TE Dok 2017/12/22 02076_14_DK_16

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Veröffentlicht am 22.12.2017
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Norm

BDG 1979 §44

Schlagworte

Allgemeine Dienstpflichtverletzung, Weisungen nicht beachtet, nichtgerechtfertigte Abfragen im AIS

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat durch
HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und Amtsdirektor Manfred Kuster als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats am XX.2017 nach durchgeführter mündlichen Verhandlung in der Disziplinarsache gegen HR Beschuldigten (B) in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers Dr. P, des Disziplinaranwaltes Dr. Andreas Hasiba und des Schriftführers Mag. Markus Knechtl erkannt:

Hofrat B hat ohne dienstliche Veranlassung, somit entgegen ausdrücklicher Dienstanweisungen, auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung zugegriffen. Folgende Zugriffe auf das Abgabeninformationssystem sind betroffen: Liste der Zugriffe

HR B hat durch diese Datenzugriffe auf das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über HR B gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Betrag von € 700,00 (in Worten: Euro siebenhundert) verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat HR B die Kosten des Verfahrens für den Reiseaufwand der Mitglieder des Disziplinarsenates und des Schriftführers zur mündlichen Verhandlung am XX.2017 sowie die Kosten der Beweisaufnahmen (Gebührenanspruch der zur Verhandlung geladenen Zeugen) zu ersetzen. Diese Kosten werden durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt.

Begründung

I Verwendete Abkürzungen:

AIS=Abgabeninformationssystem des Bundes

AS=Aktenseite

BDG=Beamten-Dienstrechtsgesetz

BIA=Büro für Interne Angelegenheiten im BMF

BMF=Bundesministerium für Finanzen

FLD=Finanzlandesdirektion

HR=Hofrat

II Beweismittel

?        Disziplinaranzeige des Finanzamtes XY vom XX.2016 (AS 2-15)

?        Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom XX.2016 (AS 16-28)

?        Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom XX.2012 (AS 29-32)

?        GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000, "Abfragen und Eingaben im AIS bzw. DB7A und DB7B" (AS 35)

?        GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001, "Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten" (AS 36)

?        GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom 20.06.2001, "Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung" (AS 37)

?        GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19.03.2004, "Meldung von Nebenbeschäftigungen, Abfrage interner Datenbanken" (AS 38)

?        GZ. BMF-320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004, "Anlassbezogene Logfileauswertungen" (AS 39-41)

?        Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom XX.2016 (AS 75-77)

?        Entscheidung des BVwG vom XX.2016 (AS 81-88)

?        Erlass vom 20.12.2006 „Verpflichtung zur Kenntnisnahme von Neuzugängen“, FinDok ID- New 18/2006 (AS 106)

?        Erlass vom 28.05.2002, GZ 67 8400/2-VI/5/02: Einsatz der Elektronischen Steuer-Erlass-Dokumentation ab 10.06.2002 (AS 107-112)

?        Findok (AS 113-116)

?        Dokumentation der Datenzugriffe im AIS (AS 170-316)

?        Arbeitsplatzbeschreibung (AS 317-321)

?        Schriftliche Zeugenaussage von OR E.B. (AS 371)

?        Protokoll des BIA über Vernehmung des B am XX.2012 (AS 372-375)

?        Schriftliche Zeugenaussage des AD Sch. (377-379)

?        Verhandlungsschrift vom XX.2017 (AS 384-391)

III Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf die unter Punkt II der Begründung dargestellten Beweismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: HR B hat den Verdacht geschöpft, dass die Höhe seiner Einkünfte aus seinem persönlichen Steuerakt unbefugt offenbart wurden. HR B ist Teilhaber eines Immobilienbüros (bzw. einer Hausverwaltung) und für dieses Unternehmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig. Seit dem Jahr 1995 übt er diese Tätigkeit als gemeldete und genehmigte Nebenbeschäftigung aus (AS 31). Eine leitende Angestellte seiner Firma hat die Forderung nach einer Lohnerhöhung gestellt und andere Bedienstete seines Unternehmens dazu animiert, von HR B ebenfalls eine Lohnerhöhung zu fordern. Diese leitende Angestellte hat ihm mitgeteilt, dass sie Kontakt zu Finanzbediensteten habe, die ihr alles sagen könnten. Dieses Gespräch stand in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung der Steuererklärungen im Finanzamt. Da die Steuerklärungen vom Steuerberater des HR B verfasst wurden und die Mitarbeiter seines Immobilienbüros die Daten seiner Steuererklärungen grundsätzlich nicht kennen konnten, ergab sich die Vermutung, dass die Angestellten die Daten von Finanzbediensteten in Erfahrung gebracht hatten. Die Hausverwaltung erwirtschaftete beachtliche Überschüsse. HR B stellte somit an das BIA das Begehren, das BIA möge feststellen, wer außer ihm selbst noch auf die Dateien mit Bezug auf seine Person im AIS zugegriffen hatte. (AS 389v) Das BIA hat eine Analyse der Datenzugriffe bei den StNr. 00, Firma Muster & Partner, sowie bei der StNr. 01, Steuerakt des B durchgeführt.

