Index
25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Teils Zurück-, teils Abweisung weiterer Parteianträge auf Aufhebung von strafprozessrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen VerfahrenSpruch
I.römisch eins. Die Anträge auf Aufhebung des §288 Abs2 Z3, §468 Abs1 und §489 Abs1 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl Nr 631/1975, idF BGBl I Nr 26/2016, wegen Verfassungswidrigkeit werden zurückgewiesen. Die Anträge auf Aufhebung des §288 Abs2 Z3, §468 Abs1 und §489 Abs1 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2016,, wegen Verfassungswidrigkeit werden zurückgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, §281 Abs1 Z5a, §468 Abs1 und §489 Abs1 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 26/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, §281 Abs1 Z5a, §468 Abs1 und §489 Abs1 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2016,, als verfassungswidrig aufzuheben.
In dem zu G454/2016 protokollierten Antrag begehrt der Antragsteller darüber hinaus, §288 Abs2 Z3 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 109/2007, als verfassungswidrig aufzuheben.In dem zu G454/2016 protokollierten Antrag begehrt der Antragsteller darüber hinaus, §288 Abs2 Z3 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2007,, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§281 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 93/2007, §288 leg.cit., BGBl 631/1975, idF BGBl I 109/2007, §468 leg.cit., BGBl 631/1975, idF BGBl I 93/2007, und §489 leg.cit., BGBl 631/1975, idF BGBl I 26/2016, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):§281 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2007,, §288 leg.cit., Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2007,, §468 leg.cit., Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2007,, und §489 leg.cit., Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2016,, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe:
1. wenn das Schöffengericht nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§43 und 46) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;
1a. wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war;
2. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
3. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§126 Abs4, 140 Abs1, 144 Abs1, 155 Abs1, 157 Abs2 und 159 Abs3, 221 Abs2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs3 und 4 sowie 439 Abs1 und 2);
4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;
5. wenn der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (§270 Abs2 Z4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;
5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben;
6. wenn das Schöffengericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit (§261) ausgesprochen hat;
7. wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt oder
8. diese gegen die Vorschrift der §§262, 263 und 267 überschritten hat;
9. wenn durch den Ausspruch über die Frage,
a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
b) ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, endlich
c) ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle,
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;
10. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist;
10a. wenn nach der Bestimmung des §199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach §37 SMG vorzugehen gewesen wäre;
11. wenn das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.
(2) Die im Abs1 Z1a und 5a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden.
(3) Die unter Abs1 Z2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie, abgesehen von dem im §282 Abs2 geregelten Fall, nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Schöffengerichts begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.
[…]
§288. (1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen.
(2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so ist das Urteil, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund berührt ist, aufzuheben und nach Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe gemäß den folgenden Vorschriften zu erkennen und weiter zu verfahren:
1. Liegt einer der im §281 Abs1 unter Z1 bis 5a angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so ordnet der Oberste Gerichtshof eine neue Hauptverhandlung an und verweist die Sache nach seinem Ermessen entweder an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht.
2. Hat das Schöffengericht mit Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht erledigt (§281 Abs1 Z6 und 7), so trägt ihm der Oberste Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich im Falle der Z7 auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
2a. Hat das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem 11. Hauptstück oder §37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht, erforderlichenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
3. In allen anderen Fällen erkennt der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, indem er seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde legt, die das Schöffengericht ohne Überschreitung der Anklage (§281 Abs1 Z8) festgestellt hat. Findet der Oberste Gerichtshof jedoch im Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen nicht festgestellt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse zugrunde zu legen wären, so verweist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht, geeignetenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht.
[…]
§468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
1. wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§43 und 46) das Urteil gefällt hat;
2. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt;
2a. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
3. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§126 Abs4, 140 Abs1, 144 Abs1, 155 Abs1, 157 Abs2 und 159 Abs3, 221 Abs2 (455 Abs1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs1 und 2), oder wenn einer der im §281 Abs1 Z4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
4. aus den im §281 Abs1 Z6 bis 11 angegebenen Gründe.
(2) Die unter Abs1 Z1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den §§281 und 282 Abs2 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.
