruck gebrachten Vorwürfe – ein über eine geringfügige formale Fehlleistung oder bloß vereinzelte Fälle von Fehlverhalten hinausgehendes Bild vermitteln würden, welches die Beurteilung rechtfertige, dass insgesamt das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Engagement im Dienst in dem von den bezughabenden Ausführungen umfassten, in der Dauer keinesfalls unbeträchtlichen, Zeitraum, nicht gegeben gewesen sei. Es liege kein vereinzeltes, nur über einen relativ kurzen Zeitraum der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers aufgetretenes Fehlverhalten vor, das (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu verneinen.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen müsse daher davon ausgegangen werden, dass die in den letzten Jahren aufgetretenen Umstände (Fehlverhalten) wegen der Schwere, Dauer und Häufung als erheblich und einer allfälligen Entsprechung des Antragsbegehrens unübersteigbar entgegenstehend bei der Beurteilung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung einzustufen sei.

Da zusammenfassend das zweite Tatbestandserfordernis des § 20c GehG ("treue Dienste") nicht vorliege sei dem Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung nicht stattzugeben gewesen.Da zusammenfassend das zweite Tatbestandserfordernis des Paragraph 20 c, GehG ("treue Dienste") nicht vorliege sei dem Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung nicht stattzugeben gewesen.

3. Beschwerde

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 06.07.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er mit Disziplinarerkenntnis vom 06.12.2011 mit der Disziplinarstrafe "Verweis" bestraft worden sei, weil er fahrlässig mit einer dienstlichen SIM-Karte in seinem Privathandy Daten aus dem Internet heruntergeladen habe.

Alle weiteren Vorwürfe würden jeder Rechtsgrundlage entbehren und seien in keinem weiteren Disziplinarverfahren verwertet worden, weswegen er auch nicht weiter darauf eingehen würde.

Zusammenfassend führte er nach vereinzelter Darstellung von höchstgerichtlicher Judikatur zur Jubiläumszuwendung aus, dass er kein Verbrechen begangen und sich keiner schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Es seien keine anderen Verfahren eingeleitet worden. Die Geltendmachung eines von ihm verursachten Schadens über den ordentlichen Gerichtsweg könne den "treuen Diensten" nicht entgegenstehen.

Daher stelle er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes abändern und ihm die Jubiläumszuwendung zuerkennen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Am 01.09.2017 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der am 20.12.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung wurde im Wesentlichen Folgendes dargelegt:

Auf Nachfrage betreffend seines Arbeitsplatzes gab der Beschwerdeführer an, dass er zu keinem Zeitpunkt zeichnungsberechtigt, sondern lediglich Sachbearbeiter gewesen sei. Die Verträge, für die der Beschwerdeführer verantwortlich war, seien vom Abteilungsleiter bzw. der Bundesbaudirektion unterschrieben worden.

Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für die sechs Gebäude, die er zur Betreuung in Verantwortung hatte, Einsparungen möglich gewesen wären. Auf Nachfrage, welche konkreten Einsparungen möglich gewesen wären, gibt sie die Ausschaltung einer Rampenheizung an einem bestimmten Standort an, wodurch Energiekosten gespart hätten werden können. Weitere konkrete Vorwürfe wurden nicht vorgebracht.

Hinsichtlich des mit Verweis geahndeten Vorfalles (unbefugter Gebrauch der dienstlichen SIM-Karte im Ausland) wurde ergänzend ausgeführt, dass der Schaden mittlerweile vom Beschwerdeführer nach gerichtlicher Geltendmachung beglichen worden sei. Dazu wird als Beweis das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 05.09.2013 vorgelegt (Beilage A).

Zum Vorwurf der Nichtmeldung des doppelt bezogenen Fahrtkostenzuschusses wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der von der BRZ-GmbH als Fahrtkostenzuschuss bezeichnete Betrag eine Abgeltung für seine besonderen Dienste gewesen sei und legte dazu als Beweismittel Beilage E vor. Der Fahrtkostenzuschuss vom BMF sei später automatisch dazu gekommen, ohne dass er diesen beantragt hätte. Daraufhin entgegnet die belangte Behörde, dass es dem Beschwerdeführer schon auffallen hätte können, dass ab 2008 ein zusätzlicher Betrag ausbezahlt worden sei. Auf Nachfrage an die Behörde, wieso dies der Personalabteilung nicht aufgefallen wäre bzw. ob etwaige Zuständigkeitsprobleme die Ursache für die doppelte Auszahlung gewesen seien, konnten die Vertreter der belangten Behörde keine Angaben machen.

Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer auch Arbeitsergebnisse geliefert oder Ziele erreicht habe, führt die Behörde aus, dass er Arbeitsergebnisse wie z.B. die Erfassung von Energie- und Abfalldaten geliefert habe. Er habe Beiträge zur Befüllung der Energiedatenbank geliefert. Dann habe er diese Leistungen erbracht. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer, dass er mehr als das gemacht habe. Sämtliche Wartungsverträge habe er durchgeackert und €

300.000,00 eingespart. Für seinen Kollegen habe er sämtliche Brandmelder kontrolliert, dabei habe er € 140.000,00 eingespart. Er sei auch Offizier des österreichischen Bundesheeres und habe als solcher am Katastrophenmanagement des Bundeskanzleramtes teilgenommen. Er habe in Eigenregie die BRZ GesmbH in das Katastrophenmanagement aufgenommen. Im Auftrag der EU-Kommission war die sicherheitsrelevante Infrastruktur zu überprüfen und auf sein Engagement sei die BRZ-GesmbH aufgenommen worden.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Einsparungen im Jahr 2008 mit Posten wie "Änderungen der Lichtsteuerungen in den Systemräumen auf Bewegungsmelder", "Optimierung von Entsorgungskosten" etc. vor (Beilage D). Die belangte Behörde gab dazu an, dass ihr diese Einsparungen nicht bekannt gewesen seien und führte dazu aus, dass es ihrer Meinung nach nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer Einsparungen initiiert hätte.

Auf die Frage warum der Beschwerdeführer regelmäßig Belohnungen bekommen habe, führte die belangte Behörde aus, dass sie die Aufzeichnungen nicht mithabe, wie viele Belastungsbelohnungen er bekommen habe. Der variable Teil werde ihnen zur Freigabe vorgelegt.

Abschließend zieht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Antrag betreffend den Ersatz der Verfahrenskosten zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 1997 der Bundesrechenzentrum GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt war er im Rahmen seiner Tätigkeit im Facility Management Ansprechpartner gegenüber der Firma PKE Electronics AG (Lieferant für Gebäudesicherheit). Seit 25.01.2013 ist der Beschwerdeführer hauptsächlich für den Wareneingang verantwortlich.

Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt zeichnungsberechtigt, sondern lediglich Sachbearbeiter. Die Verträge für die der Beschwerdeführer verantwortlich war wurden vom Abteilungsleiter bzw. der Bundesbaudirektion unterschrieben. Der Beschwerdeführer hatte sechs Gebäude zur Betreuung in Verantwortung.

Der Beschwerdeführer hat am 01.04.2016 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet.

Der Beschwerdeführer hat eine ihm von der BRZ GmbH zum dienstlichen Gebrauch für Zwecke der Telefonie überlassenen SIM-Karte in seinem privaten Mobiltelefon verwendet (insbesondere zum Datendownload) und dabei einen Schaden iHv insgesamt € 3.796,94 verursacht. Dafür wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Der aus dem unbefugten Gebrauch der SIM-Karte entstandene Schaden iHv insgesamt € 3.796,94 wurde nach Geltendmachung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom Beschwerdeführer beglichen. Das Maß der Vorwerfbarkeit dieser Verfehlung ist gering, da der Beschwerdeführer den Datendownload nicht aktiv initiiert hat.

Der Beschwerdeführer hat von 01.01.2008 bis 30.11.2012 einen Fahrtkostenzuschuss sowohl vom BMF als auch von der BRZ GmbH bezogen. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass es sich beim von der BRZ GmbH gewährten Fahrkostenzuschuss um eine Abgeltung von besonderen Leistungen handelte. Die beiden "Fahrtkostenzuschüsse" wurden jeweils von der Dienstbehörde und von der Dienststellenleitung des Beschwerdeführers angewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde in den letzten Jahren regelmäßig eine jährliche Belohnung für besondere Leistungen zugesprochen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nahezu alle Aufgaben seines Arbeitsplatzes in ausreichender Qualität und mit Engagement verrichtete und keine gröberen Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

2. Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 01.04.2016 seine 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet hat.

Der Aussage, dass der Beschwerdeführer lediglich Sachbearbeiter gewesen sei und die betreffenden Verträge für die der Beschwerdeführer verantwortlich war vom Abteilungsleiter bzw. der Bundesbaudirektion unterschrieben wurde, blieb auch von der belangten Behörde unbestritten.

Die Dienstpflichtverletzung betreffend des unbefugten Gebrauches der SIM-Karte ergibt sich aus dem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat III, vom 06.12.2011, GZ.:Die Dienstpflichtverletzung betreffend des unbefugten Gebrauches der SIM-Karte ergibt sich aus dem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat römisch drei, vom 06.12.2011, GZ.:

03 101/15-DK/11.