Das BIA hat in seinem Bericht vom XX.2016 (2.2. Ergebnis der Analyse, AS 18) festgestellt, dass „keine Verdachtsmomente auf unzulässige Datenbankzugriffe (mit Ausnahme jener von B selbst) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Finanzverwaltung identifiziert“ wurden.

In weiterer Folge wurden die Zugriffe des HR B – wie im Spruch dieses Bescheides dargestellt- dokumentiert. Das BIA bezeichnet jene Datenzugriffe, die HR B selbst auf die StNr. 00, Muster & Partner, sowie die StNr. 01, des B, durchgeführt hat, als unzulässige Datenzugriffe. Im Hinblick auf die von HR B vorgenommenen unzulässigen Datenzugriffe im AIS verweist das BIA unter Punkt 2.2.3 auf ein Vorverfahren aus dem Jahr 2012. (AS 19).

Nach einem Ermittlungsverfahren im Jahr 2012 wurde am XX.2012 ein Ermittlungs- und Empfehlungsbericht an das FA XY verfasst. Aus diesem Bericht ist unter Punkt 5. eine „Datenbankanalyse“ (AS 31) zu entnehmen, wonach HR B bereits im Zeitraum XX.2007 bis XX.2011 insgesamt 26 Mal auf Daten der Hausverwaltung Muster & Partner, StNr. 00 zugegriffen hatte. Da Zugriffe auf die eigenen Daten aus der Sicht des BIA mit Bezug auf die vom BMF bekanntgegebenen Erlässe keine dienstliche Veranlassung begründen, wurde durch die Beamten des BIA, OR E.B. und AD Sch., mit HR B am XX.2012 ein Gespräch geführt und darüber eine Niederschrift aufgenommen (AS 372-375). Die Aussage des HR B mit Bezug auf die Datenzugriffe auf StNr. 00, Muster & Partner, ist im Protokoll mit den Worten wiedergegeben, dass „keine dienstliche Notwendigkeit vorlag und ihm außerdem nicht bewusst war, dass er auf die Daten seiner Hausverwaltung nicht zugreifen darf. Er werde diese Abfragetätigkeit jedenfalls einstellen und in Zukunft unterlassen.“ Die österreichische Finanzverwaltung hat in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 die Bediensteten in mehreren Erlässen - mit gesondertem Hinweis auf das Abgabeninformationssystem - angewiesen, darauf zu achten, dass Zugriffe auf Daten in Datenbanken ausschließlich bei dienstlichem Interesse durchgeführt werden dürfen.

Dazu ist auszugsweise anzuführen:

BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (Auszug)

„Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“

BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (Auszug)

„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

1. …

2. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00“

BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19. März 2004 (Auszug)

„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“

BMF GZ. – 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (Auszug)

„Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“

„Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“

In dem am XX.2016 eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde HR B die Nichtbeachtung dieser Erlässe vorgehalten und gegen ihn der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979 (Pflicht zur Befolgung von Weisungen) erhoben. In seiner Beschwerdeschrift vom XX.2016 führte HR B aus, dass im Bericht des BIA vom XX.2012 lediglich von den Daten der Hausverwaltung die Rede war. Das BIA hatte im Jahr 2012 Probleme darin gesehen, dass sein Geschäftspartner den Datenzugriffen möglicherweise nicht zustimmen könnte. Dies war aber nicht der Fall, der Geschäftspartner hat dem Datenzugriff zugestimmt. HR B sah die dienstliche Notwendigkeit, die Daten der Hausverwaltung abzufragen darin begründet, sich davon zu überzeugen, ob das Büro auch pünktlich die Steuerzahlung leistete. Dieser Umstand war ihm aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Finanzbeamter wichtig. Niemals aber war, so seine Aussage, im Jahr 2012 von persönlichen Zugriffen auf seine eigenen Steuerdaten die Rede (AS 76). Im Übrigen verweist er darauf, dass er erst im Jahr 2004 von der nunmehr nicht mehr bestehenden Organisationseinheit FLD für XY zum Finanzamt gekommen ist. In der FLD hat es keine Belehrung über den Umgang mit dem AIS gegeben. Für die Nutzung des AIS gab es außerdem Supportpersonal, dessen er sich bei Bedarf bedienen musste. Auf seine eigenen Steuerdaten hat er aus Übungszwecken zugegriffen, um sich eine gewisse Übung im Umgang mit dem AIS anzueignen. Seine Befangenheit in der Verwendung der eigenen Daten im AIS kann er nicht erkennen, da er nur jene Daten zur Kenntnis genommen hat, die ihm auch über Finanz Online zugänglich gewesen wären. (AS 77) Dazu ergänzte er in der mündlichen Verhandlung am XX.2017, dass er durch seine Datenzugriffe im AIS keine persönlichen Vorteile erlangt hat und dass er nicht Verbotenes angeklickt hat. Finanz Online ist eine den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende Online Verbindung mit der Finanzverwaltung, in der sie in jene Daten Einblick nehmen können, die nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind. In der (später wiederholten) mündlichen Verhandlung vom XX.2017 bestätigte HR B seine Ausführungen vom XX.2016 (AS 101). Seit dem Jahr 2003 ist er im Finanzamt XY im Fachbereich tätig. Die Eintragungen, die er als Rechtsmittelbearbeiter im AIS vorzunehmen hat, erledigen für ihn seine Kolleginnen und Kollegen namens Mag. W, Mag. Sch und Dr. K. B bestätigte wiederum, dass er auf seine eigenen Daten nur zu Übungszwecken zugegriffen hat. Begründend für seine jahrelange Übungstätigkeit führte er aus, dass der Umgang mit dem AIS nicht leicht ist und dass man das Erlernte sehr schnell wieder vergesse. Unter Bezugnahme auf die bestehenden Erlässe, die lediglich unter dienstlicher Voraussetzung einen Zugriff auf das AIS gestatten, gab HR B an, dass man im Finanzamt gewusst habe, dass es Erlässe gäbe. Er hat diese Erlässe aber nicht ausdrücklich angeschaut. Eine Informationsveranstaltung im FA XY zum Thema Datenschutz bzw. Zugriffe auf das AIS hat er nicht besucht und hat auch niemanden gefragt, was dabei vorgetragen wurde.

IV Rechtslage

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 76 BAO: Abs. 1 Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

§ 7 AVG

Abs. 1: Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer

Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

Abs. 2: Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

III Rechtliche Würdigung

Das Vorliegen von Zugriffen auf die im Spruch dargestellten Datenbankzugriffe durch
HR B ist aufgrund der durchgeführten Analyse des BIA im Hinblick auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens dokumentiert und durch den Disziplinarbeschuldigten bestätigt. Eine dienstliche Veranlassung für diese Datenbankzugriffe ist nicht zu erkennen, da die Zugriffe auf Daten durchgeführt wurden, die HR B selbst betreffen. Zugriffe auf das AIS dürfen – unter Bezugnahme auf die unter dem Punkt IV Rechtslage dargestellten Erlässe - durch Bedienstete nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. In seiner Entscheidung vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0147 führt der VwGH aus, dass bei der Beurteilung, ob eine dienstliche Veranlassung vorliegt, auf § 36 BDG 1979 Bezug zu nehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist jede Beamtin/jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dienstliche Aufgaben sind alle bzw. im Umkehrschluss nur jene mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, die durch interne Vorschriften wie die Geschäftsverteilung bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert sind. Eine Bearbeitung eigener Akten bzw. die Selbstkontrolle über das Vorhandensein persönlicher Daten im AIS (Kontrolle der Zahlungseingänge jenes Unternehmens, an dem er beteiligt ist) kann schon aus dem Wortlaut des Gesetzes keine dienstliche Veranlassung begründen. § 76 Abs. 1 lit a BAO legt fest, dass sich Beamte der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben in Angelegenheiten, an denen sie selbst beteiligt sind. Aus diesem Grund konnten die Abfragen eigener Daten (seien es nunmehr Daten der höchstpersönlichen Besteuerung oder Daten über Beteiligungen) niemals ein Amtsgeschäft sein. Bedienstete sind aber ausschließlich in Erfüllung eines Amtsgeschäftes berechtigt bzw. verpflichtet, auf das AIS zuzugreifen. In diesem Sinn hat auch das BVwG im gegenständlichen Verfahren am XX.2016, unter der GZ. W 00, ausgeführt, dass die Kontrolle der pünktlichen Zahlung von Steuern aufgrund einer privaten Nebenbeschäftigung im privaten Interesse gelegen ist. Der Disziplinarsenat stellt somit als erwiesen fest, dass die verfahrensgegenständlichen Datenzugriffe nicht dienstlich veranlasst waren und dass HR B durch die Durchführung dieser Datenabfragen gegen die bestehenden Dienstanweisungen verstoßen hat; er hat somit die Weisungen des Dienstgebers nicht befolgt.