[…]
§489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß §427 Abs3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in §281 Abs1 Z1a bis 5 und 6 bis 11 und §468 Abs1 Z1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im §464 Z2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§281, 282 Abs2, 285 Abs2 bis Abs5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z3 gelten die in §468 Abs1 Z3 zitierten Bestimmungen.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§485) beteiligt waren."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. G 260/2016
1.1. Mit Urteil vom 13. Juni 2016 befand das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht den Antragsteller für schuldig, durch näher bezeichnete Handlungen das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß §28a Abs1, 2., 3. und 5. Fall sowie Abs4 Z3 SMG begangen zu haben. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G260/2016 protokollierten Antrag.
1.2. Der Antragsteller legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Mit den Bestimmungen §§281 Abs1 Z5a, iVm 468 Abs1 und 489 Abs1 StPO und den sich darauf beziehenden restriktiven Entscheidungen des OGH (vgl. 11 Os 38/93, EvBI 1989/24 und EvBI 1988/109) ist die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als Schöffen- und Geschworenengericht, nach Art einer Schuldberufung, wie sie etwa im bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen, aber auch nunmehr in jedem Verwaltungsstrafverfahren möglich ist, nicht anfechtbar."Mit den Bestimmungen §§281 Abs1 Z5a, in Verbindung mit 468 Abs1 und 489 Abs1 StPO und den sich darauf beziehenden restriktiven Entscheidungen des OGH vergleiche 11 Os 38/93, EvBI 1989/24 und EvBI 1988/109) ist die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als Schöffen- und Geschworenengericht, nach Art einer Schuldberufung, wie sie etwa im bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen, aber auch nunmehr in jedem Verwaltungsstrafverfahren möglich ist, nicht anfechtbar.
Im Geschworenen- bzw. im Schöffenverfahren ist das Fehlen einer derartigen Möglichkeit unerträglich. Im administrativen Verwaltungsverfahren, im Zivilverfahren, vor sonstigen Strafrichtern, überall kann man die Beweiswürdigung überprüfen lassen. Nur Schöffen- und Geschworenenurteile sind hier fast unanfechtbar. Die Unmöglichkeit der Anfechtung der Beweiswürdigung, gerade in diesen für den Rechtsunterworfenen bedeutsamen Verfahren, ist geradezu grotesk.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu seiner eigenen Sache gehört zu werden, muss eine Möglichkeit eröffnen, eine Erörterung der Beweisergebnisse zuzulassen. Ansonsten ist nach Ansicht des Antragsstellers, die auch von zahlreichen Lehrmeinungen getragen wird, eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere eine Verletzung des Art6 MRK begründet.
In der hier gegenständlichen Angelegenheit stellt sich genau das oben geschilderte Problem, nämlich, dass eine wirksame Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung geradezu verunmöglicht wird. Dies da lediglich der Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z5a StPO geltend gemacht werden kann und keine Schuldberufung. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes sind jedoch 'erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen' vorzutragen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Bestimmung nahezu nie anzuwenden ist.
Bei Nichtanwendung der oben angeführten Norm, stünde dem Antragssteller die Möglichkeit offen, eine Schuldberufung zu erstatten und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wirksam zu bekämpfen, was zu einem Freispruch in seiner Sache führen würde."
1.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zur Zulässigkeit des Antrages sowie zu den im Antrag erhobenen Bedenken Folgendes ausführt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"I.
Zur Rechtslage:
1. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht die Aufhebung der §§281 Abs1 Z5a 'iVm' 468 Abs1 und 489 Abs1 Strafprozeßordnung – StPO.
2. §§281 und 468 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 93/2007, und §489 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 26/2016, haben folgenden Wortlaut (die jeweils angefochtenen Teile sind unterstrichen):2. §§281 und 468 StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2007,, und §489 StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2016,, haben folgenden Wortlaut (die jeweils angefochtenen Teile sind unterstrichen):
[…]
3. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtslage verweist die Bundesregierung auf die Darstellung der Rechtslage in ihrer – ebenfalls am heutigen Tage beschlossenen – Äußerung zu G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016 (s. insbesondere die Ausführungen unter Punkt I.3.ff). Sie liegt dieser Äußerung bei.3. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtslage verweist die Bundesregierung auf die Darstellung der Rechtslage in ihrer – ebenfalls am heutigen Tage beschlossenen – Äußerung zu G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016 (s. insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch eins.3.ff). Sie liegt dieser Äußerung bei.