Dass der daraus entstandene Schaden vom Beschwerdeführer ersetzt wurde, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und wird auch von der belangten Behörde bestätigt. Dazu wird als Beweis das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 05.09.2013 vorgelegt (Beilage A).

Der über einen Zeitraum von fast fünf Jahren erfolgte doppelte Bezug eines Fahrtkostenzuschusses wird zwar vom Beschwerdeführer in dem Sinne nicht bestritten, jedoch stellt sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung heraus, dass aufgrund einer angeblich dem Beschwerdeführer durch die BRZ GmbH gewährten Vergütung von besonderen Leistungen unter dem Titel des Fahrtkostenzuschusses, für den Beschwerdeführer subjektiv keine doppelte Gewährung des Fahrtkostenzuschusses vorgelegen hat. Etwaige interne Zuständigkeitsprobleme der belangten Behörde oder fehlende Beanstandungen der doppelten Auszahlung durch das Personalbüro können dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.

Eine unzureichende Leistungserbringung des Beschwerdeführers konnte von der belangten Behörde lediglich in pauschalierten Behauptungen dargelegt werden. Es konnten kaum konkrete Vorfälle oder Mängel aufgezeigt werden, welche die Leistungserbringung des Beschwerdeführers als unzureichend qualifizieren würden. Lediglich das späte Ausschalten der Rampenheizung bei einem vom Beschwerdeführer betreuten Gebäude konnte konkret als Fehler vorgeworfen werden und ist in Anbetracht der sonstigen Aufgaben als geringe Verfehlung zu betrachten.

Das von der Dienststelle des Beschwerdeführers unsubstantiiert vorgeworfene Defizit in seiner Leistungserbringung widerspricht auch dem Zuspruch einer jährlichen – selbst wenn nur herabgesetzt gewährten - Belohnung für besondere Leistungen. Aus einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 23.12.2008 geht beispielsweise hervor, dass dem Beschwerdeführer "zusätzlich zum Grundbetrag der Belastungsbelohnung ein variabler Betrag in der Höhe von brutto € 900,00" gewährt wurde.

Der belangten Behörde ist es nicht gelungen dem Beschwerdeführer konkrete, schwerwiegende Verfehlungen nachzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz (GehG) idF BGBl. I Nr. 64/2016 kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.3.2. Gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, kann der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Nach § 169e Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung auf die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung auf die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 10,) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (VwGH 11.10.1973, Zl. 410/73; 09.10.2002, Zl. 97/12/0402; 30.05.2011, Zl. 2010/12/0118).

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in Paragraph 20 c, GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendung unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.

3.3.1. Erste Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung ist das Erreichen (die Vollendung) bestimmter in Jahren angegebenen Zeiträume.

Nach den Gesetzesmaterialien zu der mit Art. 2 Z. 59 der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr.65/2015, eingefügten Vorschrift des § 169e GehG wird in Abs. 1 nunmehr die Anwendbarkeit des § 20c GehG auf die Bestandsbeamten geregelt.Nach den Gesetzesmaterialien zu der mit Artikel 2, Ziffer 59, der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.65 aus 2015,, eingefügten Vorschrift des Paragraph 169 e, GehG wird in Absatz eins, nunmehr die Anwendbarkeit des Paragraph 20 c, GehG auf die Bestandsbeamten geregelt.

Da der Beschwerdeführer – aufgrund des in § 169e Abs. 1 GehG angeführten Kriteriums – zum Kreis der (sogenannten) Bestandsbeamten gehört, war in Entsprechung der bezughabenden Gesetzesbestimmung zunächst das Vorliegen des Erreichens jenes Tages zu überprüfen, der fallbezogen 40 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Unter Bedachtnahme auf den bisher seitens der Dienstbehörde ermittelten Stichtag ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.03.2016 diesen Tag erreicht hat.Da der Beschwerdeführer – aufgrund des in Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG angeführten Kriteriums – zum Kreis der (sogenannten) Bestandsbeamten gehört, war in Entsprechung der bezughabenden Gesetzesbestimmung zunächst das Vorliegen des Erreichens jenes Tages zu überprüfen, der fallbezogen 40 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Unter Bedachtnahme auf den bisher seitens der Dienstbehörde ermittelten Stichtag ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.03.2016 diesen Tag erreicht hat.

Das erste Tatbestandserfordernis – die Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren – ist daher erfüllt und bleibt unbestritten.

3.3.2. Das Gesetz verlangt neben der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 Jahren für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung als zusätzliche wesentliche Voraussetzung die Leistung "treuer Dienste".

Die Leistung treuer Dienste gehört zu d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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