Beurteilung der Verjährung:

1) Verfolgungsverjährung: Gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Wie das FA XY in seiner Disziplinaranzeige ausgeführt hat, gelangte dem Finanzamt die mutmaßliche Dienstpflichtverletzung am XX.2016 zur Kenntnis. Der Disziplinarsenat hat aufgrund dieser Anzeige am XX.2016 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss wurde an den Beschuldigte HR B am XX.2016 (AS 60) und an den Disziplinaranwalt am XX.2016 (AS 63) zugestellt. Aus dieser Darstellung ist abzuleiten, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, da die Einleitung des Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Dienstbehörde von der mutmaßlichen Dienstpflichtverletzung erfolgt ist.

2) Verjährung der Strafbarkeit: Gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 dürfen Beamtinnen und Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (z.B. …wiederholter Zugriff auf Daten des Abgabeninformationssystems…) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist. Die nachhaltige - über Jahre durchgeführte – dienstlich nicht veranlasste Abfrage von Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist als Dauerdelikt zu qualifizieren, da ein rechtswidriges Verhalten über mehrere Jahre hinweg verwirklicht wurde. Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (z.B. wiederholter dienstlich nicht veranlasster Zugriff auf Daten des Abgabeninformationssystems) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4, S. 68 und die dazu zitierte Rechtsprechung). Wie aus der Darstellung der Abfragezeitpunkte im Spruch ersichtlich ist, liegt ein Fortsetzungszusammenhang vor, da die Abfragen jährlich mehrmals durchgeführt wurden.

V Verschulden

§ 43 Abs 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 5 StGB Abs. 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Abs. 3: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

Erlässe:

BMF GZ 67 8400/2-VI/5/02 vom 28.05.002:

Das BMF hat im Jahr 2002 angeordnet, dass alle Bediensteten in der neu eingerichteten EDV Anwendung „Elektronische Steuer-Erlass-Dokumentation“ (ESED) regelmäßig Abfragen durchführen und die neu eingestellten Erlässe zur Kenntnis zu nehmen haben. Wörtlich wurde ausgeführt: „Die Verantwortung dafür, Rechts- und Fachinformationen regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen, liegt aber bei den einzelnen MitarbeiterInnen“ (AS 106). In diesem System ist für jeden einzelnen Nutzer ein Empfangserlassverteiler eingerichtet, der den Nutzer bei jedem Einstieg die Neuzugänge anzeigt, die so lange in der Maske gespeichert bleiben, bis der Nutzer diese Dokumente ausdrücklich „zur Kenntnis“ nimmt (AS 111). Das ESED wurde ab dem Jahr 2006 als E-Gouvernement-Maßnahme in die Finanzdokumentation (Findok) mit dem Ziel der einheitlichen Rechtsauslegung und –anwendung integriert. (AS 114). HR B hat sich zunächst damit verantwortet, dass ihm nicht bewusst war, dass er auf eigene Daten im AIS nicht zugreifen darf. Dazu ist vom Disziplinarsenat auszuführen, dass ihm dieses Unwissen mit Berücksichtigung seiner sämtlichen Ausführungen im Verfahren durchaus zuzubilligen ist. Der Disziplinarsenat vermag aus dieser Verantwortung allerdings keine schuldbefreienden Umstände festzustellen. Zunächst ist auf § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu verweisen, wonach die Bediensteten verpflichtet sind, ihre dienstlichen Aufgaben unter anderem gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu besorgen. Unter diesen Gesetzesauftrag ist daher zu subsummieren, dass die Bediensteten auch die ihre Dienstausübung bestimmenden Vorschriften in Form von Gesetzen und Dienstanweisungen auch aus eigenem Antrieb anzueignen haben. Wenn HR B angegeben hat, dass man im Finanzamt zwar gewusst habe, dass es Erlässe gäbe, dass er diese Erlässe aber nicht ausdrücklich angeschaut habe, dann dokumentiert er dadurch eindeutig, dass er die im § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Gewissenhaftigkeit und das geforderte Engagement vermissen hat lassen, sich über wesentliche Diensterfordernisse (Weisungen in Erlassform) durch eigenen Antrieb am Laufenden zu halten. Dies trifft auch für die zwei Informationsveranstaltungen am Standort XY und am Standort XY zum Thema Datenschutz bzw. Zugriffe auf das AIS zu, die HR B nicht besucht hat, von deren Durchführung er aber Kenntnis hatte. Trotzdem hat er nach seiner Aussage niemanden gefragt, was bei diesen Veranstaltungen vorgetragen wurde. Im Weiteren ist auf den Erlass des BMF, GZ 67 8400/2-VI/5/02 vom 28.05.002, zu verweisen, der die Bediensteten verpflichtet hat, alle Erlässe, die gleichzeitig noch in physischer Form den Bediensteten überlassen wurde, auch elektronisch zur Kenntnis zu nehmen. Da HR B Dienstanweisungen in Erlassform nur selektiv zur Kenntnis genommen hat, wie das aus seinen Aussagen zu schließen ist, musste er es ernstlich für möglich halten, dass er dadurch begründete Informationsdefizite Sachverhalte verwirklichte, die einem gesetzlichen Tatbild entsprechen. Das konkrete gesetzliche Tatbild ist die Verpflichtung zur Beachtung von Weisungen. Wer von Vornherein schriftliche Weisungen nur teilweise zur Kenntnis nimmt, muss es ernsthaft für möglich halten, dass er bestimmte Weisungen nicht befolgt und findet sich mit dieser Tatsachenfolge ab. Soweit HR B daher auf die Daten seiner eigenen Steuernummer zugegriffen hat, ist ihm ein vorsätzliches Verschulden zumindest im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB – Eventualvorsatzes - zuzurechnen. Soweit HR B auf Daten der Fa. Muster & Partner zugegriffen hat, ist ihm ein vorsätzliches Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 StGB im Sinne der Wissentlichkeit zuzurechnen. Bereits im Jahr 2014 wurde er im Zuge eines Verfahrens mit dem BIA ausdrücklich aufgefordert, derartige Zugriffe zu unterlassen. Er hat diese Aufforderung zur Kenntnis genommen und ausdrücklich erklärt, in Zukunft keine weiteren Zugriffe auf diese Datei vorzunehmen. Die nach der Aufnahme der Niederschrift im Jahr 2012 durchgeführten Datenzugriffe im AIS auf das Konto der Fa. Muster & Partner erfolgten daher im Wissen, dass damit die Verletzung einer Dienstpflicht verbunden ist. Im Übrigen bleiben die Ausführungen des HR B nicht nachvollziehbar, er habe seine eigenen Steuerdaten deshalb abgefragt, um damit im AIS zu üben, da das System sehr anspruchsvoll ist. Zunächst ist auf die Arbeitsplatzbeschreibung des HR B zu verweisen (AS 117, 118), aus der ersichtlich ist, dass seine Tätigkeit mit 30 Prozent durch die Bearbeitung schwieriger Rechtsmittel und der damit verbundenen Durchführung der Verbuchung von Bescheiden und Anträgen auf Aussetzung der Einhebung (im AIS) beschrieben ist. Im Anforderungsprofil, an den von HR B besetzten Arbeitsplatz, werden daher neben der fachlichen Kompetenz „Sehr gute Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes“ (AS 319) als Voraussetzung festgelegt. Es ist somit völlig unverständlich, dass HR B im Verfahren wiederholt freimütig eingeräumt hat, über das Wissen im Umgang mit dem AIS nicht zu verfügen, da er unter diesen Voraussetzungen die Aufgaben seines Arbeitsplatzes nachhaltig seit dem Jahr 2003 nicht selbständig ausüben konnte. Darüber hinaus bleibt ungeklärt, welchen Übungszweck HR B mit der Abfrage der eigenen Steuerdaten beabsichtigte. In der mündlichen Verhandlung am XX.2017 hat er angegeben, seine Einsichtnahmen waren nur oberflächlich. Es bleibt in diesem Zusammenhang allerdings die Frage offen, warum
HR B in der Zeit seit dem Jahr 2003 nicht jene Echtfälle zu Übungszwecken genutzt hatte, die er zu bearbeiten hatte, und für die ihm nach seiner eigenen Aussage die von ihm genannten Kolleginnen und Kollegen die Eingaben im AIS erledigt haben. In diesen Fällen waren tatsächliche Änderungen oder Eingaben von Daten zu veranlassen bzw. Textbegründungen einzugeben gewesen. Unter der Annahme eines tatsächlichen Lern- und/oder Übungsbedarfes des HR B hätten sich die jährlich rund 900-1000 Datenbankzugriffe (AS 379), die seine Kolleginnen/Kollegen in den von ihm zu bearbeitenden Fällen für ihn durchgeführt haben, als in der Sache zweckmäßig und zu Übungszwecken nutzbar geradezu aufgedrängt. Der Disziplinarsenat vermag daher die Darstellung, der Zugriff auf eigene Daten habe Übungszwecken gedient, als nicht stichhaltig zu erachten und verweist im Übrigen – ohne im Detail zu wiederholen - auf die bereits oben erfolgten Ausführungen zur Befangenheit.