II.römisch zwei.
Zum Ausgangsverfahren und zu den Prozessvoraussetzungen:
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 2., 3. und 5. Fall, Abs4 Z3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Gleichzeitig stellte er den vorliegenden Parteiantrag auf Normenkontrolle.
2. Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das angefochtene Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Gerichtsanträgen fehlt es an der gemäß §62 Abs2 VfGG erforderlichen Präjudizialität, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (zB VfSlg 17.670/2005, 17.790/2006, 17.983/2006). Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auf den Parteiantrag auf Normenkontrolle übertragbar (vgl. VfGH 2.7.2015, G33/2015). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Gerichtsanträgen fehlt es an der gemäß §62 Abs2 VfGG erforderlichen Präjudizialität, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (zB VfSlg 17.670/2005, 17.790/2006, 17.983/2006). Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auf den Parteiantrag auf Normenkontrolle übertragbar vergleiche VfGH 2.7.2015, G33/2015).
3. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß §280 StPO erhoben. Die angefochtenen §§468 Abs1 und 489 Abs1 StPO betreffen Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksgericht bzw. vor dem Landesgericht als Einzelrichter. Im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Urteil vom Landesgericht als Schöffengericht gefällt wurde und der Antragsteller dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß §280 StPO erhoben hat, können diese Bestimmungen somit weder denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des Erstgerichts noch des Rechtsmittelgerichts sein. Der Antrag erweist sich insoweit offenkundig als unzulässig.
4. Auch dem Antrag gegen §281 Abs1 Z5a StPO mangelt es nach Auffassung der Bundesregierung an Präjudizialität:
4.1. Bestimmungen, die ausschließlich im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind, können nach Auffassung der Bundesregierung denkmöglich nur eine Voraussetzung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, nicht jedoch des Erstgerichts sein (vgl. Kneihs, Der Subsidiarantrag auf Verordnungs- und Gesetzeskontrolle, ZfV 1/2015, 35 [42]). Zu diesen Bestimmungen zählen auch solche, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels regeln (Frank, Gesetzesbeschwerde [2015], 98). Insofern hat der Verfassungsgerichtshof etwa den Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung einer Vorschrift betreffend die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des UVS mangels Präjudizialität der Bestimmung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass eine Bestimmung, die die Rechtsmittellegitimation beim Verwaltungsgerichtshof normiere, nicht bei der Erlassung des (Ersatz-)Bescheides durch den UVS, sondern denkmöglich nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden sei (VfSlg 16.680/2002). 4.1. Bestimmungen, die ausschließlich im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind, können nach Auffassung der Bundesregierung denkmöglich nur eine Voraussetzung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, nicht jedoch des Erstgerichts sein vergleiche Kneihs, Der Subsidiarantrag auf Verordnungs- und Gesetzeskontrolle, ZfV 1/2015, 35 [42]). Zu diesen Bestimmungen zählen auch solche, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels regeln (Frank, Gesetzesbeschwerde [2015], 98). Insofern hat der Verfassungsgerichtshof etwa den Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung einer Vorschrift betreffend die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des UVS mangels Präjudizialität der Bestimmung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass eine Bestimmung, die die Rechtsmittellegitimation beim Verwaltungsgerichtshof normiere, nicht bei der Erlassung des (Ersatz-)Bescheides durch den UVS, sondern denkmöglich nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden sei (VfSlg 16.680/2002).
4.2. §281 Abs1 StPO regelt die Gründe, aus denen eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht erhoben werden kann. Die Bestimmung ist demgemäß nur im Rechtsmittelverfahren anzuwenden, kann aber nicht Voraussetzung der Entscheidung des Erstgerichts im Anlassverfahren sein. Der vorliegende Parteiantrag erweist sich daher auch hinsichtlich §281 Abs1 Z5a StPO mangels Präjudizialität als unzulässig.
