TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 I415 2182186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 2182186-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 02.12.2017, Zl. 1135763206 / 171288042, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 02.12.2017, Zl. 1135763206 / 171288042, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Libyen zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Libyen zu sein.

2. Bei der am 22.11.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer konkret zum Fluchtgrund befragt das Folgende vor:

"Wegen Armut und schlechten Lebensbedingungen habe ich meine Heimat verlassen." Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, replizierte er "Keine."

Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge mehreren Terminen für eine Ladung zu einer Einvernahme vor dem BFA nicht nachgekommen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libyen zulässig ist. Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß § 23 Abs 3 ZustellG nicht zweckmäßig erschien, wurde der Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, per 21.02.2017 gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Der Bescheid erwuchs durch Hinterlegung im Akt mit 08.03.2017 in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI römisch eins Nr.100/2005 (AsylG) idgF, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Libyen zulässig ist. Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig erschien, wurde der Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, per 21.02.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Der Bescheid erwuchs durch Hinterlegung im Akt mit 08.03.2017 in Rechtskraft.

4. Am 16.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") im Bundesgebiet aus dem Stande der Untersuchungshaft.

5. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt, warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, Nachfolgendes an: "Meine Fluchtgründe sind dieselben wie bei meinem ersten Antrag, der einzige Grund, warum ich nochmal einen Antrag stelle, ist, dass ich niemanden habe in Libyen. Ich bin ein Waisenkind und ich habe niemanden und ich habe auch keine Hilfe. Ich möchte hier in Österreich bleiben." Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe dort kein Leben, dort ist nichts." Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder ob er sonst mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2017 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß "§ 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG", dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege.6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2017 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß "§ 29 Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG", dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege.

7. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Danach befragt, ob seine bei der Ersteinvernahme am 16.11.2017 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen, bejahte dies der Beschwerdeführer. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im November oder Dezember 2016 ins Bundesgebiet eingereist und seitdem durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Danach befragt, ob seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen bzw. ob er neue Fluchtgründe habe, gab der Beschwerdeführer an: "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch. Neue Fluchtgründe habe ich keine. Ich habe Angst, in Libyen getötet zu werden. Ich bin Barbar (gemeint wohl: Berber) aus Libyen." Danach befragt, wer ihn in Libyen töten wollte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Die IS sagen, ich soll mit ihnen kämpfen. Auch die Regierung wollte, dass ich auf ihrer Seite bin." Auf Vorhalt, dass er am 21.11.2016 in Österreich unter der Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Bescheid vom 20.01.2017 unbekämpft per 08.03.2017 in Rechtskraft erwachsen sei und warum er nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich will nicht nach Hause zurückgeschickt werden." Verwandte in der EU habe er keine, auch lebe er mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Von der Möglichkeit, dass ihm der Dolmetscher die Länderfeststellungen zu Libyen übersetzen könne, machte der Beschwerdeführer mit folgenden Worten keinen Gebrauch:

"Nein, ich brauche die Feststellungen nicht." Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Libyen entgegenstehe, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ich will nicht nach Libyen zurück."

8. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2017 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt II) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).8. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei).

9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2017, Zl. XXXX wegen § 21 Absatz 1 Z. 1 2. Fall SMG und §§ 27 Absatz 1 Z. 1, 27 Absatz 2a, 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.12.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 21, Absatz 1 Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer eins, 27, Absatz 2a, 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

10. Mit am 29.12.2017 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.

11. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2018 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 10.01.2018) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist gesund und damit auch erwerbsfähig, volljährig, ledig und kinderlos.

Er verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer hat am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, über welchen mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, - wie oben unter Punkt I. 3. ausgeführt - negativ entschieden wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 08.03.2017 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer hat am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, über welchen mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, - wie oben unter Punkt römisch eins. 3. ausgeführt - negativ entschieden wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 08.03.2017 in Rechtskraft.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat und eine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu dem rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, nicht eingetreten ist.

Seit (mindestens) 21.11.2016 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt – schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet – in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat in Österreich auch keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch und – von den Hauptwohnsitzmeldungen in den österreichischen Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren abgesehen – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Festgestellt wird, dass gegen den Beschwerdeführer folgende strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet besteht: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 21 Absatz 1 Z. 1 2. Fall SMG und §§ 27 Absatz 1 Z. 1, 27 Absatz 2a, 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Festgestellt wird, dass gegen den Beschwerdeführer folgende strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet besteht: Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 21, Absatz 1 Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer eins, 27, Absatz 2a, 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Libyen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Libyen:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2017 die getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblatts der Staatendokumentation" zu Libyen (Stand 20.10.2017) vollständig zitiert. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auch wurden die Akteninhalte des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens zur Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD berücksichtigt.

Darüber hinaus wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen:

Die Feststellungen zum Familienstatus des Beschwerdeführers und seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich sowie seinem guten Gesundheitszustand ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und den unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmal rechtskräftig strafgerichtlich wegen Suchtmitteldelinquenzen verurteilt wurde, spiegelt sich in einem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 09.01.2018 wider.

Dass der Beschwerdeführer - von Wohnsitzen in Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren abgesehen - keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auskunft, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug.

2.2. Zu den Vorverfahren betreffend den Beschwerdeführer:

Aus den Verwaltungsakten, einem aktuellen IZR-Auszug und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergeben sich die Feststellungen betreffend den bisher vom Beschwerdeführer in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz und der dazu rechtskräftig negativ ergangenen Entscheidung.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, wenn darin lediglich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer vom anwesenden Dolmetscher oft unterbrochen wurde und vom Dolmetscher dazu aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen und keine Zeit zu verschwenden, da er sowieso keine Chancen im Asylverfahren haben würde. So gab der Beschwerdeführer sowohl bei der Niederschrift des Folgeantrages durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2017 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.11.2017 an, den Dolmetscher verstanden zu haben und bestätigte zudem auch gegen Unterschriftsleistung, dass alles richtig protokolliert wurde und erhob er explizit keine Einwände. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals im Beschwerdeschriftsatz vermeint, dass er in Libyen aufgrund seiner politischen Gesinnung von Terrormilizen verfolgt wird und im Fall einer Rückkehr nach Libyen von diesen getötet werden wird, ist dies als unglaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Dies weil der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren und bei Stellung des Asyl-Folgeantrages lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führte. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren dargebrachten Fluchtgründe ("Meine Fluchtgründe sind dieselben wie bei meinem ersten Antrag, der einzige Grund, warum ich nochmal einen Antrag stelle, ist, dass ich niemanden habe in Libyen. Ich bin ein Waisenkind und ich habe niemanden und ich habe auch keine Hilfe. Ich möchte hier in Österreich bleiben." [ ]"Ich habe dort kein Leben, dort ist nichts.") Damit gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist ohne Vorbehalt beizutreten. Mit der - sein bisheriges Fluchtvorbringen steigernden – unglaubhaften Behauptung in der Beschwerde, dass er in Libyen aufgrund seiner politischen Gesinnung von Terrormilizen verfolgt und im Fall einer Rückkehr nach Libyen von diesen getötet werden wird, vermochte der Beschwerdeführer nicht die Rechtskraft des Bescheides vom 20.01.2017 zu durchbrechen.

2.4. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

Von der Möglichkeit, dass ihm der Dolmetscher die Länderfeststellungen zu Libyen übersetzen könne, machte der Beschwerdeführer mit folgenden Worten keinen Gebrauch: "Nein, ich brauche die Feststellungen nicht." Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Libyen entgegenstehe, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ich will nicht nach Libyen zurück."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:3.2.1. Paragraph 68, des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) ."

3.2.2 § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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