Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2167183-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Algerien (alias Tunesien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2017, Zl. 831317208/1717604, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Algerien (alias Tunesien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2017, Zl. 831317208/1717604, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt wörtlich an: "Ich habe das Land verlassen, damit ich medizinisch versorgt werden kann. In meiner Heimat gibt es keine Möglichkeit dazu." Bei einer Rückkehr habe er Angst aufgrund seiner medizinischen Situation zu leiden.
Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn am 17.09.2013 stimmten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 03.10.2013 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin II-VO) zu übernehmen.Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn am 17.09.2013 stimmten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 03.10.2013 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin II-VO) zu übernehmen.
Am 17.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser an, dass er seit seiner Kindheit an Epilepsie leide und in Kürze einen OP-Termin habe. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Land habe er nicht. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Ungarn möchte er nicht zurück, da die medizinische Versorgung dort sehr schlecht sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W153 2005864-1/4E gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben wurde. Der Asylantrag wurde zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellungsfrist mit 03.04.2014 abgelaufen war und es dadurch zu einem Zuständigkeitsübergang auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat und sich aktuell aufhält, sohin Österreich, gekommen sei.Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W153 2005864-1/4E gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben wurde. Der Asylantrag wurde zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellungsfrist mit 03.04.2014 abgelaufen war und es dadurch zu einem Zuständigkeitsübergang auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat und sich aktuell aufhält, sohin Österreich, gekommen sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.11.2016, Zl. XXXX wurde Rechtsanwalt Mag. Dr. XXXX zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.11.2016, Zl. römisch 40 wurde Rechtsanwalt Mag. Dr. römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.
Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines bestellten Sachwalters – vertreten durch Frau Mag. XXXX - von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe – "einmal so einmal so". Der Sachwalter des Beschwerdeführers legte einen Befund vor und verwies auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, wobei diese anmerkte, dass der Beschwerdeführer in ein Pflegeheim gebracht werden müsste. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien nicht verfolgt werde, sein Problem sei nur seine Gesundheit – "Ich will gesund werden, egal wie, wo oder wann.". Außer seiner Gesundheit habe er keine Fluchtgründe. Er leide seit seiner Kindheit an Epilepsie. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob er in Algerien eine entsprechende medizinische Behandlung erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Hast du kein Internet? Bei uns ist das Medizin nicht für jeden. Ich habe Krebs und ich habe eine OP schon. Ich wurde dort nicht operiert. Warum habe mich hier operiert?" Auf die Frage was er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, meinte er lediglich: "Willst du mich in den Krankenhaus schicken und gesund machen oder nach Hause schicken?". In Algerien habe er bei seinem Vater und bei Freunden gelebt und er habe noch Familie dort. In Algerien habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, allerdings habe er aufgrund seiner Krankheit - abgesehen von Gelegenheitsjobs - nicht arbeiten können.Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines bestellten Sachwalters – vertreten durch Frau Mag. römisch 40 - von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe – "einmal so einmal so". Der Sachwalter des Beschwerdeführers legte einen Befund vor und verwies auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, wobei diese anmerkte, dass der Beschwerdeführer in ein Pflegeheim gebracht werden müsste. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien nicht verfolgt werde, sein Problem sei nur seine Gesundheit – "Ich will gesund werden, egal wie, wo oder wann.". Außer seiner Gesundheit habe er keine Fluchtgründe. Er leide seit seiner Kindheit an Epilepsie. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob er in Algerien eine entsprechende medizinische Behandlung erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Hast du kein Internet? Bei uns ist das Medizin nicht für jeden. Ich habe Krebs und ich habe eine OP schon. Ich wurde dort nicht operiert. Warum habe mich hier operiert?" Auf die Frage was er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, meinte er lediglich: "Willst du mich in den Krankenhaus schicken und gesund machen oder nach Hause schicken?". In Algerien habe er bei seinem Vater und bei Freunden gelebt und er habe noch Familie dort. In Algerien habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, allerdings habe er aufgrund seiner Krankheit - abgesehen von Gelegenheitsjobs - nicht arbeiten können.