5. Schließlich erweist sich der Antrag auch als zu eng gefasst, da durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass 'lediglich der Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z5a StPO geltend gemacht werden kann und keine Schuldberufung' und geht davon aus, dass ihm bei 'Nichtanwendung' der angefochtenen Bestimmungen die Möglichkeit offen stünde, eine Schuldberufung zu erstatten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde aber eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht dazu führen, dass auch im Schöffenverfahren eine Schuldberufung erhoben werden könnte.
Gemäß §283 Abs1 StPO könnte nämlich die Berufung im Schöffenverfahren weiterhin nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden. Diese Bestimmung hat der Antragsteller jedoch nicht angefochten.
6. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Antrag somit zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
III.römisch drei.
In der Sache:
1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken. 1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Zu den Bedenken gegen §§468 Abs1 und 489 Abs1 StPO:
Im Hinblick auf die offenkundige Unzulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der §§468 und 489 Abs1 StPO (s. dazu oben Pkt. II.3.) sieht die Bundesregierung davon ab, auf die diesbezüglichen Bedenken – soweit sie vom Antragsteller überhaupt hinreichend dargelegt wurden – einzugehen. Im Hinblick auf die offenkundige Unzulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der §§468 und 489 Abs1 StPO (s. dazu oben Pkt. römisch zwei.3.) sieht die Bundesregierung davon ab, auf die diesbezüglichen Bedenken – soweit sie vom Antragsteller überhaupt hinreichend dargelegt wurden – einzugehen.
3. Zu den Bedenken gegen §281 Abs1 Z5a StPO:
3.1. Der Antragsteller bringt vor, dass die angefochtene Bestimmung und die 'sich darauf beziehenden restriktiven Entscheidungen des OGH' dazu führen würden, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts als Schöffen- und Geschworenengericht (im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen sowie Verwaltungsstrafverfahren) nicht anfechtbar sei. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, zu seiner eigenen Sache gehört zu werden, müsse eine Erörterung der Beweisergebnisse zulassen. Ansonsten liege 'insbesondere' eine Verletzung des Art6 EMRK vor.
3.2. Der Antragsteller scheint mit diesem Vorbringen geltend zu machen, dass die 'Erheblichkeitsschwelle' des §281 Abs1 Z5a StPO gegen Art6 EMRK verstoße. Zudem scheint er der Auffassung zu sein, dass der Unterschied zu bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen und Verwaltungsstrafverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Insofern verweist die Bundesregierung zunächst auf die Ausführungen in Punkt III.2. der beiliegenden Äußerung zu G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016.3.2. Der Antragsteller scheint mit diesem Vorbringen geltend zu machen, dass die 'Erheblichkeitsschwelle' des §281 Abs1 Z5a StPO gegen Art6 EMRK verstoße. Zudem scheint er der Auffassung zu sein, dass der Unterschied zu bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen und Verwaltungsstrafverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Insofern verweist die Bundesregierung zunächst auf die Ausführungen in Punkt römisch drei.2. der beiliegenden Äußerung zu G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016.
3.3. Zum Vergleich mit dem Verwaltungsstrafverfahren wird festgehalten, dass es der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt ansieht, in unterschiedlichen Verfahrensbereichen unterschiedliche Ordnungssysteme vorzusehen, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind (vgl. zB VfSlg 15.190/1998 mwH). Es liegt daher grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Teile des strafgerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens anders zu regeln als das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren: Weder bilden Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen einen indirekten Maßstab für die Gleichheitskonformität der für das strafgerichtliche Verfahren geltenden Regelungen noch ist dies umgekehrt der Fall; es kommt lediglich darauf an, dass die Regelungen des jeweiligen Ordnungssystems in sich sachlich sind. Letzteres wird hinsichtlich des strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens in der oben genannten Äußerung dargelegt. 3.3. Zum Vergleich mit dem Verwaltungsstrafverfahren wird festgehalten, dass es der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt ansieht, in unterschiedlichen Verfahrensbereichen unterschiedliche Ordnungssysteme vorzusehen, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind vergleiche zB VfSlg 15.190/1998 mwH). Es liegt daher grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Teile des strafgerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens anders zu regeln als das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren: Weder bilden Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen einen indirekten Maßstab für die Gleichheitskonformität der für das strafgerichtliche Verfahren geltenden Regelungen noch ist dies umgekehrt der Fall; es kommt lediglich darauf an, dass die Regelungen des jeweiligen Ordnungssystems in sich sachlich sind. Letzteres wird hinsichtlich des strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens in der oben genannten Äußerung dargelegt.