VI Strafbemessung

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1.  der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4.  die Entlassung.

Abs. 2 : In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Der Disziplinarsenat erkennt in der Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979 eine grundsätzlich schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, da die Befolgung von Weisungen einen Grundpfeiler der Ausübung der Verwaltung darstellt. Durch allgemeine Weisungen wird der Dienstbetrieb geregelt und die gleichmäßige Rechtsanwendung umgesetzt. Die Nichtbeachtung von Weisungen ist geeignet das Vertrauen zwischen Führungskräften und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu untergraben. Im Anlassfall hat der Vorstand des Finanzamtes gerade deshalb ein Verfahren vor der Disziplinarkommission in Gang gesetzt, weil trotz der Maßnahmen des Jahres 2012 (Gespräch mit der Erklärung des HR B Abfragen eigener Daten in Zukunft zu unterlassen) der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist und das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt hat. Hinsichtlich der Schwere der Schuld wird auf die Ausführungen unter Punkt V „Verschulden“ verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellung, dass im Jahr 2014 ein Sensibilisierungsgespräch zwischen dem BIA und HR B samt der Erstellung eines Protokolls nicht ausreichend war eine Verhaltensänderung des HR B zu bewirken, ist auf die Festsetzung einer Geldbuße als erforderliche Sanktion sowohl im spezial- als auch generalpräventiven Gründen erkannt worden.

Strafausmessung

Unter Bezugnahme auf § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 war der Strafrahmen mit € 00 (Monatsbezug € 00, zusammengesetzt aus dem Grundbezug von € 00 und Funktionszulage von € 00, dividiert durch zwei) zu ermitteln. Bei der Ausmessung der Geldbuße wurde in dem abgerundeten Betrag von Euro 700,00 (etwas über 20 Prozent des Rahmens) das Auslangen gefunden. Dabei konnten die bisherige Unbescholtenheit und das vor Verfahrensabschluss abgelegte Geständnis als Milderungsgründe einfließen. Die Tatwiederholungen über einen mehrjährigen Zeitraum sind als erschwerend festzustellen. Auf die persönlichen Verhältnisse (Versorgungspflicht für Kinder) und die wirtschaftlichen Verhältnisse (die durch ein zusätzliches Einkommen aus dem Betrieb einer Hausverwaltung ergänzt werden) wurde Bedacht genommen, sodass die festgesetzte Geldbuße einerseits nicht in das wirtschaftliche Fortkommen unbeteiligter Familienmitglieder eingreift, andererseits aber doch die beabsichtigte Wirkung einer finanziell spürbaren Strafverfügung entfalten kann. Dem Begehren des HR B, seinen Antrag an das BIA um Überprüfung der Zugriffe auf seine Daten als Selbstanzeige zu werten, kommt keine Berechtigung zu und konnte bei der Strafausmessung daher nicht einfließen. Zwar hat HR B durch seinen Antrag das nachfolgende Disziplinarverfahren indirekt ausgelöst, er hat aber keine dienstrechtliche Verfehlung offen gelegt oder zur Selbstanzeige gebracht. Nach seiner eigenen Darstellung ist er ja seinerzeit davon ausgegangen, seine Zugriffe im AIS auf seine eigenen Daten seien rechtskonform. Tatsächlich ist er im Analyseergebnis des BIA selbst als die einzige Person festgestellt worden, deren Zugriffe auf die verfahrensgegenständlichen Steuernummern dienstlich nicht veranlasst und somit rechtswidrig waren.

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Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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