Mit Stellungnahme vom 16.01.2017 erklärte der Sachwalter des Beschwerdeführers, dass letzterer an einer neuropsychiatrischen Symptomatik in Form eines organischen Psychosyndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung, subduralem Hämatom und epileptischen Anfällen sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide. Aufgrund der Epilepsie bedürfe er einer dauernden medikamentösen Versorgung und aufgrund des organischen Psychosyndroms sei er pflegebedürftig und benötige eine Unterstützung im Rahmen eines vollbetreuten bzw. zumindest teilbetreuten Wohnens sowie eines gesetzlichen Vormundes in Form einer Sachwalterschaft. Aufgrund der Krankheitsgeschichte und des Selbstfürsorgedefizits liege eine subsidiäre Schutzbedürftigkeit vor. Es sei für den Beschwerdeführer nämlich unmöglich in Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die zu einer Sozialversicherung und in weiterer Folge zu einer medikamentösen Behandlung führen würde. Außerdem würde er auch keine ausreichende pflegerische Unterstützung erhalten, denn jemand, für den ein Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartner und hinsichtlich seiner finanziellen Angelegenheiten und Vermögensverwaltung bestellt wird, sei nicht in der Lage, ohne einen gesetzlichen Vertreter in seinem Heimatland für sich selbst eine tatsächlich zugängliche medizinische und pflegerische Betreuung zu organisieren, selbst wenn diese grundsätzlich gegeben sein sollte. Daher müsse auch geklärt werden, ob in Algerien ein der Österreichischen Sachwalterschaft entsprechendes Rechtsinstitut der Erwachsenenvertretung bestehe.
Mit Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde am 25.07.2017 zugestellt.Mit Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde am 25.07.2017 zugestellt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da sie es verabsäumt habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen. Außerdem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde, vor allem was die Länderfeststelllungen bezüglich der medizinischen Versorgung in Algerien betrifft, mangelhaft. Aufgrund seiner Erkrankung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und seine persönlichen Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen sowie sich eine entsprechende Pflege- und Betreuungssituation zu organisieren. Sohin wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht sozialversichert und wäre die Fortsetzung der notwendigen medizinischen Behandlungen im Herkunftsstaat nicht gewährleistet. Auch sei die illegale Ausreise des Beschwerdeführers gesetzlich verboten und werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet lediglich wirtschaftliche Fluchtgründe sondern auch seine Erkrankung vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener und aktueller Länderberichte zu Algerien gewürdigt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; dem Beschwerdeführer des Status eines Asylberechtigten zuerkennen; dem Beschwerdeführer in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde waren der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX bezüglich der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer sowie das diesbezügliche psychiatrisch-neurologische Gutachten und diverse medizinische Befunde beigefügt.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da sie es verabsäumt habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen. Außerdem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde, vor allem was die Länderfeststelllungen bezüglich der medizinischen Versorgung in Algerien betrifft, mangelhaft. Aufgrund seiner Erkrankung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und seine persönlichen Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen sowie sich eine entsprechende Pflege- und Betreuungssituation zu organisieren. Sohin wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht sozialversichert und wäre die Fortsetzung der notwendigen medizinischen Behandlungen im Herkunftsstaat nicht gewährleistet. Auch sei die illegale Ausreise des Beschwerdeführers gesetzlich verboten und werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet lediglich wirtschaftliche Fluchtgründe sondern auch seine Erkrankung vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener und aktueller Länderberichte zu Algerien gewürdigt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; dem Beschwerdeführer des Status eines Asylberechtigten zuerkennen; dem Beschwerdeführer in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde waren der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 bezüglich der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer sowie das diesbezügliche psychiatrisch-neurologische Gutachten und diverse medizinische Befunde beigefügt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2017 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Berber an.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet. Darüberhinaus finden sich Zeichen eines organischen Psychosyndroms und findet sich ein Fürsorgedefizit, weshalb der Beschwerdeführer unter Sachwalterschaft steht. Weiters findet sich beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom auf Alkohol, eine akut psychotische Symptomatik ist nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner derart schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, ist auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Algerien verfügbar.
Der Beschwerdeführer hat Familie in Algerien (Vater und Geschwister). Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat in Algerien von der Unterstützung durch seine Familie und seine Freunde ("Ich habe bei meinem Vater und bei meinen Freunden gelebt. [ ] Ich habe bei meinen Freunden gegessen.") sowie von Gelegenheitsjobs gelebt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Im Administrativverfahren hat der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe geltend gemacht, die unter die GFK zu subsummieren sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien (Stand 17.05.2017) auszugsweise zitiert und entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
In der Anfragebeantwortung von MedCOI (Medical Country of Origin Information) vom 20.04.2016 zur Behandelbarkeit von Epilepsie in Algerien wird angeführt, dass die Behandlung durch einen Neurologen (zuständiger Fachbereich für Epilepsie) in Algerien verfügbar sei.
Außerdem wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage an MedCOI bezüglich der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente gestellt. In der Anfragebeantwortung vom 11.07.2017 wurde ausgeführt, dass alle angefragten Medikamente in den angeführt