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass §§281 und 468 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 93/2007, sowie §489 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 26/2016, nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass §§281 und 468 StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2007,, sowie §489 StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2016,, nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."
1.4. Der Antragsteller erstattete einen weiteren Schriftsatz mit ergänzenden Ausführungen zu seinen bereits im Antrag erhobenen Bedenken.
2. G 345/2016
2.1. Mit Urteil vom 4. August 2016 befand das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht den Antragsteller für schuldig, durch näher bezeichnete Handlungen das Verbrechen der Schlepperei gemäß §114 Abs1, Abs3 Z2 und Abs4, 1. Fall FPG begangen zu haben. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G345/2016 protokollierten Antrag.
2.2. Die vom Antragsteller zu diesem Antrag vorgebrachten Bedenken entsprechen jenen Bedenken, die im zu G260/2016 protokollierten Antrag dargelegt wurden.
2.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie auf ihr Vorbringen in den – der Äußerung beigeführten – Stellungnahmen zu den zu G249-250/2016 und G260/2016 protokollierten Verfahren verwies.
2.4. Der Antragsteller erstattete einen weiteren Schriftsatz mit ergänzenden Ausführungen zu seinen bereits im Antrag erhobenen Bedenken.
3. G 454/2016
3.1. Mit Urteil vom 17. August 2016 befand das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht den Antragsteller für schuldig, durch näher bezeichnete Handlungen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §27 Abs1, 1. und 2. Fall und Abs2 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß §28a Abs1, 2. und 3. Fall und Abs2 Z3 SMG sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß §28a Abs1, 5. Fall und Abs2 Z3 SMG begangen zu haben. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G454/2016 protokollierten Antrag.
3.2. Die vom Antragsteller zu diesem Antrag vorgebrachten Bedenken entsprechen im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von §281 Abs1 Z5a, §468 Abs1 und §489 Abs1 StPO jenen Bedenken, die im zu G260/2016 protokollierten Antrag dargelegt wurden. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §288 Abs2 Z3 StPO führt der Antragsteller darüber hinausgehend Folgendes aus:
"Gegenständlich kommt noch hinzu, dass in dem gegen den Antragssteller geführten Strafverfahren in zweiter Instanz das Neuerungsverbot (vgl. §288 Abs2 Z3 StPO) gilt. Gerade bei einem derartig schweren Vorwurf wie dem Suchtgifthandel nach §28a SMG steht es dem Beschwerdeführer nicht zu, neue Tatsachen und Beweise vorzubringen, die in seiner Sache wesentlich sind. Einem jeden einfachen Ladendieb hingegen steht diese Möglichkeit im Rahmen der Schuldberufung offen (vgl. §464 StPO). Dies ist rechtsstaatlich bedenklich und sachlich schlichtweg nicht gerechtfertigt. In der Zivilprozessordnung hat der Gesetzgeber — nach Ansicht des Beschwerdeführers — richtig normiert, dass es bei Bagatellverfahren keine zweite Tatsacheninstanz gibt und das Rechtsmittelgericht an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gebunden ist. Im Strafverfahren ist es genau umgekehrt und das ist nicht nachvollziehbar. In dem hier konkreten Fall hängen die beiden Verfahren des Landesgerichtes Salzburg, 33 Hv 43/16w (angeklagt ist der Beschwerdeführer) und 63 Hv 62/16k (angeklagt ist ein Herr [A.] [G.] [S.]) in sachlicher Hinsicht zusammen. [S.] wurde verurteilt mit mündlich verkündetem Urteil vom 29.09.2016. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt mit mündlich verkündetem Urteil vom 17.08.2016. Die beiden Urteile schließen einander inhaltlich aus. Es ist aber aufgrund des Neuerungsverb