Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2164751-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. MAROKKO, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1102268708/160080101, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. MAROKKO, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1102268708/160080101, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. wie folgt lautet:
"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.""Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Motiven und dem Fehlen von medizinischer Versorgung und Ausbildung begründete.
2. Mit dem Bescheid vom 20.06.2017, Zl. 1102268708/160080101, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2. Mit dem Bescheid vom 20.06.2017, Zl. 1102268708/160080101, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.07.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er hält sich seit (mindestens) 14.01.2016 in Österreich auf.
Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Marokko, zwei Brüder in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Innenarchitekten und arbeitete als Gemüseverkäufer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Marokko hat er eine Chance auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom 22.06.2016, XXXX befand ihn das Landesgericht XXXX der versuchten Vergewaltigung nach § 15 und § 201 Abs 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtkräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom 22.06.2016, römisch 40 befand ihn das Landesgericht römisch 40 der versuchten Vergewaltigung nach Paragraph 15 und Paragraph 201, Absatz eins, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtkräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch und – von der Hauptwohnsitzmeldung in einer österreichischen Justizanstalt abgesehen – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Marokko hält sein 1975 große Teile des Territoriums der Westsahara besetzt und betrachtet das Gebiet seit 1976 als annektiert. Westsahra wird durch einen ca. 2.500 km langen Sandwall von der mauretanischen bis zur algerischen Grenze gespalten, wobei Marokko rund 80% des Gebietes der Westsahara kontrolliert. Für Marokko ist die Zugehörigkeit Westsaharas zu Marokko ein zentrales politisches Anliegen. Das restliche Gebiet ist in Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Die Kampfhandlungen zwischen Frente Polisario und Marokko endeten 1991. Zur Friedenssicherung haben die Vereinten Nationen die MINURSO in mehreren Orten Westsaharas installiert. Frente Polisario bildete bereits 1976 eine Exislregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf. Diese Regierung ist von ca. 40 Staaten gegenwärtig anerkannt. Eine Lösung des Konflikts ist nicht in Sicht. Durch die Wiederaufnahme Marokkos in die AU werden diplomatische Lösungen erhofft.